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E-4795/2014

E-4795/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4795/2014 Urteil vom 12. September 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm am 6. Juni 2014 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in diesen Signatarstaat gewährt wurde, dass er anführte, er wolle nicht nach Italien, weil das Leben dort sehr schwer sei und weil andere Landsleute in diesem Land sehr schlecht leben würden, dass der Beschwerdeführer des Weiteren darum bat, seine in der Schweiz wohnhafte Schwester sehen und in Zukunft in ihrer Nähe leben zu dürfen, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen des BFM vom 11. Juni 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2014 - eröffnet am 22. August 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, sie sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventuell sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 28. August 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, am (...) mit einem Boot von (...) her kommend nach Sizilien gelangt zu sein, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom 11. Juni 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, aber sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, das Asylverfahren müsse in der Schweiz durchgeführt werden, weil das italienische Asylwesen systematische Mängel aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass er in seiner Beschwerde insbesondere geltend macht, er habe sich nur kurz in Italien aufgehalten, es sei ihm weder gesagt worden, er müsse ein Asylgesuch einreichen, noch seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil ihn dort die Hölle für Flüchtlinge erwarte und weil seine Schwester (...) in der Schweiz lebe, dass er bei einer Rückkehr gezwungen wäre, auf der Strasse zu schlafen und von Almosen zu leben, weil Italien mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert sei, dass das BFM demgegenüber zu Recht davon ausgeht, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom 19. März 2014 E. 3.5 und D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6), dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Italien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht, dass ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen ist, welche in dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK), dass die vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigen, und in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen sind, dass der EGMR im soeben zitierten Fall zum Schluss kam, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde, dass diese Feststellungen für das vorliegende Verfahren ableiten lassen, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können, dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängiger Hilfsorganisationen in Italien, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz wohnhafte Schwester beruft, der das BFM am (...) unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährte, dass der Familienbegriff gemäss Art. 11 Dublin-III-VO jenen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sowie unverheiratete minderjährige Geschwister um-fasst (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 11), weshalb er hinsichtlich des volljährigen Beschwerdeführers nicht zum Tragen kommt, dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, und zudem sei alleine aufgrund der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (wie beispielsweise beim Vorliegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass deshalb auch auf den eventualiter gestellten Antrag auf Anordnung einer Ersatzmassnahme (vorläufige Aufnahme) nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass bei dieser Sachlage auch die am 28. August 2014 verfügte vorsorgliche Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Italien) hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: