Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1821/2015 Urteil vom 26. März 2015 Besetzung Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angab, gemäss (...) Kalender am (...) ([...] gemäss gregorianischem Kalender) als afghanischer Staatsagenhöriger (Staat) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass das SEM das (...) Kantonsspital (...) am (...) 2015 aufgrund erheblicher Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit der Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beauftragte, welche am (...) 2015 erfolgte, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurde (BzP), dass er anlässlich der BzP insbesondere erklärte, er habe (Staat) zirka(...) 2014 in Richtung B._______ verlassen und sich in der Folge je während mehrerer (...) in Bulgarien und C._______ aufgehalten, wo jeweils die Fingerabdrücke von ihm genommen worden seien, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass die Handknochenanalyse ein Skelettalter von mehr als 18 Jahren ergab und ihm dazu am (...) 2015 das rechtliche Gehör gewährt wurde, ebenso zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder C._______, dass das SEM die (...) Behörden am (...) 2015 im Rahmen eines Informationsersuchens gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), unter Bezugnahme auf je einen (...) und bulgarischen Eurodac-Treffer vom (...) 2014 beziehungsweise (...) 2014 um Auskunft über das Verfahren in C._______ ersuchte, wobei es darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer gemäss der schweizerischen Altersbestimmung als volljährig gelte, dass gemäss der Antwort der (...) Behörden vom (...) 2015 die Zuständigkeit durch Dublin-Zustimmung vom (...) 2014 auf Bulgarien übergegangen ist, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in C._______ eine Altersfeststellung vorgenommen und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass das SEM die bulgarischen Behörden am (...) 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, wobei wiederum auf die beiden erwähnten Eurodac-Treffer verwiesen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sowohl gemäss schweizerischer als auch gemäss (...) Altersbestimmung älter als 18 Jahre sei, weshalb er als erwachsene Person behandelt würde, und die Zuständigkeit gemäss Auskunft der (...) Behörden am (...) 2014 von Bulgarien übernommen worden sei, dass die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zur Übernahmeanfrage nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2015 - eröffnet am 17. März 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, verbunden mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2015 (Datum des Poststempels) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Verfahren durchzuführen, dass eine Frist von 30 Tagen anzusetzen sei, um weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und im Sinne einer superprovisorischen Verfügung die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig eine Aufenthaltskarte für afghanische Flüchtlinge im (Staat) im Original sowie eine Geburtsbestätigung des Spitals D._______, und (...) Schulbestätigungen in Kopie als Beweismittel einreichen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 23. März 2015 (Eingang: 24. März 2015) eine Beschwerdeergänzung samt (...) Versandumschlägen im Original sowie je einer Kopie der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung B und der (...) Aufenthaltskarte seiner E._______ als Beweismittel einreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde und deren Ergänzung unter Bezugnahme auf die ein- und nachgereichten Beweismittel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgehalten wird, wobei eine Frist von maximal 30 Tagen zur Einreichung im Original der bereits in Kopie eingereichten Schulbestätigungen beantragt wird, dass diesbezüglich namentlich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013 eingewendet wird, dass aufgrund sogenannter Knochenaltersanalysen hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht habe, keine wissenschaftlich zulässigen Aussagen möglich seien, und weitere Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers - etwa widersprüchliche Angaben in den Befragungen - weder vorliegen würden noch geltend gemacht worden seien, dass den Vorbehalten in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Handknochenanalyse zwar einerseits insofern zuzustimmen ist, als gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7) dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag, dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten und dem festgestellten Knochenalter von (...) Jahren und (...) Monaten mehr als drei Jahre, nämlich mindestens drei Jahre und zehn Monate beträgt, dass deshalb auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist, umso mehr, als diese bereits durch die (...) Behörden in einem entsprechenden Verfahren festgestellt worden ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht zu entkräften vermögen, dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1), dass der Beschwerdeführer zunächst keine nachvollziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren zu nennen vermochte, beschränkte er sich doch diesbezüglich im Wesentlichen auf die wenig plausible Aussage, er habe nie solche Papiere, sondern einzig eine Karte für afghanische Migranten gehabt, welche sich (Staat) befinde, dass seine Behauptung, nie über einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte verfügt zu haben, auch mit Blick auf die zahlreichen, während der (...) dauernden Reise in die Schweiz von ihm durchquerten Länder wenig überzeugend anmutet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2007/7 festgelegt hat, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen ist, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden ist, solche Dokumente die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei belegen müssen und diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene eingereichte Aufenthaltskarte für afghanische Flüchtlinge (Staat) und die Geburtsbestätigung eines Spitals in D._______ diesen Anforderungen nicht genügen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass dies auch für die auf Beschwerdeebene nachgereichte Kopie der erwähnten Aufenthaltskarte seiner E._______ gilt, gestützt auf welches Dokument dieser in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, dass schliesslich die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten (...) Schulbestätigungen ebenfalls nicht geeignet sind, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerdeführers zu belegen, weshalb es sich erübrigt, die in Aussicht gestellten Originaldokumente abzuwarten, dass deshalb der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag auf Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland abzuweisen ist, dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben ist, dass er mithin auch aus seinem Einwand in der Beschwerde, wonach bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in welchem sich die betroffene Person aufhalte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2014 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hat, und die Abklärungen des SEM bei den (...) Behörden ergaben, dass die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Bulgarien liegt, dass das SEM deshalb die bulgarischen Behörden am (...) 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass während des Berichtzeitraums, mithin bevor sich der Beschwerdeführer in Bulgarien aufhielt, Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (einem Update des vorerwähnten UNHCR-Berichts) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung), dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs erklärt hatte, dass er dort an (...) gelitten und (...) habe, jedoch medizinisch nicht betreut worden sei, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der BzP erklärte, er sei physisch und psychisch gesund, offensichtlich nicht zutrifft, dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, gegebenenfalls adäquate Behandlung und Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer deshalb aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, er habe von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, wo bereits E._______ lebe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass unter diesen Umständen auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: