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D-1623/2014

D-1623/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Anfang August 2013 und gelangte über Italien und Dänemark nach Schweden, wo er ein Asylgesuch einreichte. Kurz nachdem er von den schwedischen Behörden in Anwendung der Dublin-Verordnung (s. nachfolgend) nach Italien überstellt worden war, gelangte er in die Schweiz, wo er am 29. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 30. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Michael Guidon, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich, als Rechtsvertreter zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2014 wurde dem Beschwerde­führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er in Italien geschlagen worden sei und man ihn zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen habe. Er habe in Italien auf der Strasse leben müssen und habe keine behördliche Unterstützung erfahren. Überdies befänden sich mehrere Onkel sowie eine Tante in der Schweiz, während er in Italien keine Verwandten habe. C. Am 28. Februar 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. März 2014 entsprochen. D. Am 14. März 2014 gab das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 18. März 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. E. Mit Verfügung vom 14. März 2014 (eröffnet am 20. März 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig stellte das BFM fest , einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Beschwerde vom 27. März 2014 (Vorabzu­stellung per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 14. März 2014 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Zur Frist ist noch zu erwähnen, dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht. Somit beträgt die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG).

E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbst­eintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenannte humanitäre Klausel).

E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Oktober 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 28. Februar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 11. März 2014 zu. Da die sich in der Schweiz befindenden Angehörigen keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermögen (vgl. dazu nachfolgend E.5.3), ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben. 5.1 Das BFM kommt in seiner Verfügung des Weiteren zum Schluss, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände, die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführer mittels Folter zur Abgabe von Fingerabdrücken genötigt, seien unbegründet, da Italien ein funktionierender Rechtsstaat sei, und keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass Italien Personen in Asylverfahren misshandeln würden. Italien setze die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche diverse Mindestnormen für Aufnahme und Betreuung beinhalte, um. Betreffend die in der Stellungnahme angesprochene medizinische Behandlungsbedürftigkeit sei zu erwähnen, dass die Behandlung gemäss Aussage der Ärztin abgeschlossen sei und die soeben erwähnte Aufnahmerichtlinie überdies auch Mindestnormen betreffend eine medizinische Betreuung umfasse. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Schweiz in casu ein nationales Asylverfahren durchführen müsse, da das italienische Asylverfahren systematische Mängel aufweise, was etwa aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 hervorgehe. Asylsuchende müssten als Voraussetzung für die Gesuchstellung eine Wohnsitzbestätigung vorlegen, und viele Asylsuchende wüssten nicht, wo man eine solche bekommen könne. Könne ein Gesuch gestellt werden, dauere es oft mehrere Monate, bis dieses überhaupt registriert werde. In der Zwischenzeit seien die Asylsuchenden auf sich allein gestellt. Speziell für syrische Flüchtlinge habe der Menschenrechtskommissar des Europarates am 4. März 2014 erneut empfohlen, keine Dublin-Überstellungen nach Italien zu tätigen. Angesichts der Entwicklung im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der zahlreichen NGO-Berichte sowie mehrerer Urteile deutscher Gerichte lasse sich die generelle Vermutung der Sicherheit Italiens nicht mehr halten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers werde ersichtlich, dass er in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren und zu den Fürsorgestrukturen gefunden habe. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass er - nachdem er von Schweden nach Italien überstellt worden sei - fünf Tage auf der Strasse verbracht und sich erfolglos an die Polizei gewandt habe. Diese habe ihm geraten, in ein anderes Land zu gehen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei darauf hingewiesen worden, der Beschwerdeführer habe Hunger gelitten und auf dem Boden schlafen müssen. Somit lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall nicht einhalte. Dies bedeute, dass eine umfassende Prüfung der individuellen Umstände zu erfolgen hätte, was wohl schon aufgrund der begrenzten Verfahrensdauer und aus Effizienzgründen zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz zu führen habe. Das BFM habe im Übrigen das in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zentral vorgebrachte Argument, der Menschenrechtskommissar des Europarates habe sich aufgrund des dysfunktionalen Asylsystems gegen Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesprochen, nicht berücksichtigt und dadurch die Begründungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung trage auch den familiären Verhältnissen und der fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers keine Rechnung. So wirke der Beschwerdeführer sehr jung und unselbständig und in der Schweiz habe er Verwandte, welche sich um ihn kümmern würden. Die Anfrage an die italienischen Behörden sei kommentarlos erfolgt und habe die geltend gemachten Übergriffe durch die italienischen Behörden, den mangelhaften Zugang des Beschwerdeführers zu den Asylstrukturen sowie die Verwandten in der Schweiz nicht erwähnt, wodurch Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt und eine Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO verhindert worden sei. Im Übrigen verstosse das Vorgehen des BFM gegen dessen offizielle Position, den von der dramatischen Lage in Syrien betroffenen Personen grosszügig zu helfen. 5.3 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, den Beschwerdeführer an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null. 5.4 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be­stimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.2). 5.5 Mithin ist nachfolgend nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihm, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 6.1 Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zur Behauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten wird (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom 19. März 2014 E. 3.5). Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als sicher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah­rensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), den der Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht wird und er damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf das derzeit vor der Grossen Kammer des EGMR hängige Verfahren i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Indessen ist der Ausgang dieses Verfahrens nach wie vor offen; es ist somit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, welche in dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehen würde, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien. Solche ernsthaften Anstrengungen hat der Beschwerdeführer - abgesehen von Nachfragen bei der Polizei -, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht unternommen. Schliesslich erweist sich der Einwand in der Beschwerdeschrift, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem zentrale Argumente der Stellungnahme nicht in den Entscheid eingeflossen seien, als nicht stichhaltig, zumal sich der materielle Gehalt des Vorbringens, wonach sich der Menschenrechtskommissar des Europarates gegen Dublin-Über­stel­lungen ausgesprochen habe, auf die systematischen Mängel des italienischen Asylsystems bezieht, und dieser Einwand in die Erwägungen der Vorinstanz eingeflossen ist. 6.3 Zu Recht weist das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten (mehrere Onkel und eine Tante) nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen seien und auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, wodurch der Beschwerdeführer aus diesem Umstand keine Rechtsansprüche ableiten könne. Dass die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz aufgrund seiner hiesigen Verwandten, verbunden mit der (politischen) Absichtserklärung, der syrischen Zivilbevölkerung Schutz zu gewähren, eventuell eine "sinnvollere" Lösung sein könnte, liegt im Ermessen der Vorinstanz, welches gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG nur auf qualifizierte Fehler überprüft werden kann. Solche qualifizierten Ermessensfehler werden allerdings weder in der Beschwerde substanziiert behauptet noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 6.4 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM den geltend gemachten medizinischen Gründen eine Entscheidrelevanz ab, wobei auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.

E. 7 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist zur Rückübernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

E. 8 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11.2 In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1623/2014 Urteil vom 1. April 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Anfang August 2013 und gelangte über Italien und Dänemark nach Schweden, wo er ein Asylgesuch einreichte. Kurz nachdem er von den schwedischen Behörden in Anwendung der Dublin-Verordnung (s. nachfolgend) nach Italien überstellt worden war, gelangte er in die Schweiz, wo er am 29. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 30. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Michael Guidon, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich, als Rechtsvertreter zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2014 wurde dem Beschwerde­führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er in Italien geschlagen worden sei und man ihn zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen habe. Er habe in Italien auf der Strasse leben müssen und habe keine behördliche Unterstützung erfahren. Überdies befänden sich mehrere Onkel sowie eine Tante in der Schweiz, während er in Italien keine Verwandten habe. C. Am 28. Februar 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. März 2014 entsprochen. D. Am 14. März 2014 gab das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 18. März 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. E. Mit Verfügung vom 14. März 2014 (eröffnet am 20. März 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig stellte das BFM fest , einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Beschwerde vom 27. März 2014 (Vorabzu­stellung per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 14. März 2014 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Zur Frist ist noch zu erwähnen, dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht. Somit beträgt die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbst­eintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenannte humanitäre Klausel). 4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Oktober 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 28. Februar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 11. März 2014 zu. Da die sich in der Schweiz befindenden Angehörigen keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermögen (vgl. dazu nachfolgend E.5.3), ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben. 5.1 Das BFM kommt in seiner Verfügung des Weiteren zum Schluss, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände, die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführer mittels Folter zur Abgabe von Fingerabdrücken genötigt, seien unbegründet, da Italien ein funktionierender Rechtsstaat sei, und keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass Italien Personen in Asylverfahren misshandeln würden. Italien setze die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche diverse Mindestnormen für Aufnahme und Betreuung beinhalte, um. Betreffend die in der Stellungnahme angesprochene medizinische Behandlungsbedürftigkeit sei zu erwähnen, dass die Behandlung gemäss Aussage der Ärztin abgeschlossen sei und die soeben erwähnte Aufnahmerichtlinie überdies auch Mindestnormen betreffend eine medizinische Betreuung umfasse. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Schweiz in casu ein nationales Asylverfahren durchführen müsse, da das italienische Asylverfahren systematische Mängel aufweise, was etwa aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 hervorgehe. Asylsuchende müssten als Voraussetzung für die Gesuchstellung eine Wohnsitzbestätigung vorlegen, und viele Asylsuchende wüssten nicht, wo man eine solche bekommen könne. Könne ein Gesuch gestellt werden, dauere es oft mehrere Monate, bis dieses überhaupt registriert werde. In der Zwischenzeit seien die Asylsuchenden auf sich allein gestellt. Speziell für syrische Flüchtlinge habe der Menschenrechtskommissar des Europarates am 4. März 2014 erneut empfohlen, keine Dublin-Überstellungen nach Italien zu tätigen. Angesichts der Entwicklung im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der zahlreichen NGO-Berichte sowie mehrerer Urteile deutscher Gerichte lasse sich die generelle Vermutung der Sicherheit Italiens nicht mehr halten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers werde ersichtlich, dass er in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren und zu den Fürsorgestrukturen gefunden habe. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass er - nachdem er von Schweden nach Italien überstellt worden sei - fünf Tage auf der Strasse verbracht und sich erfolglos an die Polizei gewandt habe. Diese habe ihm geraten, in ein anderes Land zu gehen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei darauf hingewiesen worden, der Beschwerdeführer habe Hunger gelitten und auf dem Boden schlafen müssen. Somit lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall nicht einhalte. Dies bedeute, dass eine umfassende Prüfung der individuellen Umstände zu erfolgen hätte, was wohl schon aufgrund der begrenzten Verfahrensdauer und aus Effizienzgründen zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz zu führen habe. Das BFM habe im Übrigen das in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zentral vorgebrachte Argument, der Menschenrechtskommissar des Europarates habe sich aufgrund des dysfunktionalen Asylsystems gegen Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesprochen, nicht berücksichtigt und dadurch die Begründungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung trage auch den familiären Verhältnissen und der fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers keine Rechnung. So wirke der Beschwerdeführer sehr jung und unselbständig und in der Schweiz habe er Verwandte, welche sich um ihn kümmern würden. Die Anfrage an die italienischen Behörden sei kommentarlos erfolgt und habe die geltend gemachten Übergriffe durch die italienischen Behörden, den mangelhaften Zugang des Beschwerdeführers zu den Asylstrukturen sowie die Verwandten in der Schweiz nicht erwähnt, wodurch Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt und eine Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO verhindert worden sei. Im Übrigen verstosse das Vorgehen des BFM gegen dessen offizielle Position, den von der dramatischen Lage in Syrien betroffenen Personen grosszügig zu helfen. 5.3 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, den Beschwerdeführer an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null. 5.4 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be­stimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.2). 5.5 Mithin ist nachfolgend nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihm, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 6.1 Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zur Behauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten wird (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom 19. März 2014 E. 3.5). Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als sicher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah­rensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), den der Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht wird und er damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf das derzeit vor der Grossen Kammer des EGMR hängige Verfahren i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Indessen ist der Ausgang dieses Verfahrens nach wie vor offen; es ist somit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, welche in dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehen würde, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien. Solche ernsthaften Anstrengungen hat der Beschwerdeführer - abgesehen von Nachfragen bei der Polizei -, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht unternommen. Schliesslich erweist sich der Einwand in der Beschwerdeschrift, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem zentrale Argumente der Stellungnahme nicht in den Entscheid eingeflossen seien, als nicht stichhaltig, zumal sich der materielle Gehalt des Vorbringens, wonach sich der Menschenrechtskommissar des Europarates gegen Dublin-Über­stel­lungen ausgesprochen habe, auf die systematischen Mängel des italienischen Asylsystems bezieht, und dieser Einwand in die Erwägungen der Vorinstanz eingeflossen ist. 6.3 Zu Recht weist das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten (mehrere Onkel und eine Tante) nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen seien und auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, wodurch der Beschwerdeführer aus diesem Umstand keine Rechtsansprüche ableiten könne. Dass die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz aufgrund seiner hiesigen Verwandten, verbunden mit der (politischen) Absichtserklärung, der syrischen Zivilbevölkerung Schutz zu gewähren, eventuell eine "sinnvollere" Lösung sein könnte, liegt im Ermessen der Vorinstanz, welches gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG nur auf qualifizierte Fehler überprüft werden kann. Solche qualifizierten Ermessensfehler werden allerdings weder in der Beschwerde substanziiert behauptet noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 6.4 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM den geltend gemachten medizinischen Gründen eine Entscheidrelevanz ab, wobei auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.

7. Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist zur Rückübernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

8. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11.2 In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: