Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei erklärte er, er sei im (…) geboren und damit minderjährig. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Oktober 2022 in Belgien registriert worden war. A.c Am 8. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zu- gewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 3. Januar 2023 fand die Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erklärte, er könne bezüglich seines Geburtsdatums nur sagen, dass er etwa im Jahre 20(…) geboren sei und er diese Information von seinem Vater habe. Neben Belgien sei er auch in B._______ registriert worden. Der Entschluss der Vorinstanz, auf- grund der Vorbringen des Beschwerdeführers das Geburtsdatum auf den (…) festzusetzen, blieb vom diesem unwidersprochen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. B. Die belgischen Behörden stimmten am 16. Januar 2023 dem Wiederauf- nahmeersuchen der Vorinstanz vom 6. Januar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 21. Februar 2023 ein forensisches Al- tersgutachten erstellt, welches in der zusammenfassenden Beurteilung festhält, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 15. Februar 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren und, folge man der referenzierten Standardliteratur, dass
E-2063/2023 Seite 3 das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (…) (chronologisches Lebens- alter […] nicht zutreffen könne. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 mit, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu sowie zu einer möglichen Überstellung nach Belgien innert Frist Stellung zu nehmen. E. Der Beschwerdeführer nahm zur beabsichtigten ZEMIS-Anpassung am
28. Februar 2023 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, die Vor- instanz interpretiere seine Aussagen sowie das erstellte Altersgutachten nicht richtig und im ZEMIS sei das aktuelle Geburtsdatum (…) beizubehal- ten. Andernfalls sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen sowie eine Ver- fügung zu erlassen, wobei er bis zur Rechtskraft der Altersanpassung in den UMA-Strukturen zu belassen sei. F. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 5. April 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Belgien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hielt ferner fest, sein Ge- burtsdatum laute im ZEMIS auf den (…) und wies darauf hin, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Der Beschwerdeführer erhob am 17. April 2023 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung in der Dispositivziffer 6 aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) zu setzen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisori- schen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen,
E-2063/2023 Seite 4 von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschie- den habe. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung – unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – zu gewähren. H. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dis- positivziffer 1-5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfah- ren E-2089/2023 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der ange- fochtenen Verfügung) aufgetrennt. I. Die Instruktionsrichterin setzte am 19. April 2023 den Vollzug der Wegwei- sung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Die Stellungnahme der Vorinstanz erfolgte mit Eingabe vom 21. Juni 2023 und wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-2063/2023 Seite 5
E. 1.2 Aufgrund der Verfahrenstrennung wird der Entscheid der Vorinstanz über den ZEMIS-Eintrag in einem separaten Verfahren (E-2089/2023) be- handelt, weshalb die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dub- lin-Nichteintretensentscheid bildet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur- teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be- schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach- verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön- nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu- ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub- lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied- staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach- dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel- lung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungs- punkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Es liegt dabei an der gesuchstellenden Person, ihre Minderjährigkeit zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2668/2023 vom 9. Juni 2023 E. 6.1 m.w.H. sowie E-2841/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.3, m.w.H.).
E. 4 E-2063/2023 Seite 6 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das erstellte Al- tersgutachten lasse vorliegend keine gesicherte Aussage über das Alter des Beschwerdeführers zu, in der Zusammenschau halte es jedoch zumin- dest fest, das Geburtsdatum (…) könne nicht zutreffen. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise zu sei- nem Geburtsdatum inkohärent und widersprüchlich, insbesondere wenn er einerseits angebe, der Vater habe ihm das Jahr seiner Geburt mitgeteilt, andererseits erkläre, das Geburtsjahr nur ungefähr zu kennen und ur- sprünglich ein Geburtsdatum unter Angabe des Geburtsmonats angege- ben habe. Sodann sei er in Belgien als volljährige Person registriert und aufgrund seines Aussageverhaltens sei zu vermuten, er sei auch in B._______ als volljährige Person registriert. Der eingereichten Kopie einer Tazkera, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nahelege, sei ferner nur ein verminderter Beweiswert zu attestieren. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können und Belgien habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt, weshalb das Asylverfahren dort durchzuführen sei.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Aussagen einseitig gewürdigt und hätte
– insbesondere im Zusammenhang mit dem registrierten Geburtsdatum in Belgien – weitere Abklärungen vornehmen müssen. Sodann sei es be- zeichnend, dass die Vorinstanz im Rahmen der ZEMIS-Änderung nicht das von den belgischen Behörden registrierte und als unwahrscheinlich zu qua- lifizierende Geburtsdatum übernommen habe und sie im Übrigen nicht dar- lege, weshalb sie den (…) als Geburtsdatum im ZEMIS eingetragen habe. Mit der nicht näher begründeten Vermutung, er sei in B._______ als Voll- jähriger registriert, habe die Vorinstanz sodann den Anspruch auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs verletzt. Ferner sei fraglich, ob das erstellte Altersgutachten im vorliegenden Fall in wissenschaftlicher Hinsicht eine geeignete Grundlage für die Feststellung seines Alters darstelle und die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass das im Gutachten eru- ierte Mindestalter nur fünf Monate von dem von ihm geltend gemachten Alter abweiche. Angesichts der dargelegten Minderjährigkeit sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh- ren.
E. 6 Im Rahmen der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (…) Jahre die
E-2063/2023 Seite 7 Schule besucht habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er in Belgien und in der Schweiz keine kohärenten Angaben betreffend sein Geburtsdatum habe machen können. Zum Beispiel habe er das eine Mal ein Geburtsdatum un- ter Angabe des Monats genannt, ein anderes Mal habe er erklärt, nur sein Geburtsjahr zu kennen. Auffallend sei auch, dass er das konkrete Alter sei- ner Angehörigen jeweils gekannt habe. Das insgesamt als inkohärent zu bezeichnende Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit seinem Geburtsdatum gebe Anlass, an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Fälle verweise, sei festzuhalten, dass diesen eine andere Ausgangslage zugrunde gelegen habe. Unter Würdigung sämtlicher Umstände komme die Vorinstanz nach wie vor zum Schluss, dass die Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt worden sei.
E. 7 7.1.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs- pflicht rügt, weil die Vorinstanz nicht darlege, weshalb sie sich im Zusam- menhang mit dem ZEMIS-Eintrag konkret für den (…) als Geburtsdatum entschieden habe, ist festzuhalten, dass der ZEMIS-Eintrag nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. bereits E. 1.2), weshalb nicht darauf einzugehen ist. 7.1.2 Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer darin überein, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem registrierten Geburtsdatum in B._______ auf blosse Vermutungen stützt. Es kann jedoch nicht feststel- len, dass – wie die Beschwerdeschrift zu insinuieren scheint – die Vo- rinstanz alleine aufgrund dieser Vermutung auf die Volljährigkeit des Be- schwerdeführers geschlossen haben soll. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz diesbezüglich zwar auf ein illiquides aber nicht entscheidendes Sachverhaltselement abstützte – zu- mal diesem bereits in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kein zentrales Gewicht zukam – und sich insofern auch keine Kassation auf- drängt. 7.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in äusserst pauschaler und unsubstan- tiierte Weise eine Verletzung seiner Verfahrensrechte rügt, weil die Vor- instanz nicht in der Lage gewesen sei auszuführen, weshalb die Angaben zu seinem Alter unsubstantiiert gewesen seien, ist darauf nicht weiter ein- zugehen.
E-2063/2023 Seite 8 7.1.4 Einleitend ist festzuhalten, dass gemäss den Unterlagen auf dem persönlich auszufüllenden Personalienblatt deklariert wurde, der Be- schwerdeführer sei im (…) beziehungsweise – nach afghanischer Zeitrech- nung – im Jahre (…) geboren (vgl. SEM-Akten A 2/1). Auf dem Eintrittsblatt Loge ist der (…) als Geburtsdatum registriert (a.a.O. A 3/1). Anlässlich der Erstbefragung räumte der Beschwerdeführer dann jedoch ein, sein exaktes Geburtsdatum nicht zu kennen respektive habe er erst anlässlich seiner Gesuchstellung in der Schweiz – auf entsprechende Nachfrage – durch seinen Vater erfahren, dass er im Jahre 20(…) beziehungsweise – nach afghanischer Zeitrechnung – im Jahre (…) zur Welt gekommen sei und er den Tag und den Monat seiner Geburt nicht kenne (vgl. a.a.O. A 12/11 N. 1.06). Insofern fallen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sowie sein Aussageverhalten an sich inkohärent aus. Soweit er dies damit erklärt, er sei ungebildet und das Personalienblatt sei durch Dritte ausge- füllt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin (…) Jahre die Schule besuchte und die ausfüllende Person gemäss Schilde- rung des Beschwerdeführers die Daten per Telefon vom Vater erfahren ha- ben soll, wobei dieser jedoch nur das Geburtsjahr mitgeteilt haben soll (vgl. a.a.O. A 12/11 N. 1.06). Ergänzungshalber ist festzustellen, dass auf dem Personalienblatt vermerkt ist, dass dieses persönlich ausgefüllt wurde. Ins- gesamt bleiben die Gründe für die stellenweise abweichenden Angaben unklar und es kann nur festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine kohärenten Angaben zum genauen Alter gemacht hat. Mit der Vorinstanz ist sodann insofern übereinzugehen, dass nicht vollstän- dig erhellt, dass – wie der Beschwerdeführer behauptet – er bereits in Bel- gien gewusst haben will, dass er Minderjährig sei (vgl. a.a.O. A 12/11 N. 5.02), obwohl, wie er in der Befragung angab, er sein Geburtsjahr erst in der Schweiz erfahren habe. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer in Belgien als Volljähriger registriert ist. Die Begründung des Be- schwerdeführers, dem dort zuständigen Dolmetscher sei ein Fehler unter- laufen beziehungsweise er sei von diesem schlecht behandelt worden, fiel sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene äusserts unsubstantiiert aus und ist als Schutzbehauptung zu werten. So- weit er geltend macht, er habe das von den belgischen Behörden re- gistrierte Geburtsdatum bestritten, erhellt nicht, weshalb er sich in diesem Falle nicht bereits zu diesem Zeitpunkt über sein Alter beim Vater infor- mierte. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass es aufgrund der Beweisfolgelast am Beschwerdeführer gelegen hätte darzu- legen, dass – wie in der Rechtsmitteleingabe angetönt wird – er in Belgien das registrierte Geburtsdatum erfolgreich bestritten habe, wobei bereits der
E-2063/2023 Seite 9 Umstand, dass Belgien dem Übernahmeersuchen zustimmte, dies nicht nahezulegen scheint. Aus dem Befund des erstellten Altersgutachtens lässt sich im vorliegenden Fall weder etwas für noch gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers verlässlich ableiten. Alleine der Umstand, dass das von ihm geltend gemachte Alter vom im Gutachten festgehaltenen Mindestalter nur fünf Mo- nate abweicht, lässt nicht per se – wie in der Beschwerde behauptet – auf seine Minderjährigkeit schliessen. Dies unter anderem deshalb, weil, das Gutachten gleichzeitig von einem Durchschnittsalter von (…) Jahren aus- geht und – unter Verweis auf die referenzierte Standardliteratur – festhält, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne nicht zutref- fen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend zu machen scheint, der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Gutachtens nicht von seiner Minderjährigkeit ausgehe, stelle überspitzten Formalismus dar, kann er dies nicht überzeugend darlegen. Letztendlich kann lediglich festgestellt werden, dass – wie auch die Vorinstanz bereits festhielt – die Erkenntnisse des Altersgutachtens vorliegend keinen nennenswerten Bei- trag zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers zu leisten vermö- gen. Gleiches ist für die aktenkundigen äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers festzuhalten, welche nur ein Indiz bei der Alters- einschätzung darstellen können. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die in der Schweiz ge- machten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter ungenau bezie- hungsweise unsubstantiiert sind. Weiter ist er in Belgien als volljährige Per- son registriert und der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nicht über- zeugend darzulegen, dass es sich bei der dortigen Registrierung um ein Versehen gehandelt hat und er tatsächlich Bemühungen unternommen hatte, den Eintrag erfolgreich zu bestreiten beziehungsweise, dass dieser letztendlich nicht auf den von ihm gegenüber den belgischen Behörden ge- machten Angaben beruht. Die vorstehend dargelegten Inkohärenzen und Unstimmigkeiten vermag er auch mit der eingereichten Tazkera, welche ihn als Minderjährigen bezeichnet, nicht auszuräumen, zumal dieser Urkunde
– wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt – bereits aufgrund des Län- derkontextes lediglich ein untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist, in casu nur in Form einer Kopie vorliegt und auch bloss eine Altersschätzung enthält. In Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände gelangt auch das Ge- richt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit im Ergebnis nicht substantiiert und glaubhaft darlegen kann.
E-2063/2023 Seite 10
E. 7.2 Abgesehen von seiner Minderjährigkeit hat der rechtlich vertretene Be- schwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwer- deebene Gründe vorgebracht, welche einer Überstellung in den Dublin- Staat Belgien entgegenstehen könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten und die Vorinstanz hat bereits zutreffend auf die einschlägi- gen völkerrechtlichen- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Belgiens im Zusammenhang mit Asylsuchenden hingewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.3 Angesichts des in den vorstehenden Erwägungen Ausgeführte ist fest- zustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Beschwerde somit ab- zuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2063/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2063/2023 Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti, Richter William Weber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei erklärte er, er sei im (...) geboren und damit minderjährig. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Oktober 2022 in Belgien registriert worden war. A.c Am 8. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 3. Januar 2023 fand die Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erklärte, er könne bezüglich seines Geburtsdatums nur sagen, dass er etwa im Jahre 20(...) geboren sei und er diese Information von seinem Vater habe. Neben Belgien sei er auch in B._______ registriert worden. Der Entschluss der Vorinstanz, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers das Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen, blieb vom diesem unwidersprochen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. B. Die belgischen Behörden stimmten am 16. Januar 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 6. Januar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 21. Februar 2023 ein forensisches Altersgutachten erstellt, welches in der zusammenfassenden Beurteilung festhält, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 15. Februar 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren und, folge man der referenzierten Standardliteratur, dass das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (...) (chronologisches Lebensalter [...] nicht zutreffen könne. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 mit, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu sowie zu einer möglichen Überstellung nach Belgien innert Frist Stellung zu nehmen. E. Der Beschwerdeführer nahm zur beabsichtigten ZEMIS-Anpassung am 28. Februar 2023 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz interpretiere seine Aussagen sowie das erstellte Altersgutachten nicht richtig und im ZEMIS sei das aktuelle Geburtsdatum (...) beizubehalten. Andernfalls sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen sowie eine Verfügung zu erlassen, wobei er bis zur Rechtskraft der Altersanpassung in den UMA-Strukturen zu belassen sei. F. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 5. April 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Belgien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hielt ferner fest, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den (...) und wies darauf hin, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Der Beschwerdeführer erhob am 17. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in der Dispositivziffer 6 aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu setzen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren. H. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffer 1-5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-2089/2023 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. I. Die Instruktionsrichterin setzte am 19. April 2023 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Die Stellungnahme der Vorinstanz erfolgte mit Eingabe vom 21. Juni 2023 und wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Aufgrund der Verfahrenstrennung wird der Entscheid der Vorinstanz über den ZEMIS-Eintrag in einem separaten Verfahren (E-2089/2023) behandelt, weshalb die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid bildet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Es liegt dabei an der gesuchstellenden Person, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2668/2023 vom 9. Juni 2023 E. 6.1 m.w.H. sowie E-2841/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.3, m.w.H.). 4. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das erstellte Altersgutachten lasse vorliegend keine gesicherte Aussage über das Alter des Beschwerdeführers zu, in der Zusammenschau halte es jedoch zumindest fest, das Geburtsdatum (...) könne nicht zutreffen. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise zu seinem Geburtsdatum inkohärent und widersprüchlich, insbesondere wenn er einerseits angebe, der Vater habe ihm das Jahr seiner Geburt mitgeteilt, andererseits erkläre, das Geburtsjahr nur ungefähr zu kennen und ursprünglich ein Geburtsdatum unter Angabe des Geburtsmonats angegeben habe. Sodann sei er in Belgien als volljährige Person registriert und aufgrund seines Aussageverhaltens sei zu vermuten, er sei auch in B._______ als volljährige Person registriert. Der eingereichten Kopie einer Tazkera, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nahelege, sei ferner nur ein verminderter Beweiswert zu attestieren. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können und Belgien habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt, weshalb das Asylverfahren dort durchzuführen sei.
5. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Aussagen einseitig gewürdigt und hätte - insbesondere im Zusammenhang mit dem registrierten Geburtsdatum in Belgien - weitere Abklärungen vornehmen müssen. Sodann sei es bezeichnend, dass die Vorinstanz im Rahmen der ZEMIS-Änderung nicht das von den belgischen Behörden registrierte und als unwahrscheinlich zu qualifizierende Geburtsdatum übernommen habe und sie im Übrigen nicht darlege, weshalb sie den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS eingetragen habe. Mit der nicht näher begründeten Vermutung, er sei in B._______ als Volljähriger registriert, habe die Vorinstanz sodann den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Ferner sei fraglich, ob das erstellte Altersgutachten im vorliegenden Fall in wissenschaftlicher Hinsicht eine geeignete Grundlage für die Feststellung seines Alters darstelle und die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass das im Gutachten eruierte Mindestalter nur fünf Monate von dem von ihm geltend gemachten Alter abweiche. Angesichts der dargelegten Minderjährigkeit sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
6. Im Rahmen der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (...) Jahre die Schule besucht habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er in Belgien und in der Schweiz keine kohärenten Angaben betreffend sein Geburtsdatum habe machen können. Zum Beispiel habe er das eine Mal ein Geburtsdatum unter Angabe des Monats genannt, ein anderes Mal habe er erklärt, nur sein Geburtsjahr zu kennen. Auffallend sei auch, dass er das konkrete Alter seiner Angehörigen jeweils gekannt habe. Das insgesamt als inkohärent zu bezeichnende Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum gebe Anlass, an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Fälle verweise, sei festzuhalten, dass diesen eine andere Ausgangslage zugrunde gelegen habe. Unter Würdigung sämtlicher Umstände komme die Vorinstanz nach wie vor zum Schluss, dass die Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt worden sei. 7. 7.1.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, weil die Vorinstanz nicht darlege, weshalb sie sich im Zusammenhang mit dem ZEMIS-Eintrag konkret für den (...) als Geburtsdatum entschieden habe, ist festzuhalten, dass der ZEMIS-Eintrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. bereits E. 1.2), weshalb nicht darauf einzugehen ist. 7.1.2 Das Gericht geht mit dem Beschwerdeführer darin überein, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem registrierten Geburtsdatum in B._______ auf blosse Vermutungen stützt. Es kann jedoch nicht feststellen, dass - wie die Beschwerdeschrift zu insinuieren scheint - die Vorinstanz alleine aufgrund dieser Vermutung auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen haben soll. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz diesbezüglich zwar auf ein illiquides aber nicht entscheidendes Sachverhaltselement abstützte - zumal diesem bereits in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kein zentrales Gewicht zukam - und sich insofern auch keine Kassation aufdrängt. 7.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in äusserst pauschaler und unsubstantiierte Weise eine Verletzung seiner Verfahrensrechte rügt, weil die Vorinstanz nicht in der Lage gewesen sei auszuführen, weshalb die Angaben zu seinem Alter unsubstantiiert gewesen seien, ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.1.4 Einleitend ist festzuhalten, dass gemäss den Unterlagen auf dem persönlich auszufüllenden Personalienblatt deklariert wurde, der Beschwerdeführer sei im (...) beziehungsweise - nach afghanischer Zeitrechnung - im Jahre (...) geboren (vgl. SEM-Akten A 2/1). Auf dem Eintrittsblatt Loge ist der (...) als Geburtsdatum registriert (a.a.O. A 3/1). Anlässlich der Erstbefragung räumte der Beschwerdeführer dann jedoch ein, sein exaktes Geburtsdatum nicht zu kennen respektive habe er erst anlässlich seiner Gesuchstellung in der Schweiz - auf entsprechende Nachfrage - durch seinen Vater erfahren, dass er im Jahre 20(...) beziehungsweise - nach afghanischer Zeitrechnung - im Jahre (...) zur Welt gekommen sei und er den Tag und den Monat seiner Geburt nicht kenne (vgl. a.a.O. A 12/11 N. 1.06). Insofern fallen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sowie sein Aussageverhalten an sich inkohärent aus. Soweit er dies damit erklärt, er sei ungebildet und das Personalienblatt sei durch Dritte ausgefüllt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin (...) Jahre die Schule besuchte und die ausfüllende Person gemäss Schilderung des Beschwerdeführers die Daten per Telefon vom Vater erfahren haben soll, wobei dieser jedoch nur das Geburtsjahr mitgeteilt haben soll (vgl. a.a.O. A 12/11 N. 1.06). Ergänzungshalber ist festzustellen, dass auf dem Personalienblatt vermerkt ist, dass dieses persönlich ausgefüllt wurde. Insgesamt bleiben die Gründe für die stellenweise abweichenden Angaben unklar und es kann nur festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine kohärenten Angaben zum genauen Alter gemacht hat. Mit der Vorinstanz ist sodann insofern übereinzugehen, dass nicht vollständig erhellt, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - er bereits in Belgien gewusst haben will, dass er Minderjährig sei (vgl. a.a.O. A 12/11 N. 5.02), obwohl, wie er in der Befragung angab, er sein Geburtsjahr erst in der Schweiz erfahren habe. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Belgien als Volljähriger registriert ist. Die Begründung des Beschwerdeführers, dem dort zuständigen Dolmetscher sei ein Fehler unterlaufen beziehungsweise er sei von diesem schlecht behandelt worden, fiel sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene äusserts unsubstantiiert aus und ist als Schutzbehauptung zu werten. Soweit er geltend macht, er habe das von den belgischen Behörden registrierte Geburtsdatum bestritten, erhellt nicht, weshalb er sich in diesem Falle nicht bereits zu diesem Zeitpunkt über sein Alter beim Vater informierte. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass es aufgrund der Beweisfolgelast am Beschwerdeführer gelegen hätte darzulegen, dass - wie in der Rechtsmitteleingabe angetönt wird - er in Belgien das registrierte Geburtsdatum erfolgreich bestritten habe, wobei bereits der Umstand, dass Belgien dem Übernahmeersuchen zustimmte, dies nicht nahezulegen scheint. Aus dem Befund des erstellten Altersgutachtens lässt sich im vorliegenden Fall weder etwas für noch gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verlässlich ableiten. Alleine der Umstand, dass das von ihm geltend gemachte Alter vom im Gutachten festgehaltenen Mindestalter nur fünf Monate abweicht, lässt nicht per se - wie in der Beschwerde behauptet - auf seine Minderjährigkeit schliessen. Dies unter anderem deshalb, weil, das Gutachten gleichzeitig von einem Durchschnittsalter von (...) Jahren ausgeht und - unter Verweis auf die referenzierte Standardliteratur - festhält, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend zu machen scheint, der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Gutachtens nicht von seiner Minderjährigkeit ausgehe, stelle überspitzten Formalismus dar, kann er dies nicht überzeugend darlegen. Letztendlich kann lediglich festgestellt werden, dass - wie auch die Vorinstanz bereits festhielt - die Erkenntnisse des Altersgutachtens vorliegend keinen nennenswerten Beitrag zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers zu leisten vermögen. Gleiches ist für die aktenkundigen äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers festzuhalten, welche nur ein Indiz bei der Alterseinschätzung darstellen können. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die in der Schweiz gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter ungenau beziehungsweise unsubstantiiert sind. Weiter ist er in Belgien als volljährige Person registriert und der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nicht überzeugend darzulegen, dass es sich bei der dortigen Registrierung um ein Versehen gehandelt hat und er tatsächlich Bemühungen unternommen hatte, den Eintrag erfolgreich zu bestreiten beziehungsweise, dass dieser letztendlich nicht auf den von ihm gegenüber den belgischen Behörden gemachten Angaben beruht. Die vorstehend dargelegten Inkohärenzen und Unstimmigkeiten vermag er auch mit der eingereichten Tazkera, welche ihn als Minderjährigen bezeichnet, nicht auszuräumen, zumal dieser Urkunde - wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt - bereits aufgrund des Länderkontextes lediglich ein untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist, in casu nur in Form einer Kopie vorliegt und auch bloss eine Altersschätzung enthält. In Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit im Ergebnis nicht substantiiert und glaubhaft darlegen kann. 7.2 Abgesehen von seiner Minderjährigkeit hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Gründe vorgebracht, welche einer Überstellung in den Dublin-Staat Belgien entgegenstehen könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten und die Vorinstanz hat bereits zutreffend auf die einschlägigen völkerrechtlichen- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Belgiens im Zusammenhang mit Asylsuchenden hingewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Angesichts des in den vorstehenden Erwägungen Ausgeführte ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Beschwerde somit abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: