Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (B._______) stellte am 11. April 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurde am 18. April 2013 zur Person befragt (BzP). Der Beschwerdeführer (A._______) suchte am 23. Dezember 2013 um Asyl nach. Seine BzP fand am 9. Januar 2014 statt. Am 16. Mai 2014 wurden beide vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie und würden aus C._______ stammen. Sie hätten C._______ bereits im Kindesalter verlassen und sich mit Ihren Familien in D._______ (Provinz E._______), Iran, niedergelassen, wo sie Nachbarn gewesen seien. Die Familie der Beschwerdeführerin habe eine Heirat zwischen ihnen abgelehnt, weil geplant gewesen sei, dass sie einen Cousin heirate. 1996 sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie habe den Beschwerdeführer telefonisch darüber informiert, worauf er sie in C._______ abgeholt habe. Zusammen seien sie nach D._______ zurückgekehrt; auf der Reise hätten sie am 13. Dezember 1996 in F._______ geheiratet beziehungsweise sich vor einem Mullah verlobt. Sie hätten in der Folge in D._______ gewohnt, wo am 18. September 1997 ihr Sohn zur Welt gekommen sei. Im Jahr 2004 seien sie mit Unterstützung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach C._______ zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Sohn für ein paar Stunden ihre Familie besucht, um zu sehen, ob diese sich mittlerweile mit der Beziehung zum Beschwerdeführer abgefunden habe; der Beschwerdeführer habe sich derweil im Haus seines Onkels versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie weiterhin als Schande für ihren Ruf betrachtet und von ihren Brüdern beschimpft und geschlagen worden. Aufgrund dessen seien die Beschwerdeführenden nach ein paar Tagen in den Iran zurückgekehrt. Im Jahr 2012 hätten die iranischen Behörden der Provinz E._______ alle Afghanen aufgefordert, die Provinz zu verlassen, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) am 21. Juni 2012 aus dem Iran in Richtung Türkei ausgereist seien. Anfangs 2013 seien sie nach Griechenland und von dort getrennt in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführerin sei am 10. April 2013 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer brachte zusätzlich vor, er habe in Griechenland zum Christentum konvertiert und sich am (...) 2013 taufen lassen. Am 19. Dezember 2013 sei er mit einer Einreisebewilligung auf dem Luftweg von Griechenland in die Schweiz gelangt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Sie legten als Beweismittel ein Schreiben der Hellenic Ministries vom 22. Februar 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- innert angegebener Frist auf. Dieser wurde am 27. Juni 2016 fristgerecht bezahlt. E. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 8. Februar 2018 wurde vom Gericht am 9. Februar 2018 beantwortet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor- instanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich unwesentlich seien, welche sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, zugetragen hätten. Deshalb halte das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten den Iran verlassen müssen, da die Behörden der Provinz E._______ alle Afghanen zum Verlassen der Provinz aufgefordert habe, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur dargelegten Gefährdungslage in Afghanistan könne angenommen werden, dass die Familie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden im Iran gekannt habe, da diese dort immer an der gleichen Adresse gewohnt hätten. Die Tatsache, dass die Familie die Beschwerdeführenden dennoch nie im Iran aufgesucht habe, zeige, dass die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität der Verfolgung nicht gegeben sei. Auch der geltend gemachte Vorfall im Jahr 2004 in Afghanistan erfülle die Anforderungen an die Intensität nicht. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich problemlos mit ihrem Sohn ihr Elternhaus wieder verlassen und mit einem Taxi zu ihrem Ehemann fahren können. Auch der Umstand, dass sie den Besuch unangekündigt abgestattet habe, ohne sich vorher darüber zu informieren, wie ihre Brüder der Heirat gegenüberstehen, mache eine asylrelevante Verfolgung unwahrscheinlich. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, wobei hier ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Frau bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan bereits seit einem Monat schwanger gewesen sei. Etwa einen Monat nach deren Rückkehr nach C._______ habe er sie in Afghanistan abgeholt und auf dem Rückweg in den Iran am 13. Dezember 1996 geheiratet. Der gemeinsame Sohn sei am 18. September 1997 zur Welt gekommen. Dies sei jedoch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ansonsten elf und nicht nur neun Monate schwanger gewesen wäre. Ausserdem seien die Schilderungen, wie die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 von zu Hause weggelaufen sei und wie der Beschwerdeführer sie in C._______ abgeholt habe, nicht sehr detailliert ausgefallen. Bezüglich der geltend gemachten Konversion zum Christentum in Griechenland sei festzuhalten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Aus den Akten ergäben sich wegen der Konversion auch keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Es sei nicht ersichtlich, dass Personen in Afghanistan oder der afghanische Staat von der Konversion erfahren hätten. Im Übrigen habe er vorgebracht, die Personen, welche von seiner Konversion wüssten, könnten ihm keinen Schaden zufügen. Die Konversion zum Christentum in Griechenland sei deshalb asylrechtlich nicht beachtlich.
E. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe seinerzeit in C._______ keinen Schwangerschaftstest durchführen können, es sei daher unklar, ob sie bei der Rückkehr nach C._______ überhaupt schwanger gewesen sei. Die Annahme, dass eine Schwangerschaft neun Monate dauere, sei zudem ungenau. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Besuch von ihren Brüdern nicht schwer verletzt oder sofort getötet worden sei. Aber es sei klar eine lebensbedrohliche Lage entstanden. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2009 (SFH-Bericht) seien Frauen in Afghanistan, die sich gegen eine Zwangsheirat gewehrt hätten, Teil einer sehr gefährdeten Gruppe. Bei einem Verbleib in Afghanistan hätten die Beschwerdeführenden mit dem Tod durch Blutfehde rechnen müssen. Aus dem SFH-Bericht gehe auch hervor, dass Konvertiten in Afghanistan mit dem Tod bestraft würden. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er seine Religion aufgebe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Mitmenschen von seiner Konversion erfahren, denn er würde weder in die Moschee gehen noch seine täglichen Gebete ausführen. Er habe seinen Glauben zudem öffentlich ausgelebt. Er habe sich in einem öffentlichen Gottesdienst taufen lassen, was gefilmt worden sei. Ausserdem habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4981/2013 die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert. Die Taliban seien wieder auf dem Vormarsch.
E. 7.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten den Iran auf Aufforderung der iranischen Behörden verlassen müssen, ist asylrechtlich nicht relevant. Da Asylvorbringen - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nur in Bezug auf das Heimatland, mithin Afghanistan, zu prüfen sind, findet dieser konkrete Einwand im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine weitere Berücksichtigung.
E. 7.2 Hinsichtlich der dargelegten vereitelten Zwangsheirat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin im Heimatland sowie dem Vorbringen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführenden infolge drohender Vergeltung durch die Brüder der Beschwerdeführerin ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt, ist Folgendes festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - der Ansicht, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte darlegen konnten, wonach sie ernsthaft befürchten müssten, aufgrund der verletzten Familienehre umgebracht oder anderweitigen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen, welche irgendwann allenfalls vorfallen könnten, zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben. Obwohl der Familie der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden im Iran offensichtlich bekannt war, wurden diese nie im Iran aufgesucht oder bedroht. Das SEM hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin und dem Sohn ohne nennenswerte Probleme möglich war, das Elternhaus nach dem Kurzbesuch im Jahr 2004 zu verlassen und zu ihrem Ehemann zu fahren. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Schwester habe ihr zur Flucht verholfen, ist zu wenig substantiiert, um daraus etwas anderes abzuleiten. So bleibt unerwähnt, worin diese Hilfe konkret bestanden haben soll. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände legt den Schluss nahe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden von der Familie ernsthafte Nachteile zu erwarten hätten, gering erscheint. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf eine Konversion zum Christentum in Griechenland. Er macht somit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 8.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.5.5 f.; Urteil des BVGer D-5377/2015 vom 26. Februar 2018, E. 5.2).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine mit dem Schreiben der Hellenic Ministries vom 22. Februar 2016 bestätigte Taufe in Griechenland sei gefilmt worden und auf Facebook abrufbar. Der in der Beschwerde angegebene Link führt zu zwei - vermutungsweise zu Werbezwecken erstellten - Videos der Hellenic Ministries, die sich in ihrem Internetauftritt als eine griechische evangelistische und missionarische Organisation bezeichnet (vgl. http://hellenicministries.org/history/, abgerufen am 1. März 2018). Der Beschwerdeführer ist in keinem der Videos zu erkennen, weder als Täufling noch als anderweitiger Teilnehmer der dargestellten Aktivitäten, und er wird auch nicht namentlich erwähnt. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern er durch diese Aufnahmen mit den Hellenic Ministries in Verbindung gebracht werden könnte. Solches ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, dass er in der Kirche in Griechenland gearbeitet habe, weshalb die Afghanen, die dorthin gekommen seien, von seiner Konversion wüssten (SEM-Akte C13 F140 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die er beim Essen oder in den Bibelkreisen getroffen hat, seine Konversion in Afghanistan preisgeben würden, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich Christen (vermutlich selbst Konvertiten) gegenüber einem zum Christentum Konvertierten derart verhalten sollten. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er seine Konversion nur Christen, nicht aber Muslimen gegenüber offenbare (SEM-Akte C13 F136), und dass die Personen, welche in der Schweiz von seiner Konversion wüssten, ihm nicht schaden könnten. In Afghanistan wisse niemand, dass er konvertiert sei (SEM-Akte C13 F158). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen in der Schweiz. Sodann haben die Beschwerdeführenden während ihrer 5-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine entsprechenden Belege eingereicht, welche das religiöse Engagement dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer machte lediglich Besuche (vermutlich Gottesdienste) in zwei verschiedenen Kirchen geltend (SEM-Akte C13 F152 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass er religiös nicht aktiv in Erscheinung tritt und seinen Glauben diskret lebt. Somit ist es ihm zuzumuten, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen Glauben weiterhin so diskret zu leben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde. Dem Gesagten nach ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung.
E. 9 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Juni 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1267/2016 Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (B._______) stellte am 11. April 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurde am 18. April 2013 zur Person befragt (BzP). Der Beschwerdeführer (A._______) suchte am 23. Dezember 2013 um Asyl nach. Seine BzP fand am 9. Januar 2014 statt. Am 16. Mai 2014 wurden beide vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie und würden aus C._______ stammen. Sie hätten C._______ bereits im Kindesalter verlassen und sich mit Ihren Familien in D._______ (Provinz E._______), Iran, niedergelassen, wo sie Nachbarn gewesen seien. Die Familie der Beschwerdeführerin habe eine Heirat zwischen ihnen abgelehnt, weil geplant gewesen sei, dass sie einen Cousin heirate. 1996 sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie habe den Beschwerdeführer telefonisch darüber informiert, worauf er sie in C._______ abgeholt habe. Zusammen seien sie nach D._______ zurückgekehrt; auf der Reise hätten sie am 13. Dezember 1996 in F._______ geheiratet beziehungsweise sich vor einem Mullah verlobt. Sie hätten in der Folge in D._______ gewohnt, wo am 18. September 1997 ihr Sohn zur Welt gekommen sei. Im Jahr 2004 seien sie mit Unterstützung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach C._______ zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Sohn für ein paar Stunden ihre Familie besucht, um zu sehen, ob diese sich mittlerweile mit der Beziehung zum Beschwerdeführer abgefunden habe; der Beschwerdeführer habe sich derweil im Haus seines Onkels versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie weiterhin als Schande für ihren Ruf betrachtet und von ihren Brüdern beschimpft und geschlagen worden. Aufgrund dessen seien die Beschwerdeführenden nach ein paar Tagen in den Iran zurückgekehrt. Im Jahr 2012 hätten die iranischen Behörden der Provinz E._______ alle Afghanen aufgefordert, die Provinz zu verlassen, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) am 21. Juni 2012 aus dem Iran in Richtung Türkei ausgereist seien. Anfangs 2013 seien sie nach Griechenland und von dort getrennt in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführerin sei am 10. April 2013 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer brachte zusätzlich vor, er habe in Griechenland zum Christentum konvertiert und sich am (...) 2013 taufen lassen. Am 19. Dezember 2013 sei er mit einer Einreisebewilligung auf dem Luftweg von Griechenland in die Schweiz gelangt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Sie legten als Beweismittel ein Schreiben der Hellenic Ministries vom 22. Februar 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- innert angegebener Frist auf. Dieser wurde am 27. Juni 2016 fristgerecht bezahlt. E. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 8. Februar 2018 wurde vom Gericht am 9. Februar 2018 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor- instanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich unwesentlich seien, welche sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, zugetragen hätten. Deshalb halte das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten den Iran verlassen müssen, da die Behörden der Provinz E._______ alle Afghanen zum Verlassen der Provinz aufgefordert habe, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur dargelegten Gefährdungslage in Afghanistan könne angenommen werden, dass die Familie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden im Iran gekannt habe, da diese dort immer an der gleichen Adresse gewohnt hätten. Die Tatsache, dass die Familie die Beschwerdeführenden dennoch nie im Iran aufgesucht habe, zeige, dass die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität der Verfolgung nicht gegeben sei. Auch der geltend gemachte Vorfall im Jahr 2004 in Afghanistan erfülle die Anforderungen an die Intensität nicht. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich problemlos mit ihrem Sohn ihr Elternhaus wieder verlassen und mit einem Taxi zu ihrem Ehemann fahren können. Auch der Umstand, dass sie den Besuch unangekündigt abgestattet habe, ohne sich vorher darüber zu informieren, wie ihre Brüder der Heirat gegenüberstehen, mache eine asylrelevante Verfolgung unwahrscheinlich. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, wobei hier ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Frau bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan bereits seit einem Monat schwanger gewesen sei. Etwa einen Monat nach deren Rückkehr nach C._______ habe er sie in Afghanistan abgeholt und auf dem Rückweg in den Iran am 13. Dezember 1996 geheiratet. Der gemeinsame Sohn sei am 18. September 1997 zur Welt gekommen. Dies sei jedoch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ansonsten elf und nicht nur neun Monate schwanger gewesen wäre. Ausserdem seien die Schilderungen, wie die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 von zu Hause weggelaufen sei und wie der Beschwerdeführer sie in C._______ abgeholt habe, nicht sehr detailliert ausgefallen. Bezüglich der geltend gemachten Konversion zum Christentum in Griechenland sei festzuhalten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Aus den Akten ergäben sich wegen der Konversion auch keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Es sei nicht ersichtlich, dass Personen in Afghanistan oder der afghanische Staat von der Konversion erfahren hätten. Im Übrigen habe er vorgebracht, die Personen, welche von seiner Konversion wüssten, könnten ihm keinen Schaden zufügen. Die Konversion zum Christentum in Griechenland sei deshalb asylrechtlich nicht beachtlich. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe seinerzeit in C._______ keinen Schwangerschaftstest durchführen können, es sei daher unklar, ob sie bei der Rückkehr nach C._______ überhaupt schwanger gewesen sei. Die Annahme, dass eine Schwangerschaft neun Monate dauere, sei zudem ungenau. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Besuch von ihren Brüdern nicht schwer verletzt oder sofort getötet worden sei. Aber es sei klar eine lebensbedrohliche Lage entstanden. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2009 (SFH-Bericht) seien Frauen in Afghanistan, die sich gegen eine Zwangsheirat gewehrt hätten, Teil einer sehr gefährdeten Gruppe. Bei einem Verbleib in Afghanistan hätten die Beschwerdeführenden mit dem Tod durch Blutfehde rechnen müssen. Aus dem SFH-Bericht gehe auch hervor, dass Konvertiten in Afghanistan mit dem Tod bestraft würden. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er seine Religion aufgebe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Mitmenschen von seiner Konversion erfahren, denn er würde weder in die Moschee gehen noch seine täglichen Gebete ausführen. Er habe seinen Glauben zudem öffentlich ausgelebt. Er habe sich in einem öffentlichen Gottesdienst taufen lassen, was gefilmt worden sei. Ausserdem habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4981/2013 die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert. Die Taliban seien wieder auf dem Vormarsch. 7. 7.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten den Iran auf Aufforderung der iranischen Behörden verlassen müssen, ist asylrechtlich nicht relevant. Da Asylvorbringen - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nur in Bezug auf das Heimatland, mithin Afghanistan, zu prüfen sind, findet dieser konkrete Einwand im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine weitere Berücksichtigung. 7.2 Hinsichtlich der dargelegten vereitelten Zwangsheirat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin im Heimatland sowie dem Vorbringen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführenden infolge drohender Vergeltung durch die Brüder der Beschwerdeführerin ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt, ist Folgendes festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - der Ansicht, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte darlegen konnten, wonach sie ernsthaft befürchten müssten, aufgrund der verletzten Familienehre umgebracht oder anderweitigen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen, welche irgendwann allenfalls vorfallen könnten, zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben. Obwohl der Familie der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden im Iran offensichtlich bekannt war, wurden diese nie im Iran aufgesucht oder bedroht. Das SEM hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin und dem Sohn ohne nennenswerte Probleme möglich war, das Elternhaus nach dem Kurzbesuch im Jahr 2004 zu verlassen und zu ihrem Ehemann zu fahren. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Schwester habe ihr zur Flucht verholfen, ist zu wenig substantiiert, um daraus etwas anderes abzuleiten. So bleibt unerwähnt, worin diese Hilfe konkret bestanden haben soll. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände legt den Schluss nahe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden von der Familie ernsthafte Nachteile zu erwarten hätten, gering erscheint. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf eine Konversion zum Christentum in Griechenland. Er macht somit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 8.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.5.5 f.; Urteil des BVGer D-5377/2015 vom 26. Februar 2018, E. 5.2). 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine mit dem Schreiben der Hellenic Ministries vom 22. Februar 2016 bestätigte Taufe in Griechenland sei gefilmt worden und auf Facebook abrufbar. Der in der Beschwerde angegebene Link führt zu zwei - vermutungsweise zu Werbezwecken erstellten - Videos der Hellenic Ministries, die sich in ihrem Internetauftritt als eine griechische evangelistische und missionarische Organisation bezeichnet (vgl. http://hellenicministries.org/history/, abgerufen am 1. März 2018). Der Beschwerdeführer ist in keinem der Videos zu erkennen, weder als Täufling noch als anderweitiger Teilnehmer der dargestellten Aktivitäten, und er wird auch nicht namentlich erwähnt. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern er durch diese Aufnahmen mit den Hellenic Ministries in Verbindung gebracht werden könnte. Solches ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, dass er in der Kirche in Griechenland gearbeitet habe, weshalb die Afghanen, die dorthin gekommen seien, von seiner Konversion wüssten (SEM-Akte C13 F140 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die er beim Essen oder in den Bibelkreisen getroffen hat, seine Konversion in Afghanistan preisgeben würden, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich Christen (vermutlich selbst Konvertiten) gegenüber einem zum Christentum Konvertierten derart verhalten sollten. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er seine Konversion nur Christen, nicht aber Muslimen gegenüber offenbare (SEM-Akte C13 F136), und dass die Personen, welche in der Schweiz von seiner Konversion wüssten, ihm nicht schaden könnten. In Afghanistan wisse niemand, dass er konvertiert sei (SEM-Akte C13 F158). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen in der Schweiz. Sodann haben die Beschwerdeführenden während ihrer 5-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine entsprechenden Belege eingereicht, welche das religiöse Engagement dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer machte lediglich Besuche (vermutlich Gottesdienste) in zwei verschiedenen Kirchen geltend (SEM-Akte C13 F152 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass er religiös nicht aktiv in Erscheinung tritt und seinen Glauben diskret lebt. Somit ist es ihm zuzumuten, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen Glauben weiterhin so diskret zu leben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde. Dem Gesagten nach ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. 9. Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Juni 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: