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D-6448/2016

D-6448/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2011 in Richtung Äthiopien. Am 19. Juli 2016 reiste er von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid vom 20. Juli 2016 wurde er über die Behandlung seines Asylgesuchs im C._______ gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in Kenntnis gesetzt. Am 29. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu bestehenden Zweifeln an der von ihm gemachten Altersangabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Sodann wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage mutmasslich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Ausserdem wurde er zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein Gegner des eritreischen Regimes und sei im Jahr 2010 verhaftet worden. Als Folge davon habe man ihm (dem Beschwerdeführer) den Schulbesuch verwehrt. Zudem habe er in Eritrea keine medizinische Behandlung erhalten. Es gebe dort keinen Frieden, und er und seine Familie hätten dort nicht leben können. Daher sei er zusammen mit seinen Geschwistern im September 2011 aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei am 14. Juni 1999 geboren worden, habe aber kein Dokument dabei, welches sein Geburtsdatum belegen könnte. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da er dort Angst um sein Leben gehabt habe. Bezüglich seiner Gesundheit gab er an, er leide oft unter Kopfschmerzen, wobei er ohnmächtig werde und zu Boden falle. B. Am 9. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, Italien werde infolge Verfristung für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet. D. Ebenfalls am 10. Oktober 2016 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV) zukommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 Stellung. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-verzeichnis an den Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 (Kopie), eine Vollmacht vom 27. Juli 2016 (Kopie), das rudimentäres Personalienblatt des C._______ vom 19. Juli 2016 (Kopie), das Personalienblatt vom 20. Juli 2016 (Kopie), die "Checkliste Beratung" vom 22. Juli 2016 (Kopie), der Entscheidentwurf vom 10. Oktober 2016 (Kopie) sowie die Stellungnahme dazu vom 11. Oktober 2016 (Kopie), ein Foto beziehungsweise Farbkopie der Taufurkunde sowie eine Verfahrensanweisung betreffend forensische Alterseinschätzung bei. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (Telefax) einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ebenfalls gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 24. November 2017 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigte dabei die gestellten Rechtsbegehren. Der Eingabe lag das Dokument "Medizinische Informationen" vom 3. November 2016 bei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel -und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er in Italien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 10. Oktober 2016 auf Italien übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung des Asylgesuchs zunächst angegeben, er sei am (...) geboren worden. Im Beratungsgespräch mit der Rechtsvertretung habe er sodann geltend gemacht, das Geburtsjahr sei falsch erfasst worden, er sei am (...) geboren worden und somit minderjährig. Er habe zur Untermauerung seines Alters jedoch keinerlei Dokumente eingereicht. Zum Vorhandensein seines Taufscheins habe er widersprüchliche Angaben gemacht, was nicht nachvollziehbar sei. Seine Erklärungen zu fehlenden Schulunterlagen (Ausweis, Zeugnisse) respektive der Hinweis der Rechtsvertretung, wonach die Schuljahre weit zurücklägen und sich der Beschwerdeführer daher nicht mehr erinnern könne, überzeugten nicht. Er habe sodann wiederholt widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsjahr gemacht. Bei der Kontrolle durch die Grenzwache habe er den (...) genannt; jedenfalls sei er mit diesem Geburtsjahr von der Grenzwache registriert worden, daran ändere auch der Einwand der Rechtsvertretung, wonach er nie das Jahr 2000 angegeben habe, nichts. Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs habe er als Geburtsdatum den (...) genannt. Zwar habe er das Geburtsjahr später von sich aus korrigiert, habe jedoch auch gesagt, er habe das Personalienblatt selbständig ausgefüllt. Seine Erklärung, er sei durcheinander gewesen und habe sich vertan, sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim Geburtsdatum um ein sehr wichtiges Datum handle, welches jederzeit abrufbar sein sollte. Zu den Schulaufenthalten und Reisedaten habe der Beschwerdeführer ebenfalls ungenaue und teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Aufgrund der Aktenlage werde er als volljährig erachtet. Die Durchführung eines Altersgutachtens sei somit nicht angezeigt. Das SEM sei dazu nicht verpflichtet. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung erwähnten Zitate besagten, dass ein Altersgutachten bei Zweifeln durchgeführt werden könne, aber nicht durchgeführt werden müsse. Es genüge, wenn die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. Im vorliegenden Fall sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast liege bei ihm. Die italienischen Behörden seien über die geltend gemachte Minderjährigkeit informiert worden und hätten dem Übernahmeersuchen durch Stillschweigen zugestimmt. Es sei somit davon auszugehen, dass er in Italien als volljährige Person registriert worden sei. Selbst wenn die Rechtsvertretung in der Stellungnahme betont habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers plausibel und glaubhaft seien, so sei zusammenfassend festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig zu erachten sei. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz vermöge an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Italien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland zurückgeführt würde. Das Asyl- und Aufnahmesystem Italiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) bestünden vorliegend nicht. Schliesslich lägen auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Sollte der Beschwerdeführer in Italien Übergriffe durch Privatpersonen befürchten oder erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen richten. Italien verfüge ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise dafür vor, das Italien ihm eine benötigte Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Nach dem Gesagten sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und der Beschwerdeführer sei verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 10. April 2017 zu erfolgen.

E. 3.2 In der Beschwerde werden zunächst der wesentliche Sachverhalt und die Prozessgeschichte rekapituliert. Dabei wird insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe noch vor dem ersten Kontakt mit der Rechtsvertretung von sich aus angegeben, sein Jahrgang sei im Personalienblatt falsch aufgenommen worden, er sei nicht im Jahr 1998, sondern im Jahr 1999 geboren worden. Die Beratungsperson habe zudem notiert, der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, dass er "jünger" sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu seinem Alter freiwillig angeboten, an einer medizinischen Altersabklärung teilzunehmen. Zudem habe er erklärt, er besitze einen Taufschein, wisse aber nicht genau, wo dieser sei. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung erneut die Durchführung eines Altersgutachtens beantragt. Das SEM habe jedoch seine Verfügung erlassen, ohne ein solches in Auftrag zu geben. Am 17. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung ein Foto seiner Taufurkunde zukommen lassen. Ein Freund seines in Äthiopien lebenden Bruders habe den Taufschein in B._______ ausfindig gemacht und abfotografiert und das Foto anschliessend dem Beschwerdeführer mittels Viber geschickt. Gemäss diesem Dokument sei der Beschwerdeführer am (...) geboren worden. Es gelte der Grundsatz "Im Zweifel für die Minderjährigkeit". Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit könne das SEM ein Altersgutachten vornehmen lassen. Zwar bestehe darauf offensichtlich kein Anspruch; allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer auf ein Altersgutachten verzichtet worden sei, während in vergleichbaren Fällen (ebenfalls im Rahmen der Testphase im C._______) entsprechende Gutachten durchgeführt worden seien. Offenbar sei dies abhängig vom Gutdünken des zuständigen Fachspezialisten, was unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit bedenklich erscheine. Vorliegend sei nicht rechtsgenüglich dargelegt worden, welche Hinweise auf eine Volljährigkeit schliessen liessen. Das äussere Erscheinungsbild sei kein taugliches Indiz in der in Frage stehenden Altersgruppe. Widersprüchliche Angaben seien für sich genommen kein taugliches Indiz für die Volljährigkeit. Angesichts der verschiedenen aktenkundigen Geburtsdaten wäre es angebracht gewesen, von Hinweisen im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG auszugehen. Hingegen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne Vornahme eines Altersgutachtens als volljährig erklärt worden sei. Dies habe für den Beschwerdeführer erhebliche Rechtsnachteile zur Folge. Gemäss EMARK 2004 Nr. 30 sei bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheine, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen. Die Handknochenanalyse geniesse einen geringen Beweiswert; viel geeigneter sei die sogenannte 4-Punkte-Methode. Vorliegend bestünden gewisse Hinweise auf eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Daher sowie angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen (insbesondere der allfälligen Dublin-Wegweisung und dem allfälligen damit einhergehenden Verstoss gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) seien vorliegend weitere Abklärungen, namentlich eine Altersabklärung nach der 4-Punkte-Methode, vorzunehmen. Das SEM habe im vorliegenden Fall die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt vorgenommen, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Zu Verweisen sei sodann auf den als neues Beweismittel eingereichten Taufschein. Dieser sei ebenfalls als zwar schwaches, aber konkretes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Das darin angegebene Geburtsdatum decke sich mit dem vom Beschwerdeführer genannten ([...]).

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, die Durchführung eines Altersgutachtens stelle eine Möglichkeit und keine Pflicht dar. Eine Gesamtwürdigung umfasse somit nicht zwangsläufig immer auch ein Altersgutachten. Das SEM setze dieses Instrument daher nicht flächendeckend, sondern gezielt in Fällen ein, wo ein Bedarf bestehe. Dem Beschwerdeführer sei es vorliegend nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit seinem Alter auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, es bestünden keine Zweifel an seiner Volljährigkeit. Daran vermöge auch der eingereichte Taufschein nichts zu ändern, zumal es sich dabei nur um eine Fotografie handle und solche Dokumente ausserdem käuflich erworben werden könnten. Im Weiteren sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Vorhandensein des Taufscheins widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insgesamt sei festzustellen, dass der Sachverhalt betreffend die angebliche Minderjährigkeit im vorliegenden Fall auch ohne Altersabklärung ausreichend habe erstellt werden können.

E. 3.4 In der Replik wird vorgebracht, das SEM bestätige mit seinen Ausführungen, dass keine nachvollziehbaren Kriterien für die Anordnung eines Altersgutachtens bestünden, welche das Ermessen der Fachspezialisten einschränken und der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Rechnung tragen würden. Faktisch sei es so, dass auch in vergleichbaren Fällen teilweise unterschiedlich vorgegangen werde. Daraus resultiere eine Ungleichbehandlung. Im vorliegenden Fall sei ein Altersgutachten aufgrund von Art. 17 Abs. 3bis AsylG erforderlich, zumal nur dadurch dem Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit" angemessen Rechnung getragen werde. Das vorliegend erfolgte "direkte Volljährigmachen" (ohne Anordnung eines Altersgutachtens) verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot (innerhalb der Testphasen), das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Kindeswohl. Die eingereichte Taufurkunde weise den Beschwerdeführer als minderjährig aus, was ebenfalls ein Indiz für dessen Minderjährigkeit darstelle. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sei die Vornahme eines Altersgutachtens daher angezeigt. Durch die frühzeitige Vornahme eines Altersgutachtens könne zudem späterer Prozessaufwand vermieden werden. Abschliessend wurde auf das eingereichte Dokument betreffend die aktuellen medizinischen Informationen des Beschwerdeführers verwiesen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5 Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen herkommend zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er gemäss EURODAC am 7. Juli 2016 registriert wurde. Bei dieser Sachlage wäre grundsätzlich Italien zuständig für die Prüfung seines Asylantrags (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre; denn Art. 6 und 8 Dublin-III-VO sehen verschiedene Garantien für Minderjährige vor. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gilt insbesondere, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Gemäss der genannten Bestimmung sind somit unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K15 f. zu Art. 8). Falls der Beschwerdeführer als minderjährig zu erachten wäre, würde dies demnach gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, einzugehen.

E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Ausserdem hat die asylsuchende Person insbesondere die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu das Urteil D-5785/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie E. 5.3.4). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und namentlich seines Alters keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und erklärte dazu, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte (vgl. A12 S. 7). Es bestehen keine konkreten Gründe, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. Zu seinem Geburtsdatum machte er unterschiedliche Angaben: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er der Grenzwache gegenüber den (...) als sein Geburtsdatum nannte. Im Personalienblatt, welches er eigenen Angaben zufolge selber ausfüllte, ist der (...) als Geburtsdatum angegeben. Dieses korrigierte er in der Folge selber auf den (...) (vgl. das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel Nr. 5 ["Checkliste Beratung"]). Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum lassen zwar grundsätzlich Zweifel aufkommen am Wahrheitsgehalt seiner Angaben; jedoch ist immerhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle des Geburtsjahrs 1999 als auch des Geburtsjahrs 2000 im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schulbesuchen sprechen sodann gegen das Geburtsjahr 1998. Diesbezüglich brachte er vor, er sei im Jahr 2006 eingeschult worden und sei damals sieben Jahre alt gewesen (vgl. Art. 12 S. 5). Dieses Vorbringen würde mit dem Geburtsjahr 1999 übereinstimmen. Ferner sagte der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule im Jahr 2011 beendet, bevor er (im September) ausgereist sei, er sei damals elf Jahre alt gewesen (vgl. A12 S. 5 und 6). Dieses Vorbringen weist auf das Geburtsjahr 2000 hin. Im Ergebnis steht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt auf ein Geburtsjahr nach dem Jahr 1998 hindeuten. Auf der vorstehend erwähnten "Checkliste Beratung" findet sich zudem ein handschriftlicher Vermerk, wonach der Beschwerdeführer "jünger" wirke. Weitere Anhaltspunkte finden sich in den Akten zu diesem Thema nicht, insbesondere lässt das Aussehen des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse zu betreffend die Frage, ob er nun im Jahr 1998, 1999 oder 2000 geboren sei. Seiner Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer sodann insofern nachgekommen, als er auf Beschwerdeebene ein Foto seines Taufscheins nachreichte, welchem zu entnehmen ist, dass er am (...) geboren worden sei. Dieses Beweismittel stellt demnach ein weiteres, wenn auch schwaches, Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aufgrund der Aktenlage gewisse Hinweise auf eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Falls der Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig qualifiziert würde, würden ihm dadurch wesentliche Nachteile entstehen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre das SEM daher spätestens nach Kenntnis des nachträglich eingereichten Fotos des Taufscheins verpflichtet gewesen, weitere sachdienliche Abklärungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers vorzunehmen und daraus die korrekten Schlüsse zu ziehen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1821/2015 vom 26. März 2015 m.w.H.). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgrund einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen wurde und das SEM die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat.

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten eine Kassation als angezeigt zu erachten, da das SEM aufgrund der vorstehenden Erwägungen geeignete Abklärungen zur möglichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen und anschliessend über sein Asylgesuch neu zu befinden hat.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6448/2016mel Urteil vom 31. März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2011 in Richtung Äthiopien. Am 19. Juli 2016 reiste er von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid vom 20. Juli 2016 wurde er über die Behandlung seines Asylgesuchs im C._______ gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in Kenntnis gesetzt. Am 29. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu bestehenden Zweifeln an der von ihm gemachten Altersangabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Sodann wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage mutmasslich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Ausserdem wurde er zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein Gegner des eritreischen Regimes und sei im Jahr 2010 verhaftet worden. Als Folge davon habe man ihm (dem Beschwerdeführer) den Schulbesuch verwehrt. Zudem habe er in Eritrea keine medizinische Behandlung erhalten. Es gebe dort keinen Frieden, und er und seine Familie hätten dort nicht leben können. Daher sei er zusammen mit seinen Geschwistern im September 2011 aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei am 14. Juni 1999 geboren worden, habe aber kein Dokument dabei, welches sein Geburtsdatum belegen könnte. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da er dort Angst um sein Leben gehabt habe. Bezüglich seiner Gesundheit gab er an, er leide oft unter Kopfschmerzen, wobei er ohnmächtig werde und zu Boden falle. B. Am 9. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, Italien werde infolge Verfristung für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet. D. Ebenfalls am 10. Oktober 2016 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV) zukommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 Stellung. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-verzeichnis an den Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 (Kopie), eine Vollmacht vom 27. Juli 2016 (Kopie), das rudimentäres Personalienblatt des C._______ vom 19. Juli 2016 (Kopie), das Personalienblatt vom 20. Juli 2016 (Kopie), die "Checkliste Beratung" vom 22. Juli 2016 (Kopie), der Entscheidentwurf vom 10. Oktober 2016 (Kopie) sowie die Stellungnahme dazu vom 11. Oktober 2016 (Kopie), ein Foto beziehungsweise Farbkopie der Taufurkunde sowie eine Verfahrensanweisung betreffend forensische Alterseinschätzung bei. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (Telefax) einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ebenfalls gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 24. November 2017 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigte dabei die gestellten Rechtsbegehren. Der Eingabe lag das Dokument "Medizinische Informationen" vom 3. November 2016 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel -und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er in Italien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 10. Oktober 2016 auf Italien übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung des Asylgesuchs zunächst angegeben, er sei am (...) geboren worden. Im Beratungsgespräch mit der Rechtsvertretung habe er sodann geltend gemacht, das Geburtsjahr sei falsch erfasst worden, er sei am (...) geboren worden und somit minderjährig. Er habe zur Untermauerung seines Alters jedoch keinerlei Dokumente eingereicht. Zum Vorhandensein seines Taufscheins habe er widersprüchliche Angaben gemacht, was nicht nachvollziehbar sei. Seine Erklärungen zu fehlenden Schulunterlagen (Ausweis, Zeugnisse) respektive der Hinweis der Rechtsvertretung, wonach die Schuljahre weit zurücklägen und sich der Beschwerdeführer daher nicht mehr erinnern könne, überzeugten nicht. Er habe sodann wiederholt widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsjahr gemacht. Bei der Kontrolle durch die Grenzwache habe er den (...) genannt; jedenfalls sei er mit diesem Geburtsjahr von der Grenzwache registriert worden, daran ändere auch der Einwand der Rechtsvertretung, wonach er nie das Jahr 2000 angegeben habe, nichts. Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs habe er als Geburtsdatum den (...) genannt. Zwar habe er das Geburtsjahr später von sich aus korrigiert, habe jedoch auch gesagt, er habe das Personalienblatt selbständig ausgefüllt. Seine Erklärung, er sei durcheinander gewesen und habe sich vertan, sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim Geburtsdatum um ein sehr wichtiges Datum handle, welches jederzeit abrufbar sein sollte. Zu den Schulaufenthalten und Reisedaten habe der Beschwerdeführer ebenfalls ungenaue und teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Aufgrund der Aktenlage werde er als volljährig erachtet. Die Durchführung eines Altersgutachtens sei somit nicht angezeigt. Das SEM sei dazu nicht verpflichtet. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung erwähnten Zitate besagten, dass ein Altersgutachten bei Zweifeln durchgeführt werden könne, aber nicht durchgeführt werden müsse. Es genüge, wenn die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. Im vorliegenden Fall sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast liege bei ihm. Die italienischen Behörden seien über die geltend gemachte Minderjährigkeit informiert worden und hätten dem Übernahmeersuchen durch Stillschweigen zugestimmt. Es sei somit davon auszugehen, dass er in Italien als volljährige Person registriert worden sei. Selbst wenn die Rechtsvertretung in der Stellungnahme betont habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers plausibel und glaubhaft seien, so sei zusammenfassend festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig zu erachten sei. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz vermöge an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Italien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland zurückgeführt würde. Das Asyl- und Aufnahmesystem Italiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) bestünden vorliegend nicht. Schliesslich lägen auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Sollte der Beschwerdeführer in Italien Übergriffe durch Privatpersonen befürchten oder erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen richten. Italien verfüge ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise dafür vor, das Italien ihm eine benötigte Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Nach dem Gesagten sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und der Beschwerdeführer sei verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 10. April 2017 zu erfolgen. 3.2 In der Beschwerde werden zunächst der wesentliche Sachverhalt und die Prozessgeschichte rekapituliert. Dabei wird insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe noch vor dem ersten Kontakt mit der Rechtsvertretung von sich aus angegeben, sein Jahrgang sei im Personalienblatt falsch aufgenommen worden, er sei nicht im Jahr 1998, sondern im Jahr 1999 geboren worden. Die Beratungsperson habe zudem notiert, der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, dass er "jünger" sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu seinem Alter freiwillig angeboten, an einer medizinischen Altersabklärung teilzunehmen. Zudem habe er erklärt, er besitze einen Taufschein, wisse aber nicht genau, wo dieser sei. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung erneut die Durchführung eines Altersgutachtens beantragt. Das SEM habe jedoch seine Verfügung erlassen, ohne ein solches in Auftrag zu geben. Am 17. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung ein Foto seiner Taufurkunde zukommen lassen. Ein Freund seines in Äthiopien lebenden Bruders habe den Taufschein in B._______ ausfindig gemacht und abfotografiert und das Foto anschliessend dem Beschwerdeführer mittels Viber geschickt. Gemäss diesem Dokument sei der Beschwerdeführer am (...) geboren worden. Es gelte der Grundsatz "Im Zweifel für die Minderjährigkeit". Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit könne das SEM ein Altersgutachten vornehmen lassen. Zwar bestehe darauf offensichtlich kein Anspruch; allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer auf ein Altersgutachten verzichtet worden sei, während in vergleichbaren Fällen (ebenfalls im Rahmen der Testphase im C._______) entsprechende Gutachten durchgeführt worden seien. Offenbar sei dies abhängig vom Gutdünken des zuständigen Fachspezialisten, was unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit bedenklich erscheine. Vorliegend sei nicht rechtsgenüglich dargelegt worden, welche Hinweise auf eine Volljährigkeit schliessen liessen. Das äussere Erscheinungsbild sei kein taugliches Indiz in der in Frage stehenden Altersgruppe. Widersprüchliche Angaben seien für sich genommen kein taugliches Indiz für die Volljährigkeit. Angesichts der verschiedenen aktenkundigen Geburtsdaten wäre es angebracht gewesen, von Hinweisen im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG auszugehen. Hingegen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne Vornahme eines Altersgutachtens als volljährig erklärt worden sei. Dies habe für den Beschwerdeführer erhebliche Rechtsnachteile zur Folge. Gemäss EMARK 2004 Nr. 30 sei bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheine, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen. Die Handknochenanalyse geniesse einen geringen Beweiswert; viel geeigneter sei die sogenannte 4-Punkte-Methode. Vorliegend bestünden gewisse Hinweise auf eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Daher sowie angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen (insbesondere der allfälligen Dublin-Wegweisung und dem allfälligen damit einhergehenden Verstoss gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) seien vorliegend weitere Abklärungen, namentlich eine Altersabklärung nach der 4-Punkte-Methode, vorzunehmen. Das SEM habe im vorliegenden Fall die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt vorgenommen, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Zu Verweisen sei sodann auf den als neues Beweismittel eingereichten Taufschein. Dieser sei ebenfalls als zwar schwaches, aber konkretes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Das darin angegebene Geburtsdatum decke sich mit dem vom Beschwerdeführer genannten ([...]). 3.3 In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, die Durchführung eines Altersgutachtens stelle eine Möglichkeit und keine Pflicht dar. Eine Gesamtwürdigung umfasse somit nicht zwangsläufig immer auch ein Altersgutachten. Das SEM setze dieses Instrument daher nicht flächendeckend, sondern gezielt in Fällen ein, wo ein Bedarf bestehe. Dem Beschwerdeführer sei es vorliegend nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit seinem Alter auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, es bestünden keine Zweifel an seiner Volljährigkeit. Daran vermöge auch der eingereichte Taufschein nichts zu ändern, zumal es sich dabei nur um eine Fotografie handle und solche Dokumente ausserdem käuflich erworben werden könnten. Im Weiteren sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Vorhandensein des Taufscheins widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insgesamt sei festzustellen, dass der Sachverhalt betreffend die angebliche Minderjährigkeit im vorliegenden Fall auch ohne Altersabklärung ausreichend habe erstellt werden können. 3.4 In der Replik wird vorgebracht, das SEM bestätige mit seinen Ausführungen, dass keine nachvollziehbaren Kriterien für die Anordnung eines Altersgutachtens bestünden, welche das Ermessen der Fachspezialisten einschränken und der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Rechnung tragen würden. Faktisch sei es so, dass auch in vergleichbaren Fällen teilweise unterschiedlich vorgegangen werde. Daraus resultiere eine Ungleichbehandlung. Im vorliegenden Fall sei ein Altersgutachten aufgrund von Art. 17 Abs. 3bis AsylG erforderlich, zumal nur dadurch dem Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit" angemessen Rechnung getragen werde. Das vorliegend erfolgte "direkte Volljährigmachen" (ohne Anordnung eines Altersgutachtens) verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot (innerhalb der Testphasen), das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Kindeswohl. Die eingereichte Taufurkunde weise den Beschwerdeführer als minderjährig aus, was ebenfalls ein Indiz für dessen Minderjährigkeit darstelle. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sei die Vornahme eines Altersgutachtens daher angezeigt. Durch die frühzeitige Vornahme eines Altersgutachtens könne zudem späterer Prozessaufwand vermieden werden. Abschliessend wurde auf das eingereichte Dokument betreffend die aktuellen medizinischen Informationen des Beschwerdeführers verwiesen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5. Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen herkommend zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er gemäss EURODAC am 7. Juli 2016 registriert wurde. Bei dieser Sachlage wäre grundsätzlich Italien zuständig für die Prüfung seines Asylantrags (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre; denn Art. 6 und 8 Dublin-III-VO sehen verschiedene Garantien für Minderjährige vor. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gilt insbesondere, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Gemäss der genannten Bestimmung sind somit unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K15 f. zu Art. 8). Falls der Beschwerdeführer als minderjährig zu erachten wäre, würde dies demnach gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen.

6. Nach dem Gesagten ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, einzugehen. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Ausserdem hat die asylsuchende Person insbesondere die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu das Urteil D-5785/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie E. 5.3.4). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). 6.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und namentlich seines Alters keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und erklärte dazu, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte (vgl. A12 S. 7). Es bestehen keine konkreten Gründe, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. Zu seinem Geburtsdatum machte er unterschiedliche Angaben: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er der Grenzwache gegenüber den (...) als sein Geburtsdatum nannte. Im Personalienblatt, welches er eigenen Angaben zufolge selber ausfüllte, ist der (...) als Geburtsdatum angegeben. Dieses korrigierte er in der Folge selber auf den (...) (vgl. das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel Nr. 5 ["Checkliste Beratung"]). Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum lassen zwar grundsätzlich Zweifel aufkommen am Wahrheitsgehalt seiner Angaben; jedoch ist immerhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle des Geburtsjahrs 1999 als auch des Geburtsjahrs 2000 im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schulbesuchen sprechen sodann gegen das Geburtsjahr 1998. Diesbezüglich brachte er vor, er sei im Jahr 2006 eingeschult worden und sei damals sieben Jahre alt gewesen (vgl. Art. 12 S. 5). Dieses Vorbringen würde mit dem Geburtsjahr 1999 übereinstimmen. Ferner sagte der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule im Jahr 2011 beendet, bevor er (im September) ausgereist sei, er sei damals elf Jahre alt gewesen (vgl. A12 S. 5 und 6). Dieses Vorbringen weist auf das Geburtsjahr 2000 hin. Im Ergebnis steht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt auf ein Geburtsjahr nach dem Jahr 1998 hindeuten. Auf der vorstehend erwähnten "Checkliste Beratung" findet sich zudem ein handschriftlicher Vermerk, wonach der Beschwerdeführer "jünger" wirke. Weitere Anhaltspunkte finden sich in den Akten zu diesem Thema nicht, insbesondere lässt das Aussehen des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse zu betreffend die Frage, ob er nun im Jahr 1998, 1999 oder 2000 geboren sei. Seiner Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer sodann insofern nachgekommen, als er auf Beschwerdeebene ein Foto seines Taufscheins nachreichte, welchem zu entnehmen ist, dass er am (...) geboren worden sei. Dieses Beweismittel stellt demnach ein weiteres, wenn auch schwaches, Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. 6.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aufgrund der Aktenlage gewisse Hinweise auf eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Falls der Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig qualifiziert würde, würden ihm dadurch wesentliche Nachteile entstehen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre das SEM daher spätestens nach Kenntnis des nachträglich eingereichten Fotos des Taufscheins verpflichtet gewesen, weitere sachdienliche Abklärungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers vorzunehmen und daraus die korrekten Schlüsse zu ziehen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1821/2015 vom 26. März 2015 m.w.H.). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgrund einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen wurde und das SEM die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten eine Kassation als angezeigt zu erachten, da das SEM aufgrund der vorstehenden Erwägungen geeignete Abklärungen zur möglichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen und anschliessend über sein Asylgesuch neu zu befinden hat.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: