Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D-5307/2022) vom unter der Verfahrensnummer D-5342/2022 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 5 und 7 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3.2) einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf eine materielle Beurteilung der Sache beziehen (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) ist daher nicht darauf einzutreten.
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.2.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die österreichischen Behörden am 5. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 13. September 2022 zustimmten und damit ihre Zuständigkeit bejahten.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestätigte, in Österreich ein Asylgesuch gestellt zu haben (A16/5 f., Ziff. 2.06). Er ist unbestritten in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates eingereist und hat damit die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Sein vorgebrachter Einwand, er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, und wolle lieber in der Schweiz bleiben, ist nicht relevant, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.2.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit des österreichischen Staates wird damit nicht explizit bestritten und im Wiederaufnahmeverfahren lässt sich insbesondere keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO aus der behaupteten und vom SEM - wie nachstehend ausgeführt - zu Recht nicht als glaubhaft erachteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ableiten, wobei die Plausibilität des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers in einem separaten Verfahren (ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren D-5342/2022) zu prüfen sein wird.
E. 4.2.4 Die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht - nebst seinem bevorzugten Verbleib in der Schweiz - auf Beschwerdeebene hinsichtlich der in diesem Verfahren zu prüfenden Einwände geltend, minderjährig zu sein. Er verlangt (implizit) aufgrund seiner behaupteten Minderjährigkeit hauptsächlich den Selbsteintritt der Schweiz (Beschwerde, S. 3; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 5.2.1 Hinsichtlich seiner Minderjährigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den 1. Januar 2001 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums am 1. Januar 2005 festgelegt. Er sei als minderjähriger Asylsuchender anzuerkennen und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Bei Annahme der Volljährigkeit würden seine Kindesschutzrechte (Recht auf Schulbildung, Entwicklung und Gesundheit) verletzt. Selbst das Altersgutachten halte in der zahnärztlichen Altersschätzung fest, für das «Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne nach Knell» sei «kein Mindestalter angegeben», was dem dennoch in der angefochtenen Verfügung angenommenen Mindestalter widerspreche. Aus diesen Gründen könne die Minderjährigkeit, welche nur glaubhaft zu machen sei, nicht ausgeschlossen werden und das Foto seines Vaters, die Tazkira und der afghanische Kalender würden diese ebenfalls bestätigen.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz hält betreffend Minderjährigkeit in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen fest, dass das Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde. Demgemäss weise der Beschwerdeführer anhand der Einzeluntersuchungen ein durchschnittlies Lebensalter von 18 bis 29 Jahren auf und in der Gesamtschau habe sich am 31. August 2022 ein Mindestalter von 21,6 Jahren ergeben.
E. 5.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass das vorliegende Altersgutachten auf mehreren Untersuchungsmethoden beruht, wobei es nicht allein auf das Zahnalter abstellt, womit der Einwand des Beschwerdeführers, es werde kein Mindestalter beim «Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne» angegeben, ins Leere führt. Das Altersgutachten ist als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGer Urteil D-1044/2022 vom 10. März 2022 m.w.H). Die Vorinstanz stützt sich jedoch nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens ab, sondern auch auf ihre nicht zu beanstandende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit. Es ist mit ihr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der EB UMA vom 18. August 2022 vage, ungenaue und insbesondere widersprüchliche sowie nicht plausible Angaben zum Alter wie auch zur Tazkira machte. Die Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen detailliert und nachvollziehbar beziehungsweise zutreffend aufgezeigt, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 7). Der Beschwerdeführer räumt überdies selbst «viele inkonsistente Aussagen» ein und seine Erklärung einer ungenügenden, intellektuellen Entwicklung aufgrund seiner angeblichen Minderjährigkeit vermag nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 3). Es handelt sich um Angaben über eigene Erlebnisse beziehungsweise Schilderungen aus seinem Leben, die von ihm selbst bei Annahme einer Minderjährigkeit (siebzehnjährig) nachvollziehbar und plausibel erzählt werden können sollten. Insbesondere ist das Vorbringen, er sei bereits als Zehnjähriger im Besitz der Tazkira gewesen und habe trotz siebenjähriger Schulbildung keine Kenntnis über ihren Inhalt (Alter) gehabt, sondern sein Alter erst vor einem Jahr und zwei Monaten von seiner Mutter erfahren, nicht plausibel. Ebenso hat die Vorinstanz aus seinen Angaben, die Schule bis zum fünfzehnten Altersjahr besucht zu haben, zwei Jahre später ausgereist zu sein und sich alsdann ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten zu haben, zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit geschlossen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren ist der Beweiswert einer afghanischen Tazkira als gering zu erachten. Die eingereichten Dokumente sind somit nicht geeignet, das von ihm behauptete Alter glaubhaft zu machen.
E. 5.2.4 Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Wie vorstehend in Erwägung 1.1 festgehalten, wird die Beschwerde betreffend Datenbereinigung im ZEMIS-Register unter der Verfahrensnummer D-5342/2022 getrennt von diesem Verfahren geprüft.
E. 5.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt keine Gründe für die Annahme, das österreichische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch - entgegen der nicht näher substantiierten Befürchtung des Beschwerdeführers - keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Österreich würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälliger vorübergehender Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen kann er sich im funktionierenden Rechtsstaat Österreich an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.5 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss eigenen Angaben ist er in guter gesundheitlicher Verfassung. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Weder hat der Beschwerdeführer diesbezüglich Einwände vorgebracht noch deutet sonst etwas darauf hin, dass ihm bei einer Rückkehr nach Österreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde.
E. 5.6 Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und sich - wie vorstehend ausgeführt - auch aus der behaupteten (unglaubhaften) Minderjährigkeit keine Selbsteintrittsgründe für die Schweiz ableiten lassen. Im Weiteren sind, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D-5307/2022) ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 9 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 3 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5307/2022 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am 1. Januar 2005 geboren zu sein. Gleichzeitig wurden ihm eine österreichische Asylverfahrenskarte und ein Protokoll einer Erstbefragung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28. Juni 2022 abgenommen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Juni 2022 bereits in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 15. August 2022 reichte er beim SEM je ein Foto seiner sowie der Tazkira seines Vaters ein. C. Am 18. August 2022 fand die Erstbefragung (EB) unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) statt. Anlässlich der EB UMA machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuständigkeit für sein Asylgesuch im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei vor zwei Jahren beziehungsweise einem Jahr und zwei Monaten aus seinem Heimatstaat ausgereist und über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich und alsdann in die Schweiz gelangt. In der Türkei sei er für ungefähr ein Jahr geblieben, während er sich in den anderen Ländern jeweils nur einige Tage aufgehalten habe. In Österreich habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, aber er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen. Er sei für einen Tag in einem geschlossenen und danach in einem offenen Camp mit voll- und minderjährigen Personen untergebracht worden. Auf Nachfrage erklärte er, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein und dass es ihm auch sonst gut gehe. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab er unter anderem an, er wisse von seiner Mutter, dass er siebzehn Jahre alt sei. Das Geburtsjahr habe ihm ein Freund ausgerechnet. Die eingereichte Tazkira (Foto) sei vom 1.12.1393 datiert (gregorianischer Kalender 20.2.2015), als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt gewesen sei. D. Am 31. August 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung des Beschwerdeführers durch. Das Gutachten vom 5. September 2022 wurde auf den Grundlagen einer rechtsmedizinischen, körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes des Handskelettes, einer Computertomographie der Schlüsselbeine/Brustbeine und einer zahnärztlichen Altersschätzung erstellt und ergab ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 21.6 Jahren. Das Gutachten kam zum Befund, dass im Zeitpunkt der Untersuchung vom 31. August 2022 das behauptete Alter von 17 Jahren und 7 Monaten aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. E. Die Vorinstanz stellte am 5. September 2022 ein Rückübernahmeersuchen an die österreichischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), welchem diese am 13. September 2022 zustimmten. F. Am 8. September 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 5. September 2022 beziehungsweise zu seiner Altersangabe sowie zur allfälligen Wegweisung nach Österreich. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2022 dahingehend, dass die Aussagekraft des Gutachtens vermindert sei (ältere Literatur, Anzahl Studienteilnehmer, limitierte Bevölkerungsgruppe) und die Tazkira sowie seine glaubhaften Angaben die Minderjährigkeit bestätigten. Zudem wolle er nicht nach Österreich zurückkehren, sondern lieber in der Schweiz bleiben. G. Mit am 11. November 2022 eröffneter Verfügung vom 9. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Ziff. 1), ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an (Ziff. 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Ziff. 3) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (Ziff. 4). Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (Ziff. 5), die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2001 mit Bestreitungsvermerk (Ziff. 6) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Ziff. 7). H. Mit Formularbeschwerde vom 18. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. November 2022 sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Es sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie eventualiter um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D-5307/2022) vom unter der Verfahrensnummer D-5342/2022 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 5 und 7 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3.2) einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf eine materielle Beurteilung der Sache beziehen (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) ist daher nicht darauf einzutreten. 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.2.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die österreichischen Behörden am 5. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 13. September 2022 zustimmten und damit ihre Zuständigkeit bejahten. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestätigte, in Österreich ein Asylgesuch gestellt zu haben (A16/5 f., Ziff. 2.06). Er ist unbestritten in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates eingereist und hat damit die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Sein vorgebrachter Einwand, er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, und wolle lieber in der Schweiz bleiben, ist nicht relevant, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.2.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit des österreichischen Staates wird damit nicht explizit bestritten und im Wiederaufnahmeverfahren lässt sich insbesondere keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO aus der behaupteten und vom SEM - wie nachstehend ausgeführt - zu Recht nicht als glaubhaft erachteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ableiten, wobei die Plausibilität des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers in einem separaten Verfahren (ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren D-5342/2022) zu prüfen sein wird. 4.2.4 Die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht - nebst seinem bevorzugten Verbleib in der Schweiz - auf Beschwerdeebene hinsichtlich der in diesem Verfahren zu prüfenden Einwände geltend, minderjährig zu sein. Er verlangt (implizit) aufgrund seiner behaupteten Minderjährigkeit hauptsächlich den Selbsteintritt der Schweiz (Beschwerde, S. 3; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 5.2.1 Hinsichtlich seiner Minderjährigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den 1. Januar 2001 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums am 1. Januar 2005 festgelegt. Er sei als minderjähriger Asylsuchender anzuerkennen und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Bei Annahme der Volljährigkeit würden seine Kindesschutzrechte (Recht auf Schulbildung, Entwicklung und Gesundheit) verletzt. Selbst das Altersgutachten halte in der zahnärztlichen Altersschätzung fest, für das «Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne nach Knell» sei «kein Mindestalter angegeben», was dem dennoch in der angefochtenen Verfügung angenommenen Mindestalter widerspreche. Aus diesen Gründen könne die Minderjährigkeit, welche nur glaubhaft zu machen sei, nicht ausgeschlossen werden und das Foto seines Vaters, die Tazkira und der afghanische Kalender würden diese ebenfalls bestätigen. 5.2.2 Die Vorinstanz hält betreffend Minderjährigkeit in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen fest, dass das Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde. Demgemäss weise der Beschwerdeführer anhand der Einzeluntersuchungen ein durchschnittlies Lebensalter von 18 bis 29 Jahren auf und in der Gesamtschau habe sich am 31. August 2022 ein Mindestalter von 21,6 Jahren ergeben. 5.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass das vorliegende Altersgutachten auf mehreren Untersuchungsmethoden beruht, wobei es nicht allein auf das Zahnalter abstellt, womit der Einwand des Beschwerdeführers, es werde kein Mindestalter beim «Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne» angegeben, ins Leere führt. Das Altersgutachten ist als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGer Urteil D-1044/2022 vom 10. März 2022 m.w.H). Die Vorinstanz stützt sich jedoch nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens ab, sondern auch auf ihre nicht zu beanstandende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit. Es ist mit ihr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der EB UMA vom 18. August 2022 vage, ungenaue und insbesondere widersprüchliche sowie nicht plausible Angaben zum Alter wie auch zur Tazkira machte. Die Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen detailliert und nachvollziehbar beziehungsweise zutreffend aufgezeigt, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 7). Der Beschwerdeführer räumt überdies selbst «viele inkonsistente Aussagen» ein und seine Erklärung einer ungenügenden, intellektuellen Entwicklung aufgrund seiner angeblichen Minderjährigkeit vermag nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 3). Es handelt sich um Angaben über eigene Erlebnisse beziehungsweise Schilderungen aus seinem Leben, die von ihm selbst bei Annahme einer Minderjährigkeit (siebzehnjährig) nachvollziehbar und plausibel erzählt werden können sollten. Insbesondere ist das Vorbringen, er sei bereits als Zehnjähriger im Besitz der Tazkira gewesen und habe trotz siebenjähriger Schulbildung keine Kenntnis über ihren Inhalt (Alter) gehabt, sondern sein Alter erst vor einem Jahr und zwei Monaten von seiner Mutter erfahren, nicht plausibel. Ebenso hat die Vorinstanz aus seinen Angaben, die Schule bis zum fünfzehnten Altersjahr besucht zu haben, zwei Jahre später ausgereist zu sein und sich alsdann ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten zu haben, zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit geschlossen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren ist der Beweiswert einer afghanischen Tazkira als gering zu erachten. Die eingereichten Dokumente sind somit nicht geeignet, das von ihm behauptete Alter glaubhaft zu machen. 5.2.4 Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Wie vorstehend in Erwägung 1.1 festgehalten, wird die Beschwerde betreffend Datenbereinigung im ZEMIS-Register unter der Verfahrensnummer D-5342/2022 getrennt von diesem Verfahren geprüft. 5.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt keine Gründe für die Annahme, das österreichische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch - entgegen der nicht näher substantiierten Befürchtung des Beschwerdeführers - keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Österreich würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälliger vorübergehender Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen kann er sich im funktionierenden Rechtsstaat Österreich an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.5 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss eigenen Angaben ist er in guter gesundheitlicher Verfassung. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Weder hat der Beschwerdeführer diesbezüglich Einwände vorgebracht noch deutet sonst etwas darauf hin, dass ihm bei einer Rückkehr nach Österreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. 5.6 Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und sich - wie vorstehend ausgeführt - auch aus der behaupteten (unglaubhaften) Minderjährigkeit keine Selbsteintrittsgründe für die Schweiz ableiten lassen. Im Weiteren sind, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
8. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D-5307/2022) ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
9. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 3 VwVG nicht erfüllt sind.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: