Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2015 in Richtung Pakistan. Am 8. August 2015 reiste er im Zug von Österreich herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das SEM am 11. August 2015 eine Knochenalteranalyse durchführen, welche ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr ergab. Am 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur durchgeführten Knochenalteranalyse, zu einer zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 22. Mai 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 16. Juli 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in B._______ sei sehr schlecht, es habe ständig Attentate und Entführungen gegeben, und die Sicherheitskräfte seien häufig korrupt. Er habe jeden Tag Angst um sein Leben gehabt und wegen der allgemeinen Lage die Schule abbrechen müssen. Zudem sei er bei seiner Arbeit als Strassenhändler von anderen Händlern sowie von Gewerbe- und Verkehrspolizisten schikaniert worden. Er habe in Afghanistan keine Zukunftsperspektive gehabt. Kurz vor seiner Ausreise sei an einer Wahlveranstaltung, welche in seiner Nähe stattgefunden habe, eine Bombe explodiert. Er habe die Auswirkungen der Explosion gesehen; dies habe ihn traumatisiert und zur Ausreise bewegt. Seine Brüder hätten dann den Schmuck ihrer Frauen verkauft und ihm die Ausreise finanziert. Ungefähr drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe die Bibel gelesen und mit Angehörigen einer iranischen Kirche Kontakt aufgenommen. Inzwischen sei er auch getauft. Er habe viele Fragen gehabt, und er habe darüber mehrmals mit seinem ältesten Bruder W., welcher sich in Religionsfragen gut auskenne und sogar unterrichte, sowie mit seiner Mutter gesprochen. Als seine Angehörigen verstanden hätten, dass er sich für eine andere Religion interessiere, hätten sie ihm gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Sein Bruder W. habe ihn beschimpft und ihm gesagt, er bewege sich auf dem falschen Weg und sündige. Er habe deshalb keinen Kontakt mehr mit seiner Familie, sie hätten ihn quasi verstossen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er wegen seiner Konversion zum Christentum nicht nur Probleme mit seiner Familie, sondern auch mit den Mullahs im Quartier. Seine Familie habe ihm nämlich anlässlich des letzten Kontakts gesagt, sie hätten ihn bei den Mullahs angeschwärzt. Diese seien Fanatiker und würden ihn wegen seines Glaubens töten wollen. In Afghanistan könnte er seinen Glauben nicht leben und nicht darüber sprechen. Ausserdem sei die Sicherheitslage in B._______ nach wie vor schlecht. In der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der (...), die Kirche befinde sich in E._______. Zweimal im Monat fänden dort Sitzungen statt. Dabei werde gebetet und gesungen. Mit seiner Familie in Afghanistan habe er nach wie vor keinen Kontakt mehr. Nur mit dem in Iran wohnhaften Bruder H. spreche er ab und zu. Er habe ausserdem per Facebook Kontakt zu ein paar ehemaligen Schulkollegen in Afghanistan, diese wüssten jedoch nichts von seiner Konversion zum Christentum. Als der Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan abgebrochen sei, sei er noch nicht konvertiert gewesen. Er habe aber seinem Bruder in Iran davon erzählt, und dieser habe es vermutlich den anderen weitergesagt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er in Gefahr. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 22. Juli 2018, ein Taufbekenntnis vom 12. März 2017, eine Mitgliedskarte der (...) sowie ein Foto. B. Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1 sowie 3-5 aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 25. September 2018, ein Bestätigungsschreiben von B. G. vom 6. Oktober 2018, ein USB-Stick, das (bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegende) Bestätigungsschreiben der (...) vom 22. Juli 2018 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 3. Oktober 2018. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. November 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 replizieren, wobei an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten wurde. Der Replik lag eine Kostennote selben Datums bei.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich den Anträgen zufolge lediglich gegen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) wird nicht angefochten, weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 14. September 2018 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist aber auch die Frage der Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet hat.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, in Afghanistan gezielt und in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden zu sein. Ferner stehe aufgrund der Beweislage zwar fest, dass er sich in der Schweiz bei der (...) habe taufen lassen, jedoch sei an einer engagierten Glaubensausübung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer eine solche nicht belegt habe und ausserdem in mehreren Punkten (christliche Feiertagen, Namen von Gebeten) unsubstanziierte Angaben gemacht habe. Ferner sei es aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, ob die Familie des Beschwerdeführers oder andere Bekannte in Afghanistan von seiner Konversion erfahren hätten. Der Beschwerdeführer habe insbesondere ausgesagt, sein Bruder W. wisse nicht, dass er konvertiert sei. Die weitere Aussage, wonach dies wahrscheinlich weitererzählt worden sei, stelle eine reine Mutmassung dar. Er habe ferner ausgesagt, der zweitälteste Bruder (H.) habe Verständnis für seine Situation gezeigt. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass seine Familie, welche ihm die Ausreise in ein nicht-islamisches Land finanziert habe, ihn bei einer Rückkehr - wie von ihm befürchtet - steinigen würde. Das Vorbringen, wonach ihn seine Familie bei den Quartiermullahs angeschwärzt habe, sei ebenfalls wenig plausibel, und der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen in der zweiten Anhörung gar nicht mehr erwähnt. Aus den Angaben in der zweiten Anhörung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Afghanistan keinen Kontakt mehr habe und sich diese offensichtlich auch nicht für seine Konversion oder anderweitigen Aktivitäten in diesem Zusammenhang interessiere. Insgesamt sei nicht anzunehmen, dass die Familie tatsächlich von der Konversion wisse und für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Gefahr bestehe. Demnach sei das Bestehen einer entsprechenden Verfolgungsfurcht zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht verneine praxisgemäss eine Kollektivverfolgung von konvertierten Christen in Afghanistan, auch wenn deren Situation als bedenklich eingestuft werde. Allein die Konversion des Beschwerdeführers vermöge die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht zu begründen, und auch individuellen Faktoren sprächen gegen eine Gefährdung, da er sich weder in religiöser noch in politischer Hinsicht exponiert habe. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es lägen vorliegend begünstigende Umstände vor. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und verfüge dort über ein Beziehungsnetz, welches bereits vor seiner Ausreise bestanden habe. Das Haus, in welchem seine Angehörigen lebten, sei von ihnen gebaut worden, und sie müssten keinen Pachtzins bezahlen. Seine Brüder hätten Arbeit und somit ein Einkommen. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre seinen Angaben zufolge der Mittelschicht an. Er sei ferner jung und gesund und könne bei einer Rückkehr nach B._______ wieder arbeiten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz christlich getauft worden und Mitglied der (...) sei. Die Vorinstanz zweifle indessen an der Glaubensausübung des Beschwerdeführers, weil er in der ersten Anhörung Pfingsten mit Auffahrt verwechselt habe. Dabei habe es sich indessen um ein schlichtes Versehen gehandelt. Es treffe sodann nicht zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Bibel dürftig ausgefallen seien. Vielmehr habe er korrekte Aussagen gemacht zum Inhalt des Alten Testaments, zum Prinzip der Dreifaltigkeit und zu den zwölf Aposteln. Die Taten von Jesus hätten ihn offenbar beeindruckt. Er habe zwar nicht alle Feiertage aufzählen können, habe aber immerhin die Feier des letzten Abendmahls beschrieben. Er habe alles in einfachen Worten beschrieben, was auf sein jugendliches Alter und das bescheidene Bildungsniveau zurückzuführen sei. Er verfüge offensichtlich über Grundkenntnisse der Bibel und des christlichen Glaubens. Die von ihm beschriebene Motivation zur Konversion wirke authentisch. Seine Aussagen seien glaubhaft. Zudem habe er mehrere Beweismittel betreffend seine Konversion und seine Glaubensausübung eingereicht. Zu verweisen sei insbesondere auch auf die Videos, welche ihn bei öffentlichen Auftritten und im Gottesdienst zeigten (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Seine Glaubensausübung sei damit gut dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren ausführlich über die Telefonate mit seiner Mutter und seinem Bruder berichtet. Sein Bruder habe ihm deutlich gesagt, er "bewege sich auf den falschen Linien" und habe ihn beschimpft. Die Vorinstanz verkenne, dass im afghanischen Kontext bereits der Abfall vom islamischen Glauben eine Sünde darstelle. Zwar habe der Beschwerdeführer seinem Bruder nicht explizit gesagt, dass er zum Christentum konvertiert sei respektive sich eine Konversion überlege. Seine geäusserten Zweifel, seine Islamkritik und die Tatsache, dass er sich in einem christlichen Land aufhalte, seien aber offensichtlich Grund genug gewesen, um den Kontakt abbrechen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei als verlorener Sohn "verstossen" worden. Seine Familie habe ihn beim Quartiermullah als abtrünnig gemeldet. Sein ältester Bruder sei sehr religiös und Vorbeter in der Moschee. Insbesondere vor diesem Hintergrund bedeute die Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam eine grosse Sünde. Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerdeführer im November 2015 an einem öffentlichen Protest für die Freilassung von Christen teilgenommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass nicht nur seine Familie, sondern eine breitere Öffentlichkeit von seiner Abwendung vom islamischen Glauben Kenntnis habe; denn der Beschwerdeführer sei auf dem im Internet abrufbaren Video klar erkennbar. Die Argumente des SEM würden nicht verfangen. Es treffe auch nicht zu, dass die Familie des Beschwerdeführers seine Ausreise in ein nichtmuslimisches Land finanziert habe; denn der Beschwerdeführer sei ja zunächst nach Pakistan und Iran gereist. Der Kontaktabbruch der Familie sei die logische Reaktion einer religiösen Familie, welche von der Konversion eines Familienmitglieds erfahre. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. Das SEM habe der herabgesetzten Beweisanforderung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe detailliert, kohärent und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Kenntnisse des christlichen Glaubens seien unter Berücksichtigung seines Alters und geringen Bildungsstandes als fundiert zu bezeichnen. Er habe seine Glaubensbetätigung mittels Beweismitteln belegt. Er habe auch bewiesen, dass er öffentlich für seinen Glauben einstehe und sich mithin politisch geäussert. Da ein Video von seinem öffentlichen Auftritt im Internet frei zugänglich sei, sei seine Abkehr vom Islam bekannt. Es sei damit insgesamt glaubhaft, dass seine Familie vom Glaubensabfall und der späteren Konversion erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er sich in der Schweiz vom islamischen Glauben abgewendet habe und aktiver, praktizierender Christ geworden sei. Er sei getauft worden und lebe seine christlichen Grundwerte in der Öffentlichkeit aus. Er setze sich öffentlich für Christen und gegen deren Verfolgung ein. Somit habe er sich in religiöser und politischer Hinsicht exponiert und sei deswegen gefährdet. Aufgrund der Scharia könne Apostasie in Afghanistan mit dem Tod bestraft werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht teile diese Auffassung (Verweis auf das Urteil D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013). Einschlägigen Berichten zufolge habe sich die Situation von nicht-muslimischen Minderheiten in Afghanistan seither nicht verbessert. Der Beschwerdeführer müsse daher damit rechnen, dass er in Afghanistan wegen seiner Konversion respektive aufgrund von Apostasie und Blasphemie zu einer langjährigen Haftstrafe oder sogar zum Tode verurteilt würde. Diese befürchtete Verfolgung aus religiösen Gründen stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer müsse überdies eine Verfolgung durch die Taliban und andere Gruppierungen befürchten. Er würde bei einer Rückkehr insbesondere von den Quartiermullahs verfolgt werden. Der afghanische Staat sei diesbezüglich weder schutzwillig noch schutzfähig. Im Übrigen könne vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, dass er seine Religion unterdrücke oder verheimliche oder "mit etwas Vorsicht" auslebe. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, die zahlreichen Ritus-Handlungen des Islam auszuführen, nur um nicht aufzufallen. Dies würde für ihn einen unerträglichen psychischen Druck darstellen. Dem Beschwerdeführer sei als Christ kein würdiges Leben in Afghanistan möglich. Er wäre dort an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Demnach lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, und er sei als Flüchting anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wäre der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Seit dem Referenzurteil BVGE 2011/17 habe sich die Sicherheitslage gerade auch in B._______ weiter verschlechtert. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in B._______ weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Kontakt zu seinen Angehörigen sei wegen seiner Konversion abgebrochen, und er könne bei einer Rückkehr sicherlich nicht auf deren Hilfe zähen. Ausserdem habe er B._______ vor drei Jahren als Minderjähriger verlassen. Er habe nur vier Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sein Verdienst als Händler sei nicht ausreichend gewesen, und künftig könnte er nicht mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen. Ausserdem habe sich die wirtschaftliche und soziale Situation in B._______ seit seiner Ausreise verschlechtert. Ohne Beziehungen sei für ihn ein Einstieg ins Berufsleben ausgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer daher in eine persönliche Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass das Video der Taufe vom Mai 2017 per 15. November 2018 118 Mal aufgerufen worden sei. Die Taufe werde nicht bestritten. In der Beschwerde fänden sich indessen keine weitergehenden Angaben zur Taufe oder zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ein Jahr nach der Konversion nicht übermässig viel mit dem neuen Glauben auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration zugunsten von Christen in Iran sei festzustellen, dass sich diese Kundgebung wohl eher gegen den Iran richte. Zudem sei dadurch nicht belegt, dass es sich bei den Teilnehmern um Konvertiten handle. Es treffe sodann zu, dass Apostaten in Afghanistan gefährdet seien. Vorliegend sei jedoch nicht erhärtet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Apostat gelte und dies öffentlich bekannt geworden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Angehörigen lediglich Fragen zum Islam und nach den Unterschieden zum Christentum gestellt. Damit habe er primär Interesse am Islam gezeigt. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer öffentlich bekannten Apostasie ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer selbst jenen Personen in Afghanistan, mit welchen er noch in Kontakt stehe, nichts von seiner Konversion gesagt habe.
E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer könne nicht von jedem Gottesdienst, den er besuche, Fotos machen, dies würde nicht toleriert und vom SEM wohl ohnehin als konstruiert abgetan werden. Die Taufe sei auf Fotos und Film festgehalten worden, und der Pastor des Beschwerdeführers habe sich in mehreren Schreiben bereit erklärt, weitere Auskünfte zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu erteilen. Die Beweislage könne unter diesen Umständen nicht als dünn bezeichnet werden. In Bezug auf die Kundgebung für die Freilassung von Christen in Iran sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer damit zusammen mit anderen Christen öffentlich in Erscheinung getreten sei. Ein solcher Auftritt sei geeignet, zu Verfolgung zu führen. Die Konversion des Beschwerdeführers sei öffentlich bekannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Er würde bereits an seiner Kette mit Kreuzanhänger als praktizierender Christ erkannt. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seinen Glauben "diskret" auszuüben. Die Ausführungen des SEM zur Interpretation der Fragen des Beschwerdeführers zum Islam seien spekulativ. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass sein Bruder die Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam als solche erkannt und diese verurteilt habe. Entgegen der Auffassung des SEM wisse die Familie des Beschwerdeführers von seinem Abfall vom islamischen Glauben, auch wenn er seiner Familie nicht offen von seiner Hinwendung zum Christentum berichtet habe, da dies selbst unter Afghanen in der Schweiz ein Tabuthema sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer persönlichen Krise zum christlichen Glauben gefunden; seine Schilderungen seien glaubhaft.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) verneint hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz vom islamischen Glauben losgesagt und zum Christentum konvertiert sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörungen relativ substanziiert, widerspruchsfrei und plausibel ausgesagt, dass er ungefähr drei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz in Kontakt gekommen sei mit B. G., einem Pfarrer einer Kirche in Schwerzenbach. Dieser sei regelmässig in die Asylunterkunft gekommen und habe ihm Geschichten aus der Bibel erzählt. Er habe ihm zudem eine Bibel in Farsi mitgebracht, welche er in der Folge gelesen habe. Auf Anraten dieses Pfarrers hin habe er sich später bei der (...) in D._______ gemeldet und sei dann im März 2017 dort getauft worden. Der Beschwerdeführer untermauerte diese Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit mehreren Beweismitteln, nämlich einem Bestätigungsschreiben des Leiters der (...), einer Taufbestätigung, einem Mitgliederausweis der (...) und einem Foto. In der Beschwerde wurden ausserdem ein Bestätigungsschreiben von B. G., ein Video von einer Solidaritätskundgebung zugunsten von Christen in Iran im November 2015, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, sowie ein Link zu einem Video von einer vom Beschwerdeführer besuchten Predigt der (...) im Mai 2017 eingereicht. Aufgrund dieser Angaben erscheint es glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet hat und zum Christentum konvertiert ist. Aus seinen Ausführungen in der ergänzenden Anhörung vom 16. Juli 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar keine Namen von Gebeten kennt und die christlichen Feiertage nicht korrekt benennen kann, dass er aber regelmässig Veranstaltungen der (...) besucht und durchaus über Grundkenntnisse des Christentums verfügt. Er schildert zudem in nachvollziehbarer Weise, wie er sich zunächst über das Christentum informiert und Fragen gestellt habe und sich schliesslich bewusst dafür entschieden habe, Christ zu werden, weil ihn die christliche Lehre beeindruckt habe. Das SEM äussert in seiner Verfügung Zweifel an der Glaubensausübung des Beschwerdeführers, dies insbesondere deshalb, weil er keine weiteren Beweismittel zu der von ihm behaupteten Anteilnahme am Kirchenleben unterbreitet habe. Diese Zweifel dürften indessen unbegründet sein, zumal bei Freikirchen wie der (...) in der Regel eine hohe Anwesenheitsdisziplin gefordert wird. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es daher insgesamt als glaubhaft zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet hat, zum Christentum konvertiert ist und in der Schweiz regelmässig Veranstaltungen der (...) besucht.
E. 6.3 In einem weiteren Schritt ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 6.3.1 Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. statt vieler etwa BVGE 2011/51 E. 6.1).
E. 6.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Es ist vielmehr jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.3 In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die afghanische Verfassung den Islam als offizielle Staatsreligion bezeichne, und dass andere Religionen zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausgeübt werden könnten, jedoch den Grundsätzen und Regeln des Islam nicht zuwiderlaufen dürften. Apostasie werde im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre, welche auf der Scharia beruhe, bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die alternativ vorgesehenen strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen ebenfalls äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan seien gross (E. 7.5.2). Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan öffentlich bekannt werde, eine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zugestanden werden müsse (E. 7.5.5).
E. 6.3.4 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers in Afghanistan tatsächlich öffentlich bekannt wurde. Seine Angehörigen in Afghanistan hat der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nur wissen lassen, dass er begonnen hat, sich (kritische) Fragen zum Islam zu stellen, dass er die Bibel gelesen hat und in die Kirche geht. Seine Mutter hat ihm daraufhin vorgeworfen zu sündigen, und der Bruder hat ihn beschimpft und ihm gesagt, dies sei der falsche Weg, und er solle so bleiben, wie er sei (d.h. Muslim). Nach diesem Streit (ungefähr im Februar 2016) ist der gegenseitige Kontakt offenbar abgebrochen; zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht konvertiert. Daraus ist zu schliessen, dass die Angehörigen in Afghanistan gar nicht wissen, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer vermutet zwar, dass sein in Iran wohnhafter Bruder H., mit welchem er sporadisch per Telefon in Kontakt steht, den Angehörigen in Afghanistan davon erzählt hat. Dies ist indessen wenig wahrscheinlich, zumal H. offenbar Verständnis hat für den Beschwerdeführer und sich nicht einmischen will (vgl. A15 F48; A19 F46). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn seine Angehörigen bereits Anfang 2016 bei den Quartiermullahs als Abtrünnigen gemeldet hätten (vgl. dazu A15 F40) erscheint bei dieser Sachlage ebenfalls nicht glaubhaft. Diese angebliche Denunziation ist insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil der Bruder W. offenbar als Religionsgelehrter gilt (vgl. A19 F43) und es ein schlechtes Licht auf ihn werfen würde, wenn öffentlich bekannt würde, dass sich sein kleiner Bruder in Europa vom Islam abgewendet hat. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass W. bestrebt sein dürfte, selbst einen von ihm allenfalls vermuteten Glaubenswechsel des Beschwerdeführers möglichst lange geheim zu halten. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung die angebliche Denunziation bei den Quartiermullahs nicht mehr geltend gemacht. Demnach kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Apostasie und Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan weder seinen Angehörigen noch Drittpersonen oder Behörden bekannt ist. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung zugunsten von Christen in Iran nichts zu ändern. Auch wenn ein Video von dieser Veranstaltung im Internet veröffentlicht wurde, so erscheint es dennoch unwahrscheinlich, dass seine Familie und Freunde in Afghanistan oder gar die afghanischen Behörden davon Kenntnis erlangt haben. Im Übrigen kann aus der blossen Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Kundgebung nicht zwingend auf seine Apostasie oder Konversion geschlossen werden, zumal es nicht undenkbar ist, dass sich auch Muslime gegen die Verfolgung von Christen in Iran engagieren.
E. 6.3.5 Da aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass die Apostasie und Konversion des Beschwerdeführers seinen Angehörigen oder der Öffentlichkeit in Afghanistan bekannt wurde, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung, die sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft verwirklichen würde.
E. 6.3.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden, seinen neuen Glauben zu verheimlichen; denn ein solches Verhalten würde einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer nahm im November 2015 an einer Protestkundgebung gegen die Verfolgung von Christen in Iran teil. Im Verlauf des Jahres 2016 wandte er sich dann vom Islam ab und interessierte sich zunehmend für das Christentum. Im März 2017 wurde er getauft und besucht seither ungefähr zweimal pro Monat das Lokal der (...), wo jeweils gebetet und gesungen wird (vgl. A19 F12 und F22). Anderweitige religiöse Aktivitäten werden nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht missionarisch tätig, bekennt sich nicht an öffentlichen Veranstaltungen zu seinem christlichen Glauben und äussert sich auch nicht öffentlich in kritischer Weise zum Islam. Es ist vielmehr festzustellen, dass er seinen neuen Glauben in der Schweiz mit natürlicher Diskretion ausübt. Es ist ihm daher durchaus zumutbar, seinen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlich diskreter Weise auszuleben, ohne dass für ihn deshalb ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde, zumal er im grossstädtischen Umfeld seines Herkunftsortes B._______ auch den Rituszwängen des Islam eher aus dem Weg gehen könnte und die Gefahr des Bekanntwerdens seines Glaubenswechsels erheblich kleiner ausfällt als beispielsweise in einer Dorfgemeinschaft.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 8.2 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 784, m.w.H.).
E. 9 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eingehend mit der allgemeinen Lage in Afghanistan befasst und dabei festgestellt, dass sich die Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil aus dem Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in allen Regionen deutlich verschlechtert habe. In weiten Teilen Afghanistans bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt B._______ abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, könne nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Bei Personen, bei welchen B._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in B._______ gelebt hätten, bedürfe die Bejahung eines tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung. Von entscheidender Bedeutung sei auch die Berufserfahrung der rückkehrenden Person beziehungsweise die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne (E. 8.4).
E. 9.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der heute 22-jährige, aus B._______ stammende Beschwerdeführer in Afghanistan lediglich vier Jahre lang die Schule besucht und danach sporadisch als Strassenhändler gearbeitet hat. Damit steht fest, dass weder seine Ausbildung noch seine bisherige Berufserfahrung im Hinblick auf seine wirtschaftliche Wiedereingliederung als besonders begünstigende Faktoren angesehen werden können. Sodann leben zwar mehrere Angehörige seiner Kernfamilie weiterhin in B._______, namentlich seine Mutter und drei verheiratete Brüder. Der Beschwerdeführer hat jedoch glaubhaft dargetan, dass er mit seinen Angehörigen in B._______ ungefähr seit Februar 2016 keinen Kontakt mehr hat, weil er sich mit seiner Mutter und dem ältesten Bruder wegen seines aufkeimenden Interesses für das Christentum zerstritten hat (vgl. dazu A15 F6 und A19 F55 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, welcher inzwischen zum Christentum konvertiert ist, bei einer Rückkehr nach B._______ mit seinen Angehörigen versöhnen würde, zumal es wohl eher in seinem Interesse wäre, seine Angehörigen sowie auch weitere ehemalige Freunde und Bekannte nach Möglichkeit zu meiden. Das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in B._______ ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Ohne die Unterstützung durch seine Angehörigen hätte der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelnden Schulbildung und Berufserfahrung sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation grosse Mühe, in B._______ innert vernünftiger Frist eine Erwerbstätigkeit sowie eine Unterkunft zu finden. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______, Afghanistan, im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG; die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind daher erfüllt.
E. 10 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2018 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. November 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Praxisgemäss ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihm demnach eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 5. Dezember 2018 zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 9.35 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 13.60 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'518.- (inkl. MWSt-Zuschlag) auszurichten. Mit Verfügung vom 13. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der erwähnten Verfügung). Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach auf Fr. 1'115.- (inkl. MWSt-Zuschlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordenten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'518.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'115.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5996/2018lan Urteil vom 10. April 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2015 in Richtung Pakistan. Am 8. August 2015 reiste er im Zug von Österreich herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das SEM am 11. August 2015 eine Knochenalteranalyse durchführen, welche ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr ergab. Am 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur durchgeführten Knochenalteranalyse, zu einer zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 22. Mai 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 16. Juli 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in B._______ sei sehr schlecht, es habe ständig Attentate und Entführungen gegeben, und die Sicherheitskräfte seien häufig korrupt. Er habe jeden Tag Angst um sein Leben gehabt und wegen der allgemeinen Lage die Schule abbrechen müssen. Zudem sei er bei seiner Arbeit als Strassenhändler von anderen Händlern sowie von Gewerbe- und Verkehrspolizisten schikaniert worden. Er habe in Afghanistan keine Zukunftsperspektive gehabt. Kurz vor seiner Ausreise sei an einer Wahlveranstaltung, welche in seiner Nähe stattgefunden habe, eine Bombe explodiert. Er habe die Auswirkungen der Explosion gesehen; dies habe ihn traumatisiert und zur Ausreise bewegt. Seine Brüder hätten dann den Schmuck ihrer Frauen verkauft und ihm die Ausreise finanziert. Ungefähr drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe die Bibel gelesen und mit Angehörigen einer iranischen Kirche Kontakt aufgenommen. Inzwischen sei er auch getauft. Er habe viele Fragen gehabt, und er habe darüber mehrmals mit seinem ältesten Bruder W., welcher sich in Religionsfragen gut auskenne und sogar unterrichte, sowie mit seiner Mutter gesprochen. Als seine Angehörigen verstanden hätten, dass er sich für eine andere Religion interessiere, hätten sie ihm gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Sein Bruder W. habe ihn beschimpft und ihm gesagt, er bewege sich auf dem falschen Weg und sündige. Er habe deshalb keinen Kontakt mehr mit seiner Familie, sie hätten ihn quasi verstossen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er wegen seiner Konversion zum Christentum nicht nur Probleme mit seiner Familie, sondern auch mit den Mullahs im Quartier. Seine Familie habe ihm nämlich anlässlich des letzten Kontakts gesagt, sie hätten ihn bei den Mullahs angeschwärzt. Diese seien Fanatiker und würden ihn wegen seines Glaubens töten wollen. In Afghanistan könnte er seinen Glauben nicht leben und nicht darüber sprechen. Ausserdem sei die Sicherheitslage in B._______ nach wie vor schlecht. In der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der (...), die Kirche befinde sich in E._______. Zweimal im Monat fänden dort Sitzungen statt. Dabei werde gebetet und gesungen. Mit seiner Familie in Afghanistan habe er nach wie vor keinen Kontakt mehr. Nur mit dem in Iran wohnhaften Bruder H. spreche er ab und zu. Er habe ausserdem per Facebook Kontakt zu ein paar ehemaligen Schulkollegen in Afghanistan, diese wüssten jedoch nichts von seiner Konversion zum Christentum. Als der Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan abgebrochen sei, sei er noch nicht konvertiert gewesen. Er habe aber seinem Bruder in Iran davon erzählt, und dieser habe es vermutlich den anderen weitergesagt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er in Gefahr. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 22. Juli 2018, ein Taufbekenntnis vom 12. März 2017, eine Mitgliedskarte der (...) sowie ein Foto. B. Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1 sowie 3-5 aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 25. September 2018, ein Bestätigungsschreiben von B. G. vom 6. Oktober 2018, ein USB-Stick, das (bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegende) Bestätigungsschreiben der (...) vom 22. Juli 2018 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 3. Oktober 2018. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. November 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 replizieren, wobei an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten wurde. Der Replik lag eine Kostennote selben Datums bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich den Anträgen zufolge lediglich gegen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) wird nicht angefochten, weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 14. September 2018 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist aber auch die Frage der Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet hat. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, in Afghanistan gezielt und in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden zu sein. Ferner stehe aufgrund der Beweislage zwar fest, dass er sich in der Schweiz bei der (...) habe taufen lassen, jedoch sei an einer engagierten Glaubensausübung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer eine solche nicht belegt habe und ausserdem in mehreren Punkten (christliche Feiertagen, Namen von Gebeten) unsubstanziierte Angaben gemacht habe. Ferner sei es aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, ob die Familie des Beschwerdeführers oder andere Bekannte in Afghanistan von seiner Konversion erfahren hätten. Der Beschwerdeführer habe insbesondere ausgesagt, sein Bruder W. wisse nicht, dass er konvertiert sei. Die weitere Aussage, wonach dies wahrscheinlich weitererzählt worden sei, stelle eine reine Mutmassung dar. Er habe ferner ausgesagt, der zweitälteste Bruder (H.) habe Verständnis für seine Situation gezeigt. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass seine Familie, welche ihm die Ausreise in ein nicht-islamisches Land finanziert habe, ihn bei einer Rückkehr - wie von ihm befürchtet - steinigen würde. Das Vorbringen, wonach ihn seine Familie bei den Quartiermullahs angeschwärzt habe, sei ebenfalls wenig plausibel, und der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen in der zweiten Anhörung gar nicht mehr erwähnt. Aus den Angaben in der zweiten Anhörung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Afghanistan keinen Kontakt mehr habe und sich diese offensichtlich auch nicht für seine Konversion oder anderweitigen Aktivitäten in diesem Zusammenhang interessiere. Insgesamt sei nicht anzunehmen, dass die Familie tatsächlich von der Konversion wisse und für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Gefahr bestehe. Demnach sei das Bestehen einer entsprechenden Verfolgungsfurcht zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht verneine praxisgemäss eine Kollektivverfolgung von konvertierten Christen in Afghanistan, auch wenn deren Situation als bedenklich eingestuft werde. Allein die Konversion des Beschwerdeführers vermöge die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht zu begründen, und auch individuellen Faktoren sprächen gegen eine Gefährdung, da er sich weder in religiöser noch in politischer Hinsicht exponiert habe. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es lägen vorliegend begünstigende Umstände vor. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und verfüge dort über ein Beziehungsnetz, welches bereits vor seiner Ausreise bestanden habe. Das Haus, in welchem seine Angehörigen lebten, sei von ihnen gebaut worden, und sie müssten keinen Pachtzins bezahlen. Seine Brüder hätten Arbeit und somit ein Einkommen. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre seinen Angaben zufolge der Mittelschicht an. Er sei ferner jung und gesund und könne bei einer Rückkehr nach B._______ wieder arbeiten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz christlich getauft worden und Mitglied der (...) sei. Die Vorinstanz zweifle indessen an der Glaubensausübung des Beschwerdeführers, weil er in der ersten Anhörung Pfingsten mit Auffahrt verwechselt habe. Dabei habe es sich indessen um ein schlichtes Versehen gehandelt. Es treffe sodann nicht zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Bibel dürftig ausgefallen seien. Vielmehr habe er korrekte Aussagen gemacht zum Inhalt des Alten Testaments, zum Prinzip der Dreifaltigkeit und zu den zwölf Aposteln. Die Taten von Jesus hätten ihn offenbar beeindruckt. Er habe zwar nicht alle Feiertage aufzählen können, habe aber immerhin die Feier des letzten Abendmahls beschrieben. Er habe alles in einfachen Worten beschrieben, was auf sein jugendliches Alter und das bescheidene Bildungsniveau zurückzuführen sei. Er verfüge offensichtlich über Grundkenntnisse der Bibel und des christlichen Glaubens. Die von ihm beschriebene Motivation zur Konversion wirke authentisch. Seine Aussagen seien glaubhaft. Zudem habe er mehrere Beweismittel betreffend seine Konversion und seine Glaubensausübung eingereicht. Zu verweisen sei insbesondere auch auf die Videos, welche ihn bei öffentlichen Auftritten und im Gottesdienst zeigten (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Seine Glaubensausübung sei damit gut dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren ausführlich über die Telefonate mit seiner Mutter und seinem Bruder berichtet. Sein Bruder habe ihm deutlich gesagt, er "bewege sich auf den falschen Linien" und habe ihn beschimpft. Die Vorinstanz verkenne, dass im afghanischen Kontext bereits der Abfall vom islamischen Glauben eine Sünde darstelle. Zwar habe der Beschwerdeführer seinem Bruder nicht explizit gesagt, dass er zum Christentum konvertiert sei respektive sich eine Konversion überlege. Seine geäusserten Zweifel, seine Islamkritik und die Tatsache, dass er sich in einem christlichen Land aufhalte, seien aber offensichtlich Grund genug gewesen, um den Kontakt abbrechen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei als verlorener Sohn "verstossen" worden. Seine Familie habe ihn beim Quartiermullah als abtrünnig gemeldet. Sein ältester Bruder sei sehr religiös und Vorbeter in der Moschee. Insbesondere vor diesem Hintergrund bedeute die Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam eine grosse Sünde. Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerdeführer im November 2015 an einem öffentlichen Protest für die Freilassung von Christen teilgenommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass nicht nur seine Familie, sondern eine breitere Öffentlichkeit von seiner Abwendung vom islamischen Glauben Kenntnis habe; denn der Beschwerdeführer sei auf dem im Internet abrufbaren Video klar erkennbar. Die Argumente des SEM würden nicht verfangen. Es treffe auch nicht zu, dass die Familie des Beschwerdeführers seine Ausreise in ein nichtmuslimisches Land finanziert habe; denn der Beschwerdeführer sei ja zunächst nach Pakistan und Iran gereist. Der Kontaktabbruch der Familie sei die logische Reaktion einer religiösen Familie, welche von der Konversion eines Familienmitglieds erfahre. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. Das SEM habe der herabgesetzten Beweisanforderung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe detailliert, kohärent und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Kenntnisse des christlichen Glaubens seien unter Berücksichtigung seines Alters und geringen Bildungsstandes als fundiert zu bezeichnen. Er habe seine Glaubensbetätigung mittels Beweismitteln belegt. Er habe auch bewiesen, dass er öffentlich für seinen Glauben einstehe und sich mithin politisch geäussert. Da ein Video von seinem öffentlichen Auftritt im Internet frei zugänglich sei, sei seine Abkehr vom Islam bekannt. Es sei damit insgesamt glaubhaft, dass seine Familie vom Glaubensabfall und der späteren Konversion erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er sich in der Schweiz vom islamischen Glauben abgewendet habe und aktiver, praktizierender Christ geworden sei. Er sei getauft worden und lebe seine christlichen Grundwerte in der Öffentlichkeit aus. Er setze sich öffentlich für Christen und gegen deren Verfolgung ein. Somit habe er sich in religiöser und politischer Hinsicht exponiert und sei deswegen gefährdet. Aufgrund der Scharia könne Apostasie in Afghanistan mit dem Tod bestraft werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht teile diese Auffassung (Verweis auf das Urteil D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013). Einschlägigen Berichten zufolge habe sich die Situation von nicht-muslimischen Minderheiten in Afghanistan seither nicht verbessert. Der Beschwerdeführer müsse daher damit rechnen, dass er in Afghanistan wegen seiner Konversion respektive aufgrund von Apostasie und Blasphemie zu einer langjährigen Haftstrafe oder sogar zum Tode verurteilt würde. Diese befürchtete Verfolgung aus religiösen Gründen stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer müsse überdies eine Verfolgung durch die Taliban und andere Gruppierungen befürchten. Er würde bei einer Rückkehr insbesondere von den Quartiermullahs verfolgt werden. Der afghanische Staat sei diesbezüglich weder schutzwillig noch schutzfähig. Im Übrigen könne vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, dass er seine Religion unterdrücke oder verheimliche oder "mit etwas Vorsicht" auslebe. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, die zahlreichen Ritus-Handlungen des Islam auszuführen, nur um nicht aufzufallen. Dies würde für ihn einen unerträglichen psychischen Druck darstellen. Dem Beschwerdeführer sei als Christ kein würdiges Leben in Afghanistan möglich. Er wäre dort an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Demnach lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, und er sei als Flüchting anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wäre der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Seit dem Referenzurteil BVGE 2011/17 habe sich die Sicherheitslage gerade auch in B._______ weiter verschlechtert. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in B._______ weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Kontakt zu seinen Angehörigen sei wegen seiner Konversion abgebrochen, und er könne bei einer Rückkehr sicherlich nicht auf deren Hilfe zähen. Ausserdem habe er B._______ vor drei Jahren als Minderjähriger verlassen. Er habe nur vier Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sein Verdienst als Händler sei nicht ausreichend gewesen, und künftig könnte er nicht mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen. Ausserdem habe sich die wirtschaftliche und soziale Situation in B._______ seit seiner Ausreise verschlechtert. Ohne Beziehungen sei für ihn ein Einstieg ins Berufsleben ausgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer daher in eine persönliche Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass das Video der Taufe vom Mai 2017 per 15. November 2018 118 Mal aufgerufen worden sei. Die Taufe werde nicht bestritten. In der Beschwerde fänden sich indessen keine weitergehenden Angaben zur Taufe oder zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ein Jahr nach der Konversion nicht übermässig viel mit dem neuen Glauben auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration zugunsten von Christen in Iran sei festzustellen, dass sich diese Kundgebung wohl eher gegen den Iran richte. Zudem sei dadurch nicht belegt, dass es sich bei den Teilnehmern um Konvertiten handle. Es treffe sodann zu, dass Apostaten in Afghanistan gefährdet seien. Vorliegend sei jedoch nicht erhärtet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Apostat gelte und dies öffentlich bekannt geworden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Angehörigen lediglich Fragen zum Islam und nach den Unterschieden zum Christentum gestellt. Damit habe er primär Interesse am Islam gezeigt. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer öffentlich bekannten Apostasie ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer selbst jenen Personen in Afghanistan, mit welchen er noch in Kontakt stehe, nichts von seiner Konversion gesagt habe. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer könne nicht von jedem Gottesdienst, den er besuche, Fotos machen, dies würde nicht toleriert und vom SEM wohl ohnehin als konstruiert abgetan werden. Die Taufe sei auf Fotos und Film festgehalten worden, und der Pastor des Beschwerdeführers habe sich in mehreren Schreiben bereit erklärt, weitere Auskünfte zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu erteilen. Die Beweislage könne unter diesen Umständen nicht als dünn bezeichnet werden. In Bezug auf die Kundgebung für die Freilassung von Christen in Iran sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer damit zusammen mit anderen Christen öffentlich in Erscheinung getreten sei. Ein solcher Auftritt sei geeignet, zu Verfolgung zu führen. Die Konversion des Beschwerdeführers sei öffentlich bekannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Er würde bereits an seiner Kette mit Kreuzanhänger als praktizierender Christ erkannt. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seinen Glauben "diskret" auszuüben. Die Ausführungen des SEM zur Interpretation der Fragen des Beschwerdeführers zum Islam seien spekulativ. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass sein Bruder die Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam als solche erkannt und diese verurteilt habe. Entgegen der Auffassung des SEM wisse die Familie des Beschwerdeführers von seinem Abfall vom islamischen Glauben, auch wenn er seiner Familie nicht offen von seiner Hinwendung zum Christentum berichtet habe, da dies selbst unter Afghanen in der Schweiz ein Tabuthema sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer persönlichen Krise zum christlichen Glauben gefunden; seine Schilderungen seien glaubhaft.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) verneint hat. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz vom islamischen Glauben losgesagt und zum Christentum konvertiert sei. 6.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörungen relativ substanziiert, widerspruchsfrei und plausibel ausgesagt, dass er ungefähr drei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz in Kontakt gekommen sei mit B. G., einem Pfarrer einer Kirche in Schwerzenbach. Dieser sei regelmässig in die Asylunterkunft gekommen und habe ihm Geschichten aus der Bibel erzählt. Er habe ihm zudem eine Bibel in Farsi mitgebracht, welche er in der Folge gelesen habe. Auf Anraten dieses Pfarrers hin habe er sich später bei der (...) in D._______ gemeldet und sei dann im März 2017 dort getauft worden. Der Beschwerdeführer untermauerte diese Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit mehreren Beweismitteln, nämlich einem Bestätigungsschreiben des Leiters der (...), einer Taufbestätigung, einem Mitgliederausweis der (...) und einem Foto. In der Beschwerde wurden ausserdem ein Bestätigungsschreiben von B. G., ein Video von einer Solidaritätskundgebung zugunsten von Christen in Iran im November 2015, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, sowie ein Link zu einem Video von einer vom Beschwerdeführer besuchten Predigt der (...) im Mai 2017 eingereicht. Aufgrund dieser Angaben erscheint es glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet hat und zum Christentum konvertiert ist. Aus seinen Ausführungen in der ergänzenden Anhörung vom 16. Juli 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar keine Namen von Gebeten kennt und die christlichen Feiertage nicht korrekt benennen kann, dass er aber regelmässig Veranstaltungen der (...) besucht und durchaus über Grundkenntnisse des Christentums verfügt. Er schildert zudem in nachvollziehbarer Weise, wie er sich zunächst über das Christentum informiert und Fragen gestellt habe und sich schliesslich bewusst dafür entschieden habe, Christ zu werden, weil ihn die christliche Lehre beeindruckt habe. Das SEM äussert in seiner Verfügung Zweifel an der Glaubensausübung des Beschwerdeführers, dies insbesondere deshalb, weil er keine weiteren Beweismittel zu der von ihm behaupteten Anteilnahme am Kirchenleben unterbreitet habe. Diese Zweifel dürften indessen unbegründet sein, zumal bei Freikirchen wie der (...) in der Regel eine hohe Anwesenheitsdisziplin gefordert wird. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es daher insgesamt als glaubhaft zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet hat, zum Christentum konvertiert ist und in der Schweiz regelmässig Veranstaltungen der (...) besucht. 6.3 In einem weiteren Schritt ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.3.1 Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. statt vieler etwa BVGE 2011/51 E. 6.1). 6.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Es ist vielmehr jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die afghanische Verfassung den Islam als offizielle Staatsreligion bezeichne, und dass andere Religionen zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausgeübt werden könnten, jedoch den Grundsätzen und Regeln des Islam nicht zuwiderlaufen dürften. Apostasie werde im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre, welche auf der Scharia beruhe, bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die alternativ vorgesehenen strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen ebenfalls äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan seien gross (E. 7.5.2). Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan öffentlich bekannt werde, eine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zugestanden werden müsse (E. 7.5.5). 6.3.4 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers in Afghanistan tatsächlich öffentlich bekannt wurde. Seine Angehörigen in Afghanistan hat der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nur wissen lassen, dass er begonnen hat, sich (kritische) Fragen zum Islam zu stellen, dass er die Bibel gelesen hat und in die Kirche geht. Seine Mutter hat ihm daraufhin vorgeworfen zu sündigen, und der Bruder hat ihn beschimpft und ihm gesagt, dies sei der falsche Weg, und er solle so bleiben, wie er sei (d.h. Muslim). Nach diesem Streit (ungefähr im Februar 2016) ist der gegenseitige Kontakt offenbar abgebrochen; zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht konvertiert. Daraus ist zu schliessen, dass die Angehörigen in Afghanistan gar nicht wissen, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer vermutet zwar, dass sein in Iran wohnhafter Bruder H., mit welchem er sporadisch per Telefon in Kontakt steht, den Angehörigen in Afghanistan davon erzählt hat. Dies ist indessen wenig wahrscheinlich, zumal H. offenbar Verständnis hat für den Beschwerdeführer und sich nicht einmischen will (vgl. A15 F48; A19 F46). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn seine Angehörigen bereits Anfang 2016 bei den Quartiermullahs als Abtrünnigen gemeldet hätten (vgl. dazu A15 F40) erscheint bei dieser Sachlage ebenfalls nicht glaubhaft. Diese angebliche Denunziation ist insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil der Bruder W. offenbar als Religionsgelehrter gilt (vgl. A19 F43) und es ein schlechtes Licht auf ihn werfen würde, wenn öffentlich bekannt würde, dass sich sein kleiner Bruder in Europa vom Islam abgewendet hat. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass W. bestrebt sein dürfte, selbst einen von ihm allenfalls vermuteten Glaubenswechsel des Beschwerdeführers möglichst lange geheim zu halten. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung die angebliche Denunziation bei den Quartiermullahs nicht mehr geltend gemacht. Demnach kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Apostasie und Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan weder seinen Angehörigen noch Drittpersonen oder Behörden bekannt ist. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung zugunsten von Christen in Iran nichts zu ändern. Auch wenn ein Video von dieser Veranstaltung im Internet veröffentlicht wurde, so erscheint es dennoch unwahrscheinlich, dass seine Familie und Freunde in Afghanistan oder gar die afghanischen Behörden davon Kenntnis erlangt haben. Im Übrigen kann aus der blossen Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Kundgebung nicht zwingend auf seine Apostasie oder Konversion geschlossen werden, zumal es nicht undenkbar ist, dass sich auch Muslime gegen die Verfolgung von Christen in Iran engagieren. 6.3.5 Da aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass die Apostasie und Konversion des Beschwerdeführers seinen Angehörigen oder der Öffentlichkeit in Afghanistan bekannt wurde, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung, die sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. 6.3.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden, seinen neuen Glauben zu verheimlichen; denn ein solches Verhalten würde einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer nahm im November 2015 an einer Protestkundgebung gegen die Verfolgung von Christen in Iran teil. Im Verlauf des Jahres 2016 wandte er sich dann vom Islam ab und interessierte sich zunehmend für das Christentum. Im März 2017 wurde er getauft und besucht seither ungefähr zweimal pro Monat das Lokal der (...), wo jeweils gebetet und gesungen wird (vgl. A19 F12 und F22). Anderweitige religiöse Aktivitäten werden nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht missionarisch tätig, bekennt sich nicht an öffentlichen Veranstaltungen zu seinem christlichen Glauben und äussert sich auch nicht öffentlich in kritischer Weise zum Islam. Es ist vielmehr festzustellen, dass er seinen neuen Glauben in der Schweiz mit natürlicher Diskretion ausübt. Es ist ihm daher durchaus zumutbar, seinen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlich diskreter Weise auszuleben, ohne dass für ihn deshalb ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde, zumal er im grossstädtischen Umfeld seines Herkunftsortes B._______ auch den Rituszwängen des Islam eher aus dem Weg gehen könnte und die Gefahr des Bekanntwerdens seines Glaubenswechsels erheblich kleiner ausfällt als beispielsweise in einer Dorfgemeinschaft. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.2 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 784, m.w.H.).
9. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eingehend mit der allgemeinen Lage in Afghanistan befasst und dabei festgestellt, dass sich die Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil aus dem Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in allen Regionen deutlich verschlechtert habe. In weiten Teilen Afghanistans bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt B._______ abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, könne nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Bei Personen, bei welchen B._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in B._______ gelebt hätten, bedürfe die Bejahung eines tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung. Von entscheidender Bedeutung sei auch die Berufserfahrung der rückkehrenden Person beziehungsweise die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne (E. 8.4). 9.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der heute 22-jährige, aus B._______ stammende Beschwerdeführer in Afghanistan lediglich vier Jahre lang die Schule besucht und danach sporadisch als Strassenhändler gearbeitet hat. Damit steht fest, dass weder seine Ausbildung noch seine bisherige Berufserfahrung im Hinblick auf seine wirtschaftliche Wiedereingliederung als besonders begünstigende Faktoren angesehen werden können. Sodann leben zwar mehrere Angehörige seiner Kernfamilie weiterhin in B._______, namentlich seine Mutter und drei verheiratete Brüder. Der Beschwerdeführer hat jedoch glaubhaft dargetan, dass er mit seinen Angehörigen in B._______ ungefähr seit Februar 2016 keinen Kontakt mehr hat, weil er sich mit seiner Mutter und dem ältesten Bruder wegen seines aufkeimenden Interesses für das Christentum zerstritten hat (vgl. dazu A15 F6 und A19 F55 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, welcher inzwischen zum Christentum konvertiert ist, bei einer Rückkehr nach B._______ mit seinen Angehörigen versöhnen würde, zumal es wohl eher in seinem Interesse wäre, seine Angehörigen sowie auch weitere ehemalige Freunde und Bekannte nach Möglichkeit zu meiden. Das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in B._______ ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Ohne die Unterstützung durch seine Angehörigen hätte der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelnden Schulbildung und Berufserfahrung sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation grosse Mühe, in B._______ innert vernünftiger Frist eine Erwerbstätigkeit sowie eine Unterkunft zu finden. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______, Afghanistan, im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG; die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind daher erfüllt.
10. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2018 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. November 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Praxisgemäss ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihm demnach eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 5. Dezember 2018 zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 9.35 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 13.60 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'518.- (inkl. MWSt-Zuschlag) auszurichten. Mit Verfügung vom 13. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der erwähnten Verfügung). Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach auf Fr. 1'115.- (inkl. MWSt-Zuschlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordenten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'518.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'115.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: