Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Mai 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 16. Mai 2013 wurde beim Beschwerdeführer, welcher angab am (...) geboren zu sein, ein Handknochenanalyse durchgeführt. Diese ergab ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren (reifes Skelett) mit einer doppelten Standardabweichung von 26 Monaten. C. Das BFM ersuchte die ungarischen Behörden am 17. Mai 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stimmten die ungarischen Behörden unter Hinweis auf dieselbe Bestimmung der Dublin-II-Verordnung einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderer Identität und Staatsangehörigkeit am (...) März 2013 in Ungarn um Asyl ersucht habe und das Verfahren noch hängig sei. E. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Zu seinem Reiseweg führte er im Wesentlichen aus, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Rahmen einer Nachbefragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse und zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt. Diesbezüglich bracht er im Wesentlichen vor, sein Geburtsschein sei bereits bei der Schweizerischen Post eingegangen, er werde diesen umgehend nachreichen. Andere Identitätspapiere habe er nie besessen. Er sei jedoch damit einverstanden, dass die Schweizer Behörden ihn im vorliegenden Verfahren als Volljährigen behandelten. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn führte er aus, er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, da dort viele Iraner lebten, vor denen er sich fürchte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens, eine Identitätskarte seines angeblichen Vaters A.D, einen Antrag für einen Identitätsausweis seines angeblichen Vaters A.D. - beide jeweils in Kopie -, Anträge desselben für die Ausstellung von Identitätspapieren für dessen Kinder, ein Schreiben des iranischen Innenministeriums zur Papierlosigkeit von J.H.Z., seiner angeblichen Mutter, einen Impfausweis sowie eine Bankeinzahlung - alle jeweils im Original - zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. August 2013 - eröffnet am 19. August 2013 - trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 11. Mai 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 107a AsylG). Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Formularbeschwerde zu den Akten und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, von jeglicher Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden Abstand zu nehmen, respektive, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Familienfoto (Ehepaar und drei Knaben), eine Melli Karte, lautend auf A.D. und eine Shenasnameh, lautend auf denselben Namen, mit zwei eingetragenen Kindern (C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...)) - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. I. Mit Telefax vom 27. August 2013 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 56 VwVG per sofort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG befunden worden sei. J. Mit Eingabe vom 27. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerdeschrift sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 29. August 2013 erteilte die Instruktionsrichterin der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie den Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen, ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokumentes einzureichen und es wurde ihm Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt. L. Mit Eingabe vom 13. September 2013 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der mit Eingabe vom 26. August 2013 beigebrachten Identitätsausweise zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 27. September 2013 zeigte die Rechtsvertretung erneut ihre Mandatsübernahme an und führte aus, da es sich bei den beiliegenden Dokumenten (Shenasnameh und Melli Karte von A.D.) um die Originale handle, sei der Onkel des Beschwerdeführers für den Versand nach Pakistan gereist, da ein Versand vom Iran aus als zu gefährlich erachtet worden sei. Den beigelegten Übersetzungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Shenasnameh des Vaters mit dem Namen "C._______" eingetragen sei. Dies sei sein wahrer Name, der Vorname A._______ sei vom BFM fälschlicherweise vermerkt worden. Auf dem eingereichten Familienfoto sei der Beschwerdeführer, sein jüngerer Bruder sowie ein Cousin zu sehen. Zur Stützung der Vorbringen wurden die Melli Karte und Shenasnameh im Original zu den Akten gereicht. N. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Original des Familienfotos sowie den Originalzustellumschlag zu den Akten. O. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Zustelladresse bekannt und Auskunft über den Bestand des Vertretungsverhältnisses zu geben. P. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 führte die Rechtsvertretung aus, das mit Vollmacht vom 24. September 2013 ausgewiesene Vertretungsverhältnis habe Bestand. Q. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. R. In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragte das BFM die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. S. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. T. Mit Eingabe vom 11. November 2013 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Die Schweiz wendet seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) (Dublin-III-Verordnung) vorläufig an; vorliegend finden jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen der Dublin-III-Verordnung nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung Anwendung, da sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben. Neu regelt Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen, wobei Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG bzw. aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten.
E. 4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung Dublin-II-Verordnung zu prüfen.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Demnach ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung). Der Mitgliedstaat hat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht. Diese Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung).
E. 4.3 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes gilt Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung, d.h. Asylsuchende können aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Asylgesuchstellende können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und sich die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dabei dürfen sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, und es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).
E. 5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. respektive 17. April 2013 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden sei. Die ungarischen Behörden hätten der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Somit liege gemäss Dublin-Assozi-ierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die ungarischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, er sei minderjährig, was durch das nunmehr eingereichte Foto seiner Familie sowie der Shenasnameh und der Melli Karte seines Vaters bewiesen werde.
E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, einerseits seien im Familienausweis lediglich zwei Söhne aufgeführt, obwohl der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, drei Schwestern zu haben. Auch sei die Mutter nirgends eingetragen. Der Beschwerdeführer habe sich im Asylverfahren in der Schweiz immer als A._______ ausgegeben und zu keinem Zeitpunkt den im Familienausweis aufgeführten Namen verwendet. Sodann fehlten bei den Einträgen der Söhne Stempel, welche auf eine offizielle Registrierung bei den iranischen Behörden hindeuten würden. Das Familienfoto vermöge keinen Nachweis der Beziehung zwischen dem angeblichen Vater und dem Beschwerdeführer zu erbringen, seien die abgebildeten Personen doch offensichtlich mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms einzeln eingesetzt worden.
E. 5.4 Mit Eingabe vom 11. November 2013 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Name sei fälschlicherweise von der Dolmetscherin im Personalienblatt so eingetragen worden. Im vorliegenden Verfahren sei ohnehin nachlässig übersetzt worden, da in der BzP in Antwort 2.01 von einer Schwester und drei Brüdern und in Antwort 3.01 von drei Schwestern und einem Bruder die Rede sei. Dass im Familienausweis nur die beiden Söhne eingetragen seien, rühre daher, dass die Familie in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten zwischen Pakistan und Afghanistan hin- und hergependelt sei. Die Mutter sei in Pakistan geboren, die Grossmutter lebe immer noch dort. Mittlerweile halte sich die Familie wieder in Pakistan auf. Die Ehe zwischen der Mutter und dem Vater sei in Pakistan geschlossen worden, die Töchter seien in Pakistan zur Welt gekommen, weshalb sie im Iran nicht registriert seien. Das Ergebnis der Handknochenanalyse sei nur ein Hinweis auf die Volljährigkeit. Das reale Alter könne bis zu drei Jahren abweichen, mithin nicht ausgeschlossen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Jugendlichen handle. Schliesslich sei das eingereichte Familienfoto in einem Hinterhofstudio vor einem einfarbigen Hintergrund aufgenommen worden, auf welchen später digitale Motive gelegt worden seien. Die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Personen einzeln eingefügt worden seien, finde im Bild keine Stütze.
E. 6.1 Das BFM erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegend als nicht glaubhaft und richtete gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 17. Mai 2013 ein Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden, welchem diese am 28. Mai 2013 explizit zustimmten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei am (...) geboren und demnach minderjährig. Dies versucht er mit etlichen Beweismitteln zu belegen.
E. 6.3.1 Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ist jener Staat für die Prüfung des Asylantrages eines Minderjährigen zuständig, in dem der Antrag gestellt wurde. Gemäss eines am 6. Juni 2013 ergangenen Urteils des EuGH ist dieser Absatz so zu verstehen, dass für minderjährige Asylsuchende, die keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen haben und die in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben, jener Mitgliedstaat zuständig ist, indem sich der Minderjährige aufhält (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtsache C-648/11). Somit wäre, falls der Beschwerdeführer minderjährig ist, vorliegend die Schweiz und nicht Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zuständig.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt, wie nachfolgend aufgezeigt, zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung hat ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von mindestens 19 Jahren entspricht. Zwar lassen gemäss der weiterhin zu beachtende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2); diese Aussagen beziehen sich indessen insbesondere auf die Situation, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a). Die Handknochenanalyse gilt jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7).
E. 6.3.3 Die vorliegend durchgeführte Analyse vermag den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen und bezieht sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers (vgl. A8/2). Zwar ist vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren (oder älter) nicht grösser als drei Jahre, dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen familiären Verhältnissen finden sich zahlreiche Unstimmigkeiten. In der eingereichten Shenasnameh sind zwei Kinder eingetragen (C._______, geboren am (...) und D._______, geboren am (...)). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei C._______, der Name A._______ sei fälschlicherweise vom BFM so erfasst worden. Demgegenüber steht im eingereichten Affidavit vom (...) 2005 geschrieben, dass unter anderem C._______ und A._______ keine Identitätspapiere hätten, mithin C._______ und A._______ nicht ein und dieselbe Person sind. Darüber hinausgehend finden sich in ebendiesem Schreiben vier männliche Vornamen und lediglich ein möglicherweise weiblicher, weshalb das Vorbringen, es seien lediglich die Söhne eingetragen worden, da die drei Töchter bereits verheiratet worden seien, auch nicht geglaubt werden kann. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in Ungarn unter der Identität E._______, geboren am (...) und mit pakistanischer Staatsangehörigkeit, erfasst worden ist. Aufgrund dieser bestehenden Ungereimtheiten und der unterbliebenen Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren sprechen überwiegende Umstände gegen eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind dabei nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 6.4 Demnach erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Zuständigkeit als zutreffend und Ungarn ist zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 6.5 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird jedem Staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte.
E. 6.5.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht.
E. 6.5.2 In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit wurde von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet) wurde festgestellt, dass den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn besondere Aufmerksamkeit zukommen müsse, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat keine Empfehlung abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, par. 105 S. 28). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. vorgenanntes Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Prüfung einer allenfalls bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung respektive Verletzung des Nonrefoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche (gegebenenfalls) der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verletzlichen Gruppe Rechnung zu tragen hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte respektive inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei. Vielmehr konnte er erwiesenermassen im März 2013 in Ungarn ein Asylgesuch einreichen, verliess jedoch das Land vor dem materiellen Entscheid. Es bestehen somit keine hinreichend konkreten Hinweise darauf, dass er in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm in Ungarn eine Verletzung des Refoulement-Verbots droht. Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Hinsichtlich seiner angeblichen Probleme mit Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer an die zuständigen ungarischen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann, welcher keiner besonders verletzlichen Gruppe zuzurechnen ist. Trotz der genannten Vorbehalte gegenüber dem ungarischen Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, die Überstellung dorthin würde den Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage versetzen oder tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen.
E. 6.6 Nach dem Ausgeführten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen.
E. 6.7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von aArt. 44 Abs. 1 AsylG (neu Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Ungarn angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf weitere in der Beschwerde gestellte Anträge näher einzugehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4783/2013 Urteil vom 1. April 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Mai 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 16. Mai 2013 wurde beim Beschwerdeführer, welcher angab am (...) geboren zu sein, ein Handknochenanalyse durchgeführt. Diese ergab ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren (reifes Skelett) mit einer doppelten Standardabweichung von 26 Monaten. C. Das BFM ersuchte die ungarischen Behörden am 17. Mai 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stimmten die ungarischen Behörden unter Hinweis auf dieselbe Bestimmung der Dublin-II-Verordnung einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderer Identität und Staatsangehörigkeit am (...) März 2013 in Ungarn um Asyl ersucht habe und das Verfahren noch hängig sei. E. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Zu seinem Reiseweg führte er im Wesentlichen aus, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Rahmen einer Nachbefragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse und zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt. Diesbezüglich bracht er im Wesentlichen vor, sein Geburtsschein sei bereits bei der Schweizerischen Post eingegangen, er werde diesen umgehend nachreichen. Andere Identitätspapiere habe er nie besessen. Er sei jedoch damit einverstanden, dass die Schweizer Behörden ihn im vorliegenden Verfahren als Volljährigen behandelten. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn führte er aus, er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren, da dort viele Iraner lebten, vor denen er sich fürchte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens, eine Identitätskarte seines angeblichen Vaters A.D, einen Antrag für einen Identitätsausweis seines angeblichen Vaters A.D. - beide jeweils in Kopie -, Anträge desselben für die Ausstellung von Identitätspapieren für dessen Kinder, ein Schreiben des iranischen Innenministeriums zur Papierlosigkeit von J.H.Z., seiner angeblichen Mutter, einen Impfausweis sowie eine Bankeinzahlung - alle jeweils im Original - zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. August 2013 - eröffnet am 19. August 2013 - trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 11. Mai 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 107a AsylG). Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Formularbeschwerde zu den Akten und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, von jeglicher Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden Abstand zu nehmen, respektive, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Familienfoto (Ehepaar und drei Knaben), eine Melli Karte, lautend auf A.D. und eine Shenasnameh, lautend auf denselben Namen, mit zwei eingetragenen Kindern (C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...)) - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. I. Mit Telefax vom 27. August 2013 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 56 VwVG per sofort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG befunden worden sei. J. Mit Eingabe vom 27. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerdeschrift sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 29. August 2013 erteilte die Instruktionsrichterin der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie den Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen, ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokumentes einzureichen und es wurde ihm Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt. L. Mit Eingabe vom 13. September 2013 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der mit Eingabe vom 26. August 2013 beigebrachten Identitätsausweise zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 27. September 2013 zeigte die Rechtsvertretung erneut ihre Mandatsübernahme an und führte aus, da es sich bei den beiliegenden Dokumenten (Shenasnameh und Melli Karte von A.D.) um die Originale handle, sei der Onkel des Beschwerdeführers für den Versand nach Pakistan gereist, da ein Versand vom Iran aus als zu gefährlich erachtet worden sei. Den beigelegten Übersetzungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Shenasnameh des Vaters mit dem Namen "C._______" eingetragen sei. Dies sei sein wahrer Name, der Vorname A._______ sei vom BFM fälschlicherweise vermerkt worden. Auf dem eingereichten Familienfoto sei der Beschwerdeführer, sein jüngerer Bruder sowie ein Cousin zu sehen. Zur Stützung der Vorbringen wurden die Melli Karte und Shenasnameh im Original zu den Akten gereicht. N. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Original des Familienfotos sowie den Originalzustellumschlag zu den Akten. O. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Zustelladresse bekannt und Auskunft über den Bestand des Vertretungsverhältnisses zu geben. P. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 führte die Rechtsvertretung aus, das mit Vollmacht vom 24. September 2013 ausgewiesene Vertretungsverhältnis habe Bestand. Q. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. R. In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragte das BFM die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. S. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. T. Mit Eingabe vom 11. November 2013 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Die Schweiz wendet seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) (Dublin-III-Verordnung) vorläufig an; vorliegend finden jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen der Dublin-III-Verordnung nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung Anwendung, da sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben. Neu regelt Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen, wobei Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG bzw. aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung Dublin-II-Verordnung zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Demnach ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung). Der Mitgliedstaat hat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht. Diese Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung). 4.3 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes gilt Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung, d.h. Asylsuchende können aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Asylgesuchstellende können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und sich die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dabei dürfen sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, und es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). 5. 5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. respektive 17. April 2013 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden sei. Die ungarischen Behörden hätten der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Somit liege gemäss Dublin-Assozi-ierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die ungarischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, er sei minderjährig, was durch das nunmehr eingereichte Foto seiner Familie sowie der Shenasnameh und der Melli Karte seines Vaters bewiesen werde. 5.3 In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, einerseits seien im Familienausweis lediglich zwei Söhne aufgeführt, obwohl der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, drei Schwestern zu haben. Auch sei die Mutter nirgends eingetragen. Der Beschwerdeführer habe sich im Asylverfahren in der Schweiz immer als A._______ ausgegeben und zu keinem Zeitpunkt den im Familienausweis aufgeführten Namen verwendet. Sodann fehlten bei den Einträgen der Söhne Stempel, welche auf eine offizielle Registrierung bei den iranischen Behörden hindeuten würden. Das Familienfoto vermöge keinen Nachweis der Beziehung zwischen dem angeblichen Vater und dem Beschwerdeführer zu erbringen, seien die abgebildeten Personen doch offensichtlich mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms einzeln eingesetzt worden. 5.4 Mit Eingabe vom 11. November 2013 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Name sei fälschlicherweise von der Dolmetscherin im Personalienblatt so eingetragen worden. Im vorliegenden Verfahren sei ohnehin nachlässig übersetzt worden, da in der BzP in Antwort 2.01 von einer Schwester und drei Brüdern und in Antwort 3.01 von drei Schwestern und einem Bruder die Rede sei. Dass im Familienausweis nur die beiden Söhne eingetragen seien, rühre daher, dass die Familie in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten zwischen Pakistan und Afghanistan hin- und hergependelt sei. Die Mutter sei in Pakistan geboren, die Grossmutter lebe immer noch dort. Mittlerweile halte sich die Familie wieder in Pakistan auf. Die Ehe zwischen der Mutter und dem Vater sei in Pakistan geschlossen worden, die Töchter seien in Pakistan zur Welt gekommen, weshalb sie im Iran nicht registriert seien. Das Ergebnis der Handknochenanalyse sei nur ein Hinweis auf die Volljährigkeit. Das reale Alter könne bis zu drei Jahren abweichen, mithin nicht ausgeschlossen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Jugendlichen handle. Schliesslich sei das eingereichte Familienfoto in einem Hinterhofstudio vor einem einfarbigen Hintergrund aufgenommen worden, auf welchen später digitale Motive gelegt worden seien. Die Vermutung der Vorinstanz, wonach die Personen einzeln eingefügt worden seien, finde im Bild keine Stütze. 6. 6.1 Das BFM erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegend als nicht glaubhaft und richtete gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 17. Mai 2013 ein Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden, welchem diese am 28. Mai 2013 explizit zustimmten. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei am (...) geboren und demnach minderjährig. Dies versucht er mit etlichen Beweismitteln zu belegen. 6.3 6.3.1 Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ist jener Staat für die Prüfung des Asylantrages eines Minderjährigen zuständig, in dem der Antrag gestellt wurde. Gemäss eines am 6. Juni 2013 ergangenen Urteils des EuGH ist dieser Absatz so zu verstehen, dass für minderjährige Asylsuchende, die keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen haben und die in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben, jener Mitgliedstaat zuständig ist, indem sich der Minderjährige aufhält (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtsache C-648/11). Somit wäre, falls der Beschwerdeführer minderjährig ist, vorliegend die Schweiz und nicht Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zuständig. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt, wie nachfolgend aufgezeigt, zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung hat ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von mindestens 19 Jahren entspricht. Zwar lassen gemäss der weiterhin zu beachtende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2); diese Aussagen beziehen sich indessen insbesondere auf die Situation, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a). Die Handknochenanalyse gilt jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7). 6.3.3 Die vorliegend durchgeführte Analyse vermag den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen und bezieht sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers (vgl. A8/2). Zwar ist vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren (oder älter) nicht grösser als drei Jahre, dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen familiären Verhältnissen finden sich zahlreiche Unstimmigkeiten. In der eingereichten Shenasnameh sind zwei Kinder eingetragen (C._______, geboren am (...) und D._______, geboren am (...)). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei C._______, der Name A._______ sei fälschlicherweise vom BFM so erfasst worden. Demgegenüber steht im eingereichten Affidavit vom (...) 2005 geschrieben, dass unter anderem C._______ und A._______ keine Identitätspapiere hätten, mithin C._______ und A._______ nicht ein und dieselbe Person sind. Darüber hinausgehend finden sich in ebendiesem Schreiben vier männliche Vornamen und lediglich ein möglicherweise weiblicher, weshalb das Vorbringen, es seien lediglich die Söhne eingetragen worden, da die drei Töchter bereits verheiratet worden seien, auch nicht geglaubt werden kann. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in Ungarn unter der Identität E._______, geboren am (...) und mit pakistanischer Staatsangehörigkeit, erfasst worden ist. Aufgrund dieser bestehenden Ungereimtheiten und der unterbliebenen Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren sprechen überwiegende Umstände gegen eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind dabei nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. 6.4 Demnach erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Zuständigkeit als zutreffend und Ungarn ist zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 6.5 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird jedem Staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte. 6.5.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. 6.5.2 In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit wurde von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet) wurde festgestellt, dass den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn besondere Aufmerksamkeit zukommen müsse, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat keine Empfehlung abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, par. 105 S. 28). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. vorgenanntes Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Prüfung einer allenfalls bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung respektive Verletzung des Nonrefoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche (gegebenenfalls) der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verletzlichen Gruppe Rechnung zu tragen hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte respektive inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei. Vielmehr konnte er erwiesenermassen im März 2013 in Ungarn ein Asylgesuch einreichen, verliess jedoch das Land vor dem materiellen Entscheid. Es bestehen somit keine hinreichend konkreten Hinweise darauf, dass er in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm in Ungarn eine Verletzung des Refoulement-Verbots droht. Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Hinsichtlich seiner angeblichen Probleme mit Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer an die zuständigen ungarischen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann, welcher keiner besonders verletzlichen Gruppe zuzurechnen ist. Trotz der genannten Vorbehalte gegenüber dem ungarischen Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, die Überstellung dorthin würde den Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage versetzen oder tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. 6.6 Nach dem Ausgeführten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen. 6.7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von aArt. 44 Abs. 1 AsylG (neu Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Ungarn angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf weitere in der Beschwerde gestellte Anträge näher einzugehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: