Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5104/2014 Urteil vom 18. September 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Doris Schweighauser, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. August 2014 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 30. Mai 2014 im Wesentlichen geltend machte, er habe Eritrea am (...) 2013 verlassen und sei (...) über C._______ und D._______ nach E._______ gereist, wo er am (...) 2014 angekommen sei, und habe sich in der Folge während(...) Monaten in F._______ aufgehalten, dass er bei seinem Versuch, die Reise auf dem Seeweg fortzusetzen, von der (...) Küstenwache ertappt und ins Gefängnis gebracht worden sei, dass er nach einem Gefängnisaufenthalt von (...) Monaten gegen Geldzahlung seine Freilassung habe erwirken können und daraufhin auf dem Seeweg nach Sizilien gereist sei, wobei sein Boot (...) von (...) Fischern gesichtet worden sei, welche dies der italienischen Küstenwache gemeldet hätten, dass die Küstenwache noch auf dem Boot die Personalien der Passagiere aufgenommen und letztere in der Folge per Bus an einen ihm unbekannten Ort in Sizilien gebracht habe, von wo sie zunächst nach Bari geflogen und von dort per Bus in ein kleines Camp in Brindisi gebracht worden seien, dass er sich nach (...) Nächten aus Furcht, seine Fingerabdrücke geben zu müssen, aus dem Camp entfernt habe und von Brindisi per Bahn nach Rom gereist sei, dass er nach einem (...) Aufenthalt per Bahn nach Mailand weitergereist sei, von wo er nach einem Tag, wiederum per Bahn, nach Chiasso gereist sei, wo er bei der Einreise in die Schweiz von uniformierten Personen kontrolliert und daktyloskopiert worden sei, dass dem Beschwerdeführer, ebenfalls am (...) 2014 im EVZ B._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid beziehungsweise die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass er dazu vorbrachte, er habe nicht in Italien bleiben wollen, weshalb er von dort geflüchtet sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (...), dass sich in den Akten des Beschwerdeführers ein Dokument mit dem Vermerk (...) befand, dass das BFM die italienischen Behörden am (...) 2014 unter Bezugnahme auf dieses Dokument und ein Passfoto des Beschwerdeführers um dessen Aufnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2014 - eröffnet am (...) 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2014 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte, wo er sich vor der Weiterreise in die Schweiz während (...) aufgehalten hat, dass das BFM die italienischen Behörden am (...) 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 (und 6) Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer aus seinem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde, die Schweiz sei zuständig, weil er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und es dort keine Fingerabdrücke von ihm geben würde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte, wo er sich vor der Weiterreise in die Schweiz während (...) aufhielt (...), und es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, welche Zweifel an diesen Aussagen zu begründen vermöchten, dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu begründen vermögen, dass es sich bei den erwähnten protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung vom (...) 2014 in Verbindung mit dem in seinen Akten befindlichen erwähnten Dokument um solche Indizien für dessen illegale Einreise von einem Drittstaat nach Italien mit anschliessendem dortigen Aufenthalt von weniger als zwölf Monaten handelt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom 19. März 2014 E. 3.5 und D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6), dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Italien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht, dass ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind, derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen ist, welche in dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK), dass die vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigen, und in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen sind, dass der EGMR im soeben zitierten Fall zum Schluss kam, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde, dass diese Feststellungen für das vorliegende Verfahren ableiten lassen, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können, dass diesbezüglich ohnehin zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Ankunft in Italien in Brindisi eine Unterkunft erhielt, die er bereits nach (...) Nächten freiwillig verliess, und nicht ersichtlich ist, was ihn an einer Rückkehr dorthin hindern könnte, dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass sich mithin der pauschale Einwand in der Beschwerde, die italienischen Behörden seien nicht gewillt, den Beschwerdeführer aufzunehmen und dieser wäre in Italien schutzlos und ohne staatliche Unterstützung, als haltlos erweist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zudem nicht auf gesundheitliche Gründe beruft, welche einer Überstellung entgegenstehen, und solche auch den Akten nicht zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: