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D-6276/2014

D-6276/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände zu informieren.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6276/2014/mel Urteil vom 3. November 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Bangladesh, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten (damals noch zusammen mit dem Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, D._______), dass das BFM auf das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Mai 2014 (Poststempel) mit Urteil vom 3. Juni 2014 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist (N (...) sowie D-2889/2014), dass die Beschwerdeführenden zusammen mit D._______ am 2. Juli 2014 von der Schweiz nach Italien rücküberstellt wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 15. August 2014 ein zweites Asylgesuch stellten, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie hätten nach ihrer Rückkehr nach Italien eine Unterkunft ausserhalb von Mailand bezogen, dass sie dort von ihrem Ehemann misshandelt worden sei, jedoch nicht gewagt habe, ihn bei der Polizei anzuzeigen, da er ihr für diesen Fall mit dem Tod gedroht habe, dass sich ihr Ehemann ausserdem von ihr auf traditionelle Art habe scheiden lassen, dass sie bei einer sri-lankischen Nachbarsfamilie Hilfe gesucht habe, worauf ihr diese Nachbarn empfohlen hätten, erneut in die Schweiz zu gehen, und ihr ausserdem die Reise organisiert und bezahlt hätten, dass sie und die Kinder nicht nach Italien zurückkehren könnten, da sie dort auf der Strasse stehen würden, dass die Unterbringungsstrukturen in Italien in einem desolaten Zustand und zudem überbelegt seien, dass insbesondere verletzlichen Personen wie beispielsweise alleinstehenden Frauen mit Kindern in Italien eine menschenunwürdige Existenz drohe, dass gewisse europäische Länder daher in bestimmten Fällen die Überstellung nach Italien aussetzen würden, eine Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 24. Juni 2014 habe ausserdem festgestellt, dass es in Italien ein strukturelles Problem gebe, dass aus diesen Gründen in Anwendung der Selbsteintrittsklausel auf die Asylgesuche einzutreten sei, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. September 2014 Gelegenheit gab, sich innert Frist schriftlich zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern, dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 30. September 2014 dazu Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 - eröffnet am 21. Oktober 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die zweiten Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer­deführenden verfügte und eine Gebühr erhob, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Beschwerde vom 28. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Schweiz habe sich in Anwendung der Selbsteintrittsklausel für die Behandlung der Asylgesuche zuständig zu erklären und es sei auf die Wegweisung nach Italien zu verzichten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2014 beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), deren Bestimmungen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem grossen Teil vorläufig anwendet, geprüft hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 m.w. H.), dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer (erneuten) Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten haben, dass im ersten Asylverfahren festgestellt worden war, dass sie über Visa für Italien verfügen, welche bis am 1. März 2015 gültig sind, und ausserdem der Ehemann der Beschwerdeführerin in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung und eine gültige Wohnadresse verfügte, dass die Beschwerdeführenden am 2. Juli 2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien rücküberstellt wurden und in der Folge bis zur ihrer erneuten Einreise in die Schweiz Mitte August 2014 in der Nähe von Mailand lebten, dass das BFM demnach zu Recht die italienischen Behörden am 10. September 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden weder ihren vorgängigen Aufenthalt in Italien noch die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens bestreiten, dass die Überstellungsfrist nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 11. April 2015 läuft, dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat (Italien) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, ihr Ehemann habe sie verstossen und sie sei nun alleine mit den beiden Kindern, dass sie in Italien unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müsste, da die Aufnahmebedingungen dort bekanntlich ungenügend seien (Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom Oktober 2013), dass dazu vorab festzustellen ist, dass das unsubstanziierte Vorbringen, wonach der Ehemann die Beschwerdeführerin verstossen und verlassen habe, wenig glaubhaft erscheint, dass vielmehr der Verdacht besteht, die Beschwerdeführerin versuche sich durch diese Aussage Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, dass sich die Beschwerdeführenden ferner offensichtlich damit begnügten, in pauschaler Weise und völlig unsubstanziiert geltend zu machen, die Aufnahmebedingungen in Italien seien aus menschenrechtlicher Sicht fragwürdig, dass aus den Akten indessen in keiner Weise hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden in Italien von menschenunwürdigen Lebensbedingungen betroffen waren, dass es derzeit allgemein keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass im Übrigen gemäss Erkenntnissen des Gerichts Dublin-Rückkehren­de sowie verletzliche Personen von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und für schutzbedürftige Personen spezielle Unterkünfte vorhanden sind, dass - wie bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt wurde (vgl. dazu das Urteil D-2889/2014 vom 3. Juni 2014) - demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, sie würden in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulementgebots nach Bangladesch zurücküberstellt, dass nach dem Gesagten eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint und zudem weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden, dass bereits im Urteil vom 3. Juni 2014 festgestellt wurde, dass auch die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, in diesem Zusammenhang erneut anzuweisen sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der kon­kreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: