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D-5851/2014

D-5851/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5851/2014 law/auj Urteil vom 15. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Eritrea gemäss eigenen Angaben am 7. September 2013 verliess und über Sudan, Libyen und Italien am 14. Juli 2014 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 - eröffnet am 9. Oktober 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Aslygesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihre Beschwerde sei umfassend zu prüfen und das BFM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) in der Reihenfolge ihrer Auflistung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso am 21. Juli 2014 aussagte, sie habe Libyen am 27. Juni 2014 in einem Boot verlassen, dass das Boot einen Motorschaden gehabt habe und sie am 1. Juli 2014 von der italienischen Küstenwache aus dem Meer gerettet und in einem Schiff nach Sizilien gebracht worden sei, dass man sie nach der Ankunft in Sizilien nur nach ihrem Namen gefragt und sie fotografiert, ihr jedoch keine Fingerabdrücke abgenommen habe, dass sie die Unterkunft, in welcher die italienischen Behörden sie untergebracht hatten, nach drei Tagen verlassen habe, um eine Daktyloskopierung zu verhindern, dass sie zusammen mit Landsleuten nach Catania gefahren sei, wo sie sich acht oder neun Tage aufgehalten habe, bis sie sich nach Mailand und von dort in die Schweiz begeben habe, dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt die italienischen Behörden am 25. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und die Beschwerdeführerin dies anlässlich der Befragung auch nicht bestritt, dass sie auf Beschwerdeebene jedoch sowohl die Anwendbarkeit der Dublin-Bestimmungen als auch die Zuständigkeit Italiens bestreitet, dass sie zur Begründung anführt, sie sei in Italien nicht polizeilich (Finger­abdrücke oder andere biometrische Daten) erfasst worden und habe dort kein Asylgesuch gestellt, dass sie Italien als Transitland habe benutzen müssen, weil ihr wegen der Abschaffung des Botschaftsasyls eine direkte Einreise in die Schweiz auf dem Luftweg nicht möglich gewesen sei, dass aus dem Umstand, dass die italienischen Behörden auf die Anfrage des Dublin Office Switzerland nicht innert Frist reagiert hätten, nicht auf die Zuständigkeit Italiens geschlossen werden dürfe, zumal ein Kommunikationsproblem der Grund für die ausbleibende Antwort bilden könne und Italien mit dem gegenwärtigen Ansturm von Flüchtlingen überfordert sei, dass diese Ausführungen an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung aussagte, die italienische Küstenwache habe sie am 1. Juli 2014 aus einem Boot gerettet, sie in einem Schiff nach Sizilien gebracht und dort nach ihrem Namen gefragt und sie fotografiert, dass das BFM gestützt auf diese Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausging, dass diese Bestimmung besagt, dass, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Staat für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass das Motiv beziehungsweise der Grund, weshalb die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz unbeantwortet gelassen haben, nicht von Belang ist, sondern gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eine ausbleibende Antwort des ersuchten Staates zur Annahme führt, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu ändern vermag, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Überstellung nach Italien lediglich angab, sie habe dort Landsleute gesehen, welche auf der Strasse übernachteten, und sie wolle nicht dasselbe Schicksal erleiden, dass sie in der Beschwerde neu geltend macht, dass eine Abschiebung nach Italien nicht zumutbar sei, weil dort die Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Verfahren derzeit nicht gegeben sei, dass die Aussicht, in Italien ohne sichere Unterkunft da zu stehen, sie als alleinstehende Frau in grosse Angst versetze, und ihr entgegen ihrer Hoffnung, in der Schweiz Schutz zu erhalten, nun die Abschiebung nach Italien und damit erneut die Gefahr von Willkür und Übergriffen drohe, dass hierzu festzustellen ist, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass sie jedoch mit der generellen Behauptung, eritreische Staatsangehörige würden in Italien auf der Strasse leben, und ein menschenwürdiges Leben sei in Italien nicht möglich, keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass ihr Vorbringen, sie fürchte sich davor, als alleinstehende Frau keine Unterkunft zu erhalten, nicht stichhaltig ist, zumal sie gemäss eigenen Angaben in Sizilien in einer Unterkunft untergebracht worden war, welche sie jedoch verliess, um einer Daktyloskopierung zu entgehen, dass sie auch nicht darzulegen vermag, weshalb ihr - wie in der Beschwerde erstmals behauptet - "erneut" die "Gefahr von Willkür und Übergriffen" drohe, zumal sie im bisherigen Verfahren weder von Willkür noch von Übergriffen gegen ihre Person in Italien berichtet hatte, und sie solche im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert, dass keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuten, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, die Beschwerdeführerin aufzunehmen oder ihr den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsorgesystem in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013), die Beschwerdeführerin indes nicht beweisen oder mittels konkreter Indizien glaubhaft machen konnte, dass die dortigen Lebensbedingungen so schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass die Unterbringung Asylsuchender in Italien jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1149/2014 vom 14. Juli 2014, D-1623/2014 vom 1. April 2014), dass auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10; Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK]), dass in Fortführung dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien weise systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Italien derzeit zwar einem starken Migrationsdruck ausgesetzt ist die EU-Innenminister jedoch an ihrem kürzlichen Treffen in Luxemburg ein von Italien eingebrachtes Papier mit diversen Vorschlägen zur Bewältigung der Herausforderungen im Rahmen des Dublin-Systems verabschiedet haben (vgl. NZZ vom 9. Oktober 2014), dass es der Beschwerdeführerin offen steht und obliegt, allfällige Klagen hinsichtlich ihrer Unterbringung oder des Zugangs zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen die ihr nach den entsprechenden Richtlinien zustehenden Aufnahme- und Verfahrensbedingungen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass Dublin-Rückkehrende im Übrigen bezüglich der Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Personen besondere Unterstützung zukommen zu lassen, dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten, oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Befragung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zu Protokoll gab, sie habe seit Juni 2014 an Hämorrhoiden gelitten und hinzufügte, sie habe im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso Medikamente erhalten und es gehe ihr nun ein wenig besser, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völker- oder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen, dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: