Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 7. September 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] genannt). Dabei gab er unter anderem an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Sein Geburtsdatum sei in der Schule im Dorf C._______ im Bezirk D._______ registriert. Er kenne sein Geburtsdatum, weil seine Eltern ihm dieses genannt hätten. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. September 2015 durchgeführte Knochenanalyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. September 2015 mit, dass sie ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Am 2. Oktober 2015 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität E._______ beim Beschwerdeführer zusätzlich eine umfassende forensische Lebensaltersschätzung durch. Dabei hielt das rechtsmedizinische Institut in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2015 unter anderem fest, bei einer Gesamtschau aller Untersuchungsergebnisse lägen aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung vor. So zeigten die Untersuchungen, dass beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 20 und 21 Jahren auszugehen sei. Das Mindestalter betrage 18 Jahre und zwei Monate. Der (...) als Geburtsdatum und somit ein Lebensalter von 14 Jahren sei daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. D. Mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 2015 reichte der in der Schweiz wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers, F._______, dem SEM eine pakistanische Geburtsurkunde vom 14. September 2015 im Original ein, auf der das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...) vermerkt ist. Entsprechend stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des amtlich eingetragenen Geburtsalters seines Neffen. Im Weiteren legte er seinem Schreiben ein den Beschwerdeführer betreffendes und am 21. September 2015 ausgestelltes School Leaving Certificate der Government High School G._______, District H._______, im Original ein, wonach dieser zwischen April und November 2007 die erste Klasse besucht habe. Schliesslich gab er ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersuchte er das SEM erneut um Korrektur des Geburtsdatums desselben. E. Am 29. Oktober 2015 unterzog das SEM die Geburtsurkunde einer Ausweisprüfung sowie am 13. November 2015 einer internen Dokumentenanalyse. Die Ausweisprüfung hat ergeben, dass der Träger der Geburtsurkunde von sehr guter Qualität ist. Der Inhalt konnte mangels Vergleichsmaterials nicht überprüft werden. Die Dokumentenanalyse hat die Echtheit des Trägers bestätigt, da keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar seien. Gleichzeitig wurde in der Dokumentenanalyse darauf hingewiesen, dass im länderspezifischen Kontext Pakistans gefälschte Geburtsurkunden auf Originalträgern durch Bestechung der entsprechenden Behörden keine Seltenheit seien. Dabei wird auf eine Quelle verwiesen, der zufolge entsprechende Fälschungen im Jahr 2014 vor allem in der Provinz Punjab gefunden worden seien (https://tribune.com.pk/story/687494/nadra-takes-notice-of-100000-bogus-birth-certificates-in-lahore). F. Am 18. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung und zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung sowie der Dokumentenanalyse bis am 4. Dezember 2015. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gab die jetzige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Vorinstanz unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht die Übernahme des vorliegenden Mandats bekannt. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die vollständigen Akten ihres Mandanten sowie um Erstreckung der am 4. Dezember 2015 ablaufenden Frist zur Stellungnahme zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung sowie zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung und der Dokumentenanalyse. H. Am 10. Dezember 2015 gewährte das SEM der Rechtsvertretung Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ab. Dabei wies er zunächst darauf hin, die Auswertung einer am 15. Dezember 2015 erstellten Röntgenaufnahme seiner rechten Hand durch Prof. Dr. med. I._______, Facharzt für pädiatrische Radiologie vom 23. Dezember 2015 habe ergeben, dass er maximal 17 Jahre alt sei. Ausserdem vertrete PD Dr. med. J._______ in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 die Ansicht, die im IRM-Gutachten erhobenen Befunde beruhten auf Skalen (Tanner, Greulich und Demirjian), die wissenschaftlich auf Daten von Europäern oder kaukasischstämmigen Amerikanern basieren würden. Eine Übertragung dieser Skalen auf grundlegend differente Ethnien erscheine aus wissenschaftlicher Sicht nicht zulässig. Der Schluss aus dem forensischen Gutachten auf ein Alter von 20 bis 21 Jahren respektive ein Mindestalter von 18 Jahren und zwei Monaten sei wissenschaftlich nicht zu vertreten, weil er weder die Standardabweichungen nach unten noch die ethnischen Unterschiede berücksichtige. Die im Original eingereichte Geburtsurkunde weise keine Fälschungsmerkmale auf. Die pauschale Unterstellung, diese könne käuflich erworben werden, sei nicht haltbar. Ausserdem habe das SEM die amtliche Bestätigung der Schule überhaupt nicht gewürdigt. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende vollständige Akteneinsicht, insbesondere auch in das Material der radiologischen Untersuchungen vom 17. September 2015 und vom 2. Oktober 2015. J. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 forderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM erneut auf, sein Geburtsdatum gestützt auf die Geburtsurkunde im N-Ausweis sowie den Datenbanken auf den (...) zu ändern. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht ins abgeschlossene Dublin-Verfahren. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die von ihm angeforderten Röntgenaufnahmen lägen ihr nicht vor. L. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 - eröffnet am 6. Juli 2016 - lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ab. M. Mit Eingabe vom 4. September 2016 (Datum des Poststempels: 6. September 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (D-5369/2016) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. O. Mit Schreiben vom 29. September 2017 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen auf den 18. Oktober 2017 vor. P. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Verschiebung der Anhörung, bis ihrem Mandanten eine Vertrauensperson gemäss Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet beziehungsweise eine Beistandschaft gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und sie selbst als Rechtsbeistand eingesetzt worden sei. Ausserdem sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Weiteren ersuchte sie abermals um umgehende Berichtigung des Geburtsdatums ihres Mandanten im ZEMIS. Q. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es an seinem auf den 18. Oktober 2017 anberaumten Anhörungstermin festhalte. Hinsichtlich des Antrags auf Datenänderung im ZEMIS verwies es auf die Sistierungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2016. Über die weiteren Anträge werde es in seiner Endverfügung befinden. R. Am 18. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er - im Verbund mit seinen Angaben während der BzP - zunächst hinsichtlich seiner Person geltend, er sei ein Punjabi sunnitischen Glaubens und in K._______ nahe der Stadt H._______ (Provinz Punjab) aufgewachsen und zur Schule gegangen. Hinsichtlich seiner Asylgründe machte er im Wesentlichen geltend, seine schlechten schulischen Leistungen hätten zur Folge gehabt, dass er, aber auch andere Mitschüler, in der Schule geschlagen worden seien. Auch zuhause sei er insbesondere von seinem Vater geschlagen worden. Seine beiden älteren Schwestern hätten versucht, ihm mit Nachhilfeunterricht zu helfen. Sie seien zuhause ebenfalls geschlagen worden. Nach fünf Schuljahren habe er die Schule abgebrochen und am nächsten Tag auch sein Elternhaus verlassen. Wie alt er damals gewesen sei, wisse er nicht mehr. Danach habe er in L._______ den Zug genommen und sei nach Karachi gereist. Dort habe ihn eine Person, deren Namen er nicht kenne, in seinem "Taba" als Tellerwäscher eingestellt. Er wisse nicht, in welchem Quartier jene Imbissbude gewesen sei, da Karachi sehr gross sei. Die Arbeitsbedingungen seien sehr schlecht gewesen. Er habe keinen Lohn, dafür aber Kost und Logis erhalten. Er sei auch von seinem Chef und von zwei seiner Freunde sexuell missbraucht worden. Hilfe habe er bei anderen Mitarbeitern des Betriebs keine gefunden. Drei bis vier Jahre lang habe er in Karachi gelebt. Eines Tages habe er sich spontan dazu entschlossen, gemeinsam mit anderen Personen Pakistan zu verlassen. Zunächst sei er von Karachi aus in ungefähr zehn Stunden zu Fuss in den Iran gelangt. Anschliessend sei er über die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn und weitere, ihm unbekannte Länder im September 2015 in die Schweiz gelangt. S. Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 4. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. T. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (Datum des Poststempels: 3. Januar 2018) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die sich die Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und ihm diesbezüglich eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die verfügte Wegweisung sei in jedem Fall wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. Beschwerde S. 9 Ziff. 13). Als Beilagen sind der Beschwerde eine Auskunft der SFH-Länderanalyse von Jessica Garcia (Pakistan: Situation von Homosexuellen) vom 11. Juni 2015, ein Austrittsbericht der Psychiatrie M._______ vom 28. Dezember 2017 hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie Notizen seiner "Patin" N._______ vom 2. Januar 2018 beigefügt. U. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das ebenfalls hängige Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend Datenänderung im ZEMIS(D-5369/2016) mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 bis zum Abschluss des vorliegenden Asylverfahrens sistiert. Da diesbezüglich seit dem 3. Januar 2018 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wurde, wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens D-5369/2016 aufgehoben und über beide Beschwerden in einem koordinierten Verfahren, also zeitgleich, befunden werden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt vorab die Ansicht, die Vorinstanz betrachte ihn zu Unrecht als volljährig. So habe er eine pakistanische Geburtsurkunde im Original eingereicht, der zufolge er am (...) geboren, also minderjährig sei. Diese sei echt, weise sie doch gemäss der Dokumentenanalyse des SEM keine Fälschungsmerkmale auf.
E. 5.2 Vorweg ist demnach zu untersuchen, ob im vorliegenden Asylverfahren von der Volljährigkeit oder der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
E. 5.3 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).
E. 5.4 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im Verfahren D-5369/2016 wird in Erwägung 5 einlässlich dargelegt, dass von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist respektive dass diesem der Nachweis seiner geltend gemachten Minderjährigkeit weder nach den datenschutz- noch nach den asylrechtlichen Beweisregeln gelungen ist. Darauf kann hier vollständig verwiesen werden. Nach dem Gesagten kann auch die Frage offengelassen werden, ob im Asylverfahren betreffend das Alter der asylsuchenden Person die Beweisregeln des Datenschutzrechts zu gelten hätten. Im übrigen ist auch der Antrag in der Beschwerde, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die sich die Verfügung des SEM stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, abzuweisen (a.a.O. S. 2, Rechtsbegehren 1).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Bei dieser Sachlage ist auch die Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson in formeller Hinsicht als regelkonform zu bezeichnen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdemvoraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei von seinem früheren Arbeitgeber und zwei von dessen Freunden in Karachi wiederholte Male sexuell missbraucht worden.
E. 7.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sexuelle Übergriffe auf eine Person erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgen. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 86 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 95 ff.; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.10 - 11.12) ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das SEM vom 18. Oktober 2017 doch, sein früherer Arbeitgeber habe sich aus "Freude" an ihm vergangen (vgl. act. A51/16 S. 9 F95). So besehen, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Übergriffen schlicht um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen kann somit ebenso offenbleiben wie diejenige der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens des pakistanischen Staates.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich behauptet, er sei als Kind sowohl von seinem Vater als auch in der Schule geschlagen worden, lagen diese Vorkommnisse ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit im Zeitraum der Ausreise des Beschwerdeführers schon zeitlich zu weit zurück, um noch als ausreisebestimmend und damit asylrelevant gelten zu können.
E. 7.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er behauptet zwar, er sei in Karachi von seinem Arbeitgeber jahrelang sexuell missbraucht worden. Niemand verhält ihn indessen dazu, wieder dorthin zurückzukehren. Ausserdem ist wohl schwerlich anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte, Opfer eines sexuellen Missbrauchs zu werden. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.4.1 Die Rechtsvertretung weist in der Beschwerde darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in O._______ (M._______) vom 28. Dezember 2017 dort zwischen dem 14. und dem 20. Dezember 2017 aufgrund akuter Suizidalität stationär behandelt wurde. Laut dem besagten ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______ litt der Beschwerdeführer damals an einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20).
E. 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
E. 9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage und der medizinischen Infrastruktur im Herkunftsland des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine allfällige psychiatrische Weiterbehandlung seiner Person auch in Pakistan erfolgen kann. So existieren psychiatrische Abteilungen in Pakistan sowohl in öffentlichen Spitälern als auch in privaten Kliniken, wobei die psychiatrische Versorgung in den ländlichen Gegenden schlechter als in den Städten ist. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass die geschilderten Krankheitssymptome nicht nur auf verstörenden Erlebnissen des Beschwerdeführers in der Heimat, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung und der vorerwähnten Perspektivlosigkeit ob seines unsicheren Aufenthaltsstatus beruhen dürften. Dabei handelt es sich indessen um Phänomene, welche eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffen, welche ebenfalls mit der Situation einer möglichen Rückführung in ihr Heimatland konfrontiert sind, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Angesichts der im ärztlichen Bericht thematisierten Gefahr einer allfälligen Suizidalität im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts suizidale Tendenzen erneut akzentuieren. Diesen wäre mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen und/oder einer ärztlichen Rückbegleitung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer ist nicht zuletzt in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 9.4.4 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Sodann bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen dürfte. Seine extrem pauschalen Aussagen, seine Eltern hätten ihn immer schlecht behandelt, weshalb er immer schlecht über sie denke, und seine Geschwister hätten ihn nie gegenüber seinen Eltern verteidigt (vgl. act. A51/16 S. 12 F138 ff.), weisen in dieser Form darauf hin, dass er seine wirklichen familiären Verhältnisse in seiner Heimat zu verschleiern versucht. Hierfür spricht im Ergebnis, dass er an anderer Stelle auch behauptete, seine beiden älteren Schwestern hätten ihn bei den Schulaufgaben unterstützt (vgl. act. A51/16 S. 12 F142). Weiter deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP auf die Frage hin, ob er eigene Identitätspapiere beschaffen könne, spontan die Telefonnummer seines Vaters nannte (vgl. act. A8/5 S. 2 F4 f.), eher darauf hin, dass die familiären Verhältnisse nicht derart schlecht sind, wie der Beschwerdeführer dem Gericht weismachen will. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2017 in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, findet die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der auch die Substantiierungspflicht trägt. Damit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes in der Heimat nach etwaigen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Angesichts des Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.6 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren insgesamt nicht als aussichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 2. Januar 2018 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Verena Gessler als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei dieser Sachlage sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 1´000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Rechtsanwältin lic. iur. Verena Gessler wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1´000.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-47/2018 Urteil vom 26. Februar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 7. September 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] genannt). Dabei gab er unter anderem an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Sein Geburtsdatum sei in der Schule im Dorf C._______ im Bezirk D._______ registriert. Er kenne sein Geburtsdatum, weil seine Eltern ihm dieses genannt hätten. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. September 2015 durchgeführte Knochenanalyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. September 2015 mit, dass sie ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Am 2. Oktober 2015 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität E._______ beim Beschwerdeführer zusätzlich eine umfassende forensische Lebensaltersschätzung durch. Dabei hielt das rechtsmedizinische Institut in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2015 unter anderem fest, bei einer Gesamtschau aller Untersuchungsergebnisse lägen aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung vor. So zeigten die Untersuchungen, dass beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 20 und 21 Jahren auszugehen sei. Das Mindestalter betrage 18 Jahre und zwei Monate. Der (...) als Geburtsdatum und somit ein Lebensalter von 14 Jahren sei daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. D. Mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 2015 reichte der in der Schweiz wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers, F._______, dem SEM eine pakistanische Geburtsurkunde vom 14. September 2015 im Original ein, auf der das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...) vermerkt ist. Entsprechend stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des amtlich eingetragenen Geburtsalters seines Neffen. Im Weiteren legte er seinem Schreiben ein den Beschwerdeführer betreffendes und am 21. September 2015 ausgestelltes School Leaving Certificate der Government High School G._______, District H._______, im Original ein, wonach dieser zwischen April und November 2007 die erste Klasse besucht habe. Schliesslich gab er ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersuchte er das SEM erneut um Korrektur des Geburtsdatums desselben. E. Am 29. Oktober 2015 unterzog das SEM die Geburtsurkunde einer Ausweisprüfung sowie am 13. November 2015 einer internen Dokumentenanalyse. Die Ausweisprüfung hat ergeben, dass der Träger der Geburtsurkunde von sehr guter Qualität ist. Der Inhalt konnte mangels Vergleichsmaterials nicht überprüft werden. Die Dokumentenanalyse hat die Echtheit des Trägers bestätigt, da keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar seien. Gleichzeitig wurde in der Dokumentenanalyse darauf hingewiesen, dass im länderspezifischen Kontext Pakistans gefälschte Geburtsurkunden auf Originalträgern durch Bestechung der entsprechenden Behörden keine Seltenheit seien. Dabei wird auf eine Quelle verwiesen, der zufolge entsprechende Fälschungen im Jahr 2014 vor allem in der Provinz Punjab gefunden worden seien (https://tribune.com.pk/story/687494/nadra-takes-notice-of-100000-bogus-birth-certificates-in-lahore). F. Am 18. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung und zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung sowie der Dokumentenanalyse bis am 4. Dezember 2015. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gab die jetzige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Vorinstanz unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht die Übernahme des vorliegenden Mandats bekannt. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die vollständigen Akten ihres Mandanten sowie um Erstreckung der am 4. Dezember 2015 ablaufenden Frist zur Stellungnahme zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung sowie zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung und der Dokumentenanalyse. H. Am 10. Dezember 2015 gewährte das SEM der Rechtsvertretung Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ab. Dabei wies er zunächst darauf hin, die Auswertung einer am 15. Dezember 2015 erstellten Röntgenaufnahme seiner rechten Hand durch Prof. Dr. med. I._______, Facharzt für pädiatrische Radiologie vom 23. Dezember 2015 habe ergeben, dass er maximal 17 Jahre alt sei. Ausserdem vertrete PD Dr. med. J._______ in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 die Ansicht, die im IRM-Gutachten erhobenen Befunde beruhten auf Skalen (Tanner, Greulich und Demirjian), die wissenschaftlich auf Daten von Europäern oder kaukasischstämmigen Amerikanern basieren würden. Eine Übertragung dieser Skalen auf grundlegend differente Ethnien erscheine aus wissenschaftlicher Sicht nicht zulässig. Der Schluss aus dem forensischen Gutachten auf ein Alter von 20 bis 21 Jahren respektive ein Mindestalter von 18 Jahren und zwei Monaten sei wissenschaftlich nicht zu vertreten, weil er weder die Standardabweichungen nach unten noch die ethnischen Unterschiede berücksichtige. Die im Original eingereichte Geburtsurkunde weise keine Fälschungsmerkmale auf. Die pauschale Unterstellung, diese könne käuflich erworben werden, sei nicht haltbar. Ausserdem habe das SEM die amtliche Bestätigung der Schule überhaupt nicht gewürdigt. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende vollständige Akteneinsicht, insbesondere auch in das Material der radiologischen Untersuchungen vom 17. September 2015 und vom 2. Oktober 2015. J. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 forderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM erneut auf, sein Geburtsdatum gestützt auf die Geburtsurkunde im N-Ausweis sowie den Datenbanken auf den (...) zu ändern. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht ins abgeschlossene Dublin-Verfahren. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die von ihm angeforderten Röntgenaufnahmen lägen ihr nicht vor. L. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 - eröffnet am 6. Juli 2016 - lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ab. M. Mit Eingabe vom 4. September 2016 (Datum des Poststempels: 6. September 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (D-5369/2016) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. O. Mit Schreiben vom 29. September 2017 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen auf den 18. Oktober 2017 vor. P. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Verschiebung der Anhörung, bis ihrem Mandanten eine Vertrauensperson gemäss Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet beziehungsweise eine Beistandschaft gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und sie selbst als Rechtsbeistand eingesetzt worden sei. Ausserdem sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Weiteren ersuchte sie abermals um umgehende Berichtigung des Geburtsdatums ihres Mandanten im ZEMIS. Q. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es an seinem auf den 18. Oktober 2017 anberaumten Anhörungstermin festhalte. Hinsichtlich des Antrags auf Datenänderung im ZEMIS verwies es auf die Sistierungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2016. Über die weiteren Anträge werde es in seiner Endverfügung befinden. R. Am 18. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er - im Verbund mit seinen Angaben während der BzP - zunächst hinsichtlich seiner Person geltend, er sei ein Punjabi sunnitischen Glaubens und in K._______ nahe der Stadt H._______ (Provinz Punjab) aufgewachsen und zur Schule gegangen. Hinsichtlich seiner Asylgründe machte er im Wesentlichen geltend, seine schlechten schulischen Leistungen hätten zur Folge gehabt, dass er, aber auch andere Mitschüler, in der Schule geschlagen worden seien. Auch zuhause sei er insbesondere von seinem Vater geschlagen worden. Seine beiden älteren Schwestern hätten versucht, ihm mit Nachhilfeunterricht zu helfen. Sie seien zuhause ebenfalls geschlagen worden. Nach fünf Schuljahren habe er die Schule abgebrochen und am nächsten Tag auch sein Elternhaus verlassen. Wie alt er damals gewesen sei, wisse er nicht mehr. Danach habe er in L._______ den Zug genommen und sei nach Karachi gereist. Dort habe ihn eine Person, deren Namen er nicht kenne, in seinem "Taba" als Tellerwäscher eingestellt. Er wisse nicht, in welchem Quartier jene Imbissbude gewesen sei, da Karachi sehr gross sei. Die Arbeitsbedingungen seien sehr schlecht gewesen. Er habe keinen Lohn, dafür aber Kost und Logis erhalten. Er sei auch von seinem Chef und von zwei seiner Freunde sexuell missbraucht worden. Hilfe habe er bei anderen Mitarbeitern des Betriebs keine gefunden. Drei bis vier Jahre lang habe er in Karachi gelebt. Eines Tages habe er sich spontan dazu entschlossen, gemeinsam mit anderen Personen Pakistan zu verlassen. Zunächst sei er von Karachi aus in ungefähr zehn Stunden zu Fuss in den Iran gelangt. Anschliessend sei er über die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn und weitere, ihm unbekannte Länder im September 2015 in die Schweiz gelangt. S. Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 4. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. T. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (Datum des Poststempels: 3. Januar 2018) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die sich die Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und ihm diesbezüglich eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die verfügte Wegweisung sei in jedem Fall wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. Beschwerde S. 9 Ziff. 13). Als Beilagen sind der Beschwerde eine Auskunft der SFH-Länderanalyse von Jessica Garcia (Pakistan: Situation von Homosexuellen) vom 11. Juni 2015, ein Austrittsbericht der Psychiatrie M._______ vom 28. Dezember 2017 hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie Notizen seiner "Patin" N._______ vom 2. Januar 2018 beigefügt. U. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat das ebenfalls hängige Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend Datenänderung im ZEMIS(D-5369/2016) mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 bis zum Abschluss des vorliegenden Asylverfahrens sistiert. Da diesbezüglich seit dem 3. Januar 2018 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wurde, wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens D-5369/2016 aufgehoben und über beide Beschwerden in einem koordinierten Verfahren, also zeitgleich, befunden werden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt vorab die Ansicht, die Vorinstanz betrachte ihn zu Unrecht als volljährig. So habe er eine pakistanische Geburtsurkunde im Original eingereicht, der zufolge er am (...) geboren, also minderjährig sei. Diese sei echt, weise sie doch gemäss der Dokumentenanalyse des SEM keine Fälschungsmerkmale auf. 5.2 Vorweg ist demnach zu untersuchen, ob im vorliegenden Asylverfahren von der Volljährigkeit oder der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 5.3 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). 5.4 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im Verfahren D-5369/2016 wird in Erwägung 5 einlässlich dargelegt, dass von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist respektive dass diesem der Nachweis seiner geltend gemachten Minderjährigkeit weder nach den datenschutz- noch nach den asylrechtlichen Beweisregeln gelungen ist. Darauf kann hier vollständig verwiesen werden. Nach dem Gesagten kann auch die Frage offengelassen werden, ob im Asylverfahren betreffend das Alter der asylsuchenden Person die Beweisregeln des Datenschutzrechts zu gelten hätten. Im übrigen ist auch der Antrag in der Beschwerde, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die sich die Verfügung des SEM stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, abzuweisen (a.a.O. S. 2, Rechtsbegehren 1). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Bei dieser Sachlage ist auch die Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson in formeller Hinsicht als regelkonform zu bezeichnen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdemvoraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei von seinem früheren Arbeitgeber und zwei von dessen Freunden in Karachi wiederholte Male sexuell missbraucht worden. 7.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sexuelle Übergriffe auf eine Person erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgen. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 86 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 95 ff.; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.10 - 11.12) ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das SEM vom 18. Oktober 2017 doch, sein früherer Arbeitgeber habe sich aus "Freude" an ihm vergangen (vgl. act. A51/16 S. 9 F95). So besehen, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Übergriffen schlicht um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen kann somit ebenso offenbleiben wie diejenige der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens des pakistanischen Staates. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich behauptet, er sei als Kind sowohl von seinem Vater als auch in der Schule geschlagen worden, lagen diese Vorkommnisse ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit im Zeitraum der Ausreise des Beschwerdeführers schon zeitlich zu weit zurück, um noch als ausreisebestimmend und damit asylrelevant gelten zu können. 7.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er behauptet zwar, er sei in Karachi von seinem Arbeitgeber jahrelang sexuell missbraucht worden. Niemand verhält ihn indessen dazu, wieder dorthin zurückzukehren. Ausserdem ist wohl schwerlich anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte, Opfer eines sexuellen Missbrauchs zu werden. Der Vollzug ist demnach zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4 9.4.1 Die Rechtsvertretung weist in der Beschwerde darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in O._______ (M._______) vom 28. Dezember 2017 dort zwischen dem 14. und dem 20. Dezember 2017 aufgrund akuter Suizidalität stationär behandelt wurde. Laut dem besagten ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______ litt der Beschwerdeführer damals an einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage und der medizinischen Infrastruktur im Herkunftsland des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine allfällige psychiatrische Weiterbehandlung seiner Person auch in Pakistan erfolgen kann. So existieren psychiatrische Abteilungen in Pakistan sowohl in öffentlichen Spitälern als auch in privaten Kliniken, wobei die psychiatrische Versorgung in den ländlichen Gegenden schlechter als in den Städten ist. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass die geschilderten Krankheitssymptome nicht nur auf verstörenden Erlebnissen des Beschwerdeführers in der Heimat, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaffung und der vorerwähnten Perspektivlosigkeit ob seines unsicheren Aufenthaltsstatus beruhen dürften. Dabei handelt es sich indessen um Phänomene, welche eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffen, welche ebenfalls mit der Situation einer möglichen Rückführung in ihr Heimatland konfrontiert sind, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Angesichts der im ärztlichen Bericht thematisierten Gefahr einer allfälligen Suizidalität im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts suizidale Tendenzen erneut akzentuieren. Diesen wäre mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen und/oder einer ärztlichen Rückbegleitung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer ist nicht zuletzt in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 9.4.4 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Sodann bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen dürfte. Seine extrem pauschalen Aussagen, seine Eltern hätten ihn immer schlecht behandelt, weshalb er immer schlecht über sie denke, und seine Geschwister hätten ihn nie gegenüber seinen Eltern verteidigt (vgl. act. A51/16 S. 12 F138 ff.), weisen in dieser Form darauf hin, dass er seine wirklichen familiären Verhältnisse in seiner Heimat zu verschleiern versucht. Hierfür spricht im Ergebnis, dass er an anderer Stelle auch behauptete, seine beiden älteren Schwestern hätten ihn bei den Schulaufgaben unterstützt (vgl. act. A51/16 S. 12 F142). Weiter deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP auf die Frage hin, ob er eigene Identitätspapiere beschaffen könne, spontan die Telefonnummer seines Vaters nannte (vgl. act. A8/5 S. 2 F4 f.), eher darauf hin, dass die familiären Verhältnisse nicht derart schlecht sind, wie der Beschwerdeführer dem Gericht weismachen will. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2017 in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, findet die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der auch die Substantiierungspflicht trägt. Damit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes in der Heimat nach etwaigen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Angesichts des Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.6 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren insgesamt nicht als aussichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 2. Januar 2018 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Verena Gessler als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei dieser Sachlage sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 1´000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwältin lic. iur. Verena Gessler wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1´000.-.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: