Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann im September 1998 Richtung Sudan. Dort hätten sie längere Zeit gelebt und gearbeitet. Am 10. Juli 2012 hätten sie gemeinsam Khartum verlassen. Sie seien mit der Hilfe von Schleppern in verschiedenen Fahrzeugen - die Schlepper hätten Frauen und Männer getrennt - an der sudanesisch-libyschen Grenze anderen Schleppern übergeben worden. Ihr Ehemann sei mit den anderen Männern seines Fahrzeugs verhaftet worden. Er sei seither verschollen. Sie selber sei in Tripolis festgenommen worden und habe rund acht Monate in einem libyschen Gefängnis zugebracht. Ende August 2013 sei sie nach Italien gelangt. Am 5. November 2013 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 6. November 2013 in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass sie am (...) 2013 in Pozzallo, Sizilien, registriert worden ist. A.c In der Befragung zur Person vom 22. November 2013 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Alter von (...) Jahren aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken, weshalb sie und ihr Mann ihren Besitz verkauft und Eritrea umgehend verlassen hätten. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs wurde von ihr nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, sie möchte in der Schweiz bei ihrer Schwester und ihren Nichten bleiben. Sie liebe ihre Schwester, habe deren Kinder grossgezogen und vermisse sie. A.d Das vom BFM am 30. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs ersuchte das BFM Italien am 4. März 2014 um Mitteilung der gewünschten Rückführungsmodalitäten. B. Mit Verfügung 3. März 2014 - eröffnet am 7. März 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Verwandte in der Schweiz habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. C. Mit Eingabe vom 13. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, die Verfügung vom 3. März 2014 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, (sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und) die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerdeschrift wurden die Vollmacht vom 11. März 2014 sowie Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung vom 12. März 2014 eingereicht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Kein Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG).
E. 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (sog. Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt gestützt auf das DAA in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt. Da die Beschwerdeführerin am 5. November 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, stützt sich vorliegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5-14 der Dublin-II-VO (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden.
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) sind dabei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129). Somit ist im Aufnahmeverfahren vorab derjenige Mitgliedstaat zuständig, der einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-VO). In zweiter Linie ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-VO). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den Verordnungsbestimmungen entnehmen.
E. 2.3 Das erste Asylgesuch im sog. Schengen-Raum wurde am 5. November 2013 in der Schweiz gestellt. Die Beschwerdeführerin wünscht, in der Schweiz bei den Verwandten zu bleiben, die ihren Wunsch unterstützten. Die Schwester der Beschwerdeführerin ist laut Eintrag im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Sie und ihre Kinder, die Nichten der Beschwerdeführerin, sowie ein ebenfalls in der Schweiz lebender Halbbruder erfüllen jedoch die Voraussetzungen an einen "Familienangehörigen" der Beschwerdeführerin nicht (vgl. dazu Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, welcher bei erwachsenen Personen nur deren Ehegatten/Partner und ihre minderjährigen Kinder darunter versteht). Mithin kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 7 Dublin-II-VO berufen.
E. 2.4 Aufgrund der erstmaligen Registrierung der Beschwerdeführerin im sog. Schengen-Raum durch Italien am (...) 2013 hat das BFM am 30. Dezember 2013 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Rücknahme der Beschwerdeführerin ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO respektive Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Dass das BFM und die zuständigen italienischen Behörden im vorliegenden Aufnahmeverfahren vom selben Sachverhalt ausgehen, ist unzweifelhaft, zumal Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit dem Inhalt von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO übereinstimmt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von "Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO" (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) an, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe. Sie machte geltend, die Situation von Flüchtlingen in Italien sei erbärmlich und menschenunwürdig. Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen seien prekär. Ein abgeschlossenes Asylverfahren - egal ob nach Gutheissung oder Abweisung - führe dazu, dass der Betroffene auf der Strasse lande. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe fordere deshalb, gefährdete Personengruppen, u.a. alleinstehende Frauen, nicht nach Italien zu überstellen. Diverse europäische Länder hätten bereits auf diese Situation reagiert, indem sie den Selbsteintritt erklärt oder wegen Feststellung der Nichterfüllung von Mindestnormen für Flüchtlinge Abschiebungen von Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten. Auch wenn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bis anhin die anderen Schengen-Staaten nicht aufgefordert habe, Überstellungen von Asylbewerbern nach Italien zu unterlassen, bedeute dies noch lange nicht, dass dort kein reales Risiko der Überstellten drohen könnte. Selbst das BFM habe 2012 wegen der prekären Situation einige Monate lang Überstellungen nach Italien ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1998 auf der Flucht und habe die Hoffnung auf ein Leben in Ruhe und Sicherheit fast verloren. Sie sei u.a. in einem libyschen Gefängnis in ihrer körperlichen Integrität schwer verletzt worden, unmenschlich und erniedrigend behandelt und vergewaltigt worden. Sie sei schutzbedürftig und aufgrund des Erlebten schwer traumatisiert. Ihr Halbbruder, ihre Schwester und deren Töchter lebten in der Schweiz. Um die Letzteren, ihre beiden Nichten, habe sie sich sechs Jahre lang gekümmert. Die ältere der Nichten habe aufgrund ihrer Sehnsucht nach der Beschwerdeführerin Probleme mit ihrer Mutter bekommen und habe hospitalisiert werden müssen; die Beschwerdeführerin habe sie im Spital besucht. Es bestehe mithin eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz. Sie habe gute Integrationsaussichten, die den Selbsteintritt der Schweiz nahelege. In Italien wäre sie auf sich allein gestellt, ohne Vertrauensperson, ohne Bleiberecht, ohne Unterkunft und ohne weitere Unterstützung. Schliesslich habe Italien die Anfrage des BFM nicht beantwortet.
E. 3.2 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null.
E. 3.3 Die ins nationale Recht aufgenommene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 1.4).
E. 3.4 Mithin ist nachfolgend nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihr dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern.
E. 3.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Zur Situation in Italien brachte sie lediglich pauschale Behauptungen vor. Sie hat kein hängiges Asylverfahren in Italien und hat somit auch keine eigenen Erfahrungen mit dem italienischen Asylbereich, sondern leitet ihre Aussagen offenbar von früheren Berichten ab. Zur Behauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten wird. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als sicher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), den die Beschwerdeführerin nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht wird und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihres Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hält zudem fest, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung als alleinstehende Frau oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien.
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin berief sich ferner darauf, ihr aktueller Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, denn sie sei stark traumatisiert und wolle die Nähe ihrer Verwandten in der Schweiz nicht missen. Sie gab an, während ihrer Flucht schlimmste Erfahrungen - während ihres Gefängnisaufenthaltes in Libyen sei sie vergewaltigt worden - erlebt zu haben. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR. Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zu. Es handelt sich nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die im Hinblick auf ihre Überstellung nach Italien von Bedeutung sein könnte, zumal davon auszugehen ist, sie werde in Italien adäquate medizinische Betreuung vorfinden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, haben gesundheitlichen Umständen bei einer Überstellung gleichwohl Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige schwerwiegende spezifische medizinische Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden kann, als zutreffend. Italien ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 5 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung des BFM ist zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 7 In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1336/2014 Urteil vom 19. März 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-fahren); Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann im September 1998 Richtung Sudan. Dort hätten sie längere Zeit gelebt und gearbeitet. Am 10. Juli 2012 hätten sie gemeinsam Khartum verlassen. Sie seien mit der Hilfe von Schleppern in verschiedenen Fahrzeugen - die Schlepper hätten Frauen und Männer getrennt - an der sudanesisch-libyschen Grenze anderen Schleppern übergeben worden. Ihr Ehemann sei mit den anderen Männern seines Fahrzeugs verhaftet worden. Er sei seither verschollen. Sie selber sei in Tripolis festgenommen worden und habe rund acht Monate in einem libyschen Gefängnis zugebracht. Ende August 2013 sei sie nach Italien gelangt. Am 5. November 2013 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 6. November 2013 in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass sie am (...) 2013 in Pozzallo, Sizilien, registriert worden ist. A.c In der Befragung zur Person vom 22. November 2013 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Alter von (...) Jahren aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken, weshalb sie und ihr Mann ihren Besitz verkauft und Eritrea umgehend verlassen hätten. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs wurde von ihr nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, sie möchte in der Schweiz bei ihrer Schwester und ihren Nichten bleiben. Sie liebe ihre Schwester, habe deren Kinder grossgezogen und vermisse sie. A.d Das vom BFM am 30. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs ersuchte das BFM Italien am 4. März 2014 um Mitteilung der gewünschten Rückführungsmodalitäten. B. Mit Verfügung 3. März 2014 - eröffnet am 7. März 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Verwandte in der Schweiz habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. C. Mit Eingabe vom 13. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, die Verfügung vom 3. März 2014 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, (sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und) die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerdeschrift wurden die Vollmacht vom 11. März 2014 sowie Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung vom 12. März 2014 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.4 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Kein Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (sog. Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt gestützt auf das DAA in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt. Da die Beschwerdeführerin am 5. November 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, stützt sich vorliegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5-14 der Dublin-II-VO (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) sind dabei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129). Somit ist im Aufnahmeverfahren vorab derjenige Mitgliedstaat zuständig, der einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-VO). In zweiter Linie ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-VO). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den Verordnungsbestimmungen entnehmen. 2.3 Das erste Asylgesuch im sog. Schengen-Raum wurde am 5. November 2013 in der Schweiz gestellt. Die Beschwerdeführerin wünscht, in der Schweiz bei den Verwandten zu bleiben, die ihren Wunsch unterstützten. Die Schwester der Beschwerdeführerin ist laut Eintrag im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Sie und ihre Kinder, die Nichten der Beschwerdeführerin, sowie ein ebenfalls in der Schweiz lebender Halbbruder erfüllen jedoch die Voraussetzungen an einen "Familienangehörigen" der Beschwerdeführerin nicht (vgl. dazu Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, welcher bei erwachsenen Personen nur deren Ehegatten/Partner und ihre minderjährigen Kinder darunter versteht). Mithin kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 7 Dublin-II-VO berufen. 2.4 Aufgrund der erstmaligen Registrierung der Beschwerdeführerin im sog. Schengen-Raum durch Italien am (...) 2013 hat das BFM am 30. Dezember 2013 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Rücknahme der Beschwerdeführerin ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO respektive Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Dass das BFM und die zuständigen italienischen Behörden im vorliegenden Aufnahmeverfahren vom selben Sachverhalt ausgehen, ist unzweifelhaft, zumal Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit dem Inhalt von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO übereinstimmt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von "Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO" (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) an, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe. Sie machte geltend, die Situation von Flüchtlingen in Italien sei erbärmlich und menschenunwürdig. Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen seien prekär. Ein abgeschlossenes Asylverfahren - egal ob nach Gutheissung oder Abweisung - führe dazu, dass der Betroffene auf der Strasse lande. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe fordere deshalb, gefährdete Personengruppen, u.a. alleinstehende Frauen, nicht nach Italien zu überstellen. Diverse europäische Länder hätten bereits auf diese Situation reagiert, indem sie den Selbsteintritt erklärt oder wegen Feststellung der Nichterfüllung von Mindestnormen für Flüchtlinge Abschiebungen von Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten. Auch wenn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bis anhin die anderen Schengen-Staaten nicht aufgefordert habe, Überstellungen von Asylbewerbern nach Italien zu unterlassen, bedeute dies noch lange nicht, dass dort kein reales Risiko der Überstellten drohen könnte. Selbst das BFM habe 2012 wegen der prekären Situation einige Monate lang Überstellungen nach Italien ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1998 auf der Flucht und habe die Hoffnung auf ein Leben in Ruhe und Sicherheit fast verloren. Sie sei u.a. in einem libyschen Gefängnis in ihrer körperlichen Integrität schwer verletzt worden, unmenschlich und erniedrigend behandelt und vergewaltigt worden. Sie sei schutzbedürftig und aufgrund des Erlebten schwer traumatisiert. Ihr Halbbruder, ihre Schwester und deren Töchter lebten in der Schweiz. Um die Letzteren, ihre beiden Nichten, habe sie sich sechs Jahre lang gekümmert. Die ältere der Nichten habe aufgrund ihrer Sehnsucht nach der Beschwerdeführerin Probleme mit ihrer Mutter bekommen und habe hospitalisiert werden müssen; die Beschwerdeführerin habe sie im Spital besucht. Es bestehe mithin eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz. Sie habe gute Integrationsaussichten, die den Selbsteintritt der Schweiz nahelege. In Italien wäre sie auf sich allein gestellt, ohne Vertrauensperson, ohne Bleiberecht, ohne Unterkunft und ohne weitere Unterstützung. Schliesslich habe Italien die Anfrage des BFM nicht beantwortet. 3.2 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null. 3.3 Die ins nationale Recht aufgenommene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 1.4). 3.4 Mithin ist nachfolgend nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihr dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern. 3.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Zur Situation in Italien brachte sie lediglich pauschale Behauptungen vor. Sie hat kein hängiges Asylverfahren in Italien und hat somit auch keine eigenen Erfahrungen mit dem italienischen Asylbereich, sondern leitet ihre Aussagen offenbar von früheren Berichten ab. Zur Behauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten wird. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als sicher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), den die Beschwerdeführerin nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht wird und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihres Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hält zudem fest, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung als alleinstehende Frau oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien. 3.6 Die Beschwerdeführerin berief sich ferner darauf, ihr aktueller Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, denn sie sei stark traumatisiert und wolle die Nähe ihrer Verwandten in der Schweiz nicht missen. Sie gab an, während ihrer Flucht schlimmste Erfahrungen - während ihres Gefängnisaufenthaltes in Libyen sei sie vergewaltigt worden - erlebt zu haben. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR. Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zu. Es handelt sich nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die im Hinblick auf ihre Überstellung nach Italien von Bedeutung sein könnte, zumal davon auszugehen ist, sie werde in Italien adäquate medizinische Betreuung vorfinden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, haben gesundheitlichen Umständen bei einer Überstellung gleichwohl Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige schwerwiegende spezifische medizinische Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4. Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden kann, als zutreffend. Italien ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung des BFM ist zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: