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E-6862/2014

E-6862/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 8. September 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Sodann gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in Italien von niemandem nach Asyl gefragt worden. B. Am 15. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 21. November 2014 eröffneter Verfügung vom 19. November 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 24. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil nicht Italien, sondern die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei. E. Mit Telefax vom 26. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E. 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (sogenannte Souveränitätsklausel). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe in der BzP zu Protokoll gegeben, (...) mit einem Boot von Libyen nach Italien gereist zu sein. Sie sei von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Von dort hätten die italienischen Behörden sie nach Mailand gebracht. Sie sei schliesslich am 30. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo sie tags darauf um Asyl nachgesucht habe. Anlässlich ihres Asylgesuchs habe sie Dokumente der italienischen Behörden zu den Akten gereicht. Vor diesem Hintergrund seien die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht worden. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 16. November 2014 an Italien übergegangen. Die Tatsache, dass sie dort bisher kein Asylgesuch gestellt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückführung nach Italien habe sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, weder hätten die italienischen Behörden sie je registriert, noch habe sie in Italien ein Asylgesuch deponiert. Italien habe lediglich als Transitland für die Reise in ihr Zielland gedient. Die Organisation der Durchreise habe naturgemäss einige Tage in Anspruch genommen, weshalb sie sich rund zwei Wochen in Italien aufgehalten habe. Aus ihrer Sicht sei die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig. Aus dem Umstand, dass die italienischen Behörden auf die Anfrage des BFM nicht reagiert hätten, sei kein Beweis für die Zuständigkeit Italiens. Es sei im Übrigen bekannt, dass in Italien keine Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren bestehe. Entgegen den Ausführungen des BFM sei Hilfe bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit sowie Rechtssicherheit in Italien keineswegs gegeben. Dies würden zahlreiche Berichte von Flüchtlingsorganisationen und wegweisende Urteile von Deutschen Gerichten zeigen. Sie sei vom 23. bis 30. September 2014 wegen (...) in ärztlicher Behandlung gewesen. Diese Erkrankung rühre daher, dass sie in Libyen von zwei alkoholisierten Männern vergewaltigt worden sei. Dies habe sie in der BzP nicht anbringen können, weil der Übersetzer ein Mann gewesen sei und dieser sie darauf hingewiesen habe, nur die gestellten Fragen zu beantworten. Sie müsse nach wie vor Medikamente gegen ihre Beschwerden einnehmen. Eigentlich müsste sie sich weiter ärztlich behandeln lassen, wegen langer Wartezeiten im Durchgangszentrum habe sie jedoch keinen Arztbesuch mehr machen können und es liege deshalb auch kein aktueller Arztbericht vor. Sie habe als alleinstehende Frau Angst, in Italien von alkoholisierten Männern belästigt zu werden.

E. 5 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist.

E. 5.1.1 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (...) mit einem Boot von Libyen kommend nach Italien gereist und dabei von der italienischen Küstenwache aufgegriffen worden ist. Den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zufolge hat sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz rund zwei Wochen in Italien aufgehalten. Der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien ist demnach unbestritten. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 15. September 2014 - somit innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO); eine ausdrückliche Zustimmung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.

E. 5.1.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 5.2 Die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene zielen sinngemäss auf einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ab. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin vermag aus ihren lediglich pauschalen Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen von Asylsuchenden in Italien und dem nicht spezifizierten Hinweis auf Urteile aus Deutschland nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie unterlässt es darzutun, aus welchen konkret individuellen Gründen in ihrem Fall die italienischen Behörden das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt sein sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches ist auch nicht ersichtlich. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, noch bestehen wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden für den Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine achtköpfige Familie bezieht, führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung.

E. 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, in Libyen vergewaltigt worden zu sein, ist festzuhalten, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu be­stimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Es kann deshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.

E. 5.2.3 Hinsichtlich des Vorbringens, sie fürchte sich davor, dass ihr in Italien von alkoholisierten Männern dasselbe Schicksal wie in Libyen widerfahren könnte, ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, sich an die italienischen Behörden zu wenden, sollte sie sich von einer Drittperson bedroht fühlen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen italienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz verweigern würden.

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie müsse wegen einer Ende September 2014 behandelten (...) bis heute Medikamente einnehmen. Ihr diesbezüglicher Hinweis auf die Rechnungskopie ihrer Ärztin ist unbehelflich. Dieser können im Wesentlichen einzig zwei Konsultationen vom 23. und 30. September 2014 entnommen werden. Weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin können unterbleiben, da die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme jedenfalls nicht von einer derartigen Schwere sind, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 5.3 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. Es bleibt im Übrigen festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3)

E. 6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Dase BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat das BFM in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht deren Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. .
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und C._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6862/2014 Urteil vom 9. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 8. September 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Sodann gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in Italien von niemandem nach Asyl gefragt worden. B. Am 15. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 21. November 2014 eröffneter Verfügung vom 19. November 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 24. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil nicht Italien, sondern die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei. E. Mit Telefax vom 26. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (sogenannte Souveränitätsklausel). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe in der BzP zu Protokoll gegeben, (...) mit einem Boot von Libyen nach Italien gereist zu sein. Sie sei von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Von dort hätten die italienischen Behörden sie nach Mailand gebracht. Sie sei schliesslich am 30. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo sie tags darauf um Asyl nachgesucht habe. Anlässlich ihres Asylgesuchs habe sie Dokumente der italienischen Behörden zu den Akten gereicht. Vor diesem Hintergrund seien die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht worden. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 16. November 2014 an Italien übergegangen. Die Tatsache, dass sie dort bisher kein Asylgesuch gestellt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückführung nach Italien habe sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, weder hätten die italienischen Behörden sie je registriert, noch habe sie in Italien ein Asylgesuch deponiert. Italien habe lediglich als Transitland für die Reise in ihr Zielland gedient. Die Organisation der Durchreise habe naturgemäss einige Tage in Anspruch genommen, weshalb sie sich rund zwei Wochen in Italien aufgehalten habe. Aus ihrer Sicht sei die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig. Aus dem Umstand, dass die italienischen Behörden auf die Anfrage des BFM nicht reagiert hätten, sei kein Beweis für die Zuständigkeit Italiens. Es sei im Übrigen bekannt, dass in Italien keine Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren bestehe. Entgegen den Ausführungen des BFM sei Hilfe bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit sowie Rechtssicherheit in Italien keineswegs gegeben. Dies würden zahlreiche Berichte von Flüchtlingsorganisationen und wegweisende Urteile von Deutschen Gerichten zeigen. Sie sei vom 23. bis 30. September 2014 wegen (...) in ärztlicher Behandlung gewesen. Diese Erkrankung rühre daher, dass sie in Libyen von zwei alkoholisierten Männern vergewaltigt worden sei. Dies habe sie in der BzP nicht anbringen können, weil der Übersetzer ein Mann gewesen sei und dieser sie darauf hingewiesen habe, nur die gestellten Fragen zu beantworten. Sie müsse nach wie vor Medikamente gegen ihre Beschwerden einnehmen. Eigentlich müsste sie sich weiter ärztlich behandeln lassen, wegen langer Wartezeiten im Durchgangszentrum habe sie jedoch keinen Arztbesuch mehr machen können und es liege deshalb auch kein aktueller Arztbericht vor. Sie habe als alleinstehende Frau Angst, in Italien von alkoholisierten Männern belästigt zu werden. 5. Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist. 5.1 5.1.1 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (...) mit einem Boot von Libyen kommend nach Italien gereist und dabei von der italienischen Küstenwache aufgegriffen worden ist. Den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zufolge hat sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz rund zwei Wochen in Italien aufgehalten. Der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien ist demnach unbestritten. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 15. September 2014 - somit innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO); eine ausdrückliche Zustimmung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. 5.1.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.2 Die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene zielen sinngemäss auf einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ab. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin vermag aus ihren lediglich pauschalen Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen von Asylsuchenden in Italien und dem nicht spezifizierten Hinweis auf Urteile aus Deutschland nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie unterlässt es darzutun, aus welchen konkret individuellen Gründen in ihrem Fall die italienischen Behörden das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt sein sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches ist auch nicht ersichtlich. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, noch bestehen wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden für den Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine achtköpfige Familie bezieht, führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung. 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, in Libyen vergewaltigt worden zu sein, ist festzuhalten, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu be­stimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Es kann deshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf dieses Vorbringen näher einzugehen. 5.2.3 Hinsichtlich des Vorbringens, sie fürchte sich davor, dass ihr in Italien von alkoholisierten Männern dasselbe Schicksal wie in Libyen widerfahren könnte, ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, sich an die italienischen Behörden zu wenden, sollte sie sich von einer Drittperson bedroht fühlen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen italienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz verweigern würden. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie müsse wegen einer Ende September 2014 behandelten (...) bis heute Medikamente einnehmen. Ihr diesbezüglicher Hinweis auf die Rechnungskopie ihrer Ärztin ist unbehelflich. Dieser können im Wesentlichen einzig zwei Konsultationen vom 23. und 30. September 2014 entnommen werden. Weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin können unterbleiben, da die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme jedenfalls nicht von einer derartigen Schwere sind, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.3 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. Es bleibt im Übrigen festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) 6. 6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Dase BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat das BFM in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht deren Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. .

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und C._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger