Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Prozessgegenstand auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien beschränkt. Die Frage des in ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums (vgl. Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) ist vorliegend nicht Prozessgegenstand.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz, indem diese eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt habe.
E. 5.2 Die Vorinstanz äussert sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auf Seite 9 und insbesondere zur Gefahr einer Kettenabschiebung auf Seite 10 der angefochtenen Verfügung. Betreffend den Vorhalt, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise zu einem Zugang zu einer Unterkunft und zu medizinischer Betreuung geäussert, ist festzuhalten, dass auf Seite 9 der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, es lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Auf Seite 10 wird sodann ausführlich zur medizinischen Infrastruktur Kroatiens Stellung genommen. Eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts liegt nach dem Gesagten offensichtlich nicht vor, das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.
E. 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 11. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben.
E. 7.2.1 Zur festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers führt die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung aus, anlässlich der EB UMA habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei am (...) 2007 geboren und aktuell 16 Jahre alt. Dieses Geburtsdatum habe ihm seine Mutter mitgeteilt, als er in der Türkei gewesen sei. Sein Geburtsdatum sei durch Verwandte in der Türkei umgerechnet worden. Woher seine Mutter dieses Datum kenne, wisse er nicht. Befragt nach seinem Geburtsdatum nach afghanischem Kalender habe er angegeben, dieses nicht zu kennen, da er in Afghanistan sein Geburtsdatum noch nicht gekannt habe. Im Rahmen der Fragen zu seiner Schulbildung habe er aber angegeben, in Afghanistan gewusst zu haben, wie alt er sei. Das Alter und den Altersunterschied zu seinem Bruder D._______ habe er korrekt nennen können. Die Angaben zum Alter fielen insgesamt zwar ohne Widersprüche, aber relativ vage aus. Belege für sein geltend gemachtes Alter habe er keine einreichen können. Er habe diesbezüglich angegeben, keine Dokumente zu besitzen, aus welchen sein Alter, sein Geburtsdatum oder sein Name hervorgingen. Auch im sozio-kulturellen Kontext Afghanistans könne erwartet werden, dass er zumindest sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender kenne. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe zudem hervor, dass seine Mutter ihm sein Geburtsdatum angegeben habe und dieses dann durch seinen Onkel mütterlicherseits und seine Familie umgerechnet worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass ihm seine Mutter das Geburtsdatum im afghanischen Kalender genannt habe, weshalb ihm dieses bekannt sein sollte. Des Weiteren sei er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) 2004 registriert worden und es sei nicht davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden sich selbstständig ein Geburtsdatum beziehungsweise ein Alter für eine Person ausdenken würden. Seine Aussagen, er könne sich nicht mehr so gut an die Registrierung in Kroatien erinnern, lasse überdies den Verdacht aufkommen, dass er versuche, die Umstände der Registrierung in Kroatien zu verschleiern. Angesichts der relativ kurzen Zeitspanne, die zwischen der Registrierung in Kroatien und seinem Asylgesuch in der Schweiz liege, dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Umstände der Registrierung noch präsent seien. Zum Altersgutachten sei festzuhalten, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung ein Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minder- / Volljährigkeit herbeigezogen werden könne, wenn sich kein Mindestalter über 18 Jahre ergebe. Mit dem vorliegenden Mineralisationsstadium H bei den Weisheitszähnen erscheine aber eine Volljährigkeit grundsätzlich wahrscheinlicher als eine Minderjährigkeit. Zudem sei das BVGer kürzlich in einer vergleichbaren Konstellation übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss gelangt, dass ein Altersgutachten wie es auch der vorliegenden Konstellation zugrunde liege, als Argument für die Volljährigkeit zu werten sei (unter Verweis auf Urteil des BVGer D-1478/2023. E. 6.2.3). In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte komme das SEM zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle und er mit der geltend gemachten Minderjährigkeit versuche, das Asylverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen und eine Wegweisung nach Kroatien zu umgehen.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, das SEM stütze sich in seiner Argumentation nach wie vor beinahe ausschliesslich auf die medizinische Alterseinschätzung, ohne deren Beweiswert nachvollziehbar gegen denjenigen der übrigen Beweismittel abzuwägen. Es stütze sich auf diejenigen Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen, während es positive Elemente beinahe völlig ausser Acht lasse. Er habe alle ihm zugänglichen Identitätsdokumente vorgelegt, diese seien aber nicht oder kaum in die Beweiswürdigung eingeflossen. In seiner Erstbefragung UMA habe er glaubhafte Ausführungen zu seinem Alter von 16 Jahren gemacht. In Afghanistan habe er einen anderen Kalender, weshalb die Umrechnung nicht selbstverständlich vorgenommen werden könne. Seine Mutter habe aber in der Türkei sein Alter von 16 Jahren nach europäischem Kalender errechnen können. Weshalb «er unglaubhaft sei», weil er den Altersunterschied zu seinen Geschwistern kenne, wisse er nicht, denn ein Jahr habe auch nach afghanischem Kalender zwölf Monate. Auch habe er seinen Reiseweg schlüssig erklären können und habe korrekte Aussagen diesbezüglich gemacht. In einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass sein angegebenes Geburtsdatum - der (...) 2007 - korrekt sei. Selbst nach dem Gutachten sei sein Mindestalter auf 17 Jahre eingeschätzt worden. Obschon er das Gutachten noch immer bestreite, sei er selbst danach als Minderjähriger einzustufen. Auch wenn ein höheres Alter möglich wäre, sei im Zweifel und mit Blick auf die Beachtung des Kindeswohls von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Alles andere würde seine Rechte aus der Kinderrechtskonvention verletzen. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei damit die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig.
E. 7.3 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4.2 Am 18. April 2023 wurde beim Beschwerdeführer ein Altersgutachten angefertigt, bei welchem das Alter aufgrund einer beidseits anatomischen Normvariante (...) betreffend die inneren Schlüsselbeinanteile nur eingeschränkt beurteilt werden konnte. Es kann jedoch aufgrund der insgesamt klaren Aktenlage vorliegend offengelassen werden, welchen Beweiswert dem Altersgutachten gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zukommt. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind nämlich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich seiner EB UMA relativ vage ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zu seinem Alter aus, in Afghanistan habe es einen anderen Kalender, weshalb die Umrechnung «nicht selbstverständlich» vorgenommen werden könne. Diese Ausführung deckt sich mit derjenigen anlässlich der EB UMA, an welcher er ausführte, er wisse sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht (vgl. SEM-act. 17/11 Ziffer 1.06 und 1.17.04). Diesbezüglich erstaunt einerseits, dass er zwar sein Alter in Afghanistan gewusst, sein Geburtsdatum aber nicht gewusst haben will. Andererseits aber konnte er hinsichtlich seines schulischen und beruflichen Werdegangs genau angeben, wie lange er was gemacht habe (Schuleintritt mit [...] Jahren, [...] Jahre Koranschule, anschliessend knapp [...] Jahre berufliche Tätigkeit als Hirte, anschliessend Ausreise). Diese exakten Angaben lassen im Kontext seiner vagen Angaben betreffend das Geburtsdatum auf einen konstruierten Sachverhalt hinsichtlich der Darstellung betreffend die Dauer der genannten Ereignisse schliessen, um im (schweizerischen) Verfahren als minderjährig erfasst zu werden. Die Vermutung der Unrichtigkeit dieser Angaben bestätigt auch die Registrierung der kroatischen Behörden, welche den Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (...) 2004 erfasst haben, nach welchem er volljährig wäre (vgl. SEM-act. 28/2). Dass die kroatischen Behörden seine Papiere selbst ausfüllten, ohne ihn nach dem Alter beziehungsweise seinem Geburtsdatum und seinem Familiennamen zu befragen, da sie aufgrund seines Analphabetismus an seiner Intelligenz gezweifelt hätten, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, erscheint nicht glaubhaft und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet. So erscheint es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die kroatischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Sie haben das Ersuchen um Rückübernahme des SEM akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. Der Beschwerdeführer begründet seine behauptete Minderjährigkeit lediglich damit, dass er das Alter in der Türkei von seiner Mutter erfahren und sein Onkel dieses umgerechnet habe (vgl. SEM-act. 13/10 Ziffer 1.06). Dokumente, welche seine Identität respektive sein geltend gemachtes Alter bestätigen könnten, reichte er nicht ein. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz zumindest glaubhaft zu machen.
E. 7.5 Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.2 Im kürzlich ergangenen und als Referenzurteil zu publizierenden Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse während seines Aufenthalts in Kroatien, insbesondere während seiner Haft (Schläge, unwürdige Behandlung, unzureichende Versorgung etc.) - welche sich ereignet haben sollen, ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. auch zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7).
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Auch hat die Vorinstanz zutreffend einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verneint. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Kroatien festgenommen worden, habe weder zu Essen noch zu Trinken erhalten und sei geschlagen, beschimpft sowie unmenschlich behandelt worden. Es bestünde keine Möglichkeit, sich gegen die Polizeigewalt zu wehren; der Rechtsweg sei in Kroatien keine realistische Option. Da zudem entsprechende Beschwerden ohnehin aussichtslos seien, sei es generell schwierig, eine Vertretung zu finden. Auch bestünden diverse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien.
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner vorherigen Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. zit. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 9.4.1 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.
E. 9.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nämlich nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Arztbericht des (...)spitals B._______ vom 21. Februar 2023 mit Diagnose «(...)» zu den Akten (vgl. SEM-act. 14/3 respektive 20/3). Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM-act. 17/11 Ziffer 8.02) noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ist nicht auszugehen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.4.4 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
E. 9.5 Bei dieser Sachlage besteht im Übrigen auch keine Veranlassung allfällige Zusicherungen der kroatischen Behörden einzuholen, weshalb der entsprechende - subeventualiter - gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht sind gegenstandslos geworden.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage nach der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2841/2023 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ Embrach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1235695-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. Februar 2023 in Kroatien illegal eingereist war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 8/1). A.b Am 21. Februar 2023 wurde ein Arztbericht des (...)spitals B._______ zu den Akten gegeben, in welchem folgende Diagnose gestellt wird: «(...)» (vgl. SEM-act. 14/3 respektive 20/3). A.c Mit Informationsersuchen vom 27. Februar 2023 gelangte die Vor-instanz an die kroatischen Behörden (vgl. SEM-act. 10/3). Diese teilten am 3. April 2023 mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personalien C._______, geboren am (...) 2004, Afghanistan, registriert worden sei (vgl. SEM-act. 16/1). A.d Am 5. April 2023 fand die Erstbefragung UMA statt (nachfolgend: EB UMA; vgl. SEM-act. 17/11), an welcher er im Wesentlichen ausführte, er wolle nicht nach Kroatien gehen. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt und wünsche sich, dass er hier bleiben könne. In Kroatien seien sie, etwa 15 Personen, aufgegriffen und in einem Bus mitgenommen worden. Schon von Beginn an sei mit ihnen grob und unwürdig umgegangen worden und sie hätten die Sprache, die gesprochen worden sei, nicht verstanden. Auch sei bei den Anweisungen, zum Beispiel in den Bus einzusteigen und alles abzugeben, alles ziemlich grob abgelaufen und sie hätten gemerkt, dass die Behörden sie beschimpft hätten. Auch hätten sie nichts zu essen und trinken erhalten und ihre eigene Verpflegung, den Inhalt ihrer Rucksäcke und die Handys seien ihnen weggenommen worden. Die Behörden seien gar nicht freundlich gewesen. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er sei in der Schweiz beim Arzt gewesen, da er aufgrund seiner Fluchtreise Probleme mit den (...) gehabt habe. Jetzt gehe es ihm aber wieder besser. Es lege auch weder eine chronische Erkrankung vor, noch sei regelmässige Einnahme von Medikamenten notwendig. A.e Im Auftrag der Vorinstanz erstellte das Kantonsspital St. Gallen, Institut für Rechtsmedizin, am 18. April 2023 ein Altersgutachten (vgl. SEM-act. 21/7). A.f Am 24. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 23/5). A.g Ebenfalls am 24. April 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Anpassung seines Geburtsdatums im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 (vgl. SEM-act. 25/5). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2023 dazu eingehend (vgl. SEM-act. 26/4). A.h Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (vgl. SEM-act. 28/2). B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem stellte sie fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute wie folgt: (...) 2005 (mit Bestreitungsvermerk). Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 30/21). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stünden. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Prozessgegenstand auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien beschränkt. Die Frage des in ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums (vgl. Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz, indem diese eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt habe. 5.2 Die Vorinstanz äussert sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auf Seite 9 und insbesondere zur Gefahr einer Kettenabschiebung auf Seite 10 der angefochtenen Verfügung. Betreffend den Vorhalt, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise zu einem Zugang zu einer Unterkunft und zu medizinischer Betreuung geäussert, ist festzuhalten, dass auf Seite 9 der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, es lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Auf Seite 10 wird sodann ausführlich zur medizinischen Infrastruktur Kroatiens Stellung genommen. Eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts liegt nach dem Gesagten offensichtlich nicht vor, das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 11. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. 7.2 7.2.1 Zur festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers führt die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung aus, anlässlich der EB UMA habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei am (...) 2007 geboren und aktuell 16 Jahre alt. Dieses Geburtsdatum habe ihm seine Mutter mitgeteilt, als er in der Türkei gewesen sei. Sein Geburtsdatum sei durch Verwandte in der Türkei umgerechnet worden. Woher seine Mutter dieses Datum kenne, wisse er nicht. Befragt nach seinem Geburtsdatum nach afghanischem Kalender habe er angegeben, dieses nicht zu kennen, da er in Afghanistan sein Geburtsdatum noch nicht gekannt habe. Im Rahmen der Fragen zu seiner Schulbildung habe er aber angegeben, in Afghanistan gewusst zu haben, wie alt er sei. Das Alter und den Altersunterschied zu seinem Bruder D._______ habe er korrekt nennen können. Die Angaben zum Alter fielen insgesamt zwar ohne Widersprüche, aber relativ vage aus. Belege für sein geltend gemachtes Alter habe er keine einreichen können. Er habe diesbezüglich angegeben, keine Dokumente zu besitzen, aus welchen sein Alter, sein Geburtsdatum oder sein Name hervorgingen. Auch im sozio-kulturellen Kontext Afghanistans könne erwartet werden, dass er zumindest sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender kenne. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe zudem hervor, dass seine Mutter ihm sein Geburtsdatum angegeben habe und dieses dann durch seinen Onkel mütterlicherseits und seine Familie umgerechnet worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass ihm seine Mutter das Geburtsdatum im afghanischen Kalender genannt habe, weshalb ihm dieses bekannt sein sollte. Des Weiteren sei er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) 2004 registriert worden und es sei nicht davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden sich selbstständig ein Geburtsdatum beziehungsweise ein Alter für eine Person ausdenken würden. Seine Aussagen, er könne sich nicht mehr so gut an die Registrierung in Kroatien erinnern, lasse überdies den Verdacht aufkommen, dass er versuche, die Umstände der Registrierung in Kroatien zu verschleiern. Angesichts der relativ kurzen Zeitspanne, die zwischen der Registrierung in Kroatien und seinem Asylgesuch in der Schweiz liege, dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Umstände der Registrierung noch präsent seien. Zum Altersgutachten sei festzuhalten, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung ein Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minder- / Volljährigkeit herbeigezogen werden könne, wenn sich kein Mindestalter über 18 Jahre ergebe. Mit dem vorliegenden Mineralisationsstadium H bei den Weisheitszähnen erscheine aber eine Volljährigkeit grundsätzlich wahrscheinlicher als eine Minderjährigkeit. Zudem sei das BVGer kürzlich in einer vergleichbaren Konstellation übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss gelangt, dass ein Altersgutachten wie es auch der vorliegenden Konstellation zugrunde liege, als Argument für die Volljährigkeit zu werten sei (unter Verweis auf Urteil des BVGer D-1478/2023. E. 6.2.3). In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte komme das SEM zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle und er mit der geltend gemachten Minderjährigkeit versuche, das Asylverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen und eine Wegweisung nach Kroatien zu umgehen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, das SEM stütze sich in seiner Argumentation nach wie vor beinahe ausschliesslich auf die medizinische Alterseinschätzung, ohne deren Beweiswert nachvollziehbar gegen denjenigen der übrigen Beweismittel abzuwägen. Es stütze sich auf diejenigen Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen, während es positive Elemente beinahe völlig ausser Acht lasse. Er habe alle ihm zugänglichen Identitätsdokumente vorgelegt, diese seien aber nicht oder kaum in die Beweiswürdigung eingeflossen. In seiner Erstbefragung UMA habe er glaubhafte Ausführungen zu seinem Alter von 16 Jahren gemacht. In Afghanistan habe er einen anderen Kalender, weshalb die Umrechnung nicht selbstverständlich vorgenommen werden könne. Seine Mutter habe aber in der Türkei sein Alter von 16 Jahren nach europäischem Kalender errechnen können. Weshalb «er unglaubhaft sei», weil er den Altersunterschied zu seinen Geschwistern kenne, wisse er nicht, denn ein Jahr habe auch nach afghanischem Kalender zwölf Monate. Auch habe er seinen Reiseweg schlüssig erklären können und habe korrekte Aussagen diesbezüglich gemacht. In einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass sein angegebenes Geburtsdatum - der (...) 2007 - korrekt sei. Selbst nach dem Gutachten sei sein Mindestalter auf 17 Jahre eingeschätzt worden. Obschon er das Gutachten noch immer bestreite, sei er selbst danach als Minderjähriger einzustufen. Auch wenn ein höheres Alter möglich wäre, sei im Zweifel und mit Blick auf die Beachtung des Kindeswohls von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Alles andere würde seine Rechte aus der Kinderrechtskonvention verletzen. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei damit die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig. 7.3 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4.2 Am 18. April 2023 wurde beim Beschwerdeführer ein Altersgutachten angefertigt, bei welchem das Alter aufgrund einer beidseits anatomischen Normvariante (...) betreffend die inneren Schlüsselbeinanteile nur eingeschränkt beurteilt werden konnte. Es kann jedoch aufgrund der insgesamt klaren Aktenlage vorliegend offengelassen werden, welchen Beweiswert dem Altersgutachten gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zukommt. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind nämlich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich seiner EB UMA relativ vage ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zu seinem Alter aus, in Afghanistan habe es einen anderen Kalender, weshalb die Umrechnung «nicht selbstverständlich» vorgenommen werden könne. Diese Ausführung deckt sich mit derjenigen anlässlich der EB UMA, an welcher er ausführte, er wisse sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht (vgl. SEM-act. 17/11 Ziffer 1.06 und 1.17.04). Diesbezüglich erstaunt einerseits, dass er zwar sein Alter in Afghanistan gewusst, sein Geburtsdatum aber nicht gewusst haben will. Andererseits aber konnte er hinsichtlich seines schulischen und beruflichen Werdegangs genau angeben, wie lange er was gemacht habe (Schuleintritt mit [...] Jahren, [...] Jahre Koranschule, anschliessend knapp [...] Jahre berufliche Tätigkeit als Hirte, anschliessend Ausreise). Diese exakten Angaben lassen im Kontext seiner vagen Angaben betreffend das Geburtsdatum auf einen konstruierten Sachverhalt hinsichtlich der Darstellung betreffend die Dauer der genannten Ereignisse schliessen, um im (schweizerischen) Verfahren als minderjährig erfasst zu werden. Die Vermutung der Unrichtigkeit dieser Angaben bestätigt auch die Registrierung der kroatischen Behörden, welche den Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (...) 2004 erfasst haben, nach welchem er volljährig wäre (vgl. SEM-act. 28/2). Dass die kroatischen Behörden seine Papiere selbst ausfüllten, ohne ihn nach dem Alter beziehungsweise seinem Geburtsdatum und seinem Familiennamen zu befragen, da sie aufgrund seines Analphabetismus an seiner Intelligenz gezweifelt hätten, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, erscheint nicht glaubhaft und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet. So erscheint es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die kroatischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Sie haben das Ersuchen um Rückübernahme des SEM akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. Der Beschwerdeführer begründet seine behauptete Minderjährigkeit lediglich damit, dass er das Alter in der Türkei von seiner Mutter erfahren und sein Onkel dieses umgerechnet habe (vgl. SEM-act. 13/10 Ziffer 1.06). Dokumente, welche seine Identität respektive sein geltend gemachtes Alter bestätigen könnten, reichte er nicht ein. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz zumindest glaubhaft zu machen. 7.5 Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 8. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 Im kürzlich ergangenen und als Referenzurteil zu publizierenden Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse während seines Aufenthalts in Kroatien, insbesondere während seiner Haft (Schläge, unwürdige Behandlung, unzureichende Versorgung etc.) - welche sich ereignet haben sollen, ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. auch zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7). 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Auch hat die Vorinstanz zutreffend einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verneint. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Kroatien festgenommen worden, habe weder zu Essen noch zu Trinken erhalten und sei geschlagen, beschimpft sowie unmenschlich behandelt worden. Es bestünde keine Möglichkeit, sich gegen die Polizeigewalt zu wehren; der Rechtsweg sei in Kroatien keine realistische Option. Da zudem entsprechende Beschwerden ohnehin aussichtslos seien, sei es generell schwierig, eine Vertretung zu finden. Auch bestünden diverse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung für Asylsuchende in Kroatien. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner vorherigen Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. zit. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 9.4 9.4.1 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 9.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nämlich nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.4.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Arztbericht des (...)spitals B._______ vom 21. Februar 2023 mit Diagnose «(...)» zu den Akten (vgl. SEM-act. 14/3 respektive 20/3). Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM-act. 17/11 Ziffer 8.02) noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ist nicht auszugehen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 9.4.4 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. 9.5 Bei dieser Sachlage besteht im Übrigen auch keine Veranlassung allfällige Zusicherungen der kroatischen Behörden einzuholen, weshalb der entsprechende - subeventualiter - gestellte Antrag abzuweisen ist.
10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht sind gegenstandslos geworden.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage nach der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann