Datenschutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) zu beurteilen ist, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informati- onssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asyl- bereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das In- formationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Perso- nendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 aDSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 aDSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Mig- rationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschieben- den Wirkung beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtwirkung da- mit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende
E-2089/2023 Seite 5 Wirkung mehr zu entfalten vermag (vgl. REGINA KIENER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG), wobei die Vorinstanz eine solche – was ihr Entscheid impliziert – auch nicht entziehen kann, dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vor- sorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem An- bringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Be- schwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag nicht zu entsprechen beziehungsweise mit Erlass des vorlie- genden Urteils ohnehin gegenstandlos geworden ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der um- strittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Angaben und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er beispielsweise auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt teilweise andere Anga- ben zu seinem Geburtsdatum machte als anlässlich der späteren persön- lichen Befragung, oder einerseits erklärte, sein Geburtsdatum habe er erst nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, andererseits diesbezüglich bereits Angaben in andern Dublin-Staaten machte (vgl. SEM-Akten A 2/1, A 12/11 N. 1.06 sowie N. 5.02), dass der Beschwerdeführer sodann in B._______ als volljährige Person registriert ist, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – alleine der Um- stand, dass das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter ([…] Jahre und […] Monate) nur wenige Monate von dem von ihm geltend gemachten Alter ([…] Jahr und […] Monat) abweicht, nicht auf die Richtigkeit seiner Angaben geschlossen werden kann, zumal das Gutachten von einem Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren ausgeht und als Fazit festhält, die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht zutreffen,
E-2089/2023 Seite 6 dass diesbezüglich mit der Vorinstanz übereinzugehen ist, dass das Alters- gutachten im vorliegenden Fall keinen massgeblichen Beitrag zur Ein- schätzung des Alters des Beschwerdeführers zu leisten vermag, dass im Urteil des BVGer E-2063/2023 vom 3. Oktober 2023 aufgrund ei- ner eingehenden Prüfung der Indizien für und gegen die Minderjährigkeit festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage auch aus der bei den Akten liegenden Tazkera – welcher bereits vor dem Hintergrund des Län- derkontextes nur ein untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist – und welche inhaltlich nur eine Altersschätzung enthält sowie darüber hinaus le- diglich als Kopie vorliegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen wer- den kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundes- recht nicht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2089/2023 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und das Gene- ralsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor E-2089/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2089/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei im (...) geboren und damit minderjährig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 3. Januar 2023 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, er könne bezüglich seines Geburtsdatums nur sagen, dass er etwa im Jahre 20(...) geboren sei und er diese Information von seinem Vater habe, dass er ferner erklärte, auch in B._______ und in C._______ registriert worden zu sein, dass er des Weiteren dem Entscheid der Vorinstanz, aufgrund seiner Vorbringen das Geburtsdatum auf den 1. Januar 20(...) festzusetzen, nicht widersprach, dass er als Beweismittel eine Kopie seiner Tazkera und deren Übersetzung zu den Akten gab, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 21. Februar 2023 im Fazit zum Ergebnis gelangt, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 15. Februar 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren und, folge man der referenzierten Standardliteratur, dass das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (...) (chronologisches Lebensalter [...]) nicht zutreffen könne, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 20(...) festzusetzen und ihm Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer zur beabsichtigten ZEMIS-Anpassung am 28. Februar 2023 Stellung genommen hat und im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz interpretiere seine Aussagen sowie das erstellte Altersgutachten nicht richtig, im ZEMIS sei das aktuelle Geburtsdatum 1. Januar 20(...) beizubehalten, andernfalls sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen sowie eine Verfügung zu erlassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach B._______ anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, ferner festhielt, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den 1. Januar 20(...) und darauf hinwies, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 20(...) abzuändern und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in der Dispositivziffer 6 aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 20(...) zu setzen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren E-2089/2023 betreffend ZEMIS-Änderung (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-2063/2023 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffer 1-5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2063/2023 vom 3. Oktober 2023 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwies, und zieht in Erwägung, dass gemäss Übergangsbestimmung des am 1. September 2023 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes vor diesem Datum erstinstanzlich ergangene Entscheide nach altem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. 70 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1]), dass die erstinstanzliche Verfügung am 5. April 2023 erging, weshalb das vorliegende Verfahren nach altem Recht gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) zu beurteilen ist, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 aDSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 aDSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtwirkung damit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende Wirkung mehr zu entfalten vermag (vgl. Regina Kiener, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG), wobei die Vorinstanz eine solche - was ihr Entscheid impliziert - auch nicht entziehen kann, dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag nicht zu entsprechen beziehungsweise mit Erlass des vorliegenden Urteils ohnehin gegenstandlos geworden ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Angaben und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er beispielsweise auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt teilweise andere Angaben zu seinem Geburtsdatum machte als anlässlich der späteren persönlichen Befragung, oder einerseits erklärte, sein Geburtsdatum habe er erst nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, andererseits diesbezüglich bereits Angaben in andern Dublin-Staaten machte (vgl. SEM-Akten A 2/1, A 12/11 N. 1.06 sowie N. 5.02), dass der Beschwerdeführer sodann in B._______ als volljährige Person registriert ist, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - alleine der Umstand, dass das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter ([...] Jahre und [...] Monate) nur wenige Monate von dem von ihm geltend gemachten Alter ([...] Jahr und [...] Monat) abweicht, nicht auf die Richtigkeit seiner Angaben geschlossen werden kann, zumal das Gutachten von einem Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren ausgeht und als Fazit festhält, die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht zutreffen, dass diesbezüglich mit der Vorinstanz übereinzugehen ist, dass das Altersgutachten im vorliegenden Fall keinen massgeblichen Beitrag zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers zu leisten vermag, dass im Urteil des BVGer E-2063/2023 vom 3. Oktober 2023 aufgrund einer eingehenden Prüfung der Indizien für und gegen die Minderjährigkeit festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage auch aus der bei den Akten liegenden Tazkera - welcher bereits vor dem Hintergrund des Länderkontextes nur ein untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist - und welche inhaltlich nur eine Altersschätzung enthält sowie darüber hinaus lediglich als Kopie vorliegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: