Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den 20. Juli 1996 an. B. Das BFM kam aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes sowie des Auftretens des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dessen angegebenes Alter nicht glaubhaft sei. Die am 28. Dezember 2012 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab gemäss ärztlichem Bericht ein Knochenalter von mehr als 18 Jahren (Akten BFM A 8/1). Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 gewährten rechtlichen Gehörs machte er geltend, er habe sein Alter und sein Geburtsdatum so angegeben, wie er es gewusst habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit wahrscheinlich zu machen, weshalb er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und ihm keine Vertrauensperson beigegeben werde. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 2013 im EVZ B._______ sowie der Anhörung vom 6. August 2013 in C._______ im Wesentlichen geltend, er sei tadschikischer Ethnie und habe in Kabul gelebt. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe sein älterer Bruder bei einem Streit einen Mann umgebracht, der Angehöriger einer verfeindeten Familie gewesen sei, die der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sein Bruder sei daraufhin verschwunden und von einem Gericht als Mörder verurteilt worden; seit diesem Zeitpunkt habe man nichts mehr von ihm gehört. Er (Beschwerdeführer) habe Angst vor der Rache der Familie des Getöteten gehabt, zumal diese Familie Macht sowie Geld besitze und zudem über Verbindungen zu den Taliban verfüge. Seine Mutter sei kurz nach dem Verschwinden seines Bruders gestorben. Als er neun Jahre alt gewesen sei, sei auch sein Vater verstorben. Er und sein jüngerer Bruder hätten danach bei seinem Onkel D._______ und dessen Familie in Kabul gelebt. Sein Onkel habe ihn nicht mehr zur Schule gehen lassen, ihn regelmässig geschlagen und verlangt, dass er ihm als Hilfskoch helfe. Deshalb habe er einen Onkel mütterlicherseits, der beabsichtigt habe, in den Iran zurückzukehren, gefragt, ob er mitgehen könne. Im Alter von zwölf Jahren habe er sich mit diesem Onkel nach E._______ begeben, wo er ein Jahr bei diesem Onkel und dessen Familie gelebt habe. Nachdem er vom Onkel aus dem Haus geworfen worden sei, habe er bei seinen Arbeitgebern gewohnt. Da er im Iran keine Ausbildung habe absolvieren können und es ihm nicht möglich gewesen sei, eine normale Arbeit zu bekommen, habe er im Juni beziehungsweise Juli 2012 den Iran verlassen und sei nach Istanbul gereist, wo er sich zirka drei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er via Griechenland, Albanien und Italien am 25. Dezember 2012 in die Schweiz gelangt. Nachdem er schon im Iran über das Christentum nachgedacht habe, habe er im März/April 2013 damit begonnen, sich intensiv mit dieser Religion zu beschäftigen. In der Folge sei er zum Protestantismus konvertiert. Am 25. August 2013 werde er getauft. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara (Identitätskarte) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. August 2013 - eröffnet am 13. August 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von seinem Onkel, bei dem er gelebt habe, geschlagen worden. Dieser habe ihm auch verboten, die Schule zu besuchen und ihn gezwungen, zu arbeiten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens des Onkels wiesen jedoch keine Intensität auf, welche als asylrelevant zu qualifizieren wäre. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er vom Onkel Ohrfeigen und Tritte erhalten; dabei handle es sich jedoch um geringfügige Übergriffe, welche ein Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, sein Bruder habe eine Person getötet und er fürchte, von Angehörigen des Ermordeten umgebracht zu werden. Diese hätten Beziehungen zu den Taliban und verfügten über Geld sowie Macht. Für den Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden in Kabul grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Er habe zudem zu Protokoll gegeben, er persönlich habe keine Probleme mit der verfeindeten Familie gehabt. Überdies habe er erklärt, sein jüngerer Bruder habe sich weiterhin in Kabul aufgehalten und ebenfalls keinerlei Probleme gehabt. Somit fehlten in den Akten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Übergriffe seitens der verfeindeten Familie ausgesetzt wäre. Es genüge nicht, die Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Aus diesen Gründen vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. Bezüglich der geltend gemachte Konversion zum Christentum sei Folgendes festzuhalten: Die 2004 verabschiedete Verfassung der islamischen Republik Afghanistan enthalte Bestimmungen, welche ausdrücklich die freie Religionsausübung gewährleisteten. Die freie Religionsausübung gelte jedoch nur für Anhänger nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften. Muslime fielen unter das islamische Recht, die Scharia. In der Scharia gelte die Abkehr vom Islam als Kapitalverbrechen. Je nach Scharia-Auslegung könne eine Konversion mit der Todesstrafe geahndet werden, unabhängig davon, ob die Konversion in Afghanistan oder im Ausland erfolgt sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei zum Christentum konvertiert. Aufgrund der in der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben sei davon auszugehen, dass die behauptete Konversion zum Christentum jedoch nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, warum er zum Christentum konvertiert sei. Er habe angegeben, sich seit zirka vier Monaten mit dem Christentum zu beschäftigen, Ende August 2013 eine Prüfung bei der F._______ abzulegen und sich taufen zu lassen. Die kurze Zeitspanne, in der er sich vor der Taufe mit dem Christentum beschäftigt haben wolle, lasse eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Christentum zweifelhaft erscheinen. So habe der Beschwerdeführer auch angegeben, er habe wenig Kenntnisse über den protestantischen Glauben. Auf die Frage, welche Kenntnisse er über das Christentum im Allgemeinen besitze, habe er lediglich geantwortet, er habe einen lieben Gott kennengelernt. Sein Wissen über das Christentum müsse denn auch als wenig konkret bezeichnet werden. So sei er weder in der Lage gewesen, ein christliches Gebet zu nennen, noch einige der zehn Gebote oder christliche Feste aufzuzählen. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Taufe zu erklären, obwohl er sich in Kürze taufen lassen wolle. Es könne jedoch von einer Person, welche zum Christentum konvertiere, erwartet werden, dass diese die Bedeutung der Taufe kenne, handle es sich doch bei dieser um ein einschneidendes Ereignis innerhalb der Konversion zum Christentum. Seine Aussagen, weshalb er zum Christentum konvertiert sei, vermöchten in keiner Weise zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, welche die Religionsgemeinschaft wechsle, stichhaltige Argumente für einen solchen Gesinnungswandel habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage darzulegen, was ihn zur Konversion bewogen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe. Demzufolge könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung von Andersgläubigen durch die Verstellung des eigenen Glaubens ("Taqiyya") sei bei Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 5. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Folge Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei a) er als Flüchtling anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, b) die Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Ernennung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein von der Hilfswerkvertretung verfasstes Zusatzblatt zum Kurzbericht (datiert vom 8. August 2013, in Kopie), ein Ausdruck aus Wikipedia betreffend G._______, ein Internetausdruck bezüglich Nejat TV, ein Bestätigungsschreiben des Pastors H._______ vom 28. August 2013, ein Artikel über das Kindeswohl im Dublin-Verfahren (in Kopie), eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Afghanistan (Thema: Tazkira) vom 12. März 2013 sowie eine Fürsorgebestätigung. F. Am 6. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unkorrekt festgestellt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährige Person behandelt und ihm daher keine Vertrauensperson zugeteilt habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
E. 4.3 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs 3 u. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107] und EMARK 2004 Nr. 30 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ an, er sei am 20. Juli 1996 geboren worden. Würden diese Angaben zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minderjährig, und es hätte für ihn vor der Anhörung vom 6. August 2013 eine Vertrauensperson ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertrat indessen, wie sich deren Akten entnehmen lässt, die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet wurde.
E. 4.5 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, der Beschwerdeführer sei volljährig, in der angefochtenen Verfügung damit, eine Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens achtzehn Jahre alt sein müsse. Die bei der Anhörung eingereichte Tazkara verzeichne als Geburtsjahr das Jahr (...). Da es sich aber diesbezüglich gemäss Angaben in der Tazkara um ein geschätztes Alter handle, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete das BFM dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, ausserdem damit, dass seine Aussagen bezüglich seiner Biografie, seines Schul- und Berufslebens sowie seiner Familienverhältnisse vage und inkohärent ausgefallen seien; zudem entsprächen sein Aussehen und sein Verhalten einer Person, die volljährig sei.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seiner bisherigen Altersangabe fest. Zudem führte er aus, der Umstand, dass Tazkaras nicht fälschungssicher seien, bedeute nicht, dass sie keinen Beweiswert hätten. Von ihm könne zwar erwartet werden, dass er seine Minderjährigkeit beweise, dies jedoch nur insofern, als diese beweisbar sei. Die Tatsache, dass Tazkaras nicht fälschungssicher seien, dürfe ihm nicht angelastet werden, ausser, ihm könne nachgewiesen werden, dass er eine falsche Tazkara eingereicht habe, was die Vorinstanz jedoch nicht getan habe. Indem er seine Tazkara eingereicht habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Anderes würde bedeuten, afghanische Minderjährige gegenüber anderen minderjährigen Asylsuchenden zu diskriminieren, die aus Ländern stammten, wo fälschungssichere Identitätsdokumente herausgegeben würden. Diese Ungleichbehandlung könnte höchstens dann gerechtfertigt werden, wenn weitere gewichtige Indizien übereinstimmend gegen die Minderjährigkeit sprächen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.
E. 4.7 Zwar gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um sogenannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6). Bei fraglicher Minderjährigkeit trägt nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. EMARK a.a.O. E. 5.1). Dieser Grundsatz wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. EMARK a.a.O. E. 5.2).
E. 4.8 Wie dargelegt, begründete die Vorinstanz ihren Befund, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, eine Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens achtzehn Jahre alt sein müsse. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse, wonach der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre alt sei, nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, zumal das Bundesverwaltungsgericht von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7c). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete das BFM dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, ausserdem damit, dass sein Aussehen und sein Verhalten einer Person entsprächen, die volljährig sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Erscheinungsbild eines Asylsuchenden sowie dessen Verhalten nur grobe Schätzungen zulassen; für die Alterskategorie von Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren, also auch im Fall des Beschwerdeführers, kommt dem Augenschein kaum praktische Bedeutung zu, da in diesem Alter eine Schätzung extrem schwierig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3). Das soeben Gesagte ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, da er bezüglich seines Alters sehr unsubstanziierte Aussagen machte. So hat er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er wisse nicht, ob er sechzehn Jahre und einige Monate alt sei oder fünfzehn Jahre und einige Monate. Dies sei das Alter, das ihm sein Onkel genannt habe (A 9/13 S. 3). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Biografie, seines Schul- und Berufslebens sowie seiner Familienverhältnisse vage und inkohärente Aussagen machte. So gab er beispielsweise anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll, er habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Kabul gelebt (A 16/18 F19), während er kurz darauf erklärte, er habe mit neun Jahren Afghanistan verlassen, da er nicht mehr dort habe leben können (A 16/18 F71). Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei sieben Jahre alt gewesen, als seine Mutter gestorben sei (A 9/13 S. 5). Dieses Vorbringen lässt sich allerdings nicht mit seiner Aussage vereinbaren, wonach seine Mutter im Jahre 1384 (umgerechnet: 2005) gestorben sei (A 9/13 S. 5), zumal der Beschwerdeführer vorbringt, am (...) (umgerechnet: [...]) geboren zu sein (A 9/13 S. 2 f.) Auf Vorhalt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Ungereimtheiten plausibel aufzulösen (A 9/13 S. 6, A 16/18 F72 f.). Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die zum Gegenbeweis anlässlich der Anhörung eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da ernsthafte Zweifel an ihrer Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Zwar kann nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein leicht zu fälschendes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale handelt, der Schluss gezogen werden, es handle sich von vornherein nicht um ein geeignetes Identitätspapier zum Identitätsnachweis (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 D-4472/2008 E. 5.6). Vorliegend ergeben sich jedoch einige Ungereimtheiten hinsichtlich der eingereichten Tazkara, mit denen der Beschwerdeführer in der Anhörung vorab teilweise konfrontiert wurde. So hat er sowohl bei der Einreichung des Asylgesuchs als auch bei der Kurzbefragung (A 9/13 S. 2) und bei der Anhörung (A 16/18 F13) stets angegeben, im (...) geboren zu sein. Der eingereichten Tazkara, die am 4. Juli 2012 ausgestellt worden sein soll, lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Ausstellung des Dokuments (...) Jahre alt gewesen sei, somit im Jahr (...) geboren sein müsste. Zudem steht in der Tazkara bezüglich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers: "Gemäss seines Aussehens zu dieser Zeit war er (...) (...)-jährig", was weitere Zweifel an der Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit des Dokuments hervorruft, zumal der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Jahre (...) (nach unserer Zeitrechnung: [...]) verlassen haben und seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt sein will (A 9/13 S. 4 f.), weshalb die afghanischen Behörden das Aussehen des Beschwerdeführers im Jahre (...) (nach unserer Zeitrechnung: [...]) gar nicht beurteilen konnten. Zweifelhaft ist überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Onkel D._______ habe für ihn diese Tazkara beantragt (A 9/13, S. 6) und ihm diese zugeschickt (A 16/18 F6), zumal der Beschwerdeführer ein getrübtes Verhältnis zu diesem Onkel haben will (A 9/13 S. 9).
E. 4.9 Nach dem Gesagten ist die behauptete Minderjährigkeit nach der Kurzbefragung unbewiesen geblieben und vom Beschwerdeführer auch weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken. Nach dem Gesagten ist der Antrag, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären, abzuweisen.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Bst. D. vorstehend), zumal in der Beschwerde dazu keine Einwände geltend gemacht werden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs im Weiteren geltend, nachdem er schon im Iran über das Christentum nachgedacht habe, habe er im März/April 2013 damit begonnen, sich intensiv mit dieser Religion zu beschäftigen. In der Folge sei er zum Protestantismus konvertiert. Er sei Mitglied einer Freikirche geworden, wo er sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe; zudem nehme er auch rege am sozialen Leben der Freikirche teil. Nachdem er den christlichen Glaubensgrundkurs erfolgreich abgeschlossen habe, sei er zur Glaubenstaufe zugelassen worden. Am 25. August 2013 habe er in einem Taufgottesdienst seinen neuen Glauben bezeugt und sich taufen lassen. Die Abkehr vom Islam gelte als Apostasie und werde mit der Todesstrafe geahndet. Das Risiko einer Verfolgung gehe primär von den Familien- und Sippenmitgliedern aus, wobei Konvertiten auch von staatlicher Seite verfolgt werden könnten. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum würde er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet oder asylrelevant verfolgt werden.
E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam beziehungsweise der Konversion zum Christentum ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet auf einem Verhalten nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und damit auf subjektiven Nachfluchtgründen.
E. 7.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seiner Konversion zum Christentum erfüllt.
E. 7.4 Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 44 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30. September 2013, S. 19; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 - Afghanistan, 30. Juli 2012). Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 47). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.
E. 7.5 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der geltend gemachten Konversion (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). Es wird nicht aufgezeigt, dass die vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers überhaupt jemandem in Afghanistan, wo er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre 2008 nicht mehr gelebt hat, bekannt geworden wäre. An dieser Einschätzung ändert auch seine Aussage in der Rechtsmittelschrift nichts, wonach einige Afghanen aus seinem Wohnkanton bereits über seine Konversion informiert seien und sich sehr daran stiessen, weshalb sie ständig versuchten, ihn in einen Streit beziehungsweise in eine tätliche Auseinandersetzung zu verwickeln, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Abgesehen davon bedeutet das Bekanntwerden der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers bei in der Schweiz wohnhaften Afghanen nicht, dass diese Konversion auch in Afghanistan bekannt wird. Weshalb gerade der Beschwerdeführer individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird ebenfalls nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghanische Staat Kenntnis von seiner geltend gemachten Konversion erhalten haben sollte. Abgesehen davon kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu zum Schluss, dass die angebliche Konversion des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände ohnehin als unglaubhaft zu qualifizieren ist, fielen doch seine Aussagen bezüglich des Christentums respektive der Ausübung seines christlichen Glaubens in der Schweiz anlässlich seiner Anhörung vom 6. August 2013 sehr unsubstanziiert und vage aus. Es ist festzuhalten, dass die Konversion als Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft (vgl. österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2010, Nr. E2 252970-2/2010/6E, E. 5; http://de.wikipedia.org/wiki/Konversion_Religion). Obwohl sich der Beschwerdeführer seit März/April 2013 intensiv mit dem Christentum beschäftigt haben will - er gibt insbesondere an, die Bibel gelesen zu haben - und vorbringt, wöchentlich christliche Gottesdienste zu besuchen, konnte er beispielsweise nicht darlegen, wie die Bibel aufgebaut ist; so war er nicht in der Lage, etwas zum "Alten" und "Neuen Testament" zu sagen. Zudem kannte er kein offizielles christliches Gebet und lediglich eines der zehn Gebote. Überdies wusste er nicht, was Ostern bedeutet und er kannte den Namen der Kirche nicht, welche er nach eigenen Angaben regelmässig besucht. Ausserdem konnte er kaum etwas zum Unterschied zwischen dem Christentum sowie dem Islam sagen und er war nicht in der Lage, die Bedeutung der Taufe zu erklären, obwohl er schon damals plante, sich am 25. August 2013 taufen zu lassen (A 16/18 F98 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Fragen hätte beantworten können, hätte er sich tatsächlich - wie behauptet - seit Monaten intensiv mit dem Christentum beschäftigt und würde er sich wirklich ernsthaft für das Christentum interessieren. Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Konversion vom Beschwerdeführer lediglich behauptet wird, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Pastors H._______ vom 28. August 2013, wonach der Beschwerdeführer sich aktiv in der christlichen Gemeinde engagiere und am 25. August 2013 getauft worden sei, nichts zu ändern, handelt es sich bei den religiösen Überlegungen eines Menschen doch um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das im Bestätigungsschreiben angeführte und wahrgenommene Interesse des Beschwerdeführers am Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein kann. Demzufolge würde auch eine Zeugenbefragung des Pastors H._______ zu keiner anderen Sichtweise führen, weswegen der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Insbesondere vermag die Aussage, wonach der Beschwerdeführer auf sinnliche Weise den Zugang zu religiösen Liedern finde, indem er sie auf dem iPod ständig höre, die Echtheit seines Glaubens beziehungsweise den Nachweis einer echten inneren religiösen Überzeugung nicht zu vermitteln. Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht konvertiert ist, hat er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der behaupteten Konversion keine Verfolgung zu befürchten.
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
E. 7.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu schlussfolgern, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
E. 9.3.2 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf die Lageeinschätzung in BVGE 2011/7 zu verweisen. Hinsichtlich der Grossstadt Kabul, woher der Beschwerdeführer stammt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans etwas weniger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter begünstigenden Umständen - namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums, eine gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand - als zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.) Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul entgegenstehen.
E. 9.3.3 Wie bereits erwähnt, stammt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aus Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2008 immer gelebt haben will. Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, neben seinem Onkel D._______, bei dem er nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, wohnten noch drei weitere Onkel in Kabul (A 9/13 S. 6). Bei der Anhörung machte er hingegen zuerst geltend, neben seinem jüngeren Bruder lebten nur noch sein Onkel D._______ sowie eine Tante in Kabul. Als ihm seine anlässlich der Kurzbefragung gemachte Aussage vorgehalten wurde, sagte er aus, er habe damals gesagt, er habe sechs Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits, mit einem von ihnen sei er in den Iran gereist (A 16/18 F26 ff.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Verwandte des Beschwerdeführers in Kabul leben, womit er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei seiner Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Verwandten in Kabul ihn bei einer Rückkehr unterstützen würden, zumal sein Onkel D._______ ihn früher misshandelt habe und auch die anderen Verwandten sich nicht für ihn eingesetzt, sondern lediglich ausgenutzt hätten, vermag an dieser Ansicht nichts zu ändern, zumal in der afghanischen Kultur traditionell eine enge Familienverbundenheit besteht, weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie trotz der Vorkommnisse in der Vergangenheit unterstützt wird. Dafür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel D._______ für ihn im Jahre 2012 eine Tazkara besorgt und ihm diese später in die Schweiz gesendet habe (A 9/13 S. 6, A 16/18 F6). Der junge, ledige Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache Farsi auch Paschtu sowie etwas Englisch. Er verfügt zudem über Berufserfahrung als (...), als (...) sowie als (...), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wieder integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut ist. Soweit er in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er leide unter (...), ist festzuhalten, dass er es trotz Zumutbarkeit - befindet er sich doch schon seit Ende Dezember 2012 in der Schweiz - und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Daher ist davon auszugehen, dass er an keinen ernsthaften (...) leidet. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift erweist sich nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschienen seine Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.3 Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführes auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben.
E. 11.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4981/2013 Urteil vom 4. Dezember 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den 20. Juli 1996 an. B. Das BFM kam aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes sowie des Auftretens des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dessen angegebenes Alter nicht glaubhaft sei. Die am 28. Dezember 2012 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab gemäss ärztlichem Bericht ein Knochenalter von mehr als 18 Jahren (Akten BFM A 8/1). Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 gewährten rechtlichen Gehörs machte er geltend, er habe sein Alter und sein Geburtsdatum so angegeben, wie er es gewusst habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit wahrscheinlich zu machen, weshalb er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und ihm keine Vertrauensperson beigegeben werde. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 2013 im EVZ B._______ sowie der Anhörung vom 6. August 2013 in C._______ im Wesentlichen geltend, er sei tadschikischer Ethnie und habe in Kabul gelebt. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe sein älterer Bruder bei einem Streit einen Mann umgebracht, der Angehöriger einer verfeindeten Familie gewesen sei, die der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sein Bruder sei daraufhin verschwunden und von einem Gericht als Mörder verurteilt worden; seit diesem Zeitpunkt habe man nichts mehr von ihm gehört. Er (Beschwerdeführer) habe Angst vor der Rache der Familie des Getöteten gehabt, zumal diese Familie Macht sowie Geld besitze und zudem über Verbindungen zu den Taliban verfüge. Seine Mutter sei kurz nach dem Verschwinden seines Bruders gestorben. Als er neun Jahre alt gewesen sei, sei auch sein Vater verstorben. Er und sein jüngerer Bruder hätten danach bei seinem Onkel D._______ und dessen Familie in Kabul gelebt. Sein Onkel habe ihn nicht mehr zur Schule gehen lassen, ihn regelmässig geschlagen und verlangt, dass er ihm als Hilfskoch helfe. Deshalb habe er einen Onkel mütterlicherseits, der beabsichtigt habe, in den Iran zurückzukehren, gefragt, ob er mitgehen könne. Im Alter von zwölf Jahren habe er sich mit diesem Onkel nach E._______ begeben, wo er ein Jahr bei diesem Onkel und dessen Familie gelebt habe. Nachdem er vom Onkel aus dem Haus geworfen worden sei, habe er bei seinen Arbeitgebern gewohnt. Da er im Iran keine Ausbildung habe absolvieren können und es ihm nicht möglich gewesen sei, eine normale Arbeit zu bekommen, habe er im Juni beziehungsweise Juli 2012 den Iran verlassen und sei nach Istanbul gereist, wo er sich zirka drei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er via Griechenland, Albanien und Italien am 25. Dezember 2012 in die Schweiz gelangt. Nachdem er schon im Iran über das Christentum nachgedacht habe, habe er im März/April 2013 damit begonnen, sich intensiv mit dieser Religion zu beschäftigen. In der Folge sei er zum Protestantismus konvertiert. Am 25. August 2013 werde er getauft. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara (Identitätskarte) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. August 2013 - eröffnet am 13. August 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von seinem Onkel, bei dem er gelebt habe, geschlagen worden. Dieser habe ihm auch verboten, die Schule zu besuchen und ihn gezwungen, zu arbeiten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens des Onkels wiesen jedoch keine Intensität auf, welche als asylrelevant zu qualifizieren wäre. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er vom Onkel Ohrfeigen und Tritte erhalten; dabei handle es sich jedoch um geringfügige Übergriffe, welche ein Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, sein Bruder habe eine Person getötet und er fürchte, von Angehörigen des Ermordeten umgebracht zu werden. Diese hätten Beziehungen zu den Taliban und verfügten über Geld sowie Macht. Für den Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden in Kabul grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Er habe zudem zu Protokoll gegeben, er persönlich habe keine Probleme mit der verfeindeten Familie gehabt. Überdies habe er erklärt, sein jüngerer Bruder habe sich weiterhin in Kabul aufgehalten und ebenfalls keinerlei Probleme gehabt. Somit fehlten in den Akten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Übergriffe seitens der verfeindeten Familie ausgesetzt wäre. Es genüge nicht, die Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Aus diesen Gründen vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. Bezüglich der geltend gemachte Konversion zum Christentum sei Folgendes festzuhalten: Die 2004 verabschiedete Verfassung der islamischen Republik Afghanistan enthalte Bestimmungen, welche ausdrücklich die freie Religionsausübung gewährleisteten. Die freie Religionsausübung gelte jedoch nur für Anhänger nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften. Muslime fielen unter das islamische Recht, die Scharia. In der Scharia gelte die Abkehr vom Islam als Kapitalverbrechen. Je nach Scharia-Auslegung könne eine Konversion mit der Todesstrafe geahndet werden, unabhängig davon, ob die Konversion in Afghanistan oder im Ausland erfolgt sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei zum Christentum konvertiert. Aufgrund der in der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben sei davon auszugehen, dass die behauptete Konversion zum Christentum jedoch nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, warum er zum Christentum konvertiert sei. Er habe angegeben, sich seit zirka vier Monaten mit dem Christentum zu beschäftigen, Ende August 2013 eine Prüfung bei der F._______ abzulegen und sich taufen zu lassen. Die kurze Zeitspanne, in der er sich vor der Taufe mit dem Christentum beschäftigt haben wolle, lasse eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Christentum zweifelhaft erscheinen. So habe der Beschwerdeführer auch angegeben, er habe wenig Kenntnisse über den protestantischen Glauben. Auf die Frage, welche Kenntnisse er über das Christentum im Allgemeinen besitze, habe er lediglich geantwortet, er habe einen lieben Gott kennengelernt. Sein Wissen über das Christentum müsse denn auch als wenig konkret bezeichnet werden. So sei er weder in der Lage gewesen, ein christliches Gebet zu nennen, noch einige der zehn Gebote oder christliche Feste aufzuzählen. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Taufe zu erklären, obwohl er sich in Kürze taufen lassen wolle. Es könne jedoch von einer Person, welche zum Christentum konvertiere, erwartet werden, dass diese die Bedeutung der Taufe kenne, handle es sich doch bei dieser um ein einschneidendes Ereignis innerhalb der Konversion zum Christentum. Seine Aussagen, weshalb er zum Christentum konvertiert sei, vermöchten in keiner Weise zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, welche die Religionsgemeinschaft wechsle, stichhaltige Argumente für einen solchen Gesinnungswandel habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage darzulegen, was ihn zur Konversion bewogen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe. Demzufolge könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung von Andersgläubigen durch die Verstellung des eigenen Glaubens ("Taqiyya") sei bei Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 5. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Folge Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei a) er als Flüchtling anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, b) die Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Ernennung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein von der Hilfswerkvertretung verfasstes Zusatzblatt zum Kurzbericht (datiert vom 8. August 2013, in Kopie), ein Ausdruck aus Wikipedia betreffend G._______, ein Internetausdruck bezüglich Nejat TV, ein Bestätigungsschreiben des Pastors H._______ vom 28. August 2013, ein Artikel über das Kindeswohl im Dublin-Verfahren (in Kopie), eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Afghanistan (Thema: Tazkira) vom 12. März 2013 sowie eine Fürsorgebestätigung. F. Am 6. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unkorrekt festgestellt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährige Person behandelt und ihm daher keine Vertrauensperson zugeteilt habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 4.3 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs 3 u. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107] und EMARK 2004 Nr. 30 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ an, er sei am 20. Juli 1996 geboren worden. Würden diese Angaben zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minderjährig, und es hätte für ihn vor der Anhörung vom 6. August 2013 eine Vertrauensperson ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertrat indessen, wie sich deren Akten entnehmen lässt, die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet wurde. 4.5 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, der Beschwerdeführer sei volljährig, in der angefochtenen Verfügung damit, eine Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens achtzehn Jahre alt sein müsse. Die bei der Anhörung eingereichte Tazkara verzeichne als Geburtsjahr das Jahr (...). Da es sich aber diesbezüglich gemäss Angaben in der Tazkara um ein geschätztes Alter handle, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete das BFM dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, ausserdem damit, dass seine Aussagen bezüglich seiner Biografie, seines Schul- und Berufslebens sowie seiner Familienverhältnisse vage und inkohärent ausgefallen seien; zudem entsprächen sein Aussehen und sein Verhalten einer Person, die volljährig sei. 4.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seiner bisherigen Altersangabe fest. Zudem führte er aus, der Umstand, dass Tazkaras nicht fälschungssicher seien, bedeute nicht, dass sie keinen Beweiswert hätten. Von ihm könne zwar erwartet werden, dass er seine Minderjährigkeit beweise, dies jedoch nur insofern, als diese beweisbar sei. Die Tatsache, dass Tazkaras nicht fälschungssicher seien, dürfe ihm nicht angelastet werden, ausser, ihm könne nachgewiesen werden, dass er eine falsche Tazkara eingereicht habe, was die Vorinstanz jedoch nicht getan habe. Indem er seine Tazkara eingereicht habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Anderes würde bedeuten, afghanische Minderjährige gegenüber anderen minderjährigen Asylsuchenden zu diskriminieren, die aus Ländern stammten, wo fälschungssichere Identitätsdokumente herausgegeben würden. Diese Ungleichbehandlung könnte höchstens dann gerechtfertigt werden, wenn weitere gewichtige Indizien übereinstimmend gegen die Minderjährigkeit sprächen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. 4.7 Zwar gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um sogenannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6). Bei fraglicher Minderjährigkeit trägt nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. EMARK a.a.O. E. 5.1). Dieser Grundsatz wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. EMARK a.a.O. E. 5.2). 4.8 Wie dargelegt, begründete die Vorinstanz ihren Befund, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, eine Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens achtzehn Jahre alt sein müsse. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse, wonach der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre alt sei, nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, zumal das Bundesverwaltungsgericht von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7c). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete das BFM dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, ausserdem damit, dass sein Aussehen und sein Verhalten einer Person entsprächen, die volljährig sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Erscheinungsbild eines Asylsuchenden sowie dessen Verhalten nur grobe Schätzungen zulassen; für die Alterskategorie von Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren, also auch im Fall des Beschwerdeführers, kommt dem Augenschein kaum praktische Bedeutung zu, da in diesem Alter eine Schätzung extrem schwierig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3). Das soeben Gesagte ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, da er bezüglich seines Alters sehr unsubstanziierte Aussagen machte. So hat er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er wisse nicht, ob er sechzehn Jahre und einige Monate alt sei oder fünfzehn Jahre und einige Monate. Dies sei das Alter, das ihm sein Onkel genannt habe (A 9/13 S. 3). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Biografie, seines Schul- und Berufslebens sowie seiner Familienverhältnisse vage und inkohärente Aussagen machte. So gab er beispielsweise anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll, er habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Kabul gelebt (A 16/18 F19), während er kurz darauf erklärte, er habe mit neun Jahren Afghanistan verlassen, da er nicht mehr dort habe leben können (A 16/18 F71). Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei sieben Jahre alt gewesen, als seine Mutter gestorben sei (A 9/13 S. 5). Dieses Vorbringen lässt sich allerdings nicht mit seiner Aussage vereinbaren, wonach seine Mutter im Jahre 1384 (umgerechnet: 2005) gestorben sei (A 9/13 S. 5), zumal der Beschwerdeführer vorbringt, am (...) (umgerechnet: [...]) geboren zu sein (A 9/13 S. 2 f.) Auf Vorhalt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Ungereimtheiten plausibel aufzulösen (A 9/13 S. 6, A 16/18 F72 f.). Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die zum Gegenbeweis anlässlich der Anhörung eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, da ernsthafte Zweifel an ihrer Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Zwar kann nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein leicht zu fälschendes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale handelt, der Schluss gezogen werden, es handle sich von vornherein nicht um ein geeignetes Identitätspapier zum Identitätsnachweis (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 D-4472/2008 E. 5.6). Vorliegend ergeben sich jedoch einige Ungereimtheiten hinsichtlich der eingereichten Tazkara, mit denen der Beschwerdeführer in der Anhörung vorab teilweise konfrontiert wurde. So hat er sowohl bei der Einreichung des Asylgesuchs als auch bei der Kurzbefragung (A 9/13 S. 2) und bei der Anhörung (A 16/18 F13) stets angegeben, im (...) geboren zu sein. Der eingereichten Tazkara, die am 4. Juli 2012 ausgestellt worden sein soll, lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Ausstellung des Dokuments (...) Jahre alt gewesen sei, somit im Jahr (...) geboren sein müsste. Zudem steht in der Tazkara bezüglich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers: "Gemäss seines Aussehens zu dieser Zeit war er (...) (...)-jährig", was weitere Zweifel an der Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit des Dokuments hervorruft, zumal der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Jahre (...) (nach unserer Zeitrechnung: [...]) verlassen haben und seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt sein will (A 9/13 S. 4 f.), weshalb die afghanischen Behörden das Aussehen des Beschwerdeführers im Jahre (...) (nach unserer Zeitrechnung: [...]) gar nicht beurteilen konnten. Zweifelhaft ist überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Onkel D._______ habe für ihn diese Tazkara beantragt (A 9/13, S. 6) und ihm diese zugeschickt (A 16/18 F6), zumal der Beschwerdeführer ein getrübtes Verhältnis zu diesem Onkel haben will (A 9/13 S. 9). 4.9 Nach dem Gesagten ist die behauptete Minderjährigkeit nach der Kurzbefragung unbewiesen geblieben und vom Beschwerdeführer auch weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken. Nach dem Gesagten ist der Antrag, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären, abzuweisen. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Bst. D. vorstehend), zumal in der Beschwerde dazu keine Einwände geltend gemacht werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs im Weiteren geltend, nachdem er schon im Iran über das Christentum nachgedacht habe, habe er im März/April 2013 damit begonnen, sich intensiv mit dieser Religion zu beschäftigen. In der Folge sei er zum Protestantismus konvertiert. Er sei Mitglied einer Freikirche geworden, wo er sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe; zudem nehme er auch rege am sozialen Leben der Freikirche teil. Nachdem er den christlichen Glaubensgrundkurs erfolgreich abgeschlossen habe, sei er zur Glaubenstaufe zugelassen worden. Am 25. August 2013 habe er in einem Taufgottesdienst seinen neuen Glauben bezeugt und sich taufen lassen. Die Abkehr vom Islam gelte als Apostasie und werde mit der Todesstrafe geahndet. Das Risiko einer Verfolgung gehe primär von den Familien- und Sippenmitgliedern aus, wobei Konvertiten auch von staatlicher Seite verfolgt werden könnten. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum würde er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet oder asylrelevant verfolgt werden. 7.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam beziehungsweise der Konversion zum Christentum ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet auf einem Verhalten nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und damit auf subjektiven Nachfluchtgründen. 7.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seiner Konversion zum Christentum erfüllt. 7.4 Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 44 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30. September 2013, S. 19; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 - Afghanistan, 30. Juli 2012). Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 47). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. 7.5 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der geltend gemachten Konversion (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). Es wird nicht aufgezeigt, dass die vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers überhaupt jemandem in Afghanistan, wo er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre 2008 nicht mehr gelebt hat, bekannt geworden wäre. An dieser Einschätzung ändert auch seine Aussage in der Rechtsmittelschrift nichts, wonach einige Afghanen aus seinem Wohnkanton bereits über seine Konversion informiert seien und sich sehr daran stiessen, weshalb sie ständig versuchten, ihn in einen Streit beziehungsweise in eine tätliche Auseinandersetzung zu verwickeln, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Abgesehen davon bedeutet das Bekanntwerden der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers bei in der Schweiz wohnhaften Afghanen nicht, dass diese Konversion auch in Afghanistan bekannt wird. Weshalb gerade der Beschwerdeführer individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird ebenfalls nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghanische Staat Kenntnis von seiner geltend gemachten Konversion erhalten haben sollte. Abgesehen davon kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu zum Schluss, dass die angebliche Konversion des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände ohnehin als unglaubhaft zu qualifizieren ist, fielen doch seine Aussagen bezüglich des Christentums respektive der Ausübung seines christlichen Glaubens in der Schweiz anlässlich seiner Anhörung vom 6. August 2013 sehr unsubstanziiert und vage aus. Es ist festzuhalten, dass die Konversion als Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft (vgl. österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2010, Nr. E2 252970-2/2010/6E, E. 5; http://de.wikipedia.org/wiki/Konversion_Religion). Obwohl sich der Beschwerdeführer seit März/April 2013 intensiv mit dem Christentum beschäftigt haben will - er gibt insbesondere an, die Bibel gelesen zu haben - und vorbringt, wöchentlich christliche Gottesdienste zu besuchen, konnte er beispielsweise nicht darlegen, wie die Bibel aufgebaut ist; so war er nicht in der Lage, etwas zum "Alten" und "Neuen Testament" zu sagen. Zudem kannte er kein offizielles christliches Gebet und lediglich eines der zehn Gebote. Überdies wusste er nicht, was Ostern bedeutet und er kannte den Namen der Kirche nicht, welche er nach eigenen Angaben regelmässig besucht. Ausserdem konnte er kaum etwas zum Unterschied zwischen dem Christentum sowie dem Islam sagen und er war nicht in der Lage, die Bedeutung der Taufe zu erklären, obwohl er schon damals plante, sich am 25. August 2013 taufen zu lassen (A 16/18 F98 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Fragen hätte beantworten können, hätte er sich tatsächlich - wie behauptet - seit Monaten intensiv mit dem Christentum beschäftigt und würde er sich wirklich ernsthaft für das Christentum interessieren. Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Konversion vom Beschwerdeführer lediglich behauptet wird, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Pastors H._______ vom 28. August 2013, wonach der Beschwerdeführer sich aktiv in der christlichen Gemeinde engagiere und am 25. August 2013 getauft worden sei, nichts zu ändern, handelt es sich bei den religiösen Überlegungen eines Menschen doch um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das im Bestätigungsschreiben angeführte und wahrgenommene Interesse des Beschwerdeführers am Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein kann. Demzufolge würde auch eine Zeugenbefragung des Pastors H._______ zu keiner anderen Sichtweise führen, weswegen der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Insbesondere vermag die Aussage, wonach der Beschwerdeführer auf sinnliche Weise den Zugang zu religiösen Liedern finde, indem er sie auf dem iPod ständig höre, die Echtheit seines Glaubens beziehungsweise den Nachweis einer echten inneren religiösen Überzeugung nicht zu vermitteln. Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht konvertiert ist, hat er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der behaupteten Konversion keine Verfolgung zu befürchten. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 7.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu schlussfolgern, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1). 9.3.2 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf die Lageeinschätzung in BVGE 2011/7 zu verweisen. Hinsichtlich der Grossstadt Kabul, woher der Beschwerdeführer stammt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans etwas weniger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter begünstigenden Umständen - namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums, eine gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand - als zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.) Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul entgegenstehen. 9.3.3 Wie bereits erwähnt, stammt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aus Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2008 immer gelebt haben will. Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, neben seinem Onkel D._______, bei dem er nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, wohnten noch drei weitere Onkel in Kabul (A 9/13 S. 6). Bei der Anhörung machte er hingegen zuerst geltend, neben seinem jüngeren Bruder lebten nur noch sein Onkel D._______ sowie eine Tante in Kabul. Als ihm seine anlässlich der Kurzbefragung gemachte Aussage vorgehalten wurde, sagte er aus, er habe damals gesagt, er habe sechs Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits, mit einem von ihnen sei er in den Iran gereist (A 16/18 F26 ff.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Verwandte des Beschwerdeführers in Kabul leben, womit er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei seiner Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Verwandten in Kabul ihn bei einer Rückkehr unterstützen würden, zumal sein Onkel D._______ ihn früher misshandelt habe und auch die anderen Verwandten sich nicht für ihn eingesetzt, sondern lediglich ausgenutzt hätten, vermag an dieser Ansicht nichts zu ändern, zumal in der afghanischen Kultur traditionell eine enge Familienverbundenheit besteht, weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie trotz der Vorkommnisse in der Vergangenheit unterstützt wird. Dafür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel D._______ für ihn im Jahre 2012 eine Tazkara besorgt und ihm diese später in die Schweiz gesendet habe (A 9/13 S. 6, A 16/18 F6). Der junge, ledige Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache Farsi auch Paschtu sowie etwas Englisch. Er verfügt zudem über Berufserfahrung als (...), als (...) sowie als (...), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wieder integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut ist. Soweit er in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er leide unter (...), ist festzuhalten, dass er es trotz Zumutbarkeit - befindet er sich doch schon seit Ende Dezember 2012 in der Schweiz - und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Daher ist davon auszugehen, dass er an keinen ernsthaften (...) leidet. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift erweist sich nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschienen seine Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.3 Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführes auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben. 11.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: