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E-1969/2014

E-1969/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) Dezember 2013 und suchten am 5. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass den Beschwerdeführenden 1 und 3 am (...) Dezember 2013 von der italienischen Botschaft in Teheran vom (...) Dezember 2013 bis am (...) Januar 2014 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren. Anlässlich der Befragungen vom 22. Januar 2014 wurde den Beschwer­deführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nie in Italien eingereist zu sein und die ausgestellten Visa für die Reise nicht verwendet zu haben. Ihr Zielstaat sei die Schweiz gewesen, wegen ihrer in diesem Land lebenden Familienangehörigen. Zudem wies die Beschwerdeführerin 3 auf die fehlende Sicherheit in Italien hin. B. Mit zwei separaten Gesuchen vom 31. Januar 2014 - betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 3 einerseits und die Beschwerdeführenden 2 und 4 andererseits - ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 beziehungs­weise Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO. C. Mit Schreiben vom 26. März 2014 lehnten die italienischen Behörden eine Übernahme des Beschwerdeführers 1 ab, unter Hinweis darauf, dass dem Übernahmegesuch weder genügende Beweismittel noch ein Nachweis des Eurodac-Treffers beigelegt gewesen seien. D. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um eine Neubeurteilung des Übernahmegesuches betreffend den Beschwerdeführer 1, dies unter Beilage der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sowie des Suchergebnisses im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS). E. Mit Schreiben vom 1. April 2014 stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf Art. 11 beziehungsweise Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 1. April 2014 (eröffnet am 10. April 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 1. April 2014 sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 14. April 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2014 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, und sie bekräftigten ihre Beschwerdevorbringen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst­eintritts­recht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.). Hingegen besteht bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74).

E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Besitz von gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visa waren, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens ergibt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO sieht vor, dass, falls mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, für die Prüfung derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Demnach ergibt sich aus der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1, dass dieser Staat auch für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2 und 4 zuständig ist. Der Einwand in der Beschwerdeeingabe, nur zwei der vier Familienmitglieder seien im Besitz von Schengen-Visa gewesen, ist somit unbehelflich. Ebenso irrelevant für die Frage der Zuständigkeit sind die Argumente der Beschwerdeführenden, sie hätten die Visa für ihre Ausreise nicht verwendet und seien nie in Italien eingereist. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 31. Januar 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 1. April 2014 zu. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Verfahren der Beschwerdeführenden gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Beschwerdeeingabe diesbezüglich darauf, dass derzeit in einem analogen Fall eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sei und der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden sollte. Eine hinreichende Unterstützung und rechtliche Anerkennung für Flüchtlinge sei in Italien nicht gewährleistet. Insbesondere fehle es an schulischen Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder und an medizinischer Betreuung.

E. 5.3 Hierzu ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Be­schwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, Italien indessen Vertragspartei der EMRK, der FK sowie der FoK ist. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführen­den, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezem­ber 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).

E. 5.4 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es kann ausserdem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einreichungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat - auch wenn es sich bei den Asylsuchenden um Familien mit Kindern handelt - nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5918/2013 vom 23. April 2014 E. 7.2 unter Hinweis auf die Urteile D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben werden und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würden.

E. 5.5 Für die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des EGMR über ein bei der Grossen Kammer hängiges Verfahren (vgl. Beschwerde S. 2) besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung; dies umso weniger als der voraussichtliche Zeitpunkt jeder Entscheidfällung nicht bekannt ist und Dublin-Verfahren generell rasch zu behandeln sind, damit der zuständige Staat möglichst bald mit der materiellen Prüfung des Asylantrags beginnen kann. Dieser Verfahrensantrag wird deshalb abgewiesen.

E. 5.6 Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem oben Dargelegten die Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht umzustossen. Sie haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdefüh­renden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte­charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtsinstrumente zu der EU-Grundrechtecharta verhalten, ebenso wie die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechtecharta für die Schweiz, kann vorliegend offenbleiben, nachdem die Schwelle einer relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung nicht überschritten wird. Es wurden von ihnen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.7 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Indes werden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück­kehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an.

E. 5.8 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 aufgrund eines im Heimatstaat erlittenen Verkehrsunfalls sowie die durch Arztberichte und Überwei­sungsformulare in den Akten der Vorintanz dokumentierten gesundheit­lichen Probleme der übrigen Beschwerdeführenden lassen nicht darauf schliessen, dass sie besonders aufwändiger medizinischer Behandlungen bedürften, welche in Italien nicht erhältlich wären. In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass die angeblichen Hepatitis B- und Asthma-Erkrankungen der Beschwerdeführerin 2 erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und nicht durch ärztliche Berichte belegt wurden. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung demnach nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.9 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko glaubhaft machen, welches ihre Überstellung als unzulässig erscheinen lassen würde. Italien ist gemäss Dublin-III-VO zuständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 29 Dublin-II-VO aufzunehmen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO beziehungsweise der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 6 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Auch auf das Eventualbegehren, es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, ist nicht einzutreten.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM ist zu bestätigen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1969/2014 Urteil vom 15. Mai 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, Iran, alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) Dezember 2013 und suchten am 5. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass den Beschwerdeführenden 1 und 3 am (...) Dezember 2013 von der italienischen Botschaft in Teheran vom (...) Dezember 2013 bis am (...) Januar 2014 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren. Anlässlich der Befragungen vom 22. Januar 2014 wurde den Beschwer­deführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nie in Italien eingereist zu sein und die ausgestellten Visa für die Reise nicht verwendet zu haben. Ihr Zielstaat sei die Schweiz gewesen, wegen ihrer in diesem Land lebenden Familienangehörigen. Zudem wies die Beschwerdeführerin 3 auf die fehlende Sicherheit in Italien hin. B. Mit zwei separaten Gesuchen vom 31. Januar 2014 - betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 3 einerseits und die Beschwerdeführenden 2 und 4 andererseits - ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 beziehungs­weise Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO. C. Mit Schreiben vom 26. März 2014 lehnten die italienischen Behörden eine Übernahme des Beschwerdeführers 1 ab, unter Hinweis darauf, dass dem Übernahmegesuch weder genügende Beweismittel noch ein Nachweis des Eurodac-Treffers beigelegt gewesen seien. D. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um eine Neubeurteilung des Übernahmegesuches betreffend den Beschwerdeführer 1, dies unter Beilage der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sowie des Suchergebnisses im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS). E. Mit Schreiben vom 1. April 2014 stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf Art. 11 beziehungsweise Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 1. April 2014 (eröffnet am 10. April 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 1. April 2014 sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 14. April 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2014 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, und sie bekräftigten ihre Beschwerdevorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst­eintritts­recht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.). Hingegen besteht bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74).

4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Besitz von gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visa waren, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens ergibt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO sieht vor, dass, falls mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, für die Prüfung derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Demnach ergibt sich aus der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1, dass dieser Staat auch für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2 und 4 zuständig ist. Der Einwand in der Beschwerdeeingabe, nur zwei der vier Familienmitglieder seien im Besitz von Schengen-Visa gewesen, ist somit unbehelflich. Ebenso irrelevant für die Frage der Zuständigkeit sind die Argumente der Beschwerdeführenden, sie hätten die Visa für ihre Ausreise nicht verwendet und seien nie in Italien eingereist. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 31. Januar 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 1. April 2014 zu. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Verfahren der Beschwerdeführenden gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Beschwerdeeingabe diesbezüglich darauf, dass derzeit in einem analogen Fall eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sei und der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden sollte. Eine hinreichende Unterstützung und rechtliche Anerkennung für Flüchtlinge sei in Italien nicht gewährleistet. Insbesondere fehle es an schulischen Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder und an medizinischer Betreuung. 5.3 Hierzu ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Be­schwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, Italien indessen Vertragspartei der EMRK, der FK sowie der FoK ist. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführen­den, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezem­ber 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.4 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es kann ausserdem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einreichungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat - auch wenn es sich bei den Asylsuchenden um Familien mit Kindern handelt - nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5918/2013 vom 23. April 2014 E. 7.2 unter Hinweis auf die Urteile D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben werden und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würden. 5.5 Für die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des EGMR über ein bei der Grossen Kammer hängiges Verfahren (vgl. Beschwerde S. 2) besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung; dies umso weniger als der voraussichtliche Zeitpunkt jeder Entscheidfällung nicht bekannt ist und Dublin-Verfahren generell rasch zu behandeln sind, damit der zuständige Staat möglichst bald mit der materiellen Prüfung des Asylantrags beginnen kann. Dieser Verfahrensantrag wird deshalb abgewiesen. 5.6 Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem oben Dargelegten die Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht umzustossen. Sie haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdefüh­renden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte­charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtsinstrumente zu der EU-Grundrechtecharta verhalten, ebenso wie die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechtecharta für die Schweiz, kann vorliegend offenbleiben, nachdem die Schwelle einer relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung nicht überschritten wird. Es wurden von ihnen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.7 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Indes werden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück­kehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. 5.8 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 aufgrund eines im Heimatstaat erlittenen Verkehrsunfalls sowie die durch Arztberichte und Überwei­sungsformulare in den Akten der Vorintanz dokumentierten gesundheit­lichen Probleme der übrigen Beschwerdeführenden lassen nicht darauf schliessen, dass sie besonders aufwändiger medizinischer Behandlungen bedürften, welche in Italien nicht erhältlich wären. In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass die angeblichen Hepatitis B- und Asthma-Erkrankungen der Beschwerdeführerin 2 erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und nicht durch ärztliche Berichte belegt wurden. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung demnach nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.9 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko glaubhaft machen, welches ihre Überstellung als unzulässig erscheinen lassen würde. Italien ist gemäss Dublin-III-VO zuständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 29 Dublin-II-VO aufzunehmen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO beziehungsweise der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Auch auf das Eventualbegehren, es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, ist nicht einzutreten.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM ist zu bestätigen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: