Datenschutz
Sachverhalt
A. Am 25. Juli 2018 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. Bei der Grenzwacht gab er an, er sei am 30. Juli 2003 geboren. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) trug er handschriftlich den 30. Saratan 1382 (umgerechnet: 21. Juli 2003) und auf der Rückseite den 30. Juli 2003 als sein Geburtsdatum ein. B. Am 22. August 2018 wurde A._______ summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Hierbei gab er an, am 30. Asad 1382 (umgerechnet: 21. August 2003) geboren zu sein. C. Am 31. August 2018 wurde A._______ einer zahnärztlichen Altersschätzung, einer radiologischen Altersschätzung des linken Handskeletts und einer radiologischen Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke unterzogen. Das Gutachten vom 5. September 2018 ergab insgesamt ein Mindestalter von 17 Jahren, das angegebene Lebensalter von 15 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. D. Am 5. November 2018 reichte A._______ dem SEM das stark beschädigte Original seiner Tazkira ein, worin als Geburtsdatum der 30. Juli 2003 angegeben ist. E. Am 12. Dezember 2018 wurde A._______ vertieft zu seinen Asylgründen angehört und dabei auch erneut zu seinem Geburtsdatum befragt. Zugleich wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens gewährt. In der Folge passte das SEM das Geburtsdatum von A._______ auf den 1. Januar 2001 an. F. Am 20. Dezember 2018 nahm A._______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung, bestritt das geänderte Geburtsdatum und beantragte diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids. G. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositiv-Ziffern 1-6). Das Geburtsdatum von A._______ wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2001 erfasst (Disp.-Ziff. 7). H. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben. Als sein Geburtsdatum sei im Zentralen Migrationsinformationssystem der 30. Juli 2003 einzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 hält die Vorinstanz fest, unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien sei der 1. Januar 2001 das wahrscheinlichere Geburtsdatum als der 30. Juli 2003 und verweist auf die gemachten Erwägungen. J. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Asylgesuch abgewiesen und sein Geburtsdatum festgelegt wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 und A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2001) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (30. Juni 2003) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Altersgutachten auf Vorrat erstellt worden sei und die Vorinstanz ohne gesetzliche Grundlage und Rechtfertigung in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen habe. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestünden, dass eine angeblich minderjährige, asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Vorliegend sei das Altersgutachten nach der Aufnahme des Personalienblattes und der Erstbefragung (BzP) in Auftrag gegeben und zu den Akten genommen worden. Somit müssten sich aufgrund des Personalienblattes und der BzP Hinweise ergeben haben, die auf eine Volljährigkeit schliessen liessen und dies, obwohl er bei beiden praktisch die gleichen Angaben gemacht habe. Selbst wenn man berücksichtige, dass er bis zur BzP unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe, habe keine seiner Angaben darauf hingewiesen, dass er volljährig sein könnte. Auch im äusseren Erscheinungsbild sei er eher kindlich und schmächtig.
E. 4.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu.
E. 4.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer uneinheitliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum machte und über keine Ausweispapiere verfügte, bestehen verbunden mit dem persönlichen Eindruck der im vorliegenden Fall befassten Person des Empfangs- und Verfahrenszentrums ausreichend Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter erreicht haben könnte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die forensische Lebensaltersschätzung unter Berücksichtigung des dem SEM zustehenden Ermessens vorliegend nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Folglich erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet (vgl. Urteil des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 5. September 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 geboren ist. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei 2003 geboren.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich mehrmals übereinstimmend den gleichen Tag (30.) und mehrmals übereinstimmend das Jahr 2003 als Geburtsdatum angegeben. Er habe in Griechenland ein anderes Datum angegeben, weil es dort keinen Dolmetscher gegeben habe, er nicht verstanden worden sei und er nicht schreiben konnte. Er habe sein genaues Geburtsdatum bei einem Freund in Afghanistan, der seine Tazkira hatte, nachgefragt und konnte deshalb die Umrechnung durch den Freund nicht überprüfen. Folglich sei das Geburtsdatum in Griechenland falsch aufgeschrieben worden. Zum Gutachten wendet er ein, ein geringer Modernisierungsgrad einer Gesellschaft führe offensichtlich dazu, dass die Bevölkerung in dieser Gesellschaft schneller altere, was zu einer Altersüberschätzung und nicht zu einer Altersunterschätzung führe. Das ermittelte Mindestalter sei deshalb zu reduzieren und nicht noch zu erhöhen. Die Mineralisation der Weisheitszähne der afrikanischen Bevölkerung erfolge etwa ein Jahr früher als bei der europäischen Bevölkerung. Der Modernisierungsgrad in Afghanistan sei ähnlich wie derjenige in Afrika, deshalb müsse das im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte Mindestalter reduziert werden. Sowohl die Schlüsselbein- bzw. die Skelettanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung ergäben ein Mindestalter von unter 18 Jahren, weshalb sich aus dem Gutachten keine Aussage zur Volljährigkeit oder Minderjährigkeit ergebe. Abgesehen von den Weisheitszähnen resultiere bei allen Analysen ein Mindestalter von unter 17 Jahren, deshalb sei es unverständlich, dass er gemäss Gutachten mindestens 17 Jahre alt sein müsse. Das Gutachten könne höchstens zum Schluss kommen, dass er mindestens 16 Jahre alt sei. Der Modernisierungsgrad von Afghanistan sei zudem altersvermindernd zu berücksichtigen, weshalb eine Reduktion des Mindestalters von 17 auf 16 bzw. 15 Jahre in Frage komme.
E. 5.3 Die Vorinstanz macht hingegen geltend, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren in der Schweiz mehrere voneinander abweichende Geburtsdaten genannt. Widersprüchliche Aussagen seien ein starkes Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen spreche. Es könne zudem nicht Sache der Vorinstanz sein, ein wissenschaftliches Altersgutachten für fehlerhaft zu erklären. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur afrikanischen Population, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen unbeachtlich seien. Das Gutachten äussere sich bei der Beurteilung der Zahnentwicklung nicht zur Frage des ethnischen Einflusses, obwohl es darauf hinweise, dass es wissenschaftlich kontrovers diskutiert werde und darauf eingegangen werde, sofern es relevant sei. Bezüglich Einfluss des Modernisierungsstandes auf die Alterung des Schlüsselbeins bzw. des Skeletts würden keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, welche die Richtigkeit der Schlussfolgerungen im Gutachten in Frage stellen würden. Diese Frage werde von der Wissenschaft auch nicht kontrovers diskutiert.
E. 5.4.1 Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die Personalien des Beschwerdeführers am 26. September 2017 in Griechenland erfasst. Bei seiner Einreise in die Schweiz am Abend des 24. Juli 2018 konnte er keine Identitätspapiere vorweisen und teilte er den Grenzwachtbeamten auf Nachfrage mit, dass er in Griechenland gewesen sei und dort ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, nämlich den 2. April 2002. Auf dem Personalienblatt der Grenzwacht, das ihm in der Sprache Farsi ausgehändigt wurde, bzw. auf der Übersetzungshilfe wurde entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers der 30. Juli 2003 als Geburtsdatum eingetragen. Mit diesem Geburtsdatum wurde er in der Folge beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in (...) erfasst. Anschliessend wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums in (...) zugewiesen, wo er am 25. Juli 2018 eintraf und beim Eintritt auf dem Personalienblatt auf Farsi und auf der Rückseite (lateinische Schrift) den 30. Juli 2003 als Geburtsdatum eintrug. Des Weiteren gab er an, im Jahr 2017 über die Türkei nach Europa eingereist zu sein. In der BzP vom 22. August 2018 gab der Beschwerdeführer an, nach dem afghanischen Kalender am 30. Asad 1382, umgerechnet am 21. August 2003 geboren zu sein. Er sei heute 15 Jahre alt. Sein Verwandter und seine Mutter hätten ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt, seine Tazkira sei in der Türkei geblieben, gemäss Tazkira sei er so alt. Als er in Griechenland angekommen sei, habe er sein Geburtsdatum gelernt. Auf die Frage, weshalb er in Griechenland ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es dort keinen Dolmetscher gegeben habe und man ihn nicht verstanden habe, sie hätten selbst etwas geschrieben. Er habe damals nicht schreiben können, er habe es danach in Griechenland gelernt. In der Anhörung vom 12. Dezember 2018 wiederholte der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Altersgutachtens mehrfach, er sei 15 Jahre alt, seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt und das gehe auch aus seiner Tazkira hervor.
E. 5.4.2 Zusammenfassend kann gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz vorgebracht widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat. Bei seiner Einreise in der Schweiz, beim Eintritt ins Verfahrenszentrum und bei der BzP gab er jedoch Geburtsdaten an, die nahe beieinanderliegen (21. August 2003, 30. Juli 2003). Zudem gab er immer dasselbe Geburtsjahr an. Der Widerspruch ergibt sich deshalb insbesondere zum in Griechenland erfassten Geburtsdatum vom 2. April 2002. Die Richtigkeit der hierfür vorgebrachten Erklärung des Beschwerdeführers (kein Dolmetscher bzw. Umrechnungsfehler durch den Freund, der zum damaligen Zeitpunkt im Besitz seiner Tazkira war) kann nicht abschliessend geklärt werden, obwohl zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auffällt, dass er in der Beschwerde vorbringt, die Tazkira habe sich bei einem Freund in Afghanistan befunden, wohingegen er bei den Asylbefragungen erklärte, die Tazkira sei bei einem Freund in der Türkei gewesen und er habe sie sich von dort schicken lassen. Abgesehen von diesen Widersprüchen erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters insgesamt schlüssig. So sagte er an verschiedenen Stellen in der BzP, er sei im Alter von 13 Jahren aus Afghanistan ausgereist, bzw. habe bis 13 die Koranschule besucht und sei danach ausgereist, das sei im Sommer 1395 gewesen. Umgerechnet wäre das das Jahr 2016, was sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht (14-tägige Reise bis Teheran, drei bis dreieinhalb Monate in Teheran, Weiterreise in die Türkei) sowie dem Fragebogen «Questionnaire Europa» beim Eintritt ins Verfahrenszentrum (Ausreise aus Afghanistan 2016, Einreise in die EU im Jahr 2017 via Türkei) grundsätzlich deckt.
E. 5.5.1 Demgegenüber kommt das Altersgutachten vom 5. September 2018 (nachfolgend: Gutachten) zum Schluss, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Die forensische Lebensaltersschätzung stützt ihr Ergebnis auf die sexuellen Reifezeichen des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke. Die sich beim Beschwerdeführer zeigenden voll entwickelten sexuellen Reifezeichen kämen im Schnitt ab einem Alter von 14.11 Jahren vor. Am linken Handskelett sei die Ossifikation (Verknöcherung) abgeschlossen, was einem medianen Alter von 18.6 Jahren und einem minimalen Alter von 16.1 Jahren nach Tisè et al. und Greulich und Pyle entspreche. Im Gutachten wird jedoch angemerkt, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise bei einem minimalen Alter von 16.1 Jahren und bei einem mittleren Alter von 18.8 Jahren vorliege. Die Ossifikation der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke entspreche dem Stadium 2b. Dies entspreche nach Kellinghaus et al. bei Knaben einem mittleren Alter von 18.2 Jahren (+/- 1.1 Jahre) und einem minimalen Alter von 16.4 Jahren. Nach Wittschieber et al. entspreche das Stadium 2b einem mittleren Alter von 17.8 Jahren (+/- 1.6 Jahre) und einem minimalen Alter von 16.1 Jahren. Bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten sei das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werde. Die Weisheitszähne würden das Mineralisationsstadium zwischen G und H nach Demirjian aufweisen. Nach Olze und unter Berücksichtigung des jüngeren Alters zugunsten des Betroffenen lasse das Stadium auf ein Alter von mindestens 17 Jahren schliessen. Weiter wird im Gutachten ausgeführt, auf der Grundlage der bekannten Literatur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifentwicklung ergeben, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien. Ein möglicher Einfluss sei hingegen durch die medizinische und ökonomische Modernisierung einer Population gegeben. Da es bei geringem Modernisierungsstand jedoch zu einer Altersunterschätzung komme, wirke sich dieser Effekt in juristischer Sicht nicht nachteilig für die Betroffenen aus. Generelle ethnische Einflüsse auf die gesamte Zahnentwicklung würden kontrovers diskutiert. Sofern dies für die Altersschätzung im vorliegenden Fall von Relevanz sei, werde darauf eingegangen. Der Gutachter kam zum Schluss, in Zusammenschau der Befunde könne im Zeitpunkt der Untersuchung am 31. August 2018 von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält er fest, die Vollendung des 18. Altersjahrs und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das angegebene Lebensalter von 15 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage im Gutachten, wonach ein geringer Modernisierungsgrad einer Gesellschaft zu einer Altersüberschätzung führe, das Gegenteil sei der Fall. Zudem müsse das Mindestalter aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung reduziert werden, weil die Mineralisation der Weisheitszähne der afrikanischen Bevölkerung - was aufgrund des ähnlichen Modernisierungsgrads auch für Afghanistan gelte - etwa ein Jahr früher als bei der europäischen Bevölkerung erfolge. Im Gutachten wird auf interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung hingewiesen und festgestellt, dass es bei geringem Modernisierungsstand zu einer Altersunterschätzung komme, was sich nicht nachteilig für die Betroffenen auswirke. Dies erscheint plausibel und ist nicht weiter in Frage zu stellen, zumal das Gutachten auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin AGFAD für Altersschätzungen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht (Urteil des BVGer D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 E. 6.4, bestätigt in Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019; vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.4). Bezüglich ethnischen Einflüssen auf die Zahnentwicklung wird im Gutachten angemerkt, dass darauf eingegangen würde, sollten diese im konkreten Fall eine Rolle spielen. Weil entsprechende Erwägungen dazu im Gutachten fehlen, kann somit festgehalten werden, dass die ethnischen Unterschiede bei der Zahnentwicklung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zum Tragen kommen. Die gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers vermag diese wissenschaftliche Erkenntnis nicht umzustossen (so auch Urteil des BVGer D-418/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.2; vgl. aber BVGE 2018 VI/3 E. 4.3, wonach der allgemeinen Logik folgend die frühere Mineralisation der Weisheitszähne bei der afrikanischen Population zu einer Altersüber- und eben nicht zu einer Altersunterschätzung führe).
E. 5.5.3 Zusammenfassend sind die Erkenntnisse des Altersgutachtens nicht in Frage zu stellen und dem Altersgutachten vom 5. September 2018, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (Urteil des BVGer D-4098/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2; vgl. zum Beweiswert solch mehrstufiger Gutachten die Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 und D-859/2016 vom 7. April 2016).
E. 5.6.1 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira wurde am 18. Dezember 2018 einer Ausweisprüfung unterzogen, wonach keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Es konnte jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da es durch Nässe stark beschädigt wurde. Gemäss Übersetzung findet sich auf dem am 23. März 2015 in der Provinz (...), Dorf nicht leserlich, vermutlich in turkmenisch ausgestellten Dokument der Hinweis: geboren am 8.05.1382 (umgerechnet 30. Juli 2003) = 12 Jährig 1394 (umgerechnet 2015).
E. 5.6.2 Bei der afghanischen Tazkira handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch sind gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf, mit Hinweisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16. September 2011, https://www.refworld.org/docid/4f1510822.html, beide abgerufen am: 28. Januar 2020). Entsprechend verfügt eine Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur über einen beschränkten Beweiswert (Urteil des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 m.w.H.).
E. 6.1 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren rechtsgenüglich darzulegen. Wie bereits erwähnt, kommt dem Resultat des Altersgutachtens ein erhöhter, der Tazkira im Original hingegen lediglich ein geringer Beweiswert zu. Zudem hat sich der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Altersbestimmung und Tazkira) erscheint das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von diesem behauptete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit bestehendem Bestreitungsvermerk ist daher unverändert zu belassen. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde vollständig abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des Streitgegenstandes und der besonderen Umstände des Falles sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Einzelfall und ohne jegliche präjudizielle Wirkung für allfällige künftige Verfahren ausnahmsweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur ersuchten unentgeltlichen Prozessführung.
E. 7.2 Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-318/2019 Urteil vom 4. Februar 2020 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Laura Bucher. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenberichtigung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 25. Juli 2018 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. Bei der Grenzwacht gab er an, er sei am 30. Juli 2003 geboren. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) trug er handschriftlich den 30. Saratan 1382 (umgerechnet: 21. Juli 2003) und auf der Rückseite den 30. Juli 2003 als sein Geburtsdatum ein. B. Am 22. August 2018 wurde A._______ summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Hierbei gab er an, am 30. Asad 1382 (umgerechnet: 21. August 2003) geboren zu sein. C. Am 31. August 2018 wurde A._______ einer zahnärztlichen Altersschätzung, einer radiologischen Altersschätzung des linken Handskeletts und einer radiologischen Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke unterzogen. Das Gutachten vom 5. September 2018 ergab insgesamt ein Mindestalter von 17 Jahren, das angegebene Lebensalter von 15 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. D. Am 5. November 2018 reichte A._______ dem SEM das stark beschädigte Original seiner Tazkira ein, worin als Geburtsdatum der 30. Juli 2003 angegeben ist. E. Am 12. Dezember 2018 wurde A._______ vertieft zu seinen Asylgründen angehört und dabei auch erneut zu seinem Geburtsdatum befragt. Zugleich wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens gewährt. In der Folge passte das SEM das Geburtsdatum von A._______ auf den 1. Januar 2001 an. F. Am 20. Dezember 2018 nahm A._______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung, bestritt das geänderte Geburtsdatum und beantragte diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids. G. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositiv-Ziffern 1-6). Das Geburtsdatum von A._______ wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2001 erfasst (Disp.-Ziff. 7). H. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben. Als sein Geburtsdatum sei im Zentralen Migrationsinformationssystem der 30. Juli 2003 einzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 hält die Vorinstanz fest, unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien sei der 1. Januar 2001 das wahrscheinlichere Geburtsdatum als der 30. Juli 2003 und verweist auf die gemachten Erwägungen. J. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Asylgesuch abgewiesen und sein Geburtsdatum festgelegt wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 und A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2001) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (30. Juni 2003) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Altersgutachten auf Vorrat erstellt worden sei und die Vorinstanz ohne gesetzliche Grundlage und Rechtfertigung in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen habe. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestünden, dass eine angeblich minderjährige, asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Vorliegend sei das Altersgutachten nach der Aufnahme des Personalienblattes und der Erstbefragung (BzP) in Auftrag gegeben und zu den Akten genommen worden. Somit müssten sich aufgrund des Personalienblattes und der BzP Hinweise ergeben haben, die auf eine Volljährigkeit schliessen liessen und dies, obwohl er bei beiden praktisch die gleichen Angaben gemacht habe. Selbst wenn man berücksichtige, dass er bis zur BzP unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe, habe keine seiner Angaben darauf hingewiesen, dass er volljährig sein könnte. Auch im äusseren Erscheinungsbild sei er eher kindlich und schmächtig. 4.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu. 4.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer uneinheitliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum machte und über keine Ausweispapiere verfügte, bestehen verbunden mit dem persönlichen Eindruck der im vorliegenden Fall befassten Person des Empfangs- und Verfahrenszentrums ausreichend Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter erreicht haben könnte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die forensische Lebensaltersschätzung unter Berücksichtigung des dem SEM zustehenden Ermessens vorliegend nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Folglich erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet (vgl. Urteil des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 5. September 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 geboren ist. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei 2003 geboren. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich mehrmals übereinstimmend den gleichen Tag (30.) und mehrmals übereinstimmend das Jahr 2003 als Geburtsdatum angegeben. Er habe in Griechenland ein anderes Datum angegeben, weil es dort keinen Dolmetscher gegeben habe, er nicht verstanden worden sei und er nicht schreiben konnte. Er habe sein genaues Geburtsdatum bei einem Freund in Afghanistan, der seine Tazkira hatte, nachgefragt und konnte deshalb die Umrechnung durch den Freund nicht überprüfen. Folglich sei das Geburtsdatum in Griechenland falsch aufgeschrieben worden. Zum Gutachten wendet er ein, ein geringer Modernisierungsgrad einer Gesellschaft führe offensichtlich dazu, dass die Bevölkerung in dieser Gesellschaft schneller altere, was zu einer Altersüberschätzung und nicht zu einer Altersunterschätzung führe. Das ermittelte Mindestalter sei deshalb zu reduzieren und nicht noch zu erhöhen. Die Mineralisation der Weisheitszähne der afrikanischen Bevölkerung erfolge etwa ein Jahr früher als bei der europäischen Bevölkerung. Der Modernisierungsgrad in Afghanistan sei ähnlich wie derjenige in Afrika, deshalb müsse das im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte Mindestalter reduziert werden. Sowohl die Schlüsselbein- bzw. die Skelettanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung ergäben ein Mindestalter von unter 18 Jahren, weshalb sich aus dem Gutachten keine Aussage zur Volljährigkeit oder Minderjährigkeit ergebe. Abgesehen von den Weisheitszähnen resultiere bei allen Analysen ein Mindestalter von unter 17 Jahren, deshalb sei es unverständlich, dass er gemäss Gutachten mindestens 17 Jahre alt sein müsse. Das Gutachten könne höchstens zum Schluss kommen, dass er mindestens 16 Jahre alt sei. Der Modernisierungsgrad von Afghanistan sei zudem altersvermindernd zu berücksichtigen, weshalb eine Reduktion des Mindestalters von 17 auf 16 bzw. 15 Jahre in Frage komme. 5.3 Die Vorinstanz macht hingegen geltend, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren in der Schweiz mehrere voneinander abweichende Geburtsdaten genannt. Widersprüchliche Aussagen seien ein starkes Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen spreche. Es könne zudem nicht Sache der Vorinstanz sein, ein wissenschaftliches Altersgutachten für fehlerhaft zu erklären. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur afrikanischen Population, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen unbeachtlich seien. Das Gutachten äussere sich bei der Beurteilung der Zahnentwicklung nicht zur Frage des ethnischen Einflusses, obwohl es darauf hinweise, dass es wissenschaftlich kontrovers diskutiert werde und darauf eingegangen werde, sofern es relevant sei. Bezüglich Einfluss des Modernisierungsstandes auf die Alterung des Schlüsselbeins bzw. des Skeletts würden keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, welche die Richtigkeit der Schlussfolgerungen im Gutachten in Frage stellen würden. Diese Frage werde von der Wissenschaft auch nicht kontrovers diskutiert. 5.4 5.4.1 Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die Personalien des Beschwerdeführers am 26. September 2017 in Griechenland erfasst. Bei seiner Einreise in die Schweiz am Abend des 24. Juli 2018 konnte er keine Identitätspapiere vorweisen und teilte er den Grenzwachtbeamten auf Nachfrage mit, dass er in Griechenland gewesen sei und dort ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, nämlich den 2. April 2002. Auf dem Personalienblatt der Grenzwacht, das ihm in der Sprache Farsi ausgehändigt wurde, bzw. auf der Übersetzungshilfe wurde entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers der 30. Juli 2003 als Geburtsdatum eingetragen. Mit diesem Geburtsdatum wurde er in der Folge beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in (...) erfasst. Anschliessend wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums in (...) zugewiesen, wo er am 25. Juli 2018 eintraf und beim Eintritt auf dem Personalienblatt auf Farsi und auf der Rückseite (lateinische Schrift) den 30. Juli 2003 als Geburtsdatum eintrug. Des Weiteren gab er an, im Jahr 2017 über die Türkei nach Europa eingereist zu sein. In der BzP vom 22. August 2018 gab der Beschwerdeführer an, nach dem afghanischen Kalender am 30. Asad 1382, umgerechnet am 21. August 2003 geboren zu sein. Er sei heute 15 Jahre alt. Sein Verwandter und seine Mutter hätten ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt, seine Tazkira sei in der Türkei geblieben, gemäss Tazkira sei er so alt. Als er in Griechenland angekommen sei, habe er sein Geburtsdatum gelernt. Auf die Frage, weshalb er in Griechenland ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es dort keinen Dolmetscher gegeben habe und man ihn nicht verstanden habe, sie hätten selbst etwas geschrieben. Er habe damals nicht schreiben können, er habe es danach in Griechenland gelernt. In der Anhörung vom 12. Dezember 2018 wiederholte der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Altersgutachtens mehrfach, er sei 15 Jahre alt, seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt und das gehe auch aus seiner Tazkira hervor. 5.4.2 Zusammenfassend kann gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz vorgebracht widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat. Bei seiner Einreise in der Schweiz, beim Eintritt ins Verfahrenszentrum und bei der BzP gab er jedoch Geburtsdaten an, die nahe beieinanderliegen (21. August 2003, 30. Juli 2003). Zudem gab er immer dasselbe Geburtsjahr an. Der Widerspruch ergibt sich deshalb insbesondere zum in Griechenland erfassten Geburtsdatum vom 2. April 2002. Die Richtigkeit der hierfür vorgebrachten Erklärung des Beschwerdeführers (kein Dolmetscher bzw. Umrechnungsfehler durch den Freund, der zum damaligen Zeitpunkt im Besitz seiner Tazkira war) kann nicht abschliessend geklärt werden, obwohl zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auffällt, dass er in der Beschwerde vorbringt, die Tazkira habe sich bei einem Freund in Afghanistan befunden, wohingegen er bei den Asylbefragungen erklärte, die Tazkira sei bei einem Freund in der Türkei gewesen und er habe sie sich von dort schicken lassen. Abgesehen von diesen Widersprüchen erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters insgesamt schlüssig. So sagte er an verschiedenen Stellen in der BzP, er sei im Alter von 13 Jahren aus Afghanistan ausgereist, bzw. habe bis 13 die Koranschule besucht und sei danach ausgereist, das sei im Sommer 1395 gewesen. Umgerechnet wäre das das Jahr 2016, was sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht (14-tägige Reise bis Teheran, drei bis dreieinhalb Monate in Teheran, Weiterreise in die Türkei) sowie dem Fragebogen «Questionnaire Europa» beim Eintritt ins Verfahrenszentrum (Ausreise aus Afghanistan 2016, Einreise in die EU im Jahr 2017 via Türkei) grundsätzlich deckt. 5.5 5.5.1 Demgegenüber kommt das Altersgutachten vom 5. September 2018 (nachfolgend: Gutachten) zum Schluss, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Die forensische Lebensaltersschätzung stützt ihr Ergebnis auf die sexuellen Reifezeichen des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke. Die sich beim Beschwerdeführer zeigenden voll entwickelten sexuellen Reifezeichen kämen im Schnitt ab einem Alter von 14.11 Jahren vor. Am linken Handskelett sei die Ossifikation (Verknöcherung) abgeschlossen, was einem medianen Alter von 18.6 Jahren und einem minimalen Alter von 16.1 Jahren nach Tisè et al. und Greulich und Pyle entspreche. Im Gutachten wird jedoch angemerkt, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise bei einem minimalen Alter von 16.1 Jahren und bei einem mittleren Alter von 18.8 Jahren vorliege. Die Ossifikation der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke entspreche dem Stadium 2b. Dies entspreche nach Kellinghaus et al. bei Knaben einem mittleren Alter von 18.2 Jahren (+/- 1.1 Jahre) und einem minimalen Alter von 16.4 Jahren. Nach Wittschieber et al. entspreche das Stadium 2b einem mittleren Alter von 17.8 Jahren (+/- 1.6 Jahre) und einem minimalen Alter von 16.1 Jahren. Bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten sei das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werde. Die Weisheitszähne würden das Mineralisationsstadium zwischen G und H nach Demirjian aufweisen. Nach Olze und unter Berücksichtigung des jüngeren Alters zugunsten des Betroffenen lasse das Stadium auf ein Alter von mindestens 17 Jahren schliessen. Weiter wird im Gutachten ausgeführt, auf der Grundlage der bekannten Literatur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifentwicklung ergeben, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien. Ein möglicher Einfluss sei hingegen durch die medizinische und ökonomische Modernisierung einer Population gegeben. Da es bei geringem Modernisierungsstand jedoch zu einer Altersunterschätzung komme, wirke sich dieser Effekt in juristischer Sicht nicht nachteilig für die Betroffenen aus. Generelle ethnische Einflüsse auf die gesamte Zahnentwicklung würden kontrovers diskutiert. Sofern dies für die Altersschätzung im vorliegenden Fall von Relevanz sei, werde darauf eingegangen. Der Gutachter kam zum Schluss, in Zusammenschau der Befunde könne im Zeitpunkt der Untersuchung am 31. August 2018 von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält er fest, die Vollendung des 18. Altersjahrs und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das angegebene Lebensalter von 15 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. 5.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage im Gutachten, wonach ein geringer Modernisierungsgrad einer Gesellschaft zu einer Altersüberschätzung führe, das Gegenteil sei der Fall. Zudem müsse das Mindestalter aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung reduziert werden, weil die Mineralisation der Weisheitszähne der afrikanischen Bevölkerung - was aufgrund des ähnlichen Modernisierungsgrads auch für Afghanistan gelte - etwa ein Jahr früher als bei der europäischen Bevölkerung erfolge. Im Gutachten wird auf interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung hingewiesen und festgestellt, dass es bei geringem Modernisierungsstand zu einer Altersunterschätzung komme, was sich nicht nachteilig für die Betroffenen auswirke. Dies erscheint plausibel und ist nicht weiter in Frage zu stellen, zumal das Gutachten auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin AGFAD für Altersschätzungen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht (Urteil des BVGer D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 E. 6.4, bestätigt in Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019; vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.4). Bezüglich ethnischen Einflüssen auf die Zahnentwicklung wird im Gutachten angemerkt, dass darauf eingegangen würde, sollten diese im konkreten Fall eine Rolle spielen. Weil entsprechende Erwägungen dazu im Gutachten fehlen, kann somit festgehalten werden, dass die ethnischen Unterschiede bei der Zahnentwicklung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zum Tragen kommen. Die gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers vermag diese wissenschaftliche Erkenntnis nicht umzustossen (so auch Urteil des BVGer D-418/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.2; vgl. aber BVGE 2018 VI/3 E. 4.3, wonach der allgemeinen Logik folgend die frühere Mineralisation der Weisheitszähne bei der afrikanischen Population zu einer Altersüber- und eben nicht zu einer Altersunterschätzung führe). 5.5.3 Zusammenfassend sind die Erkenntnisse des Altersgutachtens nicht in Frage zu stellen und dem Altersgutachten vom 5. September 2018, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (Urteil des BVGer D-4098/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2; vgl. zum Beweiswert solch mehrstufiger Gutachten die Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 und D-859/2016 vom 7. April 2016). 5.6 5.6.1 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira wurde am 18. Dezember 2018 einer Ausweisprüfung unterzogen, wonach keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Es konnte jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da es durch Nässe stark beschädigt wurde. Gemäss Übersetzung findet sich auf dem am 23. März 2015 in der Provinz (...), Dorf nicht leserlich, vermutlich in turkmenisch ausgestellten Dokument der Hinweis: geboren am 8.05.1382 (umgerechnet 30. Juli 2003) = 12 Jährig 1394 (umgerechnet 2015). 5.6.2 Bei der afghanischen Tazkira handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch sind gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf, mit Hinweisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16. September 2011, https://www.refworld.org/docid/4f1510822.html, beide abgerufen am: 28. Januar 2020). Entsprechend verfügt eine Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur über einen beschränkten Beweiswert (Urteil des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren rechtsgenüglich darzulegen. Wie bereits erwähnt, kommt dem Resultat des Altersgutachtens ein erhöhter, der Tazkira im Original hingegen lediglich ein geringer Beweiswert zu. Zudem hat sich der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Altersbestimmung und Tazkira) erscheint das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von diesem behauptete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit bestehendem Bestreitungsvermerk ist daher unverändert zu belassen. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde vollständig abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des Streitgegenstandes und der besonderen Umstände des Falles sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Einzelfall und ohne jegliche präjudizielle Wirkung für allfällige künftige Verfahren ausnahmsweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur ersuchten unentgeltlichen Prozessführung. 7.2 Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB z.K. Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: