Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 7 Februar 2022 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht explizit bestritten wird, dass sich im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO aus der behaupteten Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers ableiten lässt, wobei – wie zu sehen sein wird – ohnehin von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreich somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
D-1044/2022 Seite 5 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die Vorinstanz lege sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den (…) 2000 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums am (…) 2004 fest, weshalb er als un- begleiteter minderjähriger Asylsuchender anzuerkennen und sein Asylge- such in der Schweiz zu prüfen sei, dass ein Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde, wonach der Beschwerdeführer anhand der Einzeluntersuchungen ein durchschnittlies Lebensalter von 18 bis 29 Jahren habe und sich dem- nach in der Gesamtschau am 14. Januar 2022 ein Mindestalter von 21,6 Jahren ergeben habe, dass das vorliegende Altersgutachten auf mehreren Untersuchungsmetho- den beruht und sich damit nicht mit einer Expertise vergleichen lässt, die lediglich auf eine Handknochenanalyse abstellt und der nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell ein beschränkter Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters zugeschrieben wird (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom
6. September 2016 E. 8.7.2 m.w.H.), dass das Altersgutachten - entgegen den Beschwerdeausführungen - als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BVGer D-181/2017 vom 18. Januar 2017 E. 4.3.2), dass die Vorinstanz sich indes nicht allein auf das Ergebnis des Altersgut- achtens abstützt, vielmehr darauf verwiesen hat, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit aussagekräftigen Dokumenten belegen können und ihm sei die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit nicht gelungen, da nicht einsichtig sei, weshalb er sein Geburtsdatum unterschiedlich ange- geben habe und unter welchen Umständen er dies im gregorianischen Ka- lender (anstelle des in Afghanistan üblichen Kalenders) getan habe,
D-1044/2022 Seite 6 dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minder- jährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, da der Beschwer- deführer - neben dem klaren Ergebnis des Altersgutachtens - weder Rei- sepapiere noch Identitätsausweise abgegeben hat und die Aussagen zum Alter und Lebenslauf stereotyp und unglaubhaft ausfallen (z. B. Alter nur durch die Eltern erfahren), dass die vom Beschwerdeführer (in Kopie) eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, das von ihm behauptete Alter glaubhaft zu machen, und mit der Vorinstanz von einem geringen Beweiswert einer afghanischen Taskira auszugehen ist, selbst wenn diese im Original eingereicht würde, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Änderung seines Eintrags im ZEMIS-Register beantragt hat, dass die Vorinstanz folglich zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwer- deführers geschlossen hat und sich somit aus der behaupteten Minderjäh- rigkeit keine Selbsteintrittsgründe ergeben können, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf- zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
D-1044/2022 Seite 7 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich seitens der Behörden unfreundliches Verhalten erlebt, unsubtstantiiert und unbe- legt sind; es diesem Vorbringen überdies an der Schwere respektive Rele- vanz fehlt, um deswegen darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte in Österreich menschenunwürdig behandelt werden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über- stellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einschliesslich Prozessverbeistädnung abzu- weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-1044/2022 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1044/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Pro- zessverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1044/2022 Urteil vom 10. März 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) ; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2022 - eröffnet am 1. März 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) 2000 festgelegt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Februar 2022 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuerkennen und ihm vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2022 in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vorbehältlich nachfolgender Erwägungen) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Oktober 2021 in Rumänien und am 29. Oktober 2021 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 28. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme am 7. Februar 2022 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht explizit bestritten wird, dass sich im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO aus der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ableiten lässt, wobei - wie zu sehen sein wird - ohnehin von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreich somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die Vorinstanz lege sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den (...) 2000 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums am (...) 2004 fest, weshalb er als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender anzuerkennen und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei, dass ein Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde, wonach der Beschwerdeführer anhand der Einzeluntersuchungen ein durchschnittlies Lebensalter von 18 bis 29 Jahren habe und sich demnach in der Gesamtschau am 14. Januar 2022 ein Mindestalter von 21,6 Jahren ergeben habe, dass das vorliegende Altersgutachten auf mehreren Untersuchungsmethoden beruht und sich damit nicht mit einer Expertise vergleichen lässt, die lediglich auf eine Handknochenanalyse abstellt und der nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell ein beschränkter Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters zugeschrieben wird (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2 m.w.H.), dass das Altersgutachten - entgegen den Beschwerdeausführungen - als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BVGer D-181/2017 vom 18. Januar 2017 E. 4.3.2), dass die Vorinstanz sich indes nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens abstützt, vielmehr darauf verwiesen hat, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit aussagekräftigen Dokumenten belegen können und ihm sei die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit nicht gelungen, da nicht einsichtig sei, weshalb er sein Geburtsdatum unterschiedlich angegeben habe und unter welchen Umständen er dies im gregorianischen Kalender (anstelle des in Afghanistan üblichen Kalenders) getan habe, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, da der Beschwerdeführer - neben dem klaren Ergebnis des Altersgutachtens - weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben hat und die Aussagen zum Alter und Lebenslauf stereotyp und unglaubhaft ausfallen (z. B. Alter nur durch die Eltern erfahren), dass die vom Beschwerdeführer (in Kopie) eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, das von ihm behauptete Alter glaubhaft zu machen, und mit der Vorinstanz von einem geringen Beweiswert einer afghanischen Taskira auszugehen ist, selbst wenn diese im Original eingereicht würde, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Änderung seines Eintrags im ZEMIS-Register beantragt hat, dass die Vorinstanz folglich zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen hat und sich somit aus der behaupteten Minderjährigkeit keine Selbsteintrittsgründe ergeben können, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich seitens der Behörden unfreundliches Verhalten erlebt, unsubtstantiiert und unbelegt sind; es diesem Vorbringen überdies an der Schwere respektive Relevanz fehlt, um deswegen darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte in Österreich menschenunwürdig behandelt werden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- der Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Prozessverbeistädnung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: