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E-4942/2014

E-4942/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte laut eigenen Angaben am (...) 2014 nach Mailand (Italien) und am 12. Mai 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 10. Juni 2014 die Befragung zur Person, wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde (BzP, Protokoll in den Akten BFM A3/13). Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im (...) von Eritrea nach B._______ geflüchtet zu sein. Dort habe sie am (...) 2012 ihren Ehemann, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, nach Brauch geheiratet. Noch im selben Jahr habe sie einen Einreiseantrag in die Schweiz zwecks Ehevorbereitung gestellt, der abgelehnt worden sei. Zusammen mit ihrer Arbeitgeberin sei sie im April 2014 im Rahmen eines Schengen-Visums nach Italien gereist. Um mit ihrem Ehemann zusammen ein Eheleben führen zu können, sei sie von dort aus in die Schweiz gereist. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil sie in die Schweiz gekommen sei, um mit ihrem Ehemann zu leben und sie auch nicht zu ihrer Arbeitgeberin nach Italien zurückkehren wolle, weil diese sie wie eine Sklavin gehalten habe. Für ihre detaillierten Angaben wird auf die Akten verwiesen. B. Am 7. Juli 2014 ersuchten die Schweizerischen Behörden Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin aufgrund des durch die italienische Botschaft in C._______ ausgestellten Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 9. April 2014 bis zum 23. Mai 2014. Am 14. Juli 2014 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch zu. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C.b Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 4. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. August 2014 aufgrund eines Verfahrensmangels gut, hob die Verfügung vom 18. Juli 2014 auf und wies die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an das BFM zurück. D. Mit Verfügung vom 25. August 2014 ersetzte das BFM die Verfügung vom 18. Juli 2014, trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen habe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, könne nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO angesehen werden, so dass die Beschwerdeführerin aus Art. 9 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK keine Vorteile zu ihren Gunsten ableiten könne. Im Übrigen könne mit der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz, für dessen Behandlung Italien zuständig sei, nicht die für den Familiennachzug geltenden Bestimmungen umgangen werden; gegen allfällige diesbezügliche negative Entscheide sei der entsprechende Rechtsweg zu beschreiten. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ihre Aufhebung; das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht begehrte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie kenne ihren Mann schon lange, seien sie doch schon in Eritrea, das sie (...) verlassen habe, ein Liebespaar gewesen. Sie sei nach Brauch mit ihrem Mann verheiratet und dieser verfüge über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Das Ehevorbereitungsverfahren hätten sie begonnen, es werde aber viel Zeit beanspruchen und es sei unsicher, ob sie die notwendigen Dokumente vorlegen könne. Zudem sei sie krank, die strenge Arbeit als (...) habe sie sehr geschwächt und sie leide unter starken Unterleibsschmerzen, besonders während der Menstruation. In Italien müsste sie demgegenüber unter schwierigsten Bedingungen auf die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs warten. Es sei bekannt, dass die Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen dort schlecht seien. Auch verletzliche Personen, die wie sie schwer krank seien, würden riskieren weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Indem das BFM keinerlei Bezug auf ihren schlechten Gesundheitszustand und die schwierige Situation der Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlinge in Italien genommen habe, habe es im Übrigen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. F. Mit Verfügung vom 5. September 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet, ebenso jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

E. 5.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

E. 5.3.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Als Familienangehöriger gilt unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehören sind gegenüber anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO).

E. 5.3.2 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums, ist zur Prüfung des Asylgesuchs derjenige Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6 Weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umständen zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen kann, ist der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin, das BFM habe es unterlassen, auf den von ihr geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand sowie die schwierige Situation von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien einzugehen, vorab zu prüfen. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der BzP angegeben hatte, sie sei gesund (vgl. A3/13 S. 9, 8.02). Zwar ergibt sich weiter aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich am 25. Juni 2014 über eine persistierende Obstipation beklagt hatte, am selben Tag ein Arztbesuch im EVZ Basel stattfand und der Arzt ihr Medikamente verschrieben hat (vgl. A16/1). Aus diesen Umständen hatte das BFM offensichtlich nicht zu schliessen, es lägen bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die im Zusammenhang mit einer Überstellung in den zur Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat Italien überhaupt eine Rolle spielen könnten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerden vom 25. Juni 2014 in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erscheinen, und die formelle Rüge ins Leere stösst.

E. 7.1 Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO am 14. Juli 2014 zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit einem von den italienischen Behörden in C._______ ausgestelltem Visum nach Italien eingereist zu sein. Sie macht jedoch unter anderem geltend, weil sich ihr Ehemann als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, sei diese für die Prüfung ihres Asylgesuches zuständig.

E. 7.2 Das BFM begründet in seiner Verfügung ausführlich, weshalb es die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem religiös angetrauten Gatten nicht als dauerhaft im Sinne der massgeblichen Bestimmungen betrachte. So sei bisher kein gemeinsamer Haushalt geführt worden und das Paar habe - bis auf den Besuch des Partners der Beschwerdeführerin in B._______ - weder zusammen gelebt noch eine partnerschaftliche Beziehung geführt. Zudem sei die Beschwerdeführerin weder in der Lage gewesen, das genaue Geburtsdatum ihres Partners anzugeben, noch habe sie gewusst, ob er Geschwister habe. Auch wann sie sich genau kennengelernt hätten, habe sie nicht angegeben können, wogegen der Partner bei seiner Befragung zur Person im Jahr 2008 zu Protokoll gegeben habe, dass er seit (...) geschieden sei, eine Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort erwähnt habe.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM und auf dessen Erwägungen kann umfassend verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe selbst geltend, eine offizielle Ehe liege nicht vor. Wenn sie nun der Einschätzung des BFM, es liege keine dauerhafte Beziehung vor, pauschal entgegenhält, sie habe bereits in Eritrea eine Liebesbeziehung zu ihrem heutigen nach Brauch angetrauten Gatten geführt (nachdem sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einzig angegeben hatte, sie habe ihn, so glaube sie, 2003 oder 2004 in Asmara kennengelernt, vgl. A3/13 S. 4, 1.14 ), er habe dann allerdings eine andere Frau geheiratet und sich 2006 von dieser scheiden lassen sowie sie hätten sich dann wiedergefunden und per Telefon und E-Mail Kontakt gepflegt, vermag dies offensichtlich nichts an der zutreffenden Einschätzung des BFM zu ändern. Zu Recht verweist das BFM darauf, dass Hinweise auf eine dauerhafte Beziehung entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK unter anderem in einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt zu sehen sind. Geschützt ist nicht einmal in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben (vgl. u.a. BGE 135 I 143 E. 3.1). Schliesslich vermag auch die Einleitung eines Eheverfahrens für sich alleine noch nicht auf eine solche dauerhafte Beziehung hinzuweisen. Zu Recht verweist schliesslich das BFM darauf, dass die Bestimmungen des Flüchtlings- und Asylrechts nicht dazu dienen können, jene zum Familiennachzug zu umgehen, sondern gegebenenfalls die dort dafür vorgesehenen rechtlichen Mittel zu ergreifen sind; ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien steht der Ausschöpfung der entsprechenden Mittel nicht entgegen.

E. 7.4 Das BFM hat Italien damit unter diesem Aspekt zu Recht als zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens erklärt.

E. 8 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Italien, nebst dem soeben abgehandelten Vorbringen in Bezug auf ihr Zusammenleben mit ihrem nach Gebrauch angetrauten Gatten - einzig vor, sie wolle nicht zurück zu ihrer dortigen Arbeitgeberin, da diese sie schlecht behandelt habe. Erst auf Beschwerdestufe verweist sie nun darauf, die Bedingungen in Italien für Asylsuchende und Flüchtlinge stünden ihrer Überstellung entgegen und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise solche systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es kann ausserdem in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben wird und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Die Beschwerdeführerin bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, inwiefern diese Einschätzung in ihrem Fall nicht zutreffen könnte. Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.

E. 9 Schliesslich sind keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich. Zwar bringt die Beschwerdeführerin inzwischen vor, sie sei schwer krank, leide - besonders während der Menstruation - an starken Unterleibsschmerzen und ihr nach Brauch angetrauter Gatte habe bereits einmal beinahe die Ambulanz rufen müssen, sie werde bald untersucht werden; sie sei aufgrund dieser Beschwerden auf die Unterstützung ihres Partners angewiesen. Ganz abgesehen davon, dass sie ihre nicht näher substantiierten Vorbringen nicht belegt, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die so beschriebenen Beschwerden in Italien behandelbar sind und die Beschwerdeführerin auch Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung hat. Auch vermögen die so dargelegten Beschwerden offensichtlich keine Abhängigkeit von ihrem Ehegatten zu begründen. Die Beschwerdeführerin kann folglich auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen, welches ihre Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen lassen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 10 Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).

E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das BFM dies tut - nicht mehr zu prüfen.

E. 12 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 13 Der am 5. September 2014 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind - unabhängig der bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, zumal die Beschwerdeführerin einzig in pauschaler Weise auf das Vorliegen einer dauerhaften Beziehung, systemische Mängel in Italien und einen schlechten Gesundheitszustand verwies. Die Verfahrenskosten sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Der am 5. September 2014 einstweilen verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4942/2014 Urteil vom 12. September 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______ Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte laut eigenen Angaben am (...) 2014 nach Mailand (Italien) und am 12. Mai 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 10. Juni 2014 die Befragung zur Person, wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde (BzP, Protokoll in den Akten BFM A3/13). Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im (...) von Eritrea nach B._______ geflüchtet zu sein. Dort habe sie am (...) 2012 ihren Ehemann, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, nach Brauch geheiratet. Noch im selben Jahr habe sie einen Einreiseantrag in die Schweiz zwecks Ehevorbereitung gestellt, der abgelehnt worden sei. Zusammen mit ihrer Arbeitgeberin sei sie im April 2014 im Rahmen eines Schengen-Visums nach Italien gereist. Um mit ihrem Ehemann zusammen ein Eheleben führen zu können, sei sie von dort aus in die Schweiz gereist. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil sie in die Schweiz gekommen sei, um mit ihrem Ehemann zu leben und sie auch nicht zu ihrer Arbeitgeberin nach Italien zurückkehren wolle, weil diese sie wie eine Sklavin gehalten habe. Für ihre detaillierten Angaben wird auf die Akten verwiesen. B. Am 7. Juli 2014 ersuchten die Schweizerischen Behörden Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin aufgrund des durch die italienische Botschaft in C._______ ausgestellten Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 9. April 2014 bis zum 23. Mai 2014. Am 14. Juli 2014 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch zu. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C.b Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 4. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. August 2014 aufgrund eines Verfahrensmangels gut, hob die Verfügung vom 18. Juli 2014 auf und wies die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an das BFM zurück. D. Mit Verfügung vom 25. August 2014 ersetzte das BFM die Verfügung vom 18. Juli 2014, trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen habe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, könne nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO angesehen werden, so dass die Beschwerdeführerin aus Art. 9 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK keine Vorteile zu ihren Gunsten ableiten könne. Im Übrigen könne mit der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz, für dessen Behandlung Italien zuständig sei, nicht die für den Familiennachzug geltenden Bestimmungen umgangen werden; gegen allfällige diesbezügliche negative Entscheide sei der entsprechende Rechtsweg zu beschreiten. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ihre Aufhebung; das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht begehrte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie kenne ihren Mann schon lange, seien sie doch schon in Eritrea, das sie (...) verlassen habe, ein Liebespaar gewesen. Sie sei nach Brauch mit ihrem Mann verheiratet und dieser verfüge über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Das Ehevorbereitungsverfahren hätten sie begonnen, es werde aber viel Zeit beanspruchen und es sei unsicher, ob sie die notwendigen Dokumente vorlegen könne. Zudem sei sie krank, die strenge Arbeit als (...) habe sie sehr geschwächt und sie leide unter starken Unterleibsschmerzen, besonders während der Menstruation. In Italien müsste sie demgegenüber unter schwierigsten Bedingungen auf die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs warten. Es sei bekannt, dass die Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen dort schlecht seien. Auch verletzliche Personen, die wie sie schwer krank seien, würden riskieren weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Indem das BFM keinerlei Bezug auf ihren schlechten Gesundheitszustand und die schwierige Situation der Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlinge in Italien genommen habe, habe es im Übrigen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. F. Mit Verfügung vom 5. September 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet, ebenso jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), 5.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 5.3 5.3.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Als Familienangehöriger gilt unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehören sind gegenüber anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). 5.3.2 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums, ist zur Prüfung des Asylgesuchs derjenige Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

6. Weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umständen zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen kann, ist der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin, das BFM habe es unterlassen, auf den von ihr geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand sowie die schwierige Situation von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien einzugehen, vorab zu prüfen. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der BzP angegeben hatte, sie sei gesund (vgl. A3/13 S. 9, 8.02). Zwar ergibt sich weiter aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich am 25. Juni 2014 über eine persistierende Obstipation beklagt hatte, am selben Tag ein Arztbesuch im EVZ Basel stattfand und der Arzt ihr Medikamente verschrieben hat (vgl. A16/1). Aus diesen Umständen hatte das BFM offensichtlich nicht zu schliessen, es lägen bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die im Zusammenhang mit einer Überstellung in den zur Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat Italien überhaupt eine Rolle spielen könnten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerden vom 25. Juni 2014 in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erscheinen, und die formelle Rüge ins Leere stösst. 7. 7.1 Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO am 14. Juli 2014 zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit einem von den italienischen Behörden in C._______ ausgestelltem Visum nach Italien eingereist zu sein. Sie macht jedoch unter anderem geltend, weil sich ihr Ehemann als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, sei diese für die Prüfung ihres Asylgesuches zuständig. 7.2 Das BFM begründet in seiner Verfügung ausführlich, weshalb es die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem religiös angetrauten Gatten nicht als dauerhaft im Sinne der massgeblichen Bestimmungen betrachte. So sei bisher kein gemeinsamer Haushalt geführt worden und das Paar habe - bis auf den Besuch des Partners der Beschwerdeführerin in B._______ - weder zusammen gelebt noch eine partnerschaftliche Beziehung geführt. Zudem sei die Beschwerdeführerin weder in der Lage gewesen, das genaue Geburtsdatum ihres Partners anzugeben, noch habe sie gewusst, ob er Geschwister habe. Auch wann sie sich genau kennengelernt hätten, habe sie nicht angegeben können, wogegen der Partner bei seiner Befragung zur Person im Jahr 2008 zu Protokoll gegeben habe, dass er seit (...) geschieden sei, eine Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort erwähnt habe. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM und auf dessen Erwägungen kann umfassend verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe selbst geltend, eine offizielle Ehe liege nicht vor. Wenn sie nun der Einschätzung des BFM, es liege keine dauerhafte Beziehung vor, pauschal entgegenhält, sie habe bereits in Eritrea eine Liebesbeziehung zu ihrem heutigen nach Brauch angetrauten Gatten geführt (nachdem sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einzig angegeben hatte, sie habe ihn, so glaube sie, 2003 oder 2004 in Asmara kennengelernt, vgl. A3/13 S. 4, 1.14 ), er habe dann allerdings eine andere Frau geheiratet und sich 2006 von dieser scheiden lassen sowie sie hätten sich dann wiedergefunden und per Telefon und E-Mail Kontakt gepflegt, vermag dies offensichtlich nichts an der zutreffenden Einschätzung des BFM zu ändern. Zu Recht verweist das BFM darauf, dass Hinweise auf eine dauerhafte Beziehung entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK unter anderem in einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt zu sehen sind. Geschützt ist nicht einmal in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben (vgl. u.a. BGE 135 I 143 E. 3.1). Schliesslich vermag auch die Einleitung eines Eheverfahrens für sich alleine noch nicht auf eine solche dauerhafte Beziehung hinzuweisen. Zu Recht verweist schliesslich das BFM darauf, dass die Bestimmungen des Flüchtlings- und Asylrechts nicht dazu dienen können, jene zum Familiennachzug zu umgehen, sondern gegebenenfalls die dort dafür vorgesehenen rechtlichen Mittel zu ergreifen sind; ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien steht der Ausschöpfung der entsprechenden Mittel nicht entgegen. 7.4 Das BFM hat Italien damit unter diesem Aspekt zu Recht als zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens erklärt. 8. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Italien, nebst dem soeben abgehandelten Vorbringen in Bezug auf ihr Zusammenleben mit ihrem nach Gebrauch angetrauten Gatten - einzig vor, sie wolle nicht zurück zu ihrer dortigen Arbeitgeberin, da diese sie schlecht behandelt habe. Erst auf Beschwerdestufe verweist sie nun darauf, die Bedingungen in Italien für Asylsuchende und Flüchtlinge stünden ihrer Überstellung entgegen und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise solche systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es kann ausserdem in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben wird und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Die Beschwerdeführerin bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, inwiefern diese Einschätzung in ihrem Fall nicht zutreffen könnte. Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.

9. Schliesslich sind keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich. Zwar bringt die Beschwerdeführerin inzwischen vor, sie sei schwer krank, leide - besonders während der Menstruation - an starken Unterleibsschmerzen und ihr nach Brauch angetrauter Gatte habe bereits einmal beinahe die Ambulanz rufen müssen, sie werde bald untersucht werden; sie sei aufgrund dieser Beschwerden auf die Unterstützung ihres Partners angewiesen. Ganz abgesehen davon, dass sie ihre nicht näher substantiierten Vorbringen nicht belegt, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die so beschriebenen Beschwerden in Italien behandelbar sind und die Beschwerdeführerin auch Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung hat. Auch vermögen die so dargelegten Beschwerden offensichtlich keine Abhängigkeit von ihrem Ehegatten zu begründen. Die Beschwerdeführerin kann folglich auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen, welches ihre Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen lassen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

10. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).

11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das BFM dies tut - nicht mehr zu prüfen.

12. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

13. Der am 5. September 2014 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind - unabhängig der bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, zumal die Beschwerdeführerin einzig in pauschaler Weise auf das Vorliegen einer dauerhaften Beziehung, systemische Mängel in Italien und einen schlechten Gesundheitszustand verwies. Die Verfahrenskosten sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Der am 5. September 2014 einstweilen verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: