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D-1478/2023

D-1478/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D-1478/2023) vom unter der Verfahrensnummer D-1529/2023 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3; vgl. Sachverhalt Buchstabe L). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich zum Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2022 illegal in Kroatien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 5. Dezember 2022 beziehungsweise 3. Februar 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 13. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens fest.

E. 4.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit des kroatischen Staates wird nicht explizit bestritten. Alsdann wird - wie nachstehend in Erwägung 6.2.3 f. ausgeführt - die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom SEM zu Recht nicht als glaubhaft erachtet und es ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Damit lässt sich vorliegend auch keine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährigkeit) ableiten. Die Plausibilität des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers wird in Bezug auf den ZEMIS-Eintrag - wie bereits erwähnt - in einem separaten Verfahren geprüft (ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren D-1529/2023; vgl. Sachverhalt Buchstabe L).

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Demgemäss kann das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung nach seinem Ermessen "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ist dies zu verneinen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, minderjährig zu sein. Er verlangt zunächst (implizit) aufgrund seiner behaupteten Minderjährigkeit den Selbsteintritt der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 6.2.1 Hinsichtlich seiner behaupteten Minderjährigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den 1. Januar 2004 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums vom 1. Mai 2005 festgelegt. Seine Antworten anlässlich der EB UMA seien glaubhaft und würden verdeutlichen, dass er selber nicht genau wisse, wie alt er sei. Gemäss dem Altersgutachten als einzigem stichhaltigem Anhaltspunkt für die strittige Minderjährigkeit könne eine solche aufgrund des darin festgelegten Mindestalters von 17 Jahren nicht ausgeschlossen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz hält betreffend Minderjährigkeit in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen fest, dass das Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde. Demgemäss weise der Beschwerdeführer anhand der Einzeluntersuchungen ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren auf und beim festgestellten Mindestalter von 17 Jahren handle es sich lediglich um das tiefst mögliche, nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter.

E. 6.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass für das vorliegende Altersgutachten eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenanalyse sowie eine Untersuchung des Gebisses vorgenommen wurde. Da die Schlüsselbeinknochen des Beschwerdeführers eine Normabweichung aufweisen, konnte die entsprechende Computertomographie kein zuverlässiges Ergebnis liefern.. Das Altersgutachten ist als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGer Urteil D-1044/2022 vom 10. März 2022 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Vorinstanz stützt sich jedoch nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens ab, sondern auch auf ihre nicht zu beanstandende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Schulbildung, Leben im Iran) angemessen berücksichtigt. Es ist ebenso mit ihr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der EB UMA vom 8. November 2022 vage und widersprüchliche sowie nicht plausible Angaben zu seinem Alter machte und diese auch in der Beschwerde weder präzisierte noch die Widersprüche auflöste, beziehungsweise setzte er sich nicht angemessen mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auseinander. Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde, sein Alter nicht zu kennen (Beschwerde, S. 4). Mit einer solchen Erklärung für die bisherigen pauschalen Angaben (Unkenntnis) werden aber weder seine Vorbringen substantiiert noch ändert sie etwas an der fehlenden Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit. Die Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen detailliert und nachvollziehbar beziehungsweise zutreffend aufgezeigt, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 4 ff.). Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und mithin der Minderjährigkeit ist insbesondere auch deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer bisher bei verschiedenen Behörden drei unterschiedliche Geburtstage beziehungsweise -jahre angab (1. Mai 2007, 5. Januar 2006, 2. Mai 2002) und die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen diesbezüglichen Erklärungsversuchen zutreffend sind (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 6 ff.). So fehlt beispielsweise eine plausible Begründung für die Angabe des Geburtsjahres 2006 bei der schweizerischen Zollbehörde im Vergleich zur Angabe im Asylverfahren (2007) und es ist auch unwahrscheinlich, dass die kroatischen Behörden entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ohne Nennung eines konkreten Geburtsdatums seinerseits (nur Angabe: 20 Jahre) das Datum «2. Mai» 2002 registriert hätten. Überdies hat die Vorinstanz nicht nur aus den Angaben eines vorläufig in der Schweiz aufgenommenen (angeblichen) Bruders zum Alter des Beschwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit geschlossen (Dossier von S.Z.M., N [...], aus dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung des Bruders S.Z.M hervorgeht), sondern diese ergibt sich auch aus einer Gesamtwürdigung. Es wäre dem Beschwerdeführer alsdann freigestanden, allfällige weitere Unterlagen zur Klärung seiner Identität nachzureichen. Bis zum heutigen Datum gingen keine weiteren Dokumente ein. In diesem Zusammenhang ist er auf seine Beweislast hinzuweisen und muss die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.2.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen, womit sich auch Erwägungen zur in der Beschwerde geltend gemachten möglichen Verletzung des Kindeswohls erübrigen (Beschwerde, S. 7).

E. 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines «take-charge» oder «take-back» Verfahrens überstellt wird (vgl. die Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016 sowie das zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt; BVGer Urteile D-1541/2023 sowie D-1551/2023 vom 28. März 2023). Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von Einzelberichten zu illegalen Abschiebungen und Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte der Wochenzeitung beziehungsweise auf Internetseiten und auf die diesbezügliche Rechtsprechung ausländischer Gerichte - welche für die Schweiz ohnehin nicht bindend sind - nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Beschwerde, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat in Beachtung der genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. das zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023, E. 9.4.4;). Trotz geschilderter, angeblicher Hindernisse ist der Beschwerdeführer am 23. September 2022 in Kroatien eingereist und die kroatischen Behörden haben seiner Übernahme am 13. Februar 2023 explizit zugestimmt. Auf Beschwerdeebene wird - im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren (A17/10, F 2.06; A33/6) - auch nicht mehr vorgebracht, ihm sei der Zugang zum Asylverfahren verweigert worden, sondern der Beschwerdeführer räumt explizit ein, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben (Beschwerde, S. 5). Es ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, es werde ihm der Zugang zum kroatischen Asylverfahren verwehrt. Im Weiteren vermögen seine Einwände - insbesondere die Kroatien-Rechtsprechung von «take back»-Fällen sei nicht auf die vorliegende «take charge»-Situation zu übertragen - keine systemischen Schwachstellen Kroatiens herzuleiten; dieser Argumentation wird durch das erwähnte, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts haltlos (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9.4.4 und E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.4 Die formellen Rügen einer unzureichenden Abklärung der Situation in Kroatien (take charge-Fälle) erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet (a.a.O. Urteile E-1488/2020 vom 22. März 2023). Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer konnte im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder die von ihm erwähnte Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt.

E. 6.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Sollte der Beschwerdeführer allenfalls weiterhin an Übelkeit und Erbrechen leiden, verfügt Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für allfällige psychische Leiden) und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde dort eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Den vorinstanzlichen Akten sind keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen und es wurden auch in der Beschwerde keine solchen geltend gemacht.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.

E. 7 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D-1478/2023) mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 10.2 Der am 21. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp der Überstellung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der Umstände, dass sich seine Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (aufgrund der nunmehr präzisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht zum vornherein aussichtslos erwiesen hat und von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, antragsgemäss gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1478/2023 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 25. September 2022 bei der illegalen Einreise in die Schweiz am Zoll von Mendrisio aufgegriffen. Dabei gab er den schweizerischen Grenzbehörden als Geburtsdatum den 5. Januar 2006 an. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung wurde er nach Italien überstellt. B. Alsdann suchte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am 1. Mai 2007 geboren zu sein. Über Identitätspapiere verfügte er nicht. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 8. November 2022 fand die Erstbefragung (EB) unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) statt. Anlässlich der EB UMA machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuständigkeit für sein Asylgesuch im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei vom Iran aus illegal in die Türkei gereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gekommen. Beim ersten Einreiseversuch in Kroatien sei er zurück nach Bosnien geschickt worden, jedoch sei der zweite Versuch geglückt. Er habe in Kroatien seine Fingerabdrücke abgeben müssen, die kroatische Polizei habe ihm das Handy weggenommen und er sei geschlagen worden. Eine Polizistin habe ihn später im Auto mitgenommen, ihm eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt und ihn danach in der Stadt «rausgelassen». Daraufhin habe er über die Grenze in das Nachbarland gehen können. Auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation erklärte er, Magenprobleme und Allergien zu haben, jedoch keine regelmässigen Medikamente zu benötigen. Psychisch gehe es ihm schlecht. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab er unter anderem an, nicht genau zu wissen, ob seine Eltern ihm bereits im Iran oder erst, als er in der Schweiz gewesen sei, gesagt hätten, dass er 15 Jahre alt sei. Sie würden sich dabei an einer Person orientieren, die zu einer ähnlichen Zeit wie er geboren sei. Sein Vater habe sein Geburtsdatum alsdann in den europäischen Kalender umgerechnet. D. Im Rahmen eines Informationsaustausches teilten die kroatischen Behörden dem SEM am 9. November 2022 unter anderem mit, der Beschwerdeführer sei in Kroatien als B._______, geb. 2. Mai 2002, registriert worden. E. Am 24. November 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung des Beschwerdeführers durch. Das Gutachten vom 30. November 2022 wurde auf den Grundlagen einer rechtsmedizinischen Untersuchung, eines Röntgenbildes der Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbeine und einer zahnärztlichen Altersschätzung erstellt und ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren bei einem Mindestalter von 17 Jahren. Das Gutachten kam zum Befund, dass im Zeitpunkt der Untersuchung das behauptete Alter von 15 Jahren und sechs Monaten aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. F. Am 22. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 30. November 2022 beziehungsweise zur behaupteten Volljährigkeit sowie zu einer Wegweisung nach Kroatien. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2023 im Wesentlichen dahingehend, dass ihm nicht vorhandene Identitätspapiere nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürften und seine Altersangaben glaubhaft seien. Zudem habe er ohne zu zögern seine Falschangabe betreffend des in Kroatien angegebenen Alters offengelegt und nachvollziehbar begründet. Im Weiteren könne er als Opfer von Gewalt der kroatischen Behörden, welche ihm den Zugang zu einem Asylverfahren verweigert hätten, nicht nach Kroatien zurückkehren. G. Das von der Vorinstanz am 5. Dezember 2022 gestellte Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde von diesen zunächst aufgrund des nicht beigelegten Altersgutachtens abgelehnt. Am 13. Februar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Remonstrationsersuchen der Vorinstanz vom 3. Februar 2023 (unter Beilage des Altersgutachtens inkl. Übersetzung) gut. H. Der Beschwerdeführer reichte drei medizinische Berichte vom 29. November 2022, 27. Dezember 2022 und 27. Februar 2023 zu den Akten der Vor-instanz (Diagnosen: postbrandiales Erbrechen beziehungsweise Übelkeit; Vitamin-D-Mangel). I. Mit am 10. März 2023 eröffneter Verfügung vom 9. März 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Ziff. 1), ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an (Ziff. 2), forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Ziff. 3), und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (Ziff. 4). Gleichzeitig verfügte es die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 (Ziff. 5), die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (Ziff. 6) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Ziff. 7). J. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Mai 2005 und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorgängige Anordnung eines Vollzugsstopps und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. K. Der Instruktionsrichter verfügte am 21. März 2023 einen Vollzugsstopp der Überstellung. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete betreffend Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ein separates ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren unter der Verfahrensnummer D-1529/2023. Mit Zwischenverfügung D-1529/2023 vom 24. März 2023 wies der Instruktionsrichter aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D-1478/2023) vom unter der Verfahrensnummer D-1529/2023 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3; vgl. Sachverhalt Buchstabe L). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich zum Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2022 illegal in Kroatien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 5. Dezember 2022 beziehungsweise 3. Februar 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 13. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens fest. 4.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit des kroatischen Staates wird nicht explizit bestritten. Alsdann wird - wie nachstehend in Erwägung 6.2.3 f. ausgeführt - die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom SEM zu Recht nicht als glaubhaft erachtet und es ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Damit lässt sich vorliegend auch keine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährigkeit) ableiten. Die Plausibilität des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers wird in Bezug auf den ZEMIS-Eintrag - wie bereits erwähnt - in einem separaten Verfahren geprüft (ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren D-1529/2023; vgl. Sachverhalt Buchstabe L). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Demgemäss kann das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung nach seinem Ermessen "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ist dies zu verneinen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, minderjährig zu sein. Er verlangt zunächst (implizit) aufgrund seiner behaupteten Minderjährigkeit den Selbsteintritt der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6.2.1 Hinsichtlich seiner behaupteten Minderjährigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den 1. Januar 2004 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums vom 1. Mai 2005 festgelegt. Seine Antworten anlässlich der EB UMA seien glaubhaft und würden verdeutlichen, dass er selber nicht genau wisse, wie alt er sei. Gemäss dem Altersgutachten als einzigem stichhaltigem Anhaltspunkt für die strittige Minderjährigkeit könne eine solche aufgrund des darin festgelegten Mindestalters von 17 Jahren nicht ausgeschlossen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz hält betreffend Minderjährigkeit in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen fest, dass das Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde. Demgemäss weise der Beschwerdeführer anhand der Einzeluntersuchungen ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren auf und beim festgestellten Mindestalter von 17 Jahren handle es sich lediglich um das tiefst mögliche, nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. 6.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass für das vorliegende Altersgutachten eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenanalyse sowie eine Untersuchung des Gebisses vorgenommen wurde. Da die Schlüsselbeinknochen des Beschwerdeführers eine Normabweichung aufweisen, konnte die entsprechende Computertomographie kein zuverlässiges Ergebnis liefern.. Das Altersgutachten ist als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGer Urteil D-1044/2022 vom 10. März 2022 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Vorinstanz stützt sich jedoch nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens ab, sondern auch auf ihre nicht zu beanstandende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Schulbildung, Leben im Iran) angemessen berücksichtigt. Es ist ebenso mit ihr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der EB UMA vom 8. November 2022 vage und widersprüchliche sowie nicht plausible Angaben zu seinem Alter machte und diese auch in der Beschwerde weder präzisierte noch die Widersprüche auflöste, beziehungsweise setzte er sich nicht angemessen mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auseinander. Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde, sein Alter nicht zu kennen (Beschwerde, S. 4). Mit einer solchen Erklärung für die bisherigen pauschalen Angaben (Unkenntnis) werden aber weder seine Vorbringen substantiiert noch ändert sie etwas an der fehlenden Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit. Die Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen detailliert und nachvollziehbar beziehungsweise zutreffend aufgezeigt, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 4 ff.). Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und mithin der Minderjährigkeit ist insbesondere auch deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer bisher bei verschiedenen Behörden drei unterschiedliche Geburtstage beziehungsweise -jahre angab (1. Mai 2007, 5. Januar 2006, 2. Mai 2002) und die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen diesbezüglichen Erklärungsversuchen zutreffend sind (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 6 ff.). So fehlt beispielsweise eine plausible Begründung für die Angabe des Geburtsjahres 2006 bei der schweizerischen Zollbehörde im Vergleich zur Angabe im Asylverfahren (2007) und es ist auch unwahrscheinlich, dass die kroatischen Behörden entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ohne Nennung eines konkreten Geburtsdatums seinerseits (nur Angabe: 20 Jahre) das Datum «2. Mai» 2002 registriert hätten. Überdies hat die Vorinstanz nicht nur aus den Angaben eines vorläufig in der Schweiz aufgenommenen (angeblichen) Bruders zum Alter des Beschwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit geschlossen (Dossier von S.Z.M., N [...], aus dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung des Bruders S.Z.M hervorgeht), sondern diese ergibt sich auch aus einer Gesamtwürdigung. Es wäre dem Beschwerdeführer alsdann freigestanden, allfällige weitere Unterlagen zur Klärung seiner Identität nachzureichen. Bis zum heutigen Datum gingen keine weiteren Dokumente ein. In diesem Zusammenhang ist er auf seine Beweislast hinzuweisen und muss die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4 m.w.H.). 6.2.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen, womit sich auch Erwägungen zur in der Beschwerde geltend gemachten möglichen Verletzung des Kindeswohls erübrigen (Beschwerde, S. 7). 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines «take-charge» oder «take-back» Verfahrens überstellt wird (vgl. die Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016 sowie das zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt; BVGer Urteile D-1541/2023 sowie D-1551/2023 vom 28. März 2023). Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von Einzelberichten zu illegalen Abschiebungen und Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte der Wochenzeitung beziehungsweise auf Internetseiten und auf die diesbezügliche Rechtsprechung ausländischer Gerichte - welche für die Schweiz ohnehin nicht bindend sind - nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Beschwerde, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat in Beachtung der genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. das zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023, E. 9.4.4;). Trotz geschilderter, angeblicher Hindernisse ist der Beschwerdeführer am 23. September 2022 in Kroatien eingereist und die kroatischen Behörden haben seiner Übernahme am 13. Februar 2023 explizit zugestimmt. Auf Beschwerdeebene wird - im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren (A17/10, F 2.06; A33/6) - auch nicht mehr vorgebracht, ihm sei der Zugang zum Asylverfahren verweigert worden, sondern der Beschwerdeführer räumt explizit ein, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben (Beschwerde, S. 5). Es ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, es werde ihm der Zugang zum kroatischen Asylverfahren verwehrt. Im Weiteren vermögen seine Einwände - insbesondere die Kroatien-Rechtsprechung von «take back»-Fällen sei nicht auf die vorliegende «take charge»-Situation zu übertragen - keine systemischen Schwachstellen Kroatiens herzuleiten; dieser Argumentation wird durch das erwähnte, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts haltlos (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9.4.4 und E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 Die formellen Rügen einer unzureichenden Abklärung der Situation in Kroatien (take charge-Fälle) erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet (a.a.O. Urteile E-1488/2020 vom 22. März 2023). Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6.5 Der Beschwerdeführer konnte im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder die von ihm erwähnte Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. 6.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Sollte der Beschwerdeführer allenfalls weiterhin an Übelkeit und Erbrechen leiden, verfügt Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für allfällige psychische Leiden) und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde dort eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Den vorinstanzlichen Akten sind keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen und es wurden auch in der Beschwerde keine solchen geltend gemacht. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.

7. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (D-1478/2023) mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10.2 Der am 21. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp der Überstellung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der Umstände, dass sich seine Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (aufgrund der nunmehr präzisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht zum vornherein aussichtslos erwiesen hat und von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, antragsgemäss gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: