Erwägungen (2 Absätze)
E. 19 November 2013 in Verbindung gebracht und dadurch in ihrer Ehre verletzt (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 nicht an die Hand (Urk. 3/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 10/11) Beschwerde mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Rückweisung der Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 10). Die ihr auferlegte Kaution von Fr. 4000.– ging fristgereicht bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 5 und Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersuchungsakten (Urk. 10) ein und nahm mit Eingabe vom 7. März 2019 zur Beschwerde ablehnend Stellung (Urk. 9), während sich die Beschwerdegegner 1- 3 nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 8 und Urk. 12-14). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2019 an ihren Anträgen fest (Urk. 18). Dazu gingen keine Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 20 und Urk. 21/1-4). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in teil- weise anderer als der angekündigten Besetzung.
- 3 - II.
1. Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung - z. B. aufgrund einer Anzeige
- somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an die Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzei- ge keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (vgl. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/- Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl. 2014, Art. 310 N 4, m. w. H.). Kein Anlass für eine Untersuchungseröffnung besteht ferner dann, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteile BGer 1B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3, 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3, 1B_158/2012 vom 15. Ok- tober 2012 E. 2.6 f.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil BGer 6B_662/- 2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; vgl. sodann Urteil BGer 6B_541/2017 vom
E. 20 Dezember 2017 E. 2.2). Danach ist eine Untersuchung insbesondere dann anzuheben bzw. fortzuführen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Er- messensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). 2. 2.1 Anlass für die Anzeigeerstattung bot die vom Beschwerdegegner 3 in Vertre- tung der Beschwerdegegner 1 und 2 am Bezirksgericht Bülach eingereichte Kla- geschrift vom 22. Mai 2018, namentlich deren Randziffern 100 bis 109 (Urk. 10/1 S. 14). In den betreffenden Passagen wird unter dem Titel "Brandstiftung auf dem
- 4 - D._____ Areal" zusammengefasst unter anderem das Folgende ausgeführt (Urk. 3/3 S. 30 f., Randziffern 100 ff.): "Die Drohungen, dass Objekte wie der E._____ brennen werden bzw. dass die Beklagte sehr gut Sachen anzünden kann, sind aufgrund von früheren Brandfällen auf dem D._____ Areal sehr ernst zu nehmen. A._____ droht bewusst mit dem Verbrennen von Gegenständen, um auf die früheren Brandfälle anzuspielen und damit ihren Drohungen zusätzliches Gewicht zu verleihen. […] So verlangte sie z. B. im Jahr 2011 mehrmals mündlich die Schlüssel mit der Begründung, sie wolle den Abfall aus der Fabrikantenvilla in der Sammel- stelle der D'._____ AG, in einem geschlossenen Abteil unter dem Kamin, de- ponieren. […], wurde das Anliegen nicht als sinnvoll erachtet und die Anfrage von A._____ abgelehnt. Kurz nach der Ablehnung, am 28.10.2011, brannte das vor der Sammelstelle liegende Papier, das der Hauswart dort deponiert hatte, weil es am nächsten Tag abgeholt werden sollte. Die Beklagte war diejenige Person, welche den Brand als erste entdeckte und die Feuerwehr rief. Dabei wurde von der Feu- erwehr festgestellt, dass das Feuer aufgrund von Brandstiftung entstanden ist. […] […] Aus dem Text geht hervor, dass der Abtransport des Materials durch die Firma F._____ der Beklagten nicht passte. Die Gesuchsgegnerin sah in jeder Person, die auf dem D._____ Areal tätig war, einen Gegenspieler. Kurz darauf, am 19.11.2013, brannte ein Wagen der Firma F._____, wobei die Beklagte erneut diejenige Person war, welche den Brand als erste ent- deckte und die Feuerwehr rief. Dabei wurde auch hier von der Feuerwehr festgestellt, dass das Feuer aufgrund von Brandstiftung ausgelöst worden war. Dies geht aus der E-Mail der Beklagten vom 19.11.2013 hervor, in wel- cher sie den nächtlichen Brand schildert.
- 5 - Auf dem D._____ Areal hatte es in der Vergangenheit also zweimal gebrannt, wobei die Beklagte in beiden Fällen einen persönlichen und negativen Bezug zu den brennenden Objekten hatte und in beiden Fällen diejenige Person war, welche die Feuerwehr verständigte. Es ist aufgrund des E-Mails der Be- klagten an RA G._____ und dem SMS an die Klägerin ebenfalls unbestritten, dass die Beklagte mit Feuer bzw. dem Verbrennen von Gegenständen ge- droht hat. Beim 'Fenstergespräch' hat die Beklagte zudem wiederholt mit dem verbrennen von Gegenständen gedroht und darauf hingewiesen, dass sie 'wunderbar Sachen anzünden kann'. Die Beklagte spielt bewusst auf die früheren Brandfälle an, um ihren Drohungen die nötige Wirkung zu verleihen." 2.2 Die Mutmassung, jemand könnte vorsätzlich eine Straftat begangen haben, tangiert grundsätzlich die sittliche Ehre im Sinne der Art. 173 f. StGB (vgl. BGE 132 IV 112, 115 E. 2 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Unbestritten ist, dass mit den zitierten Ausführungen in der Klageschrift zumindest suggeriert wird, die Beschwerdeführerin könnte in die Brände auf dem D._____ Areal in den Jahren 2011 und 2013 in irgendeiner Weise involviert gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft erachtete die fraglichen Äusserungen des ihrer Ansicht nach allein handelnden Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozesses aber ohne Weiteres als im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt und damit - unabhängig ei- nes möglicherweise ehrverletzenden Gehalts - als nicht strafbar. Sie erwog in der angefochtenen Verfügung, die Äusserungen des Beschwerdegegners 3 seien durch die ihm als Rechtsvertreter obliegenden Behauptungs- und Substantiie- rungspflichten, den im ordentlichen Zivilprozess nach Art. 219 ff. ZPO geltenden Verhandlungsgrundsatz sowie seine Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissen- haften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA gedeckt. Er habe ausschliess- lich das Rechtsbegehren seiner Mandanten auf direkte Anordnung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen begründet und lediglich in diesem Zusammenhang auf die Ereignisse Bezug genommen, die Gegenstand früherer Strafverfahren ge- bildet hätten. Insbesondere sei so belegt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach damit gedroht habe, Gegenstände aus der Erbmasse zu zerstö- ren und auch den "E._____" zu verbrennen, und daraus die Befürchtung resultie-
- 6 - re, sie könnte bei einer Gutheissung der Klage ihre Drohungen und Rachevorha- ben verwirklichen (Urk. 3/1 S. 3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, es handle sich bei den vorliegend fraglichen Äusserungen nicht mehr um eine hinzunehmende Zuspitzung in einem Zivilprozess. Vielmehr würden damit (mutmasslich) bereits früher geäusserte (ehrverletzende) Beschuldigungen wieder aufgenommen, wo- mit die zulässige Grenze von Art. 14 StGB überschritten werde. Sie verwies auf das im Jahr 2015 gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafverfahren unter anderem wegen Ehrverletzungsdelikten, das eingestellt worden sei, nachdem Letztere damals entschieden in Abrede gestellt habe, sie - die Beschwerdeführe- rin - im Zusammenhang mit den Bränden am 28. Oktober 2011 und am 19. No- vember 2013 auf dem D._____ Areal der Brandstiftung bezichtigt zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, dass sie nicht glaube und deshalb auch ganz sicher nie gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe etwas mit den beiden Brandstiftungen zu tun. Sie - die Beschwerdegegnerin 1 - wähle die Worte mit Bedacht und habe die Beschwerdeführerin in keiner Weise der Brandstiftung be- schuldigt. Die Erkenntnisse aus dem früheren Strafverfahren legten nahe, dass die in der Klageschrift vom 22. Mai 2018 erfolgten Suggestionen für den betref- fenden Erbteilungsprozess sachlich bedeutungslos, da gemäss eigener früherer Sachdarstellung falsch, und mithin auch wider besseres Wissen erfolgt seien. Aufgrund seiner Verteidigerrolle im früheren Strafverfahren sei sich der Be- schwerdegegner 3 der Ehrenrührigkeit und Unwahrheit bewusst gewesen. Die Strafuntersuchung werde zu zeigen haben, ob allenfalls über Ehrverletzungsdelik- te hinausgehende Straftatbestände tangiert seien. Das "Erreichenwollen" geeig- neter Vollstreckungsmassnahmen könne nicht Türöffner für bewusst irreführende Ausführungen sein und der entsprechende Antrag wäre auch ohne die ehrverlet- zende Suggestion möglich gewesen. Die Suggestion der Brandstiftung sei für den Erbteilungsprozess bedeutungslos, umso mehr als zugestandenermassen falsch. Folglich sei die Äusserung nicht notwendig, sondern demütigend, schikanierend und verletzend. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwalt- schaft gehe gestützt einzig auf ihre subjektive Einschätzung und damit in unzu-
- 7 - lässiger Antizipation des Untersuchungsergebnisses davon aus, dass eine Pro- zessinstruktion unterblieben sei. Tatbestandsmässig handle auch, wer gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt ehrverletzende Angaben über einen Dritten mache. Eine allfällige Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB und Art. 12 lit. a BGFA fal- le ausser Betracht (Urk. 2 und Urk. 18). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält zusammengefasst an ihrem Standpunkt fest, wonach die Äusserungen des Beschwerdegegners 3 weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend seien. Zudem habe er nicht wider besseres Wissen gehan- delt, zumal er die Beschwerdegegnerin 1 bereits im damaligen Strafverfahren ver- teidigt habe. Der Annahme einer Prozessinstruktion durch die Beschwerdegegner 1 und 2 hält die Staatsanwaltschaft die bereits vorhandenen Fallkenntnisse des Beschwerdegegners 3 entgegen (Urk. 9).
4. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess können aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht ge- boten und damit i. S. v. Art. 14 StGB gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass die Äusserungen sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche be- zeichnen (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1). Dies entspricht im Kern auch der Be- rufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwälte zur sorgfältigen und gewis- senhaften Ausübung ihres Berufs verpflichtet sind. Dies gilt zwar nicht nur im Ver- hältnis zur Klientschaft, sondern auch gegenüber den Behörden und der Gegen- partei. Anwälte sind aber grundsätzlich zur einseitigen Interessenwahrung ihres Mandanten und insofern nicht zur Objektivität verpflichtet. Sie dürfen sich auch pointiert äussern, um die zu erläuternden Rechtspositionen auf den Punkt zu bringen. Dabei ist ein gewisses Mass an Übertreibung und gar Provokation hinzu- nehmen. Äusserungen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und le- diglich die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen, sind indes nicht statthaft (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbe- weis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1 m.H.).
- 8 - Nach der letzteren Bestimmung ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass ihre ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die be- schuldigte Person wird zum Entlastungsbeweis allerdings dann nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die sie ohne begründete Veranlassung und vor- wiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen für den Ausschluss kumulativ erfüllt sein (BGE 132 IV 112, 116 E. 3.1 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. Der Gutglaubensbeweis verlangt, dass der Tä- ter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149, 151 f. E. 3.b = Pra 87 (1998) Nr. 141; Urteil BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Ist die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter darum, besteht kein Raum für Entlastungsbeweise und es kommt der Tatbestand der Verleum- dung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. 5. 5.1 Zwischen den Parteien ist seit Jahren eine erbrechtliche Auseinanderset- zung in Gang. Die Beschwerdegegner 1 und 2 erhoben im Zusammenhang mit der Umsetzung verschiedener Erbteilungsverträge am 22. Mai 2018 die Gegen- stand der vorliegenden Anzeige bildende Forderungsklage gegen die Beschwer- deführerin auf Herausgabe diverser Erbschaftsgegenstände. Sie beantragten beim Gericht auch die direkte Anordnung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Urk. 3/3). Die zuvor zusammengefasst wiedergegebenen inkriminierten Äusserungen erfolgten im Zusammenhang mit der Begründung dieses letzteren Antrags (vgl. Urk. 3/3 S. 26 ff.). 5.2 Bereits in den Jahren 2015 und 2016 wurden im nämlichen Kontext Strafver- fahren einerseits gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung und andererseits
- 9 - gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung etc. geführt, die je eingestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin 1 warf der Beschwerdeführerin vor, ihr am 6. Juli 2015 per WhatsApp eine Nachricht drohenden Inhalts gesendet zu haben. Namentlich habe die Beschwerdeführerin unter anderem geschrieben, sie [darunter die Be- schwerdegegnerin 1] würden den Tag bereuen, an dem sie geboren worden seien und diese Nacht brenne der "E._____". Weiter habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 am selben Tag mündlich dahingehend ge- äussert, sie zu vernichten und alles zu zerstören, und gesagt, sie - die Beschwer- deführerin - sei sehr gut im Sachen anzünden, sowie wiederholt, dass in dieser Nacht der "E._____" verbrannt würde (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/9/2 S. 3 f., Urk. ND1/1). Am 5. Oktober 2015 zog die Beschwerdegegne- rin 1 ihren Strafantrag zurück (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/4/2), woraufhin die Sache mittels Einstellungsverfügung vom 3. März 2016 erledigt wurde (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/19). Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Oktober 2015 Gegenanzeige unter anderem wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 8. Juli 2015 erklärt, von der Be- schwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs durch das offene Bürofenster am
6. Juli 2015 bedroht worden zu sein. Gemäss einer Zeugenaussage sei der Ge- sprächsinhalt von der Anzeigeerstatterin erwiesenermassen nicht der Wahrheit entsprechend wiedergegeben worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 den Inhalt der WhatsApp Nachricht der Beschwerdeführerin aufgrund weiterer Vorkommnisse einzuordnen gewusst, gegenüber der Polizei aber wider ihrer Auf- fassung eine ernst zu nehmende Drohung glauben machen wollen. Um es noch dramatischer erscheinen zu lassen, habe sie sodann bewusst die früheren Brand- fälle auf dem D._____ Areal ins Spiel gebracht und mit ihren Aussagen bei der Polizei angedeutet, dass die Beschwerdeführerin etwas mit den Brandfällen zu tun haben könnte. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin ge- genüber der Polizei sodann als psychisch kranke Person hingestellt, von der eine reelle Gefahr ausgehe, die in einem Amoklauf enden könnte. Weiter habe die Be-
- 10 - schwerdegegnerin 1 im Nachgang einer am 6. Juli 2015 abgehaltenen Sitzung betreffend das D._____ Areal, zu welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin auf deren Geheiss mit einer Axt erschienen war (vgl. Urk. 10/ Beizugsakten D-3/- 2015/10023161: Urk. HD/9/1 S. 4), Dritten gegenüber unter Bezugnahme auf zwei Fälle von Brandstiftungen auf dem D._____ Areal gesagt, Letztere habe schon mehrfach Feuer gelegt (Urk. 10/Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 1 u. Urk. 13 S. 6). Wie erwähnt wurde auch dieses Verfahren eingestellt. Den hier inte- ressierenden Vorwurf der falschen Anschuldigung betreffend Brandstiftung auf dem D._____ Areal anlässlich einer polizeilichen Befragung beurteilte die Staats- anwaltschaft als haltlos. Sie führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe le- diglich erwähnt und hierzu habe sie das Recht gehabt, dass es früher auf dem D._____ Areal mehrmals gebrannt habe, wobei es sich um Brandstiftungen ge- handelt habe und die Täterschaft nicht habe ermittelt werden können. Der Um- stand, dass in diesem Zusammenhang eine Verbindung zwischen diesen Brän- den und der Beschwerdeführerin hergestellt werden könnte, sei dem Verhalten Letzterer zuzuschreiben, die mehrfach damit gedroht habe, Sachen zu verbren- nen (Urk. 10/Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 13 S. 4). Die Beschwerde- gegnerin 1 habe sodann entschieden in Abrede gestellt, gegenüber einer Drittper- son gesagt zu haben, die Beschwerdeführerin sei bereits aktiv geworden und ha- be mehrmals Feuer gelegt. Gestützt auch auf die Zeugenaussagen der betreffen- den Drittperson könne der anklagegenügende Nachweis nicht geführt werden, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 entsprechend geäussert habe (Urk. 10/- Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 13 S. 5 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorfälle, wie sie in der Kla- geschrift angesprochen werden, seien erfunden. Es ist sodann aktenkundig, dass sie sich in der Vergangenheit insbesondere mehrfach schriftlich dahingehend äusserte, ein Gemälde anzuzünden bzw. Gegenstände aus der Erbmasse zu zer- stören oder zerstören zu lassen, die sie als ihr Eigentum betrachtet. Hierzu ist auf die Akten der genannten, früheren Strafverfahren zu verweisen (vgl. Urk. 10/- Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/9/2 S. 3 f.; Urk. ND1/3, Anhang). Wei- ter ist belegt, dass es in der Vergangenheit auf dem D._____ Areal zweimal ge-
- 11 - brannt hat, wobei von Brandstiftung ausgegangen wurde und die Brandfälle letzt- lich ungeklärt blieben (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/10/4). In der nunmehr zur Diskussion stehenden Klageschrift wird nicht behauptet, die Beschwerdeführerin habe die Brände gelegt oder entsprechendes sei bewiesen, sondern lediglich die als solche erkennbare Mutmassung eines möglichen Zu- sammenhangs angestellt. Bereits in der Einstellungsverfügung vom 19. Septem- ber 2017 betreffend falsche Anschuldigung etc. wurde zu Recht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin Spekulationen über eine mögliche Verstrickung in die unge- klärten Brandfälle auf dem D._____ Areal mit eigenen Aussagen Vorschub geleis- tet hat. Der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 vormaligen Aussagen zufolge die Möglichkeit einer Brandlegung durch Erstere selber ausgeschlossen oder als unhaltbar dargestellt haben soll, kann nicht ge- folgt werden. Die Beschwerdegegnerin 1 distanzierte sich einzig vom Vorwurf, gegenüber einer Drittperson gesagt zu haben, die Beschwerdeführerin habe be- reits mehrmals Feuer gelegt. In diesem Sinne führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass sie nie so etwas gesagt hätte, sie sei sehr genau mit Worten. Sie würde nie etwas sagen, das man vielleicht denken könnte, aber keine Beweise existier- ten (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 7/1 S. 4 f.). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin jemals Feuer gelegt habe, antwortete die Beschwerdegegne- rin 1, jene habe anlässlich des "Fenstergesprächs" gesagt, sehr gut Sachen an- zünden zu können. Daraus müsse sie - die Befragte - schliessen, dass die Be- schwerdeführerin es gemacht habe (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 7/1 S. 12). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin 1 auch in einer schriftli- chen Stellungnahme zum Vorwurf der falschen Anschuldigung klar, sie habe nicht gesagt, die Beschwerdeführerin habe Feuer gelegt. Sie sei sprachlich sehr genau und habe gegenüber der Polizei erklärt, dass die Drohung mit Feuer ihr Angst mache, weil auf dem D._____ Areal schon mehrmals Feuer gelegt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin mit Feuer drohe, könne man sich tatsächlich fra- gen, ob ein Zusammenhang bestehe (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 5 S. 3 f.). Den ihrerseits gestellten Strafantrag wegen Drohung zog die Be-
- 12 - schwerdegegnerin 1 ihren Angaben zufolge sodann deshalb zurück, weil sie in der Erbsache nach langen, mühsamen Verhandlungen eine Teilungslösung ge- funden hätten und sie dem Vertrag eine Chance geben wollte (Urk. 10/ Beizugs- akten D-3/2015/10023161: Urk. HD/4/2). Gestützt auf die Akten der früheren Strafverfahren kann somit nicht geschlossen werden, die als ehrenrührig beanstandeten Ausführungen in der Klageschrift sei- en wider besseres Wissen oder wider eine früher geäusserte Überzeugung er- folgt. Sie wurden ausserdem in einem Prozess betreffend die strittige Herausgabe von Erbschaftssachen und zur Begründung der Notwendigkeit von Vollstre- ckungsmassnahmen gemacht. Im Rahmen eines solchen Prozesses muss es der klagenden Partei möglich sein, auf Umstände hinzuweisen, die hinsichtlich der ernsthaften Befürchtung einer Vollstreckungsvereitelung als relevant erachtet werden. Auch die Andeutung des Verdachts einer möglichen Brandlegung durch die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erscheint nicht als völlig sachfremd und insofern blosse negative Stimmungsmache. Es geht nicht um eine strafrecht- lich relevante Anschuldigung der Brandstiftung, sondern die Darlegung der Rechtsposition der Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. deren reelle Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte bei Gutheissung der Klage Erbschaftssachen vernich- ten und ihre entsprechenden früheren Ankündigungen in die Tat umsetzen. Dem Gericht ist zu attestieren, die Äusserungen bezogen auf den Prozessgegenstand bzw. das Begehren um Vollstreckungsmassnahmen würdigen zu können.
6. Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Äusserungen in der Klageschrift - soweit sie als ehrenrührig zu beurteilen wä- ren - ohne Weiteres von den im Zivilprozess geltenden Begründungs- und Darle- gungspflichten gedeckt sind. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 3 ist of- fenkundig ausgeschlossen. Er kann sich auf den Rechtfertigungsgrund gesetzlich erlaubten Handelns im Sinne von Art. 14 StGB berufen. Unabhängig einer erfolg- ten Prozessinstruktion gilt dies selbstredend auch für die Beschwerdegegner 1 und 2. Sie durften ihren Rechtsvertreter im Hinblick auf die gestellten Rechtsbe- gehren sachbezogen instruieren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 13 - III. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wes- halb sie die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Ziffer 2 werden von der Si- cherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 14 - − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190015-O/U/MAN Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 28. November 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Y._____,
4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 17. Januar 2019, A-4/2018/10028749
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 17. August 2018 Strafanzeige wegen Verleumdung etc. gegen ihre Halbgeschwister B._____ und C._____ sowie gegen deren Rechtsvertreter Y._____ (Beschwerdegegner 1-3). Grund der Anzeige war die von Letzteren im Zusammenhang mit der Erbteilung am Bezirksgericht Bülach eingereichte Klageschrift vom 22. Mai 2018. Darin werde die Anzeigeerstatterin mit den Brandstiftungen auf dem D._____ Areal vom 28. Oktober 2011 und
19. November 2013 in Verbindung gebracht und dadurch in ihrer Ehre verletzt (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 nicht an die Hand (Urk. 3/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 10/11) Beschwerde mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Rückweisung der Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 10). Die ihr auferlegte Kaution von Fr. 4000.– ging fristgereicht bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 5 und Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersuchungsakten (Urk. 10) ein und nahm mit Eingabe vom 7. März 2019 zur Beschwerde ablehnend Stellung (Urk. 9), während sich die Beschwerdegegner 1- 3 nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 8 und Urk. 12-14). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2019 an ihren Anträgen fest (Urk. 18). Dazu gingen keine Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 20 und Urk. 21/1-4). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in teil- weise anderer als der angekündigten Besetzung.
- 3 - II.
1. Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung - z. B. aufgrund einer Anzeige
- somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an die Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzei- ge keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (vgl. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/- Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl. 2014, Art. 310 N 4, m. w. H.). Kein Anlass für eine Untersuchungseröffnung besteht ferner dann, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteile BGer 1B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3, 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3, 1B_158/2012 vom 15. Ok- tober 2012 E. 2.6 f.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil BGer 6B_662/- 2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; vgl. sodann Urteil BGer 6B_541/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 2.2). Danach ist eine Untersuchung insbesondere dann anzuheben bzw. fortzuführen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Er- messensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). 2. 2.1 Anlass für die Anzeigeerstattung bot die vom Beschwerdegegner 3 in Vertre- tung der Beschwerdegegner 1 und 2 am Bezirksgericht Bülach eingereichte Kla- geschrift vom 22. Mai 2018, namentlich deren Randziffern 100 bis 109 (Urk. 10/1 S. 14). In den betreffenden Passagen wird unter dem Titel "Brandstiftung auf dem
- 4 - D._____ Areal" zusammengefasst unter anderem das Folgende ausgeführt (Urk. 3/3 S. 30 f., Randziffern 100 ff.): "Die Drohungen, dass Objekte wie der E._____ brennen werden bzw. dass die Beklagte sehr gut Sachen anzünden kann, sind aufgrund von früheren Brandfällen auf dem D._____ Areal sehr ernst zu nehmen. A._____ droht bewusst mit dem Verbrennen von Gegenständen, um auf die früheren Brandfälle anzuspielen und damit ihren Drohungen zusätzliches Gewicht zu verleihen. […] So verlangte sie z. B. im Jahr 2011 mehrmals mündlich die Schlüssel mit der Begründung, sie wolle den Abfall aus der Fabrikantenvilla in der Sammel- stelle der D'._____ AG, in einem geschlossenen Abteil unter dem Kamin, de- ponieren. […], wurde das Anliegen nicht als sinnvoll erachtet und die Anfrage von A._____ abgelehnt. Kurz nach der Ablehnung, am 28.10.2011, brannte das vor der Sammelstelle liegende Papier, das der Hauswart dort deponiert hatte, weil es am nächsten Tag abgeholt werden sollte. Die Beklagte war diejenige Person, welche den Brand als erste entdeckte und die Feuerwehr rief. Dabei wurde von der Feu- erwehr festgestellt, dass das Feuer aufgrund von Brandstiftung entstanden ist. […] […] Aus dem Text geht hervor, dass der Abtransport des Materials durch die Firma F._____ der Beklagten nicht passte. Die Gesuchsgegnerin sah in jeder Person, die auf dem D._____ Areal tätig war, einen Gegenspieler. Kurz darauf, am 19.11.2013, brannte ein Wagen der Firma F._____, wobei die Beklagte erneut diejenige Person war, welche den Brand als erste ent- deckte und die Feuerwehr rief. Dabei wurde auch hier von der Feuerwehr festgestellt, dass das Feuer aufgrund von Brandstiftung ausgelöst worden war. Dies geht aus der E-Mail der Beklagten vom 19.11.2013 hervor, in wel- cher sie den nächtlichen Brand schildert.
- 5 - Auf dem D._____ Areal hatte es in der Vergangenheit also zweimal gebrannt, wobei die Beklagte in beiden Fällen einen persönlichen und negativen Bezug zu den brennenden Objekten hatte und in beiden Fällen diejenige Person war, welche die Feuerwehr verständigte. Es ist aufgrund des E-Mails der Be- klagten an RA G._____ und dem SMS an die Klägerin ebenfalls unbestritten, dass die Beklagte mit Feuer bzw. dem Verbrennen von Gegenständen ge- droht hat. Beim 'Fenstergespräch' hat die Beklagte zudem wiederholt mit dem verbrennen von Gegenständen gedroht und darauf hingewiesen, dass sie 'wunderbar Sachen anzünden kann'. Die Beklagte spielt bewusst auf die früheren Brandfälle an, um ihren Drohungen die nötige Wirkung zu verleihen." 2.2 Die Mutmassung, jemand könnte vorsätzlich eine Straftat begangen haben, tangiert grundsätzlich die sittliche Ehre im Sinne der Art. 173 f. StGB (vgl. BGE 132 IV 112, 115 E. 2 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Unbestritten ist, dass mit den zitierten Ausführungen in der Klageschrift zumindest suggeriert wird, die Beschwerdeführerin könnte in die Brände auf dem D._____ Areal in den Jahren 2011 und 2013 in irgendeiner Weise involviert gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft erachtete die fraglichen Äusserungen des ihrer Ansicht nach allein handelnden Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozesses aber ohne Weiteres als im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt und damit - unabhängig ei- nes möglicherweise ehrverletzenden Gehalts - als nicht strafbar. Sie erwog in der angefochtenen Verfügung, die Äusserungen des Beschwerdegegners 3 seien durch die ihm als Rechtsvertreter obliegenden Behauptungs- und Substantiie- rungspflichten, den im ordentlichen Zivilprozess nach Art. 219 ff. ZPO geltenden Verhandlungsgrundsatz sowie seine Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissen- haften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA gedeckt. Er habe ausschliess- lich das Rechtsbegehren seiner Mandanten auf direkte Anordnung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen begründet und lediglich in diesem Zusammenhang auf die Ereignisse Bezug genommen, die Gegenstand früherer Strafverfahren ge- bildet hätten. Insbesondere sei so belegt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach damit gedroht habe, Gegenstände aus der Erbmasse zu zerstö- ren und auch den "E._____" zu verbrennen, und daraus die Befürchtung resultie-
- 6 - re, sie könnte bei einer Gutheissung der Klage ihre Drohungen und Rachevorha- ben verwirklichen (Urk. 3/1 S. 3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, es handle sich bei den vorliegend fraglichen Äusserungen nicht mehr um eine hinzunehmende Zuspitzung in einem Zivilprozess. Vielmehr würden damit (mutmasslich) bereits früher geäusserte (ehrverletzende) Beschuldigungen wieder aufgenommen, wo- mit die zulässige Grenze von Art. 14 StGB überschritten werde. Sie verwies auf das im Jahr 2015 gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafverfahren unter anderem wegen Ehrverletzungsdelikten, das eingestellt worden sei, nachdem Letztere damals entschieden in Abrede gestellt habe, sie - die Beschwerdeführe- rin - im Zusammenhang mit den Bränden am 28. Oktober 2011 und am 19. No- vember 2013 auf dem D._____ Areal der Brandstiftung bezichtigt zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, dass sie nicht glaube und deshalb auch ganz sicher nie gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe etwas mit den beiden Brandstiftungen zu tun. Sie - die Beschwerdegegnerin 1 - wähle die Worte mit Bedacht und habe die Beschwerdeführerin in keiner Weise der Brandstiftung be- schuldigt. Die Erkenntnisse aus dem früheren Strafverfahren legten nahe, dass die in der Klageschrift vom 22. Mai 2018 erfolgten Suggestionen für den betref- fenden Erbteilungsprozess sachlich bedeutungslos, da gemäss eigener früherer Sachdarstellung falsch, und mithin auch wider besseres Wissen erfolgt seien. Aufgrund seiner Verteidigerrolle im früheren Strafverfahren sei sich der Be- schwerdegegner 3 der Ehrenrührigkeit und Unwahrheit bewusst gewesen. Die Strafuntersuchung werde zu zeigen haben, ob allenfalls über Ehrverletzungsdelik- te hinausgehende Straftatbestände tangiert seien. Das "Erreichenwollen" geeig- neter Vollstreckungsmassnahmen könne nicht Türöffner für bewusst irreführende Ausführungen sein und der entsprechende Antrag wäre auch ohne die ehrverlet- zende Suggestion möglich gewesen. Die Suggestion der Brandstiftung sei für den Erbteilungsprozess bedeutungslos, umso mehr als zugestandenermassen falsch. Folglich sei die Äusserung nicht notwendig, sondern demütigend, schikanierend und verletzend. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwalt- schaft gehe gestützt einzig auf ihre subjektive Einschätzung und damit in unzu-
- 7 - lässiger Antizipation des Untersuchungsergebnisses davon aus, dass eine Pro- zessinstruktion unterblieben sei. Tatbestandsmässig handle auch, wer gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt ehrverletzende Angaben über einen Dritten mache. Eine allfällige Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB und Art. 12 lit. a BGFA fal- le ausser Betracht (Urk. 2 und Urk. 18). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält zusammengefasst an ihrem Standpunkt fest, wonach die Äusserungen des Beschwerdegegners 3 weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend seien. Zudem habe er nicht wider besseres Wissen gehan- delt, zumal er die Beschwerdegegnerin 1 bereits im damaligen Strafverfahren ver- teidigt habe. Der Annahme einer Prozessinstruktion durch die Beschwerdegegner 1 und 2 hält die Staatsanwaltschaft die bereits vorhandenen Fallkenntnisse des Beschwerdegegners 3 entgegen (Urk. 9).
4. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess können aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht ge- boten und damit i. S. v. Art. 14 StGB gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass die Äusserungen sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche be- zeichnen (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1). Dies entspricht im Kern auch der Be- rufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwälte zur sorgfältigen und gewis- senhaften Ausübung ihres Berufs verpflichtet sind. Dies gilt zwar nicht nur im Ver- hältnis zur Klientschaft, sondern auch gegenüber den Behörden und der Gegen- partei. Anwälte sind aber grundsätzlich zur einseitigen Interessenwahrung ihres Mandanten und insofern nicht zur Objektivität verpflichtet. Sie dürfen sich auch pointiert äussern, um die zu erläuternden Rechtspositionen auf den Punkt zu bringen. Dabei ist ein gewisses Mass an Übertreibung und gar Provokation hinzu- nehmen. Äusserungen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und le- diglich die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen, sind indes nicht statthaft (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbe- weis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1 m.H.).
- 8 - Nach der letzteren Bestimmung ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass ihre ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die be- schuldigte Person wird zum Entlastungsbeweis allerdings dann nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die sie ohne begründete Veranlassung und vor- wiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen für den Ausschluss kumulativ erfüllt sein (BGE 132 IV 112, 116 E. 3.1 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. Der Gutglaubensbeweis verlangt, dass der Tä- ter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149, 151 f. E. 3.b = Pra 87 (1998) Nr. 141; Urteil BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Ist die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter darum, besteht kein Raum für Entlastungsbeweise und es kommt der Tatbestand der Verleum- dung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. 5. 5.1 Zwischen den Parteien ist seit Jahren eine erbrechtliche Auseinanderset- zung in Gang. Die Beschwerdegegner 1 und 2 erhoben im Zusammenhang mit der Umsetzung verschiedener Erbteilungsverträge am 22. Mai 2018 die Gegen- stand der vorliegenden Anzeige bildende Forderungsklage gegen die Beschwer- deführerin auf Herausgabe diverser Erbschaftsgegenstände. Sie beantragten beim Gericht auch die direkte Anordnung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Urk. 3/3). Die zuvor zusammengefasst wiedergegebenen inkriminierten Äusserungen erfolgten im Zusammenhang mit der Begründung dieses letzteren Antrags (vgl. Urk. 3/3 S. 26 ff.). 5.2 Bereits in den Jahren 2015 und 2016 wurden im nämlichen Kontext Strafver- fahren einerseits gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung und andererseits
- 9 - gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung etc. geführt, die je eingestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin 1 warf der Beschwerdeführerin vor, ihr am 6. Juli 2015 per WhatsApp eine Nachricht drohenden Inhalts gesendet zu haben. Namentlich habe die Beschwerdeführerin unter anderem geschrieben, sie [darunter die Be- schwerdegegnerin 1] würden den Tag bereuen, an dem sie geboren worden seien und diese Nacht brenne der "E._____". Weiter habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 am selben Tag mündlich dahingehend ge- äussert, sie zu vernichten und alles zu zerstören, und gesagt, sie - die Beschwer- deführerin - sei sehr gut im Sachen anzünden, sowie wiederholt, dass in dieser Nacht der "E._____" verbrannt würde (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/9/2 S. 3 f., Urk. ND1/1). Am 5. Oktober 2015 zog die Beschwerdegegne- rin 1 ihren Strafantrag zurück (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/4/2), woraufhin die Sache mittels Einstellungsverfügung vom 3. März 2016 erledigt wurde (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/19). Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Oktober 2015 Gegenanzeige unter anderem wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 8. Juli 2015 erklärt, von der Be- schwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs durch das offene Bürofenster am
6. Juli 2015 bedroht worden zu sein. Gemäss einer Zeugenaussage sei der Ge- sprächsinhalt von der Anzeigeerstatterin erwiesenermassen nicht der Wahrheit entsprechend wiedergegeben worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 den Inhalt der WhatsApp Nachricht der Beschwerdeführerin aufgrund weiterer Vorkommnisse einzuordnen gewusst, gegenüber der Polizei aber wider ihrer Auf- fassung eine ernst zu nehmende Drohung glauben machen wollen. Um es noch dramatischer erscheinen zu lassen, habe sie sodann bewusst die früheren Brand- fälle auf dem D._____ Areal ins Spiel gebracht und mit ihren Aussagen bei der Polizei angedeutet, dass die Beschwerdeführerin etwas mit den Brandfällen zu tun haben könnte. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin ge- genüber der Polizei sodann als psychisch kranke Person hingestellt, von der eine reelle Gefahr ausgehe, die in einem Amoklauf enden könnte. Weiter habe die Be-
- 10 - schwerdegegnerin 1 im Nachgang einer am 6. Juli 2015 abgehaltenen Sitzung betreffend das D._____ Areal, zu welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin auf deren Geheiss mit einer Axt erschienen war (vgl. Urk. 10/ Beizugsakten D-3/- 2015/10023161: Urk. HD/9/1 S. 4), Dritten gegenüber unter Bezugnahme auf zwei Fälle von Brandstiftungen auf dem D._____ Areal gesagt, Letztere habe schon mehrfach Feuer gelegt (Urk. 10/Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 1 u. Urk. 13 S. 6). Wie erwähnt wurde auch dieses Verfahren eingestellt. Den hier inte- ressierenden Vorwurf der falschen Anschuldigung betreffend Brandstiftung auf dem D._____ Areal anlässlich einer polizeilichen Befragung beurteilte die Staats- anwaltschaft als haltlos. Sie führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe le- diglich erwähnt und hierzu habe sie das Recht gehabt, dass es früher auf dem D._____ Areal mehrmals gebrannt habe, wobei es sich um Brandstiftungen ge- handelt habe und die Täterschaft nicht habe ermittelt werden können. Der Um- stand, dass in diesem Zusammenhang eine Verbindung zwischen diesen Brän- den und der Beschwerdeführerin hergestellt werden könnte, sei dem Verhalten Letzterer zuzuschreiben, die mehrfach damit gedroht habe, Sachen zu verbren- nen (Urk. 10/Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 13 S. 4). Die Beschwerde- gegnerin 1 habe sodann entschieden in Abrede gestellt, gegenüber einer Drittper- son gesagt zu haben, die Beschwerdeführerin sei bereits aktiv geworden und ha- be mehrmals Feuer gelegt. Gestützt auch auf die Zeugenaussagen der betreffen- den Drittperson könne der anklagegenügende Nachweis nicht geführt werden, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 entsprechend geäussert habe (Urk. 10/- Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 13 S. 5 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorfälle, wie sie in der Kla- geschrift angesprochen werden, seien erfunden. Es ist sodann aktenkundig, dass sie sich in der Vergangenheit insbesondere mehrfach schriftlich dahingehend äusserte, ein Gemälde anzuzünden bzw. Gegenstände aus der Erbmasse zu zer- stören oder zerstören zu lassen, die sie als ihr Eigentum betrachtet. Hierzu ist auf die Akten der genannten, früheren Strafverfahren zu verweisen (vgl. Urk. 10/- Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/9/2 S. 3 f.; Urk. ND1/3, Anhang). Wei- ter ist belegt, dass es in der Vergangenheit auf dem D._____ Areal zweimal ge-
- 11 - brannt hat, wobei von Brandstiftung ausgegangen wurde und die Brandfälle letzt- lich ungeklärt blieben (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/10/4). In der nunmehr zur Diskussion stehenden Klageschrift wird nicht behauptet, die Beschwerdeführerin habe die Brände gelegt oder entsprechendes sei bewiesen, sondern lediglich die als solche erkennbare Mutmassung eines möglichen Zu- sammenhangs angestellt. Bereits in der Einstellungsverfügung vom 19. Septem- ber 2017 betreffend falsche Anschuldigung etc. wurde zu Recht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin Spekulationen über eine mögliche Verstrickung in die unge- klärten Brandfälle auf dem D._____ Areal mit eigenen Aussagen Vorschub geleis- tet hat. Der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 vormaligen Aussagen zufolge die Möglichkeit einer Brandlegung durch Erstere selber ausgeschlossen oder als unhaltbar dargestellt haben soll, kann nicht ge- folgt werden. Die Beschwerdegegnerin 1 distanzierte sich einzig vom Vorwurf, gegenüber einer Drittperson gesagt zu haben, die Beschwerdeführerin habe be- reits mehrmals Feuer gelegt. In diesem Sinne führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass sie nie so etwas gesagt hätte, sie sei sehr genau mit Worten. Sie würde nie etwas sagen, das man vielleicht denken könnte, aber keine Beweise existier- ten (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 7/1 S. 4 f.). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin jemals Feuer gelegt habe, antwortete die Beschwerdegegne- rin 1, jene habe anlässlich des "Fenstergesprächs" gesagt, sehr gut Sachen an- zünden zu können. Daraus müsse sie - die Befragte - schliessen, dass die Be- schwerdeführerin es gemacht habe (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 7/1 S. 12). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin 1 auch in einer schriftli- chen Stellungnahme zum Vorwurf der falschen Anschuldigung klar, sie habe nicht gesagt, die Beschwerdeführerin habe Feuer gelegt. Sie sei sprachlich sehr genau und habe gegenüber der Polizei erklärt, dass die Drohung mit Feuer ihr Angst mache, weil auf dem D._____ Areal schon mehrmals Feuer gelegt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin mit Feuer drohe, könne man sich tatsächlich fra- gen, ob ein Zusammenhang bestehe (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 5 S. 3 f.). Den ihrerseits gestellten Strafantrag wegen Drohung zog die Be-
- 12 - schwerdegegnerin 1 ihren Angaben zufolge sodann deshalb zurück, weil sie in der Erbsache nach langen, mühsamen Verhandlungen eine Teilungslösung ge- funden hätten und sie dem Vertrag eine Chance geben wollte (Urk. 10/ Beizugs- akten D-3/2015/10023161: Urk. HD/4/2). Gestützt auf die Akten der früheren Strafverfahren kann somit nicht geschlossen werden, die als ehrenrührig beanstandeten Ausführungen in der Klageschrift sei- en wider besseres Wissen oder wider eine früher geäusserte Überzeugung er- folgt. Sie wurden ausserdem in einem Prozess betreffend die strittige Herausgabe von Erbschaftssachen und zur Begründung der Notwendigkeit von Vollstre- ckungsmassnahmen gemacht. Im Rahmen eines solchen Prozesses muss es der klagenden Partei möglich sein, auf Umstände hinzuweisen, die hinsichtlich der ernsthaften Befürchtung einer Vollstreckungsvereitelung als relevant erachtet werden. Auch die Andeutung des Verdachts einer möglichen Brandlegung durch die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erscheint nicht als völlig sachfremd und insofern blosse negative Stimmungsmache. Es geht nicht um eine strafrecht- lich relevante Anschuldigung der Brandstiftung, sondern die Darlegung der Rechtsposition der Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. deren reelle Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte bei Gutheissung der Klage Erbschaftssachen vernich- ten und ihre entsprechenden früheren Ankündigungen in die Tat umsetzen. Dem Gericht ist zu attestieren, die Äusserungen bezogen auf den Prozessgegenstand bzw. das Begehren um Vollstreckungsmassnahmen würdigen zu können.
6. Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Äusserungen in der Klageschrift - soweit sie als ehrenrührig zu beurteilen wä- ren - ohne Weiteres von den im Zivilprozess geltenden Begründungs- und Darle- gungspflichten gedeckt sind. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 3 ist of- fenkundig ausgeschlossen. Er kann sich auf den Rechtfertigungsgrund gesetzlich erlaubten Handelns im Sinne von Art. 14 StGB berufen. Unabhängig einer erfolg- ten Prozessinstruktion gilt dies selbstredend auch für die Beschwerdegegner 1 und 2. Sie durften ihren Rechtsvertreter im Hinblick auf die gestellten Rechtsbe- gehren sachbezogen instruieren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 13 - III. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wes- halb sie die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Ziffer 2 werden von der Si- cherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
- 14 - − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer