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D-1541/2023

D-1541/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen aus, die kroatischen Behörden hätten dem Ersuchen um Übernahme zugestimmt, somit liege die Zuständigkeit bei Kroatien. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/ EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Die kroati-schen Behörden würden seit mehreren Jahren von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dies sei mehrfach von der Schweizer Botschaft in Kroatien abgeklärt worden, wobei keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können. Nach Erkenntnissen des SEM hätten Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht. Dublin-Rückkehrende würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert. Es sei festzustellen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit der illegalen Einreise beziehen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien, welche nach Zagreb erfolgen werde, dieselbe Situation antreffen werde, welche er im Zusammenhang mit den verschiedenen Einreiseversuchen geschildert habe. Betreffend die geltend gemachte Gewaltanwendung durch kroatische Polizisten sei anzumerken, dass es nicht Sache des SEM sei, das Fehlverhalten einzelner Beamten aus der Ferne zu beurteilen, sondern der zuständigen Stellen vor Ort. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Kroatien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen weder Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen, noch Gründe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei homosexuell und könne in Kroatien nicht leben. Es gebe dort keinen Respekt vor den Menschenrechten, wie ihm die Behandlung, welche er dort erfahren habe, gezeigt habe. Hier sei festzuhalten, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und sich der Beschwerdeführer nötigenfalls an die zuständigen Stellen wenden könne. Ferner habe er gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Gemäss Abklärungen des SEM bestehe offenbar kein dringlicher Behandlungsbedarf. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt eine Behandlung benötigen, könne er diese in Kroatien erhalten. Das Land verfüge über eine genügende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Schliesslich habe er zusammen mit seinem Partner um Asyl ersucht. Da auch dieser nach Kroatien weggewiesen werde, könne er aus dessen temporären Anwesenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es würden sich somit keine Gründe ergeben, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Das SEM werde die mit dem Vollzug beauftragten Behörden darüber informieren, die Überstellung von ihm und seinem Partner nach Möglichkeit zu koordinieren.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, er sei in Kroatien beim Versuch, die Grenze zu übertreten, mit Tränengas angegriffen und mit Stöcken geschlagen und getreten worden. Ferner sei ihm das Telefon sowie Essen und Trinken weggenommen worden. Man habe ihm dann von sieben Uhr morgens bis neun Uhr abends nichts zu Essen gegeben. Er habe von den kroatischen Behörden nichts als Gewalt erfahren. Ferner sei er in keiner Weise über das Asylverfahren aufgeklärt worden, was Art. 4 der Dublin-III-VO widerspreche. Schliesslich habe er gesundheitliche Probleme, wobei noch eine Behandlung seines Rückens anstehe, sowie Beschwerden psychischer Natur. Gemäss Bericht der SFH sei gerade die Behandlung von psychischen Problemen in Kroatien nicht gewährleistet. Schliesslich habe er sein Heimatland Burundi aufgrund seiner Homosexualität verlassen. In Kroatien seien LGBTQI-Personen von Diskriminierung betroffen. Es erscheine ihm absurd, in einem Land um Asyl zu erbitten, wo die Situation für Homosexuelle so prekär sei. Weiter enthält die Beschwerde Ausführungen zum Vorliegen von systemischen Mängeln in Kroatien mit Hinweisen auf entsprechende Quellen.

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 30. Januar und am 17. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. März 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. die Urteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016 (als Referenzurteile publiziert) sowie das Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinem Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, er könne als Homosexueller in Kroatien nicht leben, da er dort als solcher diskriminiert würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.4.3 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 insbesondere mit Blick auf seine Beziehung zu B._______, geprüft und verneint. Der Sachverhalt wurde vollständig und korrekt erstellt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten. Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Kroatien die Rechte und den Schutz von homosexuellen Personen im Zusammenhang mit dem am 1. Juli 2013 erfolgten EU-Beitritt - massiv verbessert hat. So trat im Jahr 2014 mit dem "Same Sex Life-Partnership Act" eines der fortschrittlichsten Partnerschaftsgesetze Europas in Kraft, welches Homo-sexuellen mit Ausnahme der Adoption dieselben Rechte wie Heterosexuellen garantiert. Das Gesetz implementiert den Diskriminierungsschutz auch im Bereich von Asyl- und Ausländerrecht (vgl. < https://www.thepinknews.com/2014/07/15/croatia-passes-civil-partnerships-law/, abgerufen am 22.03.2023). Schliesslich sprach das Verwaltungsgericht am 26. Mai 2022 in einem wegweisenden Entscheid einem gleichgeschlechtlichen Paar das Recht auf Adoption zu (vgl. < https://www.ilga-europe.org/report/annual-review-2023/, abgerufen am 22.03.2023). Zwar wird auch wieder vermehrt über Diskriminierung und Hassrede gegen die LGBT-Communitiy berichtet. Dennoch ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien bei den zuständigen Stellen Unterstützung und Schutz finden wird, sollte er durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden. Seinen Ausführungen sind denn auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.

E. 5.5 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO - dies auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Partner nach Kroatien zu überstellen sein wird. Dessen Beschwerde wird mit Urteil D-1551/2023 gleichen Datums ebenfalls abgewiesen, womit die Verfahren insoweit koordiniert durchgeführt wurden. Die kroatischen Behörden werden im Rahmen des in Art. 31 Dublin-III-VO statuierten Austauschs relevanter Informationen vor Durchführung der Überstellung über die Partnerschaft zu informieren sein.

E. 5.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeingabe vom 20. März 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Von der Kostenerhebung ist somit abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1541/2023 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. November 2022 gemeinsam mit seinem Partner B._______ (N [...]; D-1551/2023) in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 3. Januar 2023 wurde dem Beschwerde-führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, sich lediglich einen Tag in Kroatien aufgehalten und dort kein Asyl beantragt zu haben. Er habe etwas unterschrieben, da man ihm gesagt habe, andernfalls würde er nach Bosnien zurückgeschickt. Er sei auch geschlagen worden, als er die Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Weiter erklärte er, er könne in Kroatien nicht leben, da er homosexuell sei. Die Art und Weise, wie er behandelt worden sei, zeige, dass man in diesem Land keinen Frieden finden könne. B. Am 16. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 30. Januar 2023 lehnten die kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM ab, da der Beschwerdeführer als minderjährige Person registriert sei. In der Folge liess das SEM eine medizinische Altersabklärung durchführen, welche beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren ergab. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 17. Februar 2023 erneut um Übernahme und legte das Resultat des Altersgutachtens vor. Diesem Gesuch wurde am 3. März 2023 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 10. März 2023 (eröffnet am 13. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 20. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 10. März 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Subeventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Solidarité sans frontières mit dem Titel «Dublin-Rückführungen nach Kroatien müssen per sofort gestoppt werden» vom 5. Dezember 2022 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» vom 13. September 2022 zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen aus, die kroatischen Behörden hätten dem Ersuchen um Übernahme zugestimmt, somit liege die Zuständigkeit bei Kroatien. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/ EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Die kroati-schen Behörden würden seit mehreren Jahren von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dies sei mehrfach von der Schweizer Botschaft in Kroatien abgeklärt worden, wobei keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können. Nach Erkenntnissen des SEM hätten Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht. Dublin-Rückkehrende würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert. Es sei festzustellen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit der illegalen Einreise beziehen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien, welche nach Zagreb erfolgen werde, dieselbe Situation antreffen werde, welche er im Zusammenhang mit den verschiedenen Einreiseversuchen geschildert habe. Betreffend die geltend gemachte Gewaltanwendung durch kroatische Polizisten sei anzumerken, dass es nicht Sache des SEM sei, das Fehlverhalten einzelner Beamten aus der Ferne zu beurteilen, sondern der zuständigen Stellen vor Ort. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Kroatien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen weder Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen, noch Gründe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei homosexuell und könne in Kroatien nicht leben. Es gebe dort keinen Respekt vor den Menschenrechten, wie ihm die Behandlung, welche er dort erfahren habe, gezeigt habe. Hier sei festzuhalten, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und sich der Beschwerdeführer nötigenfalls an die zuständigen Stellen wenden könne. Ferner habe er gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Gemäss Abklärungen des SEM bestehe offenbar kein dringlicher Behandlungsbedarf. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt eine Behandlung benötigen, könne er diese in Kroatien erhalten. Das Land verfüge über eine genügende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Schliesslich habe er zusammen mit seinem Partner um Asyl ersucht. Da auch dieser nach Kroatien weggewiesen werde, könne er aus dessen temporären Anwesenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es würden sich somit keine Gründe ergeben, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Das SEM werde die mit dem Vollzug beauftragten Behörden darüber informieren, die Überstellung von ihm und seinem Partner nach Möglichkeit zu koordinieren. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, er sei in Kroatien beim Versuch, die Grenze zu übertreten, mit Tränengas angegriffen und mit Stöcken geschlagen und getreten worden. Ferner sei ihm das Telefon sowie Essen und Trinken weggenommen worden. Man habe ihm dann von sieben Uhr morgens bis neun Uhr abends nichts zu Essen gegeben. Er habe von den kroatischen Behörden nichts als Gewalt erfahren. Ferner sei er in keiner Weise über das Asylverfahren aufgeklärt worden, was Art. 4 der Dublin-III-VO widerspreche. Schliesslich habe er gesundheitliche Probleme, wobei noch eine Behandlung seines Rückens anstehe, sowie Beschwerden psychischer Natur. Gemäss Bericht der SFH sei gerade die Behandlung von psychischen Problemen in Kroatien nicht gewährleistet. Schliesslich habe er sein Heimatland Burundi aufgrund seiner Homosexualität verlassen. In Kroatien seien LGBTQI-Personen von Diskriminierung betroffen. Es erscheine ihm absurd, in einem Land um Asyl zu erbitten, wo die Situation für Homosexuelle so prekär sei. Weiter enthält die Beschwerde Ausführungen zum Vorliegen von systemischen Mängeln in Kroatien mit Hinweisen auf entsprechende Quellen. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 30. Januar und am 17. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. März 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. die Urteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016 (als Referenzurteile publiziert) sowie das Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinem Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, er könne als Homosexueller in Kroatien nicht leben, da er dort als solcher diskriminiert würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.4.3 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 insbesondere mit Blick auf seine Beziehung zu B._______, geprüft und verneint. Der Sachverhalt wurde vollständig und korrekt erstellt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten. Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Kroatien die Rechte und den Schutz von homosexuellen Personen im Zusammenhang mit dem am 1. Juli 2013 erfolgten EU-Beitritt - massiv verbessert hat. So trat im Jahr 2014 mit dem "Same Sex Life-Partnership Act" eines der fortschrittlichsten Partnerschaftsgesetze Europas in Kraft, welches Homo-sexuellen mit Ausnahme der Adoption dieselben Rechte wie Heterosexuellen garantiert. Das Gesetz implementiert den Diskriminierungsschutz auch im Bereich von Asyl- und Ausländerrecht (vgl. < https://www.thepinknews.com/2014/07/15/croatia-passes-civil-partnerships-law/, abgerufen am 22.03.2023). Schliesslich sprach das Verwaltungsgericht am 26. Mai 2022 in einem wegweisenden Entscheid einem gleichgeschlechtlichen Paar das Recht auf Adoption zu (vgl. < https://www.ilga-europe.org/report/annual-review-2023/, abgerufen am 22.03.2023). Zwar wird auch wieder vermehrt über Diskriminierung und Hassrede gegen die LGBT-Communitiy berichtet. Dennoch ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien bei den zuständigen Stellen Unterstützung und Schutz finden wird, sollte er durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden. Seinen Ausführungen sind denn auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. 5.5 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO - dies auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Partner nach Kroatien zu überstellen sein wird. Dessen Beschwerde wird mit Urteil D-1551/2023 gleichen Datums ebenfalls abgewiesen, womit die Verfahren insoweit koordiniert durchgeführt wurden. Die kroatischen Behörden werden im Rahmen des in Art. 31 Dublin-III-VO statuierten Austauschs relevanter Informationen vor Durchführung der Überstellung über die Partnerschaft zu informieren sein. 5.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeingabe vom 20. März 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Von der Kostenerhebung ist somit abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Partner, B._______ (D-1551/2023, N [...]), nach Kroatien zu überstellen und die kroatischen Behörden vorgängig über die dargelegte Lebensgemeinschaft zu informieren.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel