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D-3900/2016

D-3900/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 22. Dezember 2014 stellten die Ehefrau und Kinder (geboren [...] und [...]) des Beschwerdeführers in der Schweiz Asylgesuche. Die Ehefrau brachte vor, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara. Sie stamme aus der Provinz B.________, habe aber, seit sie wenige Monate alt gewesen sei, mit ihrer Familie ohne Papiere im C.________ gelebt. Sie sei bereits als Kleinkind einem älteren Cousin versprochen worden, habe diesen aber nicht heiraten wollen und es sei auch nie zur Übergabe eines Brautpreises gekommen. Um das Jahr 2003 habe sie mit dem Bruder einer Freundin (dem Beschwerdeführer) eine Beziehung aufgenommen. Nachdem dieser erfolglos bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe, habe sie ihr Elternhaus im Jahr 2003 verlassen und den Beschwerdeführer heimlich religiös geheiratet. Seither habe sie zu ihrer Familie, die wenige Monate nach ihrer Heirat nach Afghanistan zurückgekehrt sei, keinerlei Kontakt mehr. Nachdem ihrem Sohn aufgrund der Papierlosigkeit im Herbst 2014 die Einschulung verweigert worden sei, hätten sie sich mangels Zukunftsperspektiven zur Ausreise aus dem C.________ entschlossen. Auf dem Landweg seien sie nach D.________ gelangt. Der Beschwerdeführer sei noch unterwegs auf dem Weg von D.________ in die Schweiz. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B. Am 3. Februar 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B.a Er wurde am 10. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.________ befragt und am 14. Juli 2015 durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara. Er stamme aus der Provinz F.________, wobei er seit dem zwölften Lebensjahr im C.________ gelebt habe, nachdem seine Eltern und seine beiden Brüder von den Taliban getötet worden seien. Ein Bruder sei im Kampf gegen die Taliban gestorben und den anderen hätten die Taliban ein Jahr später, als er (der Beschwerdeführer) elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei, holen wollen. Dabei sei es zu einer Schiesserei gekommen, bei der seine Eltern und der besagte Bruder erschossen worden seien. Er selbst sei bei dem Angriff schwer verletzt worden ([...]). Narben am Arm und der Hand seien noch heute sichtbar. Die Angreifer hätten ihn wohl für tot gehalten und deshalb liegen lassen. Seine Schwester, die damals nicht zuhause gewesen sei, habe ihn bewusstlos aufgefunden. Mit Hilfe von Nachbarn seien die Leichname der Eltern und des Bruders bestattet worden. Er habe davon erfahren, als er nach drei Tagen das Bewusstsein wiedererlangt habe. Seine Schwester habe in der Folge beschlossen, mit ihm das Land zu verlassen. Sie hätten sich anderen vor dem Krieg in Afghanistan Flüchtenden auf dem Weg in den C.________ angeschlossen. Dort hätten sie seither ohne Papiere in der Provinz G.________ gelebt und gearbeitet. Durch seine Schwester habe er im Jahr 2001 seine heutige Ehefrau kennengelernt; beide Frauen hätten in derselben (...) gearbeitet. Kurz nach dem Kennenlernen habe er zwei Mal vergeblich um ihre Hand angehalten. Ihr Vater sei gegen die Heirat gewesen, da sie bereits einem Cousin versprochen gewesen sei. Sie seien deshalb durchgebrannt und hätten sich im Jahr 2003 heimlich religiös trauen lassen. Abgesehen von seiner Schwester und seinem Arbeitgeber habe niemand Kenntnis von der Trauung gehabt. Der Schwiegervater habe sie zwar gesucht, nachdem sie durchgebrannt seien, aber nicht gefunden. Zwei Jahre nach ihrer Trauung seien die Schwiegereltern nach Afghanistan zurückgekehrt und sie hätten nie mehr etwas von ihnen gehört. In Afghanistan müsste er mit der Rache dieser Familie rechnen. Zudem wäre sein Leben dort aufgrund seiner Konversion zum Christentum gefährdet. Er habe bereits im C.________ aus Neugier mit einem Freund in einer Untergrundkirche zwei Mal einer Predigt zugehört; welcher christlichen Glaubensrichtung diese Kirche angehört habe, wisse er nicht mehr. Abgesehen von dem besagten Freund habe niemand davon gewusst. Etwa ein Jahr später habe er sich zur Ausreise aus dem C.________ entschlossen. Er habe dort wegen des illegalen Aufenthalts immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt und Schmiergelder bezahlen müssen, um einer Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen. Zudem habe sein Sohn wegen der fehlenden Papiere nicht zur Schule gehen können. Im Herbst 2014 seien sie deshalb aus dem C.________ ausgereist. Via die H.________ seien sie nach D.________ gelangt, wo er mit der Weiterreise zugewartet habe, bis die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz angelangt sei. Während des Wartens sei er in D.________ im (...) zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. In Afghanistan und im C.________ würde ihm deswegen die Steinigung drohen. Hierzulande hätten viele Landsleute von seiner Konversion erfahren; die auf dem Personalienblatt eingetragene Konfession (Christ) habe sich herumgesprochen und er vermute, dass auch sein Schwiegervater in Afghanistan früher oder später davon erfahren werde. Ein (...) Mitbewohner habe ihn einen Ungläubigen genannt. Auch habe ihn eine Person namens I.________ von D.________ aus angerufen und ihm gedroht, eines Tages mit ihm abzurechnen. Er besuche hierzulande den Gottesdienst und erkundige sich über das Christentum. Seit einer im C.________ erfolgten (...) leide er an (...). B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Taufbescheinigung vom [...], Fotos von der Taufe, Bericht über eine in Afghanistan gelynchte Frau) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B7, B16 und B17). C. C.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 - eröffnet am 25. Mai 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 - 7). C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Angesichts realitätsfremder Schilderungen könne nicht geglaubt werden, dass er Afghanistan im Kindesalter aus den vorgebrachten Gründen - Angst vor den Taliban, die seine Eltern und einen Bruder erschossen und ihn verletzt hätten - verlassen habe. Die übrigen Vorbringen (Konversion zum Christentum, Angst vor Verfolgung durch die Familie der Ehefrau wegen nicht bewilligter Heirat) seien - soweit sie überhaupt als glaubhaft eingestuft werden könnten - nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. In Afghanistan liege keine allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfende Kollektivverfolgung vor und es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die in D.________ erfolgte Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan bekannt geworden sei. Im Übrigen bestünden angesichts der Art und Weise, wie er sich dem Christentum zugewandt haben wolle (offensichtlich inszenierte, fotografisch dokumentierte Taufe), grosse Zweifel an einem tatsächlich aus innerer Überzeugung erfolgten Anschluss an die christliche Glaubensgemeinschaft. Es dränge sich vielmehr der Schluss auf, dass er die Konversion lediglich behaupte, um die Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Im Weiteren erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ihm im heutigen Zeitpunkt in Afghanistan wegen der vor 13 Jahren gegen den Willen der Schwiegereltern erfolgten Heirat, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. D. D.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 30. Mai 2016 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Juni 2016 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei durchaus realitätsnah, dass ein verletztes Kind mit Hilfe der Schwester im Ausland Zuflucht suche. Auch sei angesichts seines damaligen jungen Alters nachvollziehbar, dass er sich an die Ereignisse kaum erinnern könne, habe er diese doch verdrängt. Die Spuren an seinem Körper würden die Brutalität der Taliban zeigen. Aber selbst wenn diese nicht auf den erwähnten Vorfall zurückzuführen wären, würden sie aufzeigen, dass er Übergriffe erlitten habe. Er sei bereits im C.________ mit Christen in Kontakt gekommen, habe diesen aber nicht vertieft, da er bereits genug Probleme gehabt habe und eine Konversion dort mit dem Tod bestraft würde. In D.________ habe er sich freier gefühlt und sich, nachdem er einen Traum oder eine Vision von Jesus gehabt habe, aus tiefster Überzeugung zur Taufe entschlossen. Die Fotos, die ihn in sich versunken zeigen würden, seien ein Indiz dafür, dass er mit dem Herzen dabei gewesen sei. Trotz fehlender Sprachkenntnisse besuche er hierzulande die Kirche. Er schicke auch seine Kinder dorthin und sein Sohn habe am (...) teilgenommen, wie der beiliegenden Bestätigung zu entnehmen sei. Dies zeige, dass er seinen neuen Glauben praktiziere. Seine Ehefrau sei mit seiner Konversion nicht einverstanden und es herrsche deshalb zuhause keine harmonische Atmosphäre. Seitens afghanischer Flüchtlinge habe er in D.________ und der Schweiz Drohungen erhalten. In Afghanistan hätte er wegen der Konversion sowohl seitens der Behörden als auch privater Drittpersonen Verfolgung zu befürchten. Hinzu komme, dass er ohne Einwilligung der Schwiegereltern geheiratet habe. Im C.________ habe er diesbezüglich drohenden Nachteilen durch eine innerstaatliche Flucht entkommen können. In Afghanistan würde ihm eine solche innerstaatliche Fluchtalternative fehlen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht; er verweise hierzu auf die einschlägigen Berichte. Die Taliban seien erstarkt und die Gewalt habe drastisch zugenommen. Mit Konvertierenden werde brutal umgegangen. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, wäre er zumindest wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Fotos einer Narbe; [undatiertes] Schreiben einer (...) bezüglich Teilnahme an [...]). Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, das (...) Schreiben zeige, dass er sich bemühe, sich in seinen neuen Glauben zu vertiefen. Die Narbe zeuge von einer mangelhaften medizinischen Behandlung in einem (...) Krankenhaus, in das er sich wegen (...) begeben habe. Er sei dort als Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Er wünsche sich für seine Kinder ein besseres Leben als sie es im C.________ gehabt hätten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, sondern vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).

E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

E. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Asylvorbringen in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers (Afghanistan) zu prüfen sind. Die Vorbringen bezüglich seiner Situation im Drittstaat C.________, den er wegen fehlender Zukunftsperspektiven aufgrund der Papierlosigkeit verlassen habe, sind hingegen asylrechtlich nicht relevant und nicht weiter zu berücksichtigen.

E. 4.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht aus Afghanistan im Alter von elf oder zwölf Jahren (mithin [...]) nach einem für seine Eltern und seinen Bruder tödlich endenden Angriff der Taliban, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt, und nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des geschilderten Überfalls der Taliban (...), der seinem Bruder gegolten habe, vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer heutigen gezielten Verfolgung seiner Person darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt, nach über zwanzigjähriger Landesabwesenheit und nachdem seit (...) keine Angehörigen mehr in Afghanistan leben würden (vgl. B7 S. 6 [Eltern und Brüder gestorben, Schwester im C.________]), persönlich im Visier der Taliban stehen und ihm eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung drohen würde.

E. 4.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der gegen den Willen des Schwiegervaters im Jahr 2003 erfolgten Heirat mit Vergeltung seitens der Familie der Ehefrau rechnen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass selbst wenn der Schwiegervater die Beziehung auch nach über fünfzehnjährigem Bestehen und der Geburt von zwei Kindern immer noch missbilligen sollte, sich den Akten keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, wonach dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens der Familie der Ehefrau ernsthafte Nachteile flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden, zumal sich die vom Schwiegervater geplante Vermählung der Tochter mit einem älteren Cousin im Jahr 2003 noch nicht konkretisiert gehabt und zur besagten Familie während über fünfzehn Jahren keinerlei Kontakt mehr bestanden habe. Im Übrigen ist der geltend gemachten Furcht vor einem Racheakt wegen Beeinträchtigung der Familienehre in Ermangelung eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen.

E. 4.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrunds der Konversion zum Christentum, welche im (...) in D.________ erfolgt sei, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.

E. 4.5.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.; ferner bspw. die Urteile des BVGer E-5377/2015 vom 26. Februar 2018, E. 5.2 und D-1267/2016 vom 26. März 2018 E. 8.3).

E. 4.5.2 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Anders als im zitierten Referenzurteil D-4952/2014 weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen. Die Fotos der Taufe, welche am (...) in D.________ erfolgt sei, zeigen, dass das Ereignis in einem geschlossenen Raum, in Anwesenheit nur weniger Personen stattgefunden hat. Hierzulande macht der Beschwerdeführer lediglich Gottesdienstbesuche respektive die wöchentliche Teilnahme an einem (...) einer (...) geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass er seinen Glauben diskret lebt. Daran vermag auch die Teilnahme des Sohnes an einem von der (...) organisierten (...) nichts zu ändern. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, in Afghanistan wisse jemand von der Konversion des Beschwerdeführers, und es ist nicht anzunehmen, dass Personen, die den Beschwerdeführer im Rahmen seiner hiesigen Aktivitäten treffen, seine Konversion in Afghanistan preisgeben würden, zumal es sich dabei ebenfalls um Christen (und allfällige Konvertiten) handelt. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die von ihm auf dem Personalienblatt im EVZ eingetragene Konfession (Christ) dürfte sich früher oder später bis zu seinem Schwiegervater nach Afghanistan herumsprechen, vermag nicht zu überzeugen. Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater lediglich zwei Mal im C.________ persönlich getroffen und weder er noch seine Ehefrau hätten seit dem Jahr 2003 jemals wieder Kontakt zu ihm gehabt. Eigene Verwandte hat der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Konversion dort bekannt wird und es ist ihm zuzumuten, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen Glauben weiterhin diskret zu leben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde.

E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf konvertierte Christen vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, (Nr. 43611/11), § 144, §§ 156-157).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde indes nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist in Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3900/2016 Urteil vom 23. Mai 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M., Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2014 stellten die Ehefrau und Kinder (geboren [...] und [...]) des Beschwerdeführers in der Schweiz Asylgesuche. Die Ehefrau brachte vor, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara. Sie stamme aus der Provinz B.________, habe aber, seit sie wenige Monate alt gewesen sei, mit ihrer Familie ohne Papiere im C.________ gelebt. Sie sei bereits als Kleinkind einem älteren Cousin versprochen worden, habe diesen aber nicht heiraten wollen und es sei auch nie zur Übergabe eines Brautpreises gekommen. Um das Jahr 2003 habe sie mit dem Bruder einer Freundin (dem Beschwerdeführer) eine Beziehung aufgenommen. Nachdem dieser erfolglos bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe, habe sie ihr Elternhaus im Jahr 2003 verlassen und den Beschwerdeführer heimlich religiös geheiratet. Seither habe sie zu ihrer Familie, die wenige Monate nach ihrer Heirat nach Afghanistan zurückgekehrt sei, keinerlei Kontakt mehr. Nachdem ihrem Sohn aufgrund der Papierlosigkeit im Herbst 2014 die Einschulung verweigert worden sei, hätten sie sich mangels Zukunftsperspektiven zur Ausreise aus dem C.________ entschlossen. Auf dem Landweg seien sie nach D.________ gelangt. Der Beschwerdeführer sei noch unterwegs auf dem Weg von D.________ in die Schweiz. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B. Am 3. Februar 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B.a Er wurde am 10. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.________ befragt und am 14. Juli 2015 durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara. Er stamme aus der Provinz F.________, wobei er seit dem zwölften Lebensjahr im C.________ gelebt habe, nachdem seine Eltern und seine beiden Brüder von den Taliban getötet worden seien. Ein Bruder sei im Kampf gegen die Taliban gestorben und den anderen hätten die Taliban ein Jahr später, als er (der Beschwerdeführer) elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei, holen wollen. Dabei sei es zu einer Schiesserei gekommen, bei der seine Eltern und der besagte Bruder erschossen worden seien. Er selbst sei bei dem Angriff schwer verletzt worden ([...]). Narben am Arm und der Hand seien noch heute sichtbar. Die Angreifer hätten ihn wohl für tot gehalten und deshalb liegen lassen. Seine Schwester, die damals nicht zuhause gewesen sei, habe ihn bewusstlos aufgefunden. Mit Hilfe von Nachbarn seien die Leichname der Eltern und des Bruders bestattet worden. Er habe davon erfahren, als er nach drei Tagen das Bewusstsein wiedererlangt habe. Seine Schwester habe in der Folge beschlossen, mit ihm das Land zu verlassen. Sie hätten sich anderen vor dem Krieg in Afghanistan Flüchtenden auf dem Weg in den C.________ angeschlossen. Dort hätten sie seither ohne Papiere in der Provinz G.________ gelebt und gearbeitet. Durch seine Schwester habe er im Jahr 2001 seine heutige Ehefrau kennengelernt; beide Frauen hätten in derselben (...) gearbeitet. Kurz nach dem Kennenlernen habe er zwei Mal vergeblich um ihre Hand angehalten. Ihr Vater sei gegen die Heirat gewesen, da sie bereits einem Cousin versprochen gewesen sei. Sie seien deshalb durchgebrannt und hätten sich im Jahr 2003 heimlich religiös trauen lassen. Abgesehen von seiner Schwester und seinem Arbeitgeber habe niemand Kenntnis von der Trauung gehabt. Der Schwiegervater habe sie zwar gesucht, nachdem sie durchgebrannt seien, aber nicht gefunden. Zwei Jahre nach ihrer Trauung seien die Schwiegereltern nach Afghanistan zurückgekehrt und sie hätten nie mehr etwas von ihnen gehört. In Afghanistan müsste er mit der Rache dieser Familie rechnen. Zudem wäre sein Leben dort aufgrund seiner Konversion zum Christentum gefährdet. Er habe bereits im C.________ aus Neugier mit einem Freund in einer Untergrundkirche zwei Mal einer Predigt zugehört; welcher christlichen Glaubensrichtung diese Kirche angehört habe, wisse er nicht mehr. Abgesehen von dem besagten Freund habe niemand davon gewusst. Etwa ein Jahr später habe er sich zur Ausreise aus dem C.________ entschlossen. Er habe dort wegen des illegalen Aufenthalts immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt und Schmiergelder bezahlen müssen, um einer Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen. Zudem habe sein Sohn wegen der fehlenden Papiere nicht zur Schule gehen können. Im Herbst 2014 seien sie deshalb aus dem C.________ ausgereist. Via die H.________ seien sie nach D.________ gelangt, wo er mit der Weiterreise zugewartet habe, bis die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz angelangt sei. Während des Wartens sei er in D.________ im (...) zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. In Afghanistan und im C.________ würde ihm deswegen die Steinigung drohen. Hierzulande hätten viele Landsleute von seiner Konversion erfahren; die auf dem Personalienblatt eingetragene Konfession (Christ) habe sich herumgesprochen und er vermute, dass auch sein Schwiegervater in Afghanistan früher oder später davon erfahren werde. Ein (...) Mitbewohner habe ihn einen Ungläubigen genannt. Auch habe ihn eine Person namens I.________ von D.________ aus angerufen und ihm gedroht, eines Tages mit ihm abzurechnen. Er besuche hierzulande den Gottesdienst und erkundige sich über das Christentum. Seit einer im C.________ erfolgten (...) leide er an (...). B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Taufbescheinigung vom [...], Fotos von der Taufe, Bericht über eine in Afghanistan gelynchte Frau) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B7, B16 und B17). C. C.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 - eröffnet am 25. Mai 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 - 7). C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Angesichts realitätsfremder Schilderungen könne nicht geglaubt werden, dass er Afghanistan im Kindesalter aus den vorgebrachten Gründen - Angst vor den Taliban, die seine Eltern und einen Bruder erschossen und ihn verletzt hätten - verlassen habe. Die übrigen Vorbringen (Konversion zum Christentum, Angst vor Verfolgung durch die Familie der Ehefrau wegen nicht bewilligter Heirat) seien - soweit sie überhaupt als glaubhaft eingestuft werden könnten - nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. In Afghanistan liege keine allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfende Kollektivverfolgung vor und es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die in D.________ erfolgte Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan bekannt geworden sei. Im Übrigen bestünden angesichts der Art und Weise, wie er sich dem Christentum zugewandt haben wolle (offensichtlich inszenierte, fotografisch dokumentierte Taufe), grosse Zweifel an einem tatsächlich aus innerer Überzeugung erfolgten Anschluss an die christliche Glaubensgemeinschaft. Es dränge sich vielmehr der Schluss auf, dass er die Konversion lediglich behaupte, um die Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Im Weiteren erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ihm im heutigen Zeitpunkt in Afghanistan wegen der vor 13 Jahren gegen den Willen der Schwiegereltern erfolgten Heirat, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. D. D.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 30. Mai 2016 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Juni 2016 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei durchaus realitätsnah, dass ein verletztes Kind mit Hilfe der Schwester im Ausland Zuflucht suche. Auch sei angesichts seines damaligen jungen Alters nachvollziehbar, dass er sich an die Ereignisse kaum erinnern könne, habe er diese doch verdrängt. Die Spuren an seinem Körper würden die Brutalität der Taliban zeigen. Aber selbst wenn diese nicht auf den erwähnten Vorfall zurückzuführen wären, würden sie aufzeigen, dass er Übergriffe erlitten habe. Er sei bereits im C.________ mit Christen in Kontakt gekommen, habe diesen aber nicht vertieft, da er bereits genug Probleme gehabt habe und eine Konversion dort mit dem Tod bestraft würde. In D.________ habe er sich freier gefühlt und sich, nachdem er einen Traum oder eine Vision von Jesus gehabt habe, aus tiefster Überzeugung zur Taufe entschlossen. Die Fotos, die ihn in sich versunken zeigen würden, seien ein Indiz dafür, dass er mit dem Herzen dabei gewesen sei. Trotz fehlender Sprachkenntnisse besuche er hierzulande die Kirche. Er schicke auch seine Kinder dorthin und sein Sohn habe am (...) teilgenommen, wie der beiliegenden Bestätigung zu entnehmen sei. Dies zeige, dass er seinen neuen Glauben praktiziere. Seine Ehefrau sei mit seiner Konversion nicht einverstanden und es herrsche deshalb zuhause keine harmonische Atmosphäre. Seitens afghanischer Flüchtlinge habe er in D.________ und der Schweiz Drohungen erhalten. In Afghanistan hätte er wegen der Konversion sowohl seitens der Behörden als auch privater Drittpersonen Verfolgung zu befürchten. Hinzu komme, dass er ohne Einwilligung der Schwiegereltern geheiratet habe. Im C.________ habe er diesbezüglich drohenden Nachteilen durch eine innerstaatliche Flucht entkommen können. In Afghanistan würde ihm eine solche innerstaatliche Fluchtalternative fehlen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht; er verweise hierzu auf die einschlägigen Berichte. Die Taliban seien erstarkt und die Gewalt habe drastisch zugenommen. Mit Konvertierenden werde brutal umgegangen. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, wäre er zumindest wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Fotos einer Narbe; [undatiertes] Schreiben einer (...) bezüglich Teilnahme an [...]). Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, das (...) Schreiben zeige, dass er sich bemühe, sich in seinen neuen Glauben zu vertiefen. Die Narbe zeuge von einer mangelhaften medizinischen Behandlung in einem (...) Krankenhaus, in das er sich wegen (...) begeben habe. Er sei dort als Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Er wünsche sich für seine Kinder ein besseres Leben als sie es im C.________ gehabt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, sondern vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Asylvorbringen in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers (Afghanistan) zu prüfen sind. Die Vorbringen bezüglich seiner Situation im Drittstaat C.________, den er wegen fehlender Zukunftsperspektiven aufgrund der Papierlosigkeit verlassen habe, sind hingegen asylrechtlich nicht relevant und nicht weiter zu berücksichtigen. 4.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht aus Afghanistan im Alter von elf oder zwölf Jahren (mithin [...]) nach einem für seine Eltern und seinen Bruder tödlich endenden Angriff der Taliban, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt, und nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des geschilderten Überfalls der Taliban (...), der seinem Bruder gegolten habe, vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer heutigen gezielten Verfolgung seiner Person darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt, nach über zwanzigjähriger Landesabwesenheit und nachdem seit (...) keine Angehörigen mehr in Afghanistan leben würden (vgl. B7 S. 6 [Eltern und Brüder gestorben, Schwester im C.________]), persönlich im Visier der Taliban stehen und ihm eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung drohen würde. 4.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der gegen den Willen des Schwiegervaters im Jahr 2003 erfolgten Heirat mit Vergeltung seitens der Familie der Ehefrau rechnen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass selbst wenn der Schwiegervater die Beziehung auch nach über fünfzehnjährigem Bestehen und der Geburt von zwei Kindern immer noch missbilligen sollte, sich den Akten keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, wonach dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens der Familie der Ehefrau ernsthafte Nachteile flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden, zumal sich die vom Schwiegervater geplante Vermählung der Tochter mit einem älteren Cousin im Jahr 2003 noch nicht konkretisiert gehabt und zur besagten Familie während über fünfzehn Jahren keinerlei Kontakt mehr bestanden habe. Im Übrigen ist der geltend gemachten Furcht vor einem Racheakt wegen Beeinträchtigung der Familienehre in Ermangelung eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. 4.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrunds der Konversion zum Christentum, welche im (...) in D.________ erfolgt sei, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 4.5.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.; ferner bspw. die Urteile des BVGer E-5377/2015 vom 26. Februar 2018, E. 5.2 und D-1267/2016 vom 26. März 2018 E. 8.3). 4.5.2 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Anders als im zitierten Referenzurteil D-4952/2014 weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen. Die Fotos der Taufe, welche am (...) in D.________ erfolgt sei, zeigen, dass das Ereignis in einem geschlossenen Raum, in Anwesenheit nur weniger Personen stattgefunden hat. Hierzulande macht der Beschwerdeführer lediglich Gottesdienstbesuche respektive die wöchentliche Teilnahme an einem (...) einer (...) geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass er seinen Glauben diskret lebt. Daran vermag auch die Teilnahme des Sohnes an einem von der (...) organisierten (...) nichts zu ändern. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, in Afghanistan wisse jemand von der Konversion des Beschwerdeführers, und es ist nicht anzunehmen, dass Personen, die den Beschwerdeführer im Rahmen seiner hiesigen Aktivitäten treffen, seine Konversion in Afghanistan preisgeben würden, zumal es sich dabei ebenfalls um Christen (und allfällige Konvertiten) handelt. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die von ihm auf dem Personalienblatt im EVZ eingetragene Konfession (Christ) dürfte sich früher oder später bis zu seinem Schwiegervater nach Afghanistan herumsprechen, vermag nicht zu überzeugen. Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater lediglich zwei Mal im C.________ persönlich getroffen und weder er noch seine Ehefrau hätten seit dem Jahr 2003 jemals wieder Kontakt zu ihm gehabt. Eigene Verwandte hat der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Konversion dort bekannt wird und es ist ihm zuzumuten, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen Glauben weiterhin diskret zu leben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde. 4.5.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf konvertierte Christen vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, (Nr. 43611/11), § 144, §§ 156-157).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde indes nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist in Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: