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E-5795/2014

E-5795/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5795/2014 Urteil vom 20. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Emilie Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er geltend machte, er sei am 14. Juli 1997 in B._______ geboren, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 16. Juli 2014 im Wesentlichen geltend machte, er habe Somalia am 10. September 2013 ohne Reisepapiere verlassen und sei über Äthiopien (Addis Abeba), den Sudan und Libyen gereist, wo er sechs Monate geblieben sei, dass er am 25. Juni 2014 ein Boot in Richtung Italien bestiegen habe und nach zwei Tagen in Bari angekommen sei, sich danach drei Tage in Mailand aufgehalten habe und in die Schweiz weitergereist sei, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls am 16. Juli 2014 im EVZ C._______ das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer am (...) 2014 am (...) Kantonsspital D._______ durchgeführten Altersbestimmungsanalyse sowie zu bestehenden Zweifeln an seinen diesbezüglichen Aussagen gewährt worden war, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, seine Mutter habe ihm gesagt, dass er am (...) 1997 geboren sei, dass ihm am 16. Juli 2014 im EVZ C._______ zudem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährt wurde, dass er dazu vorbrachte, er möchte nicht nach Italien zurückgeschickt werden, da er dort kein Asylgesuch gestellt habe und ihm auch keine Fingerabdrücke angenommen worden seien, dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Juli 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2014 - eröffnet am 6. Oktober 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids unter anderem anführte, aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit habe es eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gegeben, dass die erwähnte Analyse ein Knochenalter von (...) Jahren ergeben habe, und der Beschwerdeführer sein angegebenes Alter ([...] 1997) mit keinen Identitätspapieren habe belegen können, dass der Beschwerdeführer daher für das weitere Verfahren als volljährige Person zu behandeln sei, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei (vgl. Akte A14), wobei er sich damit einverstanden erklärt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beiordnung eines Anwaltes (unentgeltliche Rechtspflege) beantragte, dass er dabei geltend machte, er sei am (...)1998 in der Stadt E._______ in Südsomalia geboren und (...) Jahre alt, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im EVZ C._______ vom 16. Juli 2014 ausführte, er habe sich vor der Weiterreise in die Schweiz während drei Tagen in Mailand aufgehalten, dass er weiter angab, er sei am 14. Juli 1997 in B._______ geboren, dass betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorab festzustellen ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige das Asylgesuch gestellt hat, sofern es dem Wohl des Kindes dient, dass vorliegend die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf eine am (...) 2014 durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung sowie sonstigen Zweifeln am geltend gemachten minderjährigen Alter als volljährige Person zu behandeln sei, im Ergebnis zu schützen ist, dass die im vorliegenden Fall - wegen erheblichen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - vom BFM in Auftrag gegebene Analyse zur Altersbestimmung aufgrund des abgeschlossenen Skelettwachstums ein Knochenalter von (...) Jahren ergeben hat, dass gemäss der weiterhin zu beachtende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung zwar keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2), insbesondere wenn der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter im Zeitpunkt der Analyse (vorliegend: [...] Jahre) und dem festgestellten Knochenalter (vorliegend: [...] Jahre) nicht grösser als drei Jahre beträgt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a; zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-4783/2013 vom 1. April 2014 E. 6.3), dass indessen die Minderjährigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände als glaubhaft erscheinen muss, wobei die asylsuchende Person dafür die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E.5), dass gestützt auf die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Kindheit und seiner Familie (vgl. Akten A11 S. 2ff. und A14 S. 3), die erwähnte Analyse - welche im Übrigen den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen formellen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag - und den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe wiederum ein anderes Alter (geb. [...] 1998) und einen anderen Geburtsort (E._______) angibt, auch das Gericht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass das BFM daher (aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Minderjährigkeit) die italienischen Behörden am 25. Juli 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer weder aus seinem Vorbringen im EVZ, wonach er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und ihm dort keine Finger-abdrücke genommen worden seien, noch aus dem Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er bei der Anhörung krank und müde gewesen sei, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, was diese Zuständigkeit in Frage stellen würde, dass auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel am geltend gemachten (kurzen) Aufenthalt in Italien aufkommen lassen würden, dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zu begründen vermögen, dass diesbezüglich genügende Hinweise bestehen, da der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 von Italien herkommend mit dem Zug in Chiasso eingereist sei und am 2. Juli 2014 am Hauptbahnhof F._______ von der Polizei festgenommen wurde (vgl. Akten A1 und A11 S. 8), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen das Urteil des BVGer E-4795/2014 vom 12. September 2014 mit weiteren Hinweisen), dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Italien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zudem nicht auf gesundheitliche Gründe - auch nicht auf die (...)krankheit wegen der er nach seiner Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen war - beruft, welche einer Überstellung entgegenstehen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: