opencaselaw.ch

D-755/2015

D-755/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-755/2015/pjn Urteil vom 12. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren (...), Irak, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er angab, in der Schweiz lebten Verwandte von ihm (Tante, Cousine, Cousin), und in Italien gäbe es wie im Irak Mafiosi und Banditen, dass er im Weiteren geltend machte, er benötige dringend eine Operation, da er, wie während seines Aufenthaltes in der Türkei medizinisch fest­gestellt worden sei, einen Stein im gelben Kanal neben der Galle habe, jedoch in der Türkei aus finanziellen Gründen eine solche Operation nicht habe durchgeführt werden können, dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Dezember 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 24. Januar 2015 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 - eröffnet am 30. Januar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir­kung zu, dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechts­genüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (vorab per Telefax) unter Beilage eines ärztlichen Attests auf dringlich erforderliche medizinische Abklärungen hinwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka­pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. No­vember 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass die italienischen Behörden am 24. Januar 2015 das Übernahmeersuchen des BFM vom 5. Dezember 2014 guthiessen, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene geltend machte, das SEM habe hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu den in der Schweiz lebenden Verwandten und seiner gesundheitlichen Situation den Sachverhalt unvollständig festgestellt, dass nämlich das SEM den Beschwerdeführer weder zu seiner Beziehung zur seinen in der Schweiz lebenden Tante befragt noch ihn zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert beziehungsweise selber einen solchen eingeholt habe, weshalb es gar nicht in der Lage gewesen sei, darüber zu befinden, ob eine enge Beziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen bestehe, dass es das SEM im Weiteren unterlassen habe, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, dass das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht als gegeben erachtet werde, und mit welchen Beweismitteln er die Beziehung zu seiner Tante belegen könne, dass es sich schliesslich beim Beschwerdeführer um eine psychisch und physisch kranke Person handle, die dringend auf medizinische und psychiatrische Behandlung angewiesen sei, indessen im angefochtenen Entscheid die besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers unerwähnt geblieben sei, dass sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus nachfolgenden Gründen als unzutreffend erweist, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht, dass das SEM im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Notwendigkeit einer Operation aufgrund eines Steines im gelben Kanal neben der Galle) hinreichend gewürdigt hat, indem es, von der medizinischen Behandelbarkeit in Italien ausgehend, darauf hinwies, die italienischen Behörden im Voraus über die medizinischen Probleme zu orientieren, dass es im angefochtenen Entscheid ebenfalls zutreffend festhielt, es lägen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den in der Schweiz lebenden Verwandten vor, dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht in der Beschwerde im Rahmen seiner Abklärungspflicht mangels Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nicht gehalten war, den Beschwerdeführer über sein Verhältnis zu seiner Tante zu befragen, sondern es vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, hierzu nähere Angaben zu machen, will er doch einen Anspruch hieraus ableiten, dass das SEM im Weiteren entgegen der Ansicht in der Beschwerde auch nicht dazu verpflichtet war, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, dass das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht als gegeben erachtet werde, handelt es sich doch bei dieser Frage um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, bezüglich welcher sich die betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern können muss, dass sich somit die verfahrensrechtlichen Rügen als unzutreffend erweisen, dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, es bestehe aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante und der prekären Situation für Asylsuchende in Italien eine Pflicht zum Selbsteintritt gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, dass indessen ein solches Abhängigkeitsverhältnis lediglich mit der vagen Möglichkeit der Stabilisierung des angeblich psychisch labilen Beschwerdeführers durch die Tante, welche für diesen wie eine Mutter sei, begründet wird, ohne diese Behauptung mit näheren Angaben oder Beweismitteln zu stützen, dass im Weiteren hinsichtlich des Vorbringens, bei einer Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo­bei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10), dass dieser Nachweis mit dem blossen Hinweis des Beschwerdeführers, in Italien gebe es Mafiosi und Banditen, und den übrigen allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht erbracht wird, ist doch von der Schutzfähigkeit der italienischen Behörden auszugehen, dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz (29217/12), welches eine Familie mit Kindern betrifft, nichts anderes zugunsten des alleinstehenden Beschwerdeführers ableiten lässt, dass hierzu auch auf das neueste Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015 i.S. A.M.E. c. Holland (51428/10) hinzuweisen ist, in welchem ausdrücklich festgehalten hat, dass sich die im Fall Tarakhel c. Schweiz festgelegten Kriterien zur Überstellung nach Italien auf die Situation der Unterbringung einer Familie mit Kindern beziehen und nicht auf den Fall eines alleinstehenden jungen Mannes übertragen werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer ferner auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführe in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass auch das nachgereichte ärztliche Attest zu keinen anderen Schlüssen führen kann, lassen sich doch allfällige vordringliche medizinische Abklärungen durchaus im Rahmen der Überstellungsmodalitäten, soweit nötig, noch in der Schweiz vornehmen, ohne dass dies einen längeren Verbleib in der Schweiz erfordert, da die notwendigen Behandlungen nach dem Gesagten in Italien durchgeführt werden können, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass das BFM im angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hinwies, die italienischen Behörden im Voraus über die medizinischen Probleme zu orientieren, und sich auch aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass ein entsprechender Vermerk angebracht wurde, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: