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E-6916/2014

E-6916/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2013 und hielt sich ein Jahr in B._______ auf. Im Juni 2014 sei sie über Libyen nach Italien gereist. Am 3. August 2014 sei sie von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei sie fotografiert und registriert worden; Fingerabdrücke seien ihr jedoch keine genommen worden. Von Rom sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist. Am 7. August 2014 ist sie illegal in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 22. August 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A3/11), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie den Nationaldienst in Eritrea nicht habe leisten wollen, weshalb sie geflohen sei. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Italien viele Landsleute gesehen, die schlecht leben würden. Sie wolle in der Schweiz bleiben, das sei besser für sie. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie habe Probleme mit (...), ausserdem habe sie während ihrem Aufenthalt im Sudan Schwierigkeiten mit (...) gehabt, was sich inzwischen normalisiert habe. B. Am 3. September 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 7. November 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 3. September 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 6. November 2014 - eröffnet am 20. November 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es seien ihr in Italien weder Fingerabdrücke genommen worden noch habe sie dort um Asyl nachgesucht, sondern sie sei direkt in die Schweiz eingereist. In Italien hätte sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung noch sei ihr dort eine Unterkunft zugeteilt worden. Während ihrer Reise in die Schweiz, von Sizilien via Rom, habe sie mit eigenen Augen sehen können, dass viele ihrer Landsleute schlecht leben würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe am 4. November 2014 im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217/12, entschieden, dass individuell überprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien zurückgeschoben werden können. Sie gehöre als alleinstehende Frau mit gesundheitlichen Problemen offensichtlich zu der Personengruppe von verletzlichen Menschen, die eines besonderen Schutzes bedürften. Ihre medizinischen Probleme habe sie zu Protokoll gegeben. Das BFM habe trotzdem keine individuelle Überprüfung vorgenommen. In Italien sei ihr keine Unterkunft zugeteilt worden. Sie kenne niemanden in Italien und ihre gesundheitlichen Probleme müssten zuerst in der Schweiz abgeklärt werden. Selbst wenn sie in Italien aufgenommen und ihr ein "permesso" ausgestellt werden würde, bedeute dies nicht, dass sie Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und medizinischer Versorgung erhalte. Der Zugang zu sämtlichen sozialen Leistungen Italiens sei ihr verwehrt. Die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien stelle eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar. Deshalb lägen beträchtliche Gründe vor, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. E. Am 2. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 unter Vorbehalt der Nachreichung eines Beleges ihrer Bedürftigkeit sowie einer gegebenenfalls späteren Änderung in ihren finanziellen Verhältnissen gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz zu den Einwänden der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin gab zusammen mit ihrer Replik vom 5. Januar 2015 ein Arztzeugnis vom 9. Dezember 2014 zu den Akten und suchte um die Möglichkeit nach, ein weiteres einzureichen und machte insbesondere erneut geltend, vor Verfügung ihrer Überstellung nach Italien seien zu Unrecht keine Garantien eingeholt worden. Schliesslich kündigte sie die Einreichung einer Fürsorgebestätigung an.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens ersucht, so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). In diesem Verfahren werden Beweismittel und Indizien verwendet, wobei ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit unter anderem dann anerkennt, wenn kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vorliegen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden fotografiert und registriert worden sei, bevor sie einige Tage später in die Schweiz weitergereist sei (vgl. A3/11 S. 6).

E. 4.4 Am 3. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute, insbesondere ihrer illegalen Einreise nach Italien und der Registrierung, handelt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO. Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP protokollierten Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit Italiens hinreichend zu begründen. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 3. September 2014 datiert (vgl. A10/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erachtet.

E. 5 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass sie im Falle einer Rückführung nach Italien eine unzureichende Wohnsituation, mangelnde Ernährung und keinen Zugang zum Gesundheitswesen zu erwarten habe und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, was zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen müsse.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Ende letzten Jahres ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften schliesslich fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Der EGMR stellte dann fest, dass, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen.

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin gehört als alleinstehende Frau nicht zu einer so umschriebenen Gruppe und kann mithin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist festzustellen, dass sie sich in Italien gar nie um Aufnahme in das Asylsystem bemüht hat. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.

E. 5.1.3 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sie offensichtlich nicht von einer Schwere sind, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Auch die nun auf Replikstufe neu vorgebrachten (...) vermögen an dieser Gewichtung nichts zu ändern. Dabei bestand kein Anlass, für die Einreichung eines diesbezüglichen vom Hausarzt ausgestellten Berichtes eine weitere Frist anzusetzen, kann doch aufgrund der Umstände ohne weiteres davon ausgegangen werden, es handle sich nicht um schwerer wiegende gesundheitliche Störungen. Im Übrigen fällt auf, dass bis heute kein entsprechendes Beweismittel mehr eingegangen ist, das allenfalls im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG hätte berücksichtigt werden können (vgl. in Bezug auf die hohe Schwelle, die gesundheitliche Probleme erreichen müssen, um einer Wegweisung entgegenzustehen: BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Italien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung in Rechnung tragen und gegebenenfalls die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.1.4 Das BFM ist insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass in ihrem Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden.

E. 5.1.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

E. 6 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweist sich die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden kann, als rechtmässig. Italien ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

E. 7 Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das SEM dies tut - nicht mehr zu prüfen.

E. 9 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 unter den Vorbehalten der umgehenden Nachreichung eines Beleges ihrer Bedürftigkeit sowie einer gegebenenfalls späteren Änderung in ihren finanziellen Verhältnissen gutgeheissen. Der Beleg ihrer Bedürftigkeit wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht, weshalb die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge die Kosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6916/2014 Urteil vom 20. Januar 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Franca Hirt, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2013 und hielt sich ein Jahr in B._______ auf. Im Juni 2014 sei sie über Libyen nach Italien gereist. Am 3. August 2014 sei sie von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei sie fotografiert und registriert worden; Fingerabdrücke seien ihr jedoch keine genommen worden. Von Rom sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist. Am 7. August 2014 ist sie illegal in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 22. August 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A3/11), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie den Nationaldienst in Eritrea nicht habe leisten wollen, weshalb sie geflohen sei. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Italien viele Landsleute gesehen, die schlecht leben würden. Sie wolle in der Schweiz bleiben, das sei besser für sie. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie habe Probleme mit (...), ausserdem habe sie während ihrem Aufenthalt im Sudan Schwierigkeiten mit (...) gehabt, was sich inzwischen normalisiert habe. B. Am 3. September 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 7. November 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 3. September 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 6. November 2014 - eröffnet am 20. November 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es seien ihr in Italien weder Fingerabdrücke genommen worden noch habe sie dort um Asyl nachgesucht, sondern sie sei direkt in die Schweiz eingereist. In Italien hätte sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung noch sei ihr dort eine Unterkunft zugeteilt worden. Während ihrer Reise in die Schweiz, von Sizilien via Rom, habe sie mit eigenen Augen sehen können, dass viele ihrer Landsleute schlecht leben würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe am 4. November 2014 im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217/12, entschieden, dass individuell überprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien zurückgeschoben werden können. Sie gehöre als alleinstehende Frau mit gesundheitlichen Problemen offensichtlich zu der Personengruppe von verletzlichen Menschen, die eines besonderen Schutzes bedürften. Ihre medizinischen Probleme habe sie zu Protokoll gegeben. Das BFM habe trotzdem keine individuelle Überprüfung vorgenommen. In Italien sei ihr keine Unterkunft zugeteilt worden. Sie kenne niemanden in Italien und ihre gesundheitlichen Probleme müssten zuerst in der Schweiz abgeklärt werden. Selbst wenn sie in Italien aufgenommen und ihr ein "permesso" ausgestellt werden würde, bedeute dies nicht, dass sie Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und medizinischer Versorgung erhalte. Der Zugang zu sämtlichen sozialen Leistungen Italiens sei ihr verwehrt. Die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien stelle eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar. Deshalb lägen beträchtliche Gründe vor, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. E. Am 2. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 unter Vorbehalt der Nachreichung eines Beleges ihrer Bedürftigkeit sowie einer gegebenenfalls späteren Änderung in ihren finanziellen Verhältnissen gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz zu den Einwänden der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin gab zusammen mit ihrer Replik vom 5. Januar 2015 ein Arztzeugnis vom 9. Dezember 2014 zu den Akten und suchte um die Möglichkeit nach, ein weiteres einzureichen und machte insbesondere erneut geltend, vor Verfügung ihrer Überstellung nach Italien seien zu Unrecht keine Garantien eingeholt worden. Schliesslich kündigte sie die Einreichung einer Fürsorgebestätigung an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens ersucht, so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). In diesem Verfahren werden Beweismittel und Indizien verwendet, wobei ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit unter anderem dann anerkennt, wenn kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vorliegen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden fotografiert und registriert worden sei, bevor sie einige Tage später in die Schweiz weitergereist sei (vgl. A3/11 S. 6). 4.4 Am 3. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute, insbesondere ihrer illegalen Einreise nach Italien und der Registrierung, handelt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO. Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP protokollierten Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit Italiens hinreichend zu begründen. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 3. September 2014 datiert (vgl. A10/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erachtet.

5. Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass sie im Falle einer Rückführung nach Italien eine unzureichende Wohnsituation, mangelnde Ernährung und keinen Zugang zum Gesundheitswesen zu erwarten habe und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, was zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen müsse. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Ende letzten Jahres ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften schliesslich fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Der EGMR stellte dann fest, dass, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin gehört als alleinstehende Frau nicht zu einer so umschriebenen Gruppe und kann mithin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist festzustellen, dass sie sich in Italien gar nie um Aufnahme in das Asylsystem bemüht hat. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt. 5.1.3 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sie offensichtlich nicht von einer Schwere sind, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Auch die nun auf Replikstufe neu vorgebrachten (...) vermögen an dieser Gewichtung nichts zu ändern. Dabei bestand kein Anlass, für die Einreichung eines diesbezüglichen vom Hausarzt ausgestellten Berichtes eine weitere Frist anzusetzen, kann doch aufgrund der Umstände ohne weiteres davon ausgegangen werden, es handle sich nicht um schwerer wiegende gesundheitliche Störungen. Im Übrigen fällt auf, dass bis heute kein entsprechendes Beweismittel mehr eingegangen ist, das allenfalls im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG hätte berücksichtigt werden können (vgl. in Bezug auf die hohe Schwelle, die gesundheitliche Probleme erreichen müssen, um einer Wegweisung entgegenzustehen: BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Italien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung in Rechnung tragen und gegebenenfalls die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.1.4 Das BFM ist insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass in ihrem Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden. 5.1.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

6. Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweist sich die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden kann, als rechtmässig. Italien ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

7. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das SEM dies tut - nicht mehr zu prüfen.

9. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 unter den Vorbehalten der umgehenden Nachreichung eines Beleges ihrer Bedürftigkeit sowie einer gegebenenfalls späteren Änderung in ihren finanziellen Verhältnissen gutgeheissen. Der Beleg ihrer Bedürftigkeit wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht, weshalb die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge die Kosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: