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D-2889/2014

D-2889/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände zu informieren.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2889/2014 law/joc Urteil vom 3. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Bangladesh, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2014 - eröffnet am 26. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, und die Beschwerdeführenden - unter Androhung der Inhaftnahme und zwangsweisen Rückführung nach Italien - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM ausserdem festhielt, die Beschwerdeführenden würden zur Sicherstellung des Vollzugs für höchstens dreissig Tage in Haft genommen und den Kanton E._______ mit dem Haftvollzug beauftragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Mai 2014 (Poststempel; Übermittlung vorab per Fax am 27. Mai 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen lassen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der Beschwerde - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine im Auftrag des Beschwerdeführers, A._______, von einem italienischen Anwalt verfasste strafrechtliche Klageschrift vom 5. Februar 2014 und ein ärztlicher Termin das Kind C._______ betreffend, vorgesehen für den 14. Oktober 2014, beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel, so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645 zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. d, welcher Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG entspricht), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin III-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind, dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass daher auf den dahingehenden Antrag, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 4 AuG) festzustellen, nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Dublin-III-VO, deren Bestimmungen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem grossen Teil vorläufig anwendet, geprüft hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass wenn ein Antragssteller respektive eine Antragsstellerin einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz respektive zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für den Fall, dass ein Antragssteller respektive eine Antragsstellerin im Besitz eines gültigen Visums ist, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz respektive zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, der das Visum erteilt hat, es sei denn das Visum sei im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer sog. Vertretungsvereinbarung erteilt worden, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben (vgl. act. A5/12 S. 4,7 und 9, act. A6/11 S. 7, act. A7/10 S. 5), wobei der Beschwerdeführer A._______ seinen Aussagen zufolge in Italien ein Geschäft besessen und über eine Arbeitsbewilligung sowie über einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung verfügt habe (vgl. act A5/12 S. 5 und 9), dass er - wie sich den Akten entnehmen lässt - ausserdem über eine italienische Identitätskarte (für Ausländer), ausgestellt durch die Gemeinde Rom am 11. Juni 2013 verfügt, welche bis am 1. Oktober 2023 gültig ist (vgl. act. A5/12 S. 7), dass der Beschwerdeführer damit über eine weiterhin gültige Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt und dort einen Wohnsitz begründet haben muss, da solche Identitätskarten unter anderem nur bei gültiger Aufenthaltsbewilligung und Vorhandensein einer Wohnsitzbescheinigung ausgestellt werden, dass auch aus der auf Beschwerdeebene eingereichten italienischen Klageschrift vom 5. Februar 2014 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in Rom, Italien, eine Wohnadresse besitzt respektive er dort wohnhaft ist, dass die Beschwerdeführerin B._______ sowie deren Kinder - wie deren Aussagen und den von ihnen eingereichten Reisepässen zu entnehmen ist - über Visa für Italien verfügen, welche von der italienischen Botschaft in Dhaka am 19. Januar 2014 ausgestellt wurden und vom 15. Februar 2014 bis am 1. März 2015 gültig sind (vgl. act. A6/11 S. 5 und 8, act. A7/10 S. 4), dass gestützt auf diese Sachlage das BFM zu Recht die italienischen Behörden am 14. März 2014 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO (mit Bezug auf den Beschwerdeführer) und Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (mit Bezug auf die Ehefrau und die Kinder) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A11/5 S. 1 ff., act. A12/5 S. 1 ff., act. A13/5 S. 1 ff.), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestreiten, indes der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 11. März 2014 gegen eine Rücküberführung nach Italien einwendet, er sei in Italien von einem Schuldner, dem er sein Geschäft verkauft habe, bedroht worden, weshalb er gegen diesen Anzeige erstattet habe (vgl. act. A5/12 S. 9) dass die Beschwerdeführerin erklärt, ihr Leben sei in Italien in Gefahr, da der Beschwerdeführer dort durch eine Gruppe von Leuten bedroht werde (vgl. act. A6/11 S. 7 f.), dass in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe mit der Mafia Probleme und werde mit dem Tod bedroht, dass in der Rechtsmittelschrift zudem - unter pauschaler Bezugnahme auf Berichte respektive Mitteilungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) - auf verschiedene Problembereiche im italienischen Asylsystem, insbesondere auf die allgemeinen Lebensbedingungen für durch Italien anerkannte Flüchtlinge sowie auf medizinische Probleme des Kindes C._______ hingewiesen wird, welches deswegen in der Schweiz behandelt werde, dass dazu festzuhalten ist, dass es derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht etwa - wie in der Beschwerde suggeriert - um von Italien anerkannte Flüchtlinge handelt, da diese in Italien bis anhin nicht um Asyl ersucht hatten, dass sich der Beschwerdeführer - wie erwähnt - mehrmals respektive seinen Worten zufolge "immer wieder" aus geschäftlichen Gründen in Italien aufgehalten hat, weshalb er über eine Arbeitsbewilligung, eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung sowie eine bis im Jahr 2023 gültige italienische Identitätskarte (für Ausländer) und insbesondere auch über eine Wohnadresse verfügt, dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich war, in Italien im Februar 2014 einen Anwalt zu engagieren und er dort den Akten zufolge auch krankenversichert war, dass daher nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer und seine Familie würden bei einer Rücküberführung nach Italien - wie in der Beschwerde dahingehend argumentiert - mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Leben in Obdachlosigkeit führen müssen, dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, sie würden in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulementgebots nach Bangladesch zurücküberstellt, dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel besteht und unter diesen Umständen keine Hindernisse einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen, dass daran auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden in Italien von Dritten bedroht fühlen, nichts ändert, da sie - wie bereits mit erwähnter strafrechtlicher Klageschrift vom 5. Februar 2014 Gebrauch gemacht - die Möglichkeit besitzen, sich an die schutzwilligen und schutzfähigen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, um gegen allfällige gegen sie verübte strafrechtliche Delikte vorzugehen, dass schliesslich auch die dargelegten medizinischen Probleme - der Beschwerdeführer leidet an Diabetes und Bluthochdruck, die Kinder sind in ihrem Sehvermögen beeinträchtigt und C._______ hat zudem im Oktober 2014 einen Termin bei einer kardiologischen Poliklinik (vgl. act. A5/12 S. 6) - einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen, da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und entsprechende medizinische Untersuchungen oder Behandlungen auch dort vorgenommen werden können, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, daher anzuweisen sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen - wie erwähnt - bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände zu informieren.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: