Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2014 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe am 1. April 2013 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, worauf sie geflohen sei. B. Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführerin von den italienischen Behörden ein {.......} gültiges Visum ausgestellt worden war. Die Beschwerdeführerin wies sich dabei mit einem D._______ Pass aus, der auf die Identität E._______, geboren F._______, lautete. C. Im Rahmen des ihr am 6. Juni 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit H.M. - einem seit dem Jahr G._______ in der Schweiz lebenden Eritreer mit Niederlassungsbewilligung - verheiratet. Diesen habe sie am H._______ in einer Moschee im I._______ im Beisein von ihr unbekannten älteren Männern D._______ Herkunft religiös geheiratet. Nach Italien möchte sie nicht, da sie dort niemanden habe. D. Am 23. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 teilte H.M. dem BFM mit, die Beschwerdeführerin wohne jetzt bei ihm, ersuchte um baldmögliche Einladung für eine Anhörung und reichte eine Bestätigung vom 2. Juli 2014 des J._______ Kantonsspitals ein, wonach die Beschwerdeführerin schwanger sei. F. Das BFM trat mit Verfügung vom 25. August 2014 - eröffnet am 23. September 2014 - auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Italien habe der Beschwerdeführerin ein {.......} gültiges Visum ausgestellt und habe zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, an Italien übergegangen sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu H.M. sei nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Weder die in Italien herrschende Situation noch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. G. Mit Eingabe vom 29. September 2014 (Eingang Telefax und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte mit Telefax vom 2. Oktober 2014 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Am 6. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. K. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das BFM insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe H.M. gemäss eigenen Angaben im I._______ religiös geheiratet und lediglich einen Monat mit ihm zusammengelebt. Zudem habe sie nicht gewusst, wo ihr Partner geboren worden sei und habe sich bei der Beantwortung der Frage, wie lange sie ihren Partner kenne, in Widersprüche verstrickt. Zuerst habe sie ausgesagt "seit G._______" um sich später mit "seit ich sechs bin" zu korrigieren. Zudem seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur religiösen Trauung ungenau und unsubstantiiert gewesen. Aufgrund dieses Sachverhalts sei im vorliegenden Fall nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK auszugehen. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Partner zusammenwohne und schwanger sei, noch die als Beweismittel eingereichten Videos würden etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. Ferner sei anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Heiratsurkunde einen geringen Beweiswert habe, weil gemäss Praxiswissen solche Dokumente leicht zu fälschen seien. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Partner der Beschwerdeführerin - gemäss telefonischer Auskunft der entsprechenden Behörde - nach seiner Rückkehr aus dem I._______ keine Änderung des Zivilstandes beantragt habe und nach wie vor als ledig gelte. Was die als "unnötig" und "unangemessen" erachtete Rückschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien betreffe, sei festzuhalten, dass es nicht Zweck des Asyl- respektive Dublinverfahrens sein könne, ausländerrechtliche Bestimmungen, wie beispielsweise die Prüfung von Voraussetzungen für den Familiennachzug, zu umgehen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass Art. 9 Dublin-III-VO nur bei Familienangehörigen Anwendung finde, was in casu nicht der Fall sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Einschränkungen habe und es ihr zuzumuten sei, sich für ihre Rechte in Italien einzusetzen, sollten die vorgefundenen Aufnahmebedingungen nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin werde bei der Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 32 Dublin-III-VO Rechnung getragen. Somit würden keine zwingenden, humanitären Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. L. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Replik vom 6. November 2014 Stellung und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Insbesondere hielt sie an der Wahrheit ihrer gemachten Aussagen bezüglich ihrer Beziehung - aus welcher demnächst auch noch ein Kind hervorgehe - fest. So begründe gemäss dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine nach Recht des Herkunftslandes gültige Ehe "Familienleben". Ihre Eheschliessung sei sowohl durch die Heiratsurkunde, bei welcher es sich um eine offiziell vom D._______ Gericht beglaubigte Heiratsurkunde handle, als auch durch das eingereichte Video und Fotos der Hochzeit bewiesen. Zudem habe das BFM durch die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton K._______, wo auch H.M. lebe, bereits selbst anerkannt, dass es sich bei ihr und H.M. um eine Familieneinheit handle. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten und trotz vorgängiger Erläuterungen und der zahlreichen Beweismittel dennoch Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde haben, werde beantragt, dass die Heiratsurkunde einem Länderspezialisten beziehungsweise der zuständigen Schweizer Vertretung vorzulegen sei. Gegenüber dem Migrationsamt K._______ habe H.M. seit Ankunft seiner Ehefrau in der Schweiz erklärt, dass dies seine Ehegattin sei. Davor habe er keinen Anlass gehabt, dies gegenüber dem Migrationsamt zu deklarieren. Die Beschwerdeführerin habe beim BFM eine Änderung ihres Zivilstands im Zemis beantragt. Es werde beantragt, dass jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht die Gültigkeit ihrer Eheschliessung nach D._______ Recht mit H.M. feststelle. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Vor-instanz, wonach ihr mündlich das rechtliche Gewähr zur Frage der Glaubhaftigkeit der Eheschliessung gewährt worden sei, seien offensichtlich nicht hinreichend. So sei ihr der Vorwurf des Einreichens eines gefälschten Beweismittels gar nicht formuliert und ihr hierzu auch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dass die Ausführungen zur Hochzeitszeremonie die Vorinstanz nicht zu überzeugen vermocht hätten, habe für sie in keiner Weise bedeutet, dass ihr ein schwerwiegender Vorwurf des Einreichens gefälschter Dokumente gemacht werde. Sodann sei die von der Vorinstanz angeführte Rüge, wonach sie Fragen zu ihrem Mann nicht habe beantworten können, auf den grossen Zeitdruck während der Befragung zurückzuführen. Der Dolmetscher habe nicht, wie behauptet, nach dem Geburtsort ihres Mannes gefragt, sondern nach seiner Herkunft, was in Eritrea die Frage nach dem Ort bedeute, wo die Familie ursprünglich herkomme ("wo der Urgrossvater oder noch weiter zurückliegende Vorfahren der Person herkommen"). Die Frage habe sie mit Nein beantwortet, da sie die genaue Herkunft nicht kenne. Hingegen wisse sie, wo ihr Mann geboren worden sei. Wäre sie vom Dolmetscher gefragt worden, wo ihr Mann geboren worden sei, hätte sie dies problemlos beantworten können. Sodann habe sie nie ausgesagt, ihren Mann seit G._______ zu kennen, sondern dass sie ihn seit ihrem sechsten Lebensjahr kenne. Ihre Antwort sei vom Dolmetscher falsch übersetzt worden. Schliesslich wird auf die allgemeine Lage in Italien verwiesen und angeführt, das italienische Asylwesen sei chronisch überlastet und die staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten seien völlig unzureichend. In casu handle es sich um eine alleinstehende schwangere Frau, welche ohne männliche Begleiter nicht vor sexuellen und gewalttätigen Übergriffen geschützt sei. Sie habe sich nicht nur um ihr eigenes, sondern auch um das Wohl ihres ungeborenen Kindes zu sorgen. Als verletzliche Person im Sinne des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz dürfe sie nicht nach Italien überstellt werden. M. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 17. November beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sich das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe. Dieses Urteil betreffe somit eine andere Personengruppe und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest. Sollte die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kindes nach Italien überstellt werden, würde das BFM vorgängig im Rahmen der Überstellungsmodalitäten die nötigen Garantien Italiens einholen. N. Mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, sie sei hochschwanger und demnächst in der gleichen Situation wie eine Frau mit Kind, der in gleicher Weise wie der Tarakhel-Familie eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei unzulässig, kurz vor einer Überstellung nach Italien bei den italienischen Behörden Garantien einzuholen, zu denen ihr kein rechtliches Gehör gewährt würde. Sollte die Beschwerde abgewiesen werden, sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Zusicherung das rechtliche Gehör zu gewähren und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das BFM es unterlassen habe, ihr mitzuteilen, dass die Ehe nicht als gültig angesehen werde. Die Vorinstanz hätte zur bezweifelten Echtheit der Original-Heiratsurkunde das rechtliche Gehör gewähren müssen. Zudem sei sie der in Art. 4 Dublin-III-VO festgelegten Informationspflicht nicht nachgekommen. Auf diese Rügen und die weiteren formellen Einwände ist vorab einzugehen.
E. 3.2 Laut Art. 4 Dublin-III-VO unterrichtet die Behörde den Antragsteller über die Anwendung und über verschiedene inhaltliche und verfahrensmässige Aspekte der Dublin-III-VO. Diese Informationen werden schriftlich und in einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Informationen sind in einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Merkblatt enthalten. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
E. 3.3 Das BFM ist seiner Informationspflicht nachgekommen, indem es der Beschwerdeführerin das in Art. 4 Abs. 3 Dublin-III-VO aufgeführte, in tigrinischer Sprache abgefasste Merkblatt abgab. Gefragt, ob sie das Merkblatt erhalten, gelesen und verstanden habe, antwortete die Beschwerdeführerin mit "Ja" (vgl. A5/13, S. 2). Auch das Äusserungsrecht ist der Beschwerdeführerin gewährt worden, konnte sie doch zum Bestehen eines D._______ Passes mit einem italienischen Visum, zum Umstand, dass das BFM die Eheschliessung nicht als glaubhaft erachtete, und zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens Stellung nehmen (vgl. A5/13, S.8 und 10). Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung - davon ausgehend, dass keine stabile und dauerhafte Beziehung der Beschwerdeführerin zu H.M. bestehe - auf die eingereichte angebliche Heiratsurkunde nicht ein, sondern nahm zu diesem Dokument erst in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 Stellung, da in der Beschwerde gerügt worden war, das Bundesamt habe sich dazu gar nicht geäussert. Der Umstand, dass das BFM diesem Dokument in der angefochtenen Verfügung keine Bedeutung beimass, ist bei dieser Sachlage nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten, weil sich das Bundesamt auf die von ihm als wesentlich erachteten Punkte beschränken durfte. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit, zur Einschätzung des BFM, die Heiratsurkunde habe einen geringen Beweiswert, Stellung zu beziehen, weshalb diesbezüglich dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Genüge getan wurde. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass dem als Heiratsurkunde bezeichneten Dokument ein geringer Beweiswert zukomme, weil solche Dokumente gemäss Praxiswissen leicht zu fälschen seien. Das BFM war nicht gehalten, vor dieser Feststellung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren, wie in der Eingabe vom 6. November 2014 gerügt wurde. Der verfassungsmässige Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht jedoch dessen rechtliche Würdigung. In der Regel ist kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 2001 Nr. 8 E. 3 S. 52). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei gehindert worden, an der Erhebung erheblicher Beweise mitzuwirken.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt auf Beschwerdeebene, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und insbesondere ungenügend Hinweise auf die Echtheit der Beziehung in Betracht gezogen. Mit keinem Wort sei die Vorinstanz darauf eingegangen, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin kein relevanter Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sei. Gemäss dieser Bestimmung müsse die Familie nicht bereits im Herkunftsland bestanden haben. Die Vorinstanz halte lapidar fest, dass für eine Anrufung von Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung Voraussetzung sei. Sie habe mit keinem Wort berücksichtigt, dass das Paar zusammenlebe, sondern schlicht befunden, dass keine dauerhafte Beziehung bestehe, ohne jedoch entscheidrelevante Tatsachen zu berücksichtigen. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz - wie erwähnt - nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. Soweit sodann gerügt wird, dass sich das BFM nicht zur Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO geäussert habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - zu Recht H.M. nicht als Familienangehörigen qualifizierte.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine Gehörsverletzung vorliegt. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Besitz eines durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums war - Gültigkeit {.......} -, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens ergibt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 23. Juni 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO.
E. 5.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 6.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null (vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.3 vom 1. April 2014).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Begehrens um Selbsteintritt vor, die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO seien erfüllt. Zudem ergebe sich eine Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 6.3.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und habe hier eine Niederlassungsbewilligung, und beruft sich auf eine Vermählung, welche am H._______ stattgefunden habe. In Bezug auf die angebliche Vermählung sind zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen. So kannte sie weder den Namen der Moschee, wo sie sich gemäss eigenen Angaben vor einem Jahr vermählt hat, noch den Namen des Imams, der sie angeblich getraut hat. Ebenso wenig konnte sie den Wochentag ihres Hochzeitstags nennen. Bezüglich der anwesenden Zeugen machte sie ebenfalls divergierende Angaben. So erklärte sie nach erstmaliger Frage nach den Namen der anwesenden Zeugen, sie hätten keine Zeugen gehabt, und sagte anschliessend aus, es seien ältere Leute als Zeugen anwesend gewesen. Auf Vorhalt gab sie sodann an, die Zeugen seien ihr Vater sowie ein Mann Namens L._______ gewesen. Diese Angaben stehen sodann in klarem Widerspruch zu dem von ihr eingereichten Beweismittel. Auf Vorhalt, dass auf der eingereichten Heiratsurkunde andere als die von ihr genannten Namen als Zeugen eingetragen seien, erklärte sie, es seien ältere, ihr unbekannte Männer gewesen (vgl. A5/13 S. 4). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen darauf zurückzuführen seien, dass sie als Frau keine wichtige Rolle einnehme und die Braut zudem nur mündlich gefragt werde, ob sie mit der Heirat einverstanden sei, lassen die entsprechenden Vorbringen nicht plausibler erscheinen, insbesondere da es sich bei einer Vermählung um ein einschneidendes und dementsprechend einprägendes Erlebnis handelt - welches zudem erst {.......} zurückliegen soll -, weshalb erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn der Braut "keine wichtige Rolle" zukommen sollte, die grundlegendsten Elemente ihrer vor angeblich erst {.......} stattgefundenen Hochzeit, wie beispielsweise den Namen der Moschee oder den Namen des Imams, zu nennen vermag. Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, dass die Missverständnisse bezüglich ihrer divergierenden Jahresangaben zum Kennenlernen von H.M. - einerseits sagte sie aus, sie kenne ihn seit dem Jahr G._______, und anderseits erklärte sie, ihn seit ihrem sechsten Lebensjahr zu kennen - auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien und sie zudem ständig dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Kurzbefragung unterschriftlich, das Protokoll entspreche sowohl ihren Aussagen als auch der Wahrheit und es sei ihr in eine ihr verständliche Sprache (Tigrinya) rückübersetzt worden (vgl. A5/13, S. 10). Sodann sind auch keine Bemerkungen oder Beanstandung angebracht worden, weshalb sie sich auf ihre widersprüchlichen Aussagen behaften lassen muss.
E. 6.3.3 Bezüglich der eingereichten Heiratsurkunde zur Untermauerung ihrer Vorbringen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diesem Dokument ein geringer Beweiswert zukommt. Wie vorgängig erwähnt, sind die auf dem Dokument festgehaltenen Zeugennamen nicht mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Personen identisch. Sodann ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass dem Dokument grundsätzlich ein tiefer Beweiswert zukommt, da es sich um ein leicht fälschbares Dokument handelt. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin die Zeugen nicht gekannt haben soll, weil es sich um Freunde ihres Vaters und Schwiegervaters aus dem I._______ gehandelt habe, ist nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin auszuräumen, und ist als nachgeschoben zu qualifizieren.
E. 6.3.4 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Zwar reichte sie eine eritreische Identitätskarte ein, die auf {.......}, lautet. Es ist jedoch aktenkundig, dass ihr von der italienischen Auslandvertretung in M._______ ein Visum ausgestellt wurde. Das Visum wurde in einen am N.______ ausgestellten D._______ Pass, lautend auf E._______, geboren F._______, eingetragen (vgl. A2/1). In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich um einen falschen Pass, der vom Schlepper beschafft worden sei. Auffallend ist indessen, dass der Name der Braut auf der eingereichten Heiratsurkunde, bei der es sich um ein echtes Dokument handeln soll, auf E._______ lautet, was demjenigen entspricht, der im angeblich falschen Pass enthalten ist. Die Namenselemente {.......} sind zwar auch in der Identitätskarte enthalten, indessen ist unklar, weshalb die weiteren Namen {.......} in der Heiratsurkunde aufgeführt sind, wenn diese nicht dem Namen der Beschwerdeführerin entsprechen sollten. Diese gab - nach Vorhalt der im Pass aufgeführten Identität {.......} - zu Protokoll, dies sei nicht ihr Geburtsdatum, der Name treffe indessen zu (vgl. A5/13, S. 8). Diese Antwort erweist sich jedoch als ungereimt, weil ein anderer Name auf der Identitätskarte eingetragen ist. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der eingereichten Heiratsurkunde nichts für sich ableiten, zumal nicht einmal feststeht, ob sich dieses Dokument auf sie bezieht.
E. 6.4.1 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie, wobei es gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK ist allerdings nicht notwendig, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353; Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137).
E. 6.4.2 Unbesehen des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von H.M., der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, schwanger sein soll und dieser - aufgrund der eingereichten Belege für die Zahlung von die Beschwerdeführerin betreffenden Rechnungen durch H.M. - im Rahmen seiner Möglichkeiten für sie finanziell aufkommt, sie bei ihm wohnt und er um Änderung seines Zivilstands ersuchte, ist festzuhalten, dass bezüglich der Länge und Stabilität der Beziehung dadurch nichts ausgesagt ist, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit {.......} bei H.M. aufhalten soll. Die angeblichen Begegnungen mit H.M. während der Jugendzeit und telefonische Kontakte - ein- bis zweimal pro Monat seit der Ausreise von H.M. aus Eritrea im Jahre G._______ - sind jedenfalls nicht ausreichend, um von einer länger dauernden stabilen Beziehung sprechen zu können. Die Beschwerdeführerin kann aus dem von ihr erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2430/2012 vom 3. August 2012 - entgegen ihrer Einschätzung - nichts zu ihren Gunsten ableiten, da besagtem Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt (u.a. erwiesene Vaterschaft). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK geht deshalb fehl.
E. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich aufgrund des schriftlichen Gesuchs von H.M., worin er die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau bezeichnet und um deren Zuteilung in den Kanton K._______ gebeten habe, sie dem Kanton K._______ zugewiesen. Das BFM selbst habe damit anerkannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und H.M. um eine Familieneinheit handle. Dieser Einwand ist unbehelflich, da aus dem Zuweisungsentscheid vom 11. Juni 2013 nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes dem Kanton K._______ zugeteilt worden (vgl. A7/1). Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Verfahrensnummer erhielt und nicht in das Dossier ihres angeblichen Ehemannes aufgenommen wurde, zu schliessen, dass die Vorinstanz nicht von einer ehelichen Gemeinschaft ausging.
E. 6.4.4 Bei dieser Sachlage ist auf die eingereichten Beweismittel (Fotos, Video), die an der Hochzeit aufgenommen worden seien, nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte eritreische Heiratsurkunde einzugehen, die aufgrund einer im {.......} durchgeführten Stellvertreterheirat ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst beruft sich nicht auf dieses Dokument als Beleg für eine mit H.M. eingegangene Ehe. Es besteht auch kein Anlass, vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, es handle sich bei der Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und H.M. um eine gültige Eheschliessung nach D._______ Recht, und die angebliche Heiratsurkunde einem Länderspezialisten beziehungsweise der zuständigen Schweizer Vertretung vorzulegen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.
E. 6.4.5 In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, die geltend gemachte religiöse Trauung könne in der Schweiz nicht als zivilrechtliche Ehe anerkannt werden. Zu Recht ging das BFM davon aus, dass Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht anwendbar ist, da diese Bestimmung nur bei Familienangehörigen Anwendung findet, was jedoch nicht der Fall ist. Das Bundesamt war somit nicht gehalten, die italienischen Behörden über die geltend gemachte eheliche Beziehung sowie über die eingereichte Heiratsurkunde zu informieren.
E. 7.1 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1; vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.4 vom 1. April 2014).
E. 7.2 Demnach ist nachfolgend ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihr, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern.
E. 7.3 Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Zur Behauptung, die chronische Überlastung des italienischen Asylsystem würde für die Beschwerdeführerin bedeuten, dass sie nach kurzer Zeit in einem Aufnahmezentrum auf der Strasse landen würde, ohne staatliche Unterstützung und ohne Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und sie hätte in Armut und Obdachlosigkeit zu verkümmern, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es wird in der Beschwerde nicht dargelegt noch gibt es entsprechend konkrete Hinweise in den Akten dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik. Indes hat auch der EGMR festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Dublin-Rückkehrende werden im Übrigen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen Personen besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien einzuholen wären, verbunden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor.
E. 7.4 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM der geltend gemachten Schwangerschaft eine Entscheidrelevanz ab und weist darauf hin, dass Italien über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, welches auch asylsuchenden Personen Zugang gewähre. Erhebliche gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Sodann ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung Rechnung tragen. Die Vorinstanz wird die italienischen Behörden vor der geplanten Überstellung über ihren Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz über die erwähnte Informationspflicht hinaus nicht gehalten, der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal dies in der Dublin-III-VO nicht vorgesehen ist.
E. 7.5 Zusammenfassend besteht - entgegen der anderslautenden Einschätzung der Beschwerdeführerin - kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen und Beweismittel nicht weiter einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
E. 7.6 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liess jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragen. Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig können die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5530/2014 Urteil vom 3. Februar 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Eritrea, vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2014 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe am 1. April 2013 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, worauf sie geflohen sei. B. Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführerin von den italienischen Behörden ein {.......} gültiges Visum ausgestellt worden war. Die Beschwerdeführerin wies sich dabei mit einem D._______ Pass aus, der auf die Identität E._______, geboren F._______, lautete. C. Im Rahmen des ihr am 6. Juni 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit H.M. - einem seit dem Jahr G._______ in der Schweiz lebenden Eritreer mit Niederlassungsbewilligung - verheiratet. Diesen habe sie am H._______ in einer Moschee im I._______ im Beisein von ihr unbekannten älteren Männern D._______ Herkunft religiös geheiratet. Nach Italien möchte sie nicht, da sie dort niemanden habe. D. Am 23. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 teilte H.M. dem BFM mit, die Beschwerdeführerin wohne jetzt bei ihm, ersuchte um baldmögliche Einladung für eine Anhörung und reichte eine Bestätigung vom 2. Juli 2014 des J._______ Kantonsspitals ein, wonach die Beschwerdeführerin schwanger sei. F. Das BFM trat mit Verfügung vom 25. August 2014 - eröffnet am 23. September 2014 - auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Italien habe der Beschwerdeführerin ein {.......} gültiges Visum ausgestellt und habe zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, an Italien übergegangen sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu H.M. sei nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Weder die in Italien herrschende Situation noch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. G. Mit Eingabe vom 29. September 2014 (Eingang Telefax und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte mit Telefax vom 2. Oktober 2014 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Am 6. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. K. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das BFM insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe H.M. gemäss eigenen Angaben im I._______ religiös geheiratet und lediglich einen Monat mit ihm zusammengelebt. Zudem habe sie nicht gewusst, wo ihr Partner geboren worden sei und habe sich bei der Beantwortung der Frage, wie lange sie ihren Partner kenne, in Widersprüche verstrickt. Zuerst habe sie ausgesagt "seit G._______" um sich später mit "seit ich sechs bin" zu korrigieren. Zudem seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur religiösen Trauung ungenau und unsubstantiiert gewesen. Aufgrund dieses Sachverhalts sei im vorliegenden Fall nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK auszugehen. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Partner zusammenwohne und schwanger sei, noch die als Beweismittel eingereichten Videos würden etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. Ferner sei anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Heiratsurkunde einen geringen Beweiswert habe, weil gemäss Praxiswissen solche Dokumente leicht zu fälschen seien. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Partner der Beschwerdeführerin - gemäss telefonischer Auskunft der entsprechenden Behörde - nach seiner Rückkehr aus dem I._______ keine Änderung des Zivilstandes beantragt habe und nach wie vor als ledig gelte. Was die als "unnötig" und "unangemessen" erachtete Rückschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien betreffe, sei festzuhalten, dass es nicht Zweck des Asyl- respektive Dublinverfahrens sein könne, ausländerrechtliche Bestimmungen, wie beispielsweise die Prüfung von Voraussetzungen für den Familiennachzug, zu umgehen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass Art. 9 Dublin-III-VO nur bei Familienangehörigen Anwendung finde, was in casu nicht der Fall sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Einschränkungen habe und es ihr zuzumuten sei, sich für ihre Rechte in Italien einzusetzen, sollten die vorgefundenen Aufnahmebedingungen nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin werde bei der Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 32 Dublin-III-VO Rechnung getragen. Somit würden keine zwingenden, humanitären Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. L. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Replik vom 6. November 2014 Stellung und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Insbesondere hielt sie an der Wahrheit ihrer gemachten Aussagen bezüglich ihrer Beziehung - aus welcher demnächst auch noch ein Kind hervorgehe - fest. So begründe gemäss dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine nach Recht des Herkunftslandes gültige Ehe "Familienleben". Ihre Eheschliessung sei sowohl durch die Heiratsurkunde, bei welcher es sich um eine offiziell vom D._______ Gericht beglaubigte Heiratsurkunde handle, als auch durch das eingereichte Video und Fotos der Hochzeit bewiesen. Zudem habe das BFM durch die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton K._______, wo auch H.M. lebe, bereits selbst anerkannt, dass es sich bei ihr und H.M. um eine Familieneinheit handle. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten und trotz vorgängiger Erläuterungen und der zahlreichen Beweismittel dennoch Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde haben, werde beantragt, dass die Heiratsurkunde einem Länderspezialisten beziehungsweise der zuständigen Schweizer Vertretung vorzulegen sei. Gegenüber dem Migrationsamt K._______ habe H.M. seit Ankunft seiner Ehefrau in der Schweiz erklärt, dass dies seine Ehegattin sei. Davor habe er keinen Anlass gehabt, dies gegenüber dem Migrationsamt zu deklarieren. Die Beschwerdeführerin habe beim BFM eine Änderung ihres Zivilstands im Zemis beantragt. Es werde beantragt, dass jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht die Gültigkeit ihrer Eheschliessung nach D._______ Recht mit H.M. feststelle. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Vor-instanz, wonach ihr mündlich das rechtliche Gewähr zur Frage der Glaubhaftigkeit der Eheschliessung gewährt worden sei, seien offensichtlich nicht hinreichend. So sei ihr der Vorwurf des Einreichens eines gefälschten Beweismittels gar nicht formuliert und ihr hierzu auch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dass die Ausführungen zur Hochzeitszeremonie die Vorinstanz nicht zu überzeugen vermocht hätten, habe für sie in keiner Weise bedeutet, dass ihr ein schwerwiegender Vorwurf des Einreichens gefälschter Dokumente gemacht werde. Sodann sei die von der Vorinstanz angeführte Rüge, wonach sie Fragen zu ihrem Mann nicht habe beantworten können, auf den grossen Zeitdruck während der Befragung zurückzuführen. Der Dolmetscher habe nicht, wie behauptet, nach dem Geburtsort ihres Mannes gefragt, sondern nach seiner Herkunft, was in Eritrea die Frage nach dem Ort bedeute, wo die Familie ursprünglich herkomme ("wo der Urgrossvater oder noch weiter zurückliegende Vorfahren der Person herkommen"). Die Frage habe sie mit Nein beantwortet, da sie die genaue Herkunft nicht kenne. Hingegen wisse sie, wo ihr Mann geboren worden sei. Wäre sie vom Dolmetscher gefragt worden, wo ihr Mann geboren worden sei, hätte sie dies problemlos beantworten können. Sodann habe sie nie ausgesagt, ihren Mann seit G._______ zu kennen, sondern dass sie ihn seit ihrem sechsten Lebensjahr kenne. Ihre Antwort sei vom Dolmetscher falsch übersetzt worden. Schliesslich wird auf die allgemeine Lage in Italien verwiesen und angeführt, das italienische Asylwesen sei chronisch überlastet und die staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten seien völlig unzureichend. In casu handle es sich um eine alleinstehende schwangere Frau, welche ohne männliche Begleiter nicht vor sexuellen und gewalttätigen Übergriffen geschützt sei. Sie habe sich nicht nur um ihr eigenes, sondern auch um das Wohl ihres ungeborenen Kindes zu sorgen. Als verletzliche Person im Sinne des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz dürfe sie nicht nach Italien überstellt werden. M. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 17. November beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sich das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe. Dieses Urteil betreffe somit eine andere Personengruppe und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest. Sollte die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kindes nach Italien überstellt werden, würde das BFM vorgängig im Rahmen der Überstellungsmodalitäten die nötigen Garantien Italiens einholen. N. Mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, sie sei hochschwanger und demnächst in der gleichen Situation wie eine Frau mit Kind, der in gleicher Weise wie der Tarakhel-Familie eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei unzulässig, kurz vor einer Überstellung nach Italien bei den italienischen Behörden Garantien einzuholen, zu denen ihr kein rechtliches Gehör gewährt würde. Sollte die Beschwerde abgewiesen werden, sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Zusicherung das rechtliche Gehör zu gewähren und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das BFM es unterlassen habe, ihr mitzuteilen, dass die Ehe nicht als gültig angesehen werde. Die Vorinstanz hätte zur bezweifelten Echtheit der Original-Heiratsurkunde das rechtliche Gehör gewähren müssen. Zudem sei sie der in Art. 4 Dublin-III-VO festgelegten Informationspflicht nicht nachgekommen. Auf diese Rügen und die weiteren formellen Einwände ist vorab einzugehen. 3.2 Laut Art. 4 Dublin-III-VO unterrichtet die Behörde den Antragsteller über die Anwendung und über verschiedene inhaltliche und verfahrensmässige Aspekte der Dublin-III-VO. Diese Informationen werden schriftlich und in einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Informationen sind in einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Merkblatt enthalten. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.3 Das BFM ist seiner Informationspflicht nachgekommen, indem es der Beschwerdeführerin das in Art. 4 Abs. 3 Dublin-III-VO aufgeführte, in tigrinischer Sprache abgefasste Merkblatt abgab. Gefragt, ob sie das Merkblatt erhalten, gelesen und verstanden habe, antwortete die Beschwerdeführerin mit "Ja" (vgl. A5/13, S. 2). Auch das Äusserungsrecht ist der Beschwerdeführerin gewährt worden, konnte sie doch zum Bestehen eines D._______ Passes mit einem italienischen Visum, zum Umstand, dass das BFM die Eheschliessung nicht als glaubhaft erachtete, und zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens Stellung nehmen (vgl. A5/13, S.8 und 10). Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung - davon ausgehend, dass keine stabile und dauerhafte Beziehung der Beschwerdeführerin zu H.M. bestehe - auf die eingereichte angebliche Heiratsurkunde nicht ein, sondern nahm zu diesem Dokument erst in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 Stellung, da in der Beschwerde gerügt worden war, das Bundesamt habe sich dazu gar nicht geäussert. Der Umstand, dass das BFM diesem Dokument in der angefochtenen Verfügung keine Bedeutung beimass, ist bei dieser Sachlage nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten, weil sich das Bundesamt auf die von ihm als wesentlich erachteten Punkte beschränken durfte. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit, zur Einschätzung des BFM, die Heiratsurkunde habe einen geringen Beweiswert, Stellung zu beziehen, weshalb diesbezüglich dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Genüge getan wurde. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass dem als Heiratsurkunde bezeichneten Dokument ein geringer Beweiswert zukomme, weil solche Dokumente gemäss Praxiswissen leicht zu fälschen seien. Das BFM war nicht gehalten, vor dieser Feststellung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren, wie in der Eingabe vom 6. November 2014 gerügt wurde. Der verfassungsmässige Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht jedoch dessen rechtliche Würdigung. In der Regel ist kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 2001 Nr. 8 E. 3 S. 52). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei gehindert worden, an der Erhebung erheblicher Beweise mitzuwirken. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt auf Beschwerdeebene, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und insbesondere ungenügend Hinweise auf die Echtheit der Beziehung in Betracht gezogen. Mit keinem Wort sei die Vorinstanz darauf eingegangen, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin kein relevanter Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sei. Gemäss dieser Bestimmung müsse die Familie nicht bereits im Herkunftsland bestanden haben. Die Vorinstanz halte lapidar fest, dass für eine Anrufung von Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung Voraussetzung sei. Sie habe mit keinem Wort berücksichtigt, dass das Paar zusammenlebe, sondern schlicht befunden, dass keine dauerhafte Beziehung bestehe, ohne jedoch entscheidrelevante Tatsachen zu berücksichtigen. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz - wie erwähnt - nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. Soweit sodann gerügt wird, dass sich das BFM nicht zur Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO geäussert habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - zu Recht H.M. nicht als Familienangehörigen qualifizierte. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine Gehörsverletzung vorliegt. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Besitz eines durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums war - Gültigkeit {.......} -, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens ergibt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 23. Juni 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. 5.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 6. 6.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null (vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.3 vom 1. April 2014). 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Begehrens um Selbsteintritt vor, die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO seien erfüllt. Zudem ergebe sich eine Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 6.3 6.3.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und habe hier eine Niederlassungsbewilligung, und beruft sich auf eine Vermählung, welche am H._______ stattgefunden habe. In Bezug auf die angebliche Vermählung sind zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen. So kannte sie weder den Namen der Moschee, wo sie sich gemäss eigenen Angaben vor einem Jahr vermählt hat, noch den Namen des Imams, der sie angeblich getraut hat. Ebenso wenig konnte sie den Wochentag ihres Hochzeitstags nennen. Bezüglich der anwesenden Zeugen machte sie ebenfalls divergierende Angaben. So erklärte sie nach erstmaliger Frage nach den Namen der anwesenden Zeugen, sie hätten keine Zeugen gehabt, und sagte anschliessend aus, es seien ältere Leute als Zeugen anwesend gewesen. Auf Vorhalt gab sie sodann an, die Zeugen seien ihr Vater sowie ein Mann Namens L._______ gewesen. Diese Angaben stehen sodann in klarem Widerspruch zu dem von ihr eingereichten Beweismittel. Auf Vorhalt, dass auf der eingereichten Heiratsurkunde andere als die von ihr genannten Namen als Zeugen eingetragen seien, erklärte sie, es seien ältere, ihr unbekannte Männer gewesen (vgl. A5/13 S. 4). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen darauf zurückzuführen seien, dass sie als Frau keine wichtige Rolle einnehme und die Braut zudem nur mündlich gefragt werde, ob sie mit der Heirat einverstanden sei, lassen die entsprechenden Vorbringen nicht plausibler erscheinen, insbesondere da es sich bei einer Vermählung um ein einschneidendes und dementsprechend einprägendes Erlebnis handelt - welches zudem erst {.......} zurückliegen soll -, weshalb erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn der Braut "keine wichtige Rolle" zukommen sollte, die grundlegendsten Elemente ihrer vor angeblich erst {.......} stattgefundenen Hochzeit, wie beispielsweise den Namen der Moschee oder den Namen des Imams, zu nennen vermag. Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, dass die Missverständnisse bezüglich ihrer divergierenden Jahresangaben zum Kennenlernen von H.M. - einerseits sagte sie aus, sie kenne ihn seit dem Jahr G._______, und anderseits erklärte sie, ihn seit ihrem sechsten Lebensjahr zu kennen - auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien und sie zudem ständig dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Kurzbefragung unterschriftlich, das Protokoll entspreche sowohl ihren Aussagen als auch der Wahrheit und es sei ihr in eine ihr verständliche Sprache (Tigrinya) rückübersetzt worden (vgl. A5/13, S. 10). Sodann sind auch keine Bemerkungen oder Beanstandung angebracht worden, weshalb sie sich auf ihre widersprüchlichen Aussagen behaften lassen muss. 6.3.3 Bezüglich der eingereichten Heiratsurkunde zur Untermauerung ihrer Vorbringen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diesem Dokument ein geringer Beweiswert zukommt. Wie vorgängig erwähnt, sind die auf dem Dokument festgehaltenen Zeugennamen nicht mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Personen identisch. Sodann ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass dem Dokument grundsätzlich ein tiefer Beweiswert zukommt, da es sich um ein leicht fälschbares Dokument handelt. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin die Zeugen nicht gekannt haben soll, weil es sich um Freunde ihres Vaters und Schwiegervaters aus dem I._______ gehandelt habe, ist nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin auszuräumen, und ist als nachgeschoben zu qualifizieren. 6.3.4 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Zwar reichte sie eine eritreische Identitätskarte ein, die auf {.......}, lautet. Es ist jedoch aktenkundig, dass ihr von der italienischen Auslandvertretung in M._______ ein Visum ausgestellt wurde. Das Visum wurde in einen am N.______ ausgestellten D._______ Pass, lautend auf E._______, geboren F._______, eingetragen (vgl. A2/1). In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich um einen falschen Pass, der vom Schlepper beschafft worden sei. Auffallend ist indessen, dass der Name der Braut auf der eingereichten Heiratsurkunde, bei der es sich um ein echtes Dokument handeln soll, auf E._______ lautet, was demjenigen entspricht, der im angeblich falschen Pass enthalten ist. Die Namenselemente {.......} sind zwar auch in der Identitätskarte enthalten, indessen ist unklar, weshalb die weiteren Namen {.......} in der Heiratsurkunde aufgeführt sind, wenn diese nicht dem Namen der Beschwerdeführerin entsprechen sollten. Diese gab - nach Vorhalt der im Pass aufgeführten Identität {.......} - zu Protokoll, dies sei nicht ihr Geburtsdatum, der Name treffe indessen zu (vgl. A5/13, S. 8). Diese Antwort erweist sich jedoch als ungereimt, weil ein anderer Name auf der Identitätskarte eingetragen ist. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der eingereichten Heiratsurkunde nichts für sich ableiten, zumal nicht einmal feststeht, ob sich dieses Dokument auf sie bezieht. 6.4 6.4.1 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie, wobei es gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK ist allerdings nicht notwendig, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353; Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). 6.4.2 Unbesehen des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von H.M., der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, schwanger sein soll und dieser - aufgrund der eingereichten Belege für die Zahlung von die Beschwerdeführerin betreffenden Rechnungen durch H.M. - im Rahmen seiner Möglichkeiten für sie finanziell aufkommt, sie bei ihm wohnt und er um Änderung seines Zivilstands ersuchte, ist festzuhalten, dass bezüglich der Länge und Stabilität der Beziehung dadurch nichts ausgesagt ist, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit {.......} bei H.M. aufhalten soll. Die angeblichen Begegnungen mit H.M. während der Jugendzeit und telefonische Kontakte - ein- bis zweimal pro Monat seit der Ausreise von H.M. aus Eritrea im Jahre G._______ - sind jedenfalls nicht ausreichend, um von einer länger dauernden stabilen Beziehung sprechen zu können. Die Beschwerdeführerin kann aus dem von ihr erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2430/2012 vom 3. August 2012 - entgegen ihrer Einschätzung - nichts zu ihren Gunsten ableiten, da besagtem Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt (u.a. erwiesene Vaterschaft). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK geht deshalb fehl. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich aufgrund des schriftlichen Gesuchs von H.M., worin er die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau bezeichnet und um deren Zuteilung in den Kanton K._______ gebeten habe, sie dem Kanton K._______ zugewiesen. Das BFM selbst habe damit anerkannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und H.M. um eine Familieneinheit handle. Dieser Einwand ist unbehelflich, da aus dem Zuweisungsentscheid vom 11. Juni 2013 nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes dem Kanton K._______ zugeteilt worden (vgl. A7/1). Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Verfahrensnummer erhielt und nicht in das Dossier ihres angeblichen Ehemannes aufgenommen wurde, zu schliessen, dass die Vorinstanz nicht von einer ehelichen Gemeinschaft ausging. 6.4.4 Bei dieser Sachlage ist auf die eingereichten Beweismittel (Fotos, Video), die an der Hochzeit aufgenommen worden seien, nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte eritreische Heiratsurkunde einzugehen, die aufgrund einer im {.......} durchgeführten Stellvertreterheirat ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst beruft sich nicht auf dieses Dokument als Beleg für eine mit H.M. eingegangene Ehe. Es besteht auch kein Anlass, vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, es handle sich bei der Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und H.M. um eine gültige Eheschliessung nach D._______ Recht, und die angebliche Heiratsurkunde einem Länderspezialisten beziehungsweise der zuständigen Schweizer Vertretung vorzulegen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. 6.4.5 In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, die geltend gemachte religiöse Trauung könne in der Schweiz nicht als zivilrechtliche Ehe anerkannt werden. Zu Recht ging das BFM davon aus, dass Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht anwendbar ist, da diese Bestimmung nur bei Familienangehörigen Anwendung findet, was jedoch nicht der Fall ist. Das Bundesamt war somit nicht gehalten, die italienischen Behörden über die geltend gemachte eheliche Beziehung sowie über die eingereichte Heiratsurkunde zu informieren. 7. 7.1 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1; vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.4 vom 1. April 2014). 7.2 Demnach ist nachfolgend ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihr, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern. 7.3 Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Zur Behauptung, die chronische Überlastung des italienischen Asylsystem würde für die Beschwerdeführerin bedeuten, dass sie nach kurzer Zeit in einem Aufnahmezentrum auf der Strasse landen würde, ohne staatliche Unterstützung und ohne Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und sie hätte in Armut und Obdachlosigkeit zu verkümmern, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es wird in der Beschwerde nicht dargelegt noch gibt es entsprechend konkrete Hinweise in den Akten dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik. Indes hat auch der EGMR festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Dublin-Rückkehrende werden im Übrigen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen Personen besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien einzuholen wären, verbunden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. 7.4 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM der geltend gemachten Schwangerschaft eine Entscheidrelevanz ab und weist darauf hin, dass Italien über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, welches auch asylsuchenden Personen Zugang gewähre. Erhebliche gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Sodann ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung Rechnung tragen. Die Vorinstanz wird die italienischen Behörden vor der geplanten Überstellung über ihren Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz über die erwähnte Informationspflicht hinaus nicht gehalten, der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal dies in der Dublin-III-VO nicht vorgesehen ist. 7.5 Zusammenfassend besteht - entgegen der anderslautenden Einschätzung der Beschwerdeführerin - kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen und Beweismittel nicht weiter einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung führen. 7.6 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liess jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragen. Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig können die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: