Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara aus der Provinz B._______ - gelangte eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007 über Griechenland und Ungarn nach Deutschland, wo er festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden sei. Anschliessend sei er nach Ungarn überstellt worden, wo er sechs Monate im Gefängnis verbracht habe. Dort und ebenfalls in Österreich habe er um Asyl nachgesucht, bevor er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17. Februar 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 20. März 2017 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt und es wurde ihm zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn beziehungsweise Österreich das rechtliche Gehör gewährt. B. Das vormalige BFM (heute SEM) trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 17. April 2012 nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. April 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2354/2012 vom 27. März 2014 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und das BFM angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. C. Am 25. September 2014 führte das BFM die Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, der in Moskau studiert und gearbeitet habe, sei im Jahre 2005 definitiv nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe in Russland zum Christentum konvertiert und habe diese Religion der Familie näher gebracht. Er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder hätten zum Christentum konvertiert, während die Mutter sich geweigert habe. Der Vater habe mit Hilfe anderer Personen, darunter einem gewissen D._______, heimlich die Bibel von Pakistan nach Afghanistan bringen lassen, um sie unter die Leute zu verteilen. Seine Eltern seien kurz nach diesem Ereignis (...), ums Leben gekommen. Er habe nie erfahren aus welchem Grunde dies geschehen sei, vermute aber, dass es sich um ein Attentat gehandelt habe. Nach diesem Ereignis habe er mit seinem Bruder den Kiosk (wohl ein Laden; Anmerkung des Gerichts) seines Vaters, in welchem (...) verkauft worden sei, weitergeführt. Dabei habe sein Bruder den Leuten, die etwas gekauft hätten, eine Bibel oder einen Film gegeben und auch noch etwas über das Christentum erzählt. In den Jahren 2006 - 2007 hätten sie den Kiosk problemlos führen können. Im April/Mai 2007 sei es zu einem Vorfall gekommen. Als er (der Beschwerdeführer) in den zweiten Stock des Ladens Bücher holen gegangen sei, sei sein Bruder vom Mullah der Dorfmoschee angeschossen worden. Daraufhin sei er sofort nach Hause zum Onkel gerannt und habe mit ihm anschliessend den Bruder nach B._______ ins Spital gebracht, wo dieser während dreier Monate in Behandlung gewesen sei. In dieser Zeit sei er (der Beschwerdeführer) nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Anschliessend seien sie über den Iran in die Türkei gegangen, wo sie erfahren hätten, dass ihr Kiosk abgebrannt sei. In der Türkei hätten sie sich getrennt und der Bruder sei nach E._______ gegangen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkara, ein Schreiben der evangelischen Freikirche F._______ vom Juli 2012 und ein Foto, auf welchem seine Taufe dokumentiert werde, zu den Akten. D. Am 30. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. E. Mit Verfügung vom 4. August 2015 - eröffnet am 5. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4663/2015 vom 5. August 2015 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Mit Eingabe vom 3. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, diese sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter verschiedene Schriften zum Christentum, einen Auszug aus einem Buch, in welchem ein Konvertit die Talibanherrschaft überlebt habe, eine Berichtigung seiner Aussagen bei der Bundesanhörung, da der Dolmetscher als Moslem diese nicht korrekt übersetzt habe, und eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes (...) vom 17. September 2015 ein. Zudem ersuchte er das Gericht wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Mit weiteren Eingaben vom 6., 8., 13., 17. und 19. Oktober 2015 wurden verschiedene Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen er seine Glaubwürdigkeit beteuert und auf das missliche Leben der Christen in Afghanistan hinweist, eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vor-instanz zur Vernehmlassung. L. Mit Eingaben vom 22. und 26. Oktober 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu christlichen Themen und übermittelte dem Gericht einen Auszug aus einem Buch über das Christentum. M. Das SEM reichte am 5. November 2015 eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. November 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zum schiitischen Islam und erneut zur Konversion zum Christentum. O. Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte er ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 16. Juni 2017 ein, wonach die vom Beschwerdeführer eingeleitete Suchanfrage, seinen Bruder in E._______ ausfindig zu machen, gescheitert sei. P. Mit Schreiben vom 25. September 2017 wurden Auszüge aus einem Text zur Apostasie eingereicht. In Schreiben vom 10., 11., und 15. November 2017 wurde erneut auf seine angeblich glaubhaften Vorbringen und die religiöse Problematik in Afghanistan hingewiesen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine missionierende Tätigkeit in Afghanistan, wonach er religiöses Material an Kunden abgegeben habe, laufe der allgemeinen Erfahrung zuwider. Nach seinen Aussagen habe er keine Konvertiten im Dorf gekannt, weil es nicht üblich sei, sich gegenseitig über Religionswechsel auszutauschen. Diese Darstellung der Allgemeingegenwärtigkeit des Islam im Dorf und des zurückhaltenden Verhaltens der Dorfbewohner stehe im krassen Gegensatz zu seinen Schilderungen zur Verteilung von Bibeln und Filmmaterial. Das Bild, welches er von der gespannten Atmosphäre in seinem Heimatland betreffend Religion gezeichnet habe, die Art und Weise, wie sein Vater seinen neuen Glauben gelebt habe sowie öffentlich zugängliche Quellen würden den Schilderungen zu seiner missionierenden Tätigkeit grundlegend entgegenlaufen. Am 29. März 2006 sei in der Onlineversion der Zeitschrift "Spiegel" ein Artikel zu afghanischen Staatsangehörigen erschienen, welche zum Christentum konvertiert seien. Ein langjähriger Konvertit habe das tägliche Versteckspiel im Namen des Glaubens, welches Christen in Afghanistan zu ihrer Sicherheit betreiben müssten, beschrieben. Dabei habe er auch ausgesagt, dass aus Sicherheitsgründen bei den meisten Messen keine Bibel dabei sei. Anderen öffentlichen Quellen seien gleiche oder bisweilen ähnliche Informationen zu entnehmen. Zwar habe der Bruder den Beschwerdeführer darüber informiert, dass dieses Material sehr gefährlich sei, und er sei sich bewusst gewesen, dass ihre Handlungen sogar mit dem Tod bestraft werden könnten. Sicherheitsvorkehrungen hätten sie aber - ausser das Material in einem separatem Schrank aufzubewahren - keine getroffen. Weiter habe der Beschwerdeführer angeführt, dass sich diejenigen Personen, die eine Bibel mitgenommen hätten, im Fall einer Anzeige bei den Behörden selbst in Gefahr gebracht hätten. Gemäss weiteren Aussagen habe es auch Leute gegeben, die keine religiösen Unterlagen hätten mitnehmen wollen. Diese Personen hätten den Beschwerdeführer sehr wohl bei den Behörden oder religiösen Institutionen anzeigen können. Ebenfalls befremdlich sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob bestimmte Personen nach Durchsicht der ausgehändigten religiösen Unterlagen Interesse an einer Konversion gezeigt hätten. Es wirke stossend, dass der Beschwerdeführer durch das Verteilen der Bibeln und Filme im Namen seiner Religion einerseits ein sehr grosses Risiko eingegangen sein wolle, andererseits sich gar nicht dafür interessieren würde, ob irgendeine dieser Personen schliesslich dieselben Vorstellungen wie er angenommen habe oder sogar einen Glaubenswechsel vollziehen würde. Sodann erstaune, dass der Mullah, der den Bruder des Beschwerdeführers angeschossen habe, nicht bereits früher von seiner Tätigkeit in der kleinen Ortschaft erfahren habe, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen durchschnittlich zwei bis drei Bibeln pro Tag verschenkt habe, was bei einer fünf-Tage-Woche rund 780 Bibeln pro Jahr ergeben würde. Auch das Vorgehen des Mullahs widerspreche der allgemeinen Handlungslogik, wäre eine öffentliche Anklage und ein entsprechender Prozess vor einem weltlichen oder religiösen Gericht doch wesentlich effektiver gewesen als ein misslungener Mordversuch. Schliesslich sei es zu mehreren kleinen Ungereimtheiten gekommen, die zum bereits entstandenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbingen beitragen würden. Die geltend gemachten Ereignisse betreffend das Verteilen der religiösen Unterlagen sowie den Anschlag auf das Leben des Bruders würden nämlich zahlreiche schwer nachvollziehbare und der allgemeinen Handlungslogik widersprechende Komponenten aufweisen. Dass (...) der Eltern ein religiös motivierter Anschlag gewesen sei, sei lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers. Diese Vorbringen seien somit als unglaubhaft zu werten. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und im Christentum eine neue Orientierung gefunden habe, habe er indes glaubhaft vermittelt. Allerdings ergebe sich aus der Konversion an sich gemäss Rechtsprechung keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass er sich in der Schweiz bei der Evangelischen Freikirche in F._______ engagiere und die Taufe empfangen habe. Allerdings habe er auch ausgesagt, dass er dies vor den anderen afghanischen Staatsangehörigen geheim halte. Da ihm die missionierende Tätigkeit im Heimatland nicht geglaubt werden könne und er keine glaubhaften Hinweise dazu habe liefern können, dass die Behörden in Afghanistan auf seine Konversion und seine Handlungen aufmerksam gemacht worden seien, bestünden keine subjektiven Nachfluchtgründe, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden.
E. 4.2 In der Beschwerde und der Vielzahl weiterer Schreiben des Rechtsvertreters wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr differenziert seine Zuwendung zum christlichen Glauben als kontinuierlichen, innerfamiliären Prozess geschildert habe. Der angefochtenen Verfügung könne auch nicht entnommen werden, dass sich die religiöse Neuorientierung des Vaters und das religiöse Denken nicht so zugetragen hätten, was die Vorinstanz auch zu Recht nicht in Frage gestellt habe. In der angefochtenen Verfügung werde kein Grund erwähnt, warum die Konversion nicht in Afghanistan stattgefunden haben sollte, und zwar unabhängig davon, ob sein Vater tatsächlich einem religionspolitisch motivierten Verbrechen zum Opfer gefallen sei oder nicht. Der Tod des Vaters habe seine religiöse Überzeugung nicht erschüttert, sondern bestärkt. Die Vor- instanz zweifle zu Unrecht an der missionierenden Tätigkeit, ohne den ideologisch hochbefrachteten Begriff der Mission im Sinne eines Sendungsauftrags mit der nötigen Sorgfalt zu analysieren und zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Angst erwähnt und mehrmals geschildert, dass das Angebot einer Bibel nicht wahllos, sondern aufgrund eines gezielten Wahlvorgangs getätigt worden sei. Missverständlich sei sodann die Verwendung des Begriffs "Dorf", das heisse, eine Ortschaft mit 7000 Haushalten und mehr als 20'000 Einwohnern, wie dies der Beschwerdeführer beschrieben habe, als Dorf zu bezeichnen. Dies sei klar auf eine undeutliche Übersetzung zurückzuführen, ebenso wie die Verwendung des Wortes "Kiosk", das keinesfalls zu der hier damit verbundenen Assoziation zu dieser Art von Verkaufslokal passe. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei den Empfängern der geschenkten Bibeln später nicht über deren Reaktion interessiert und nachgefragt habe, sei keineswegs stossend. Es sei ein differenziertes Persönlichkeitsmerkmal, ob sich jemand nach der Wirkung des eigenen Verhaltens erkundige oder nicht. Dies lasse nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen. Auch beim Tötungsversuch des Mullahs trage die Vorinstanz der Unterschiedlichkeit der Denk-, Empfindungs-, Motivations- oder Handlungsweise einzelner geprägter Individuen in keiner Weise Rechnung. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers kohärent und ohne Stilbrüche. Mit der Tatsache, dass sich die Vorinstanz auf die fehlende Logik des Handelns berufe, baue sie in ihrem Entscheid eine nicht tragfähige und reflexiv abgestützte Konstruktion auf. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem in E._______ lebenden, ebenfalls konvertierten, Bruder verloren habe, da dieser ihn angesichts des in Ungarn erlittenen Gefängnisaufenthalts eines entehrenden Deliktes verdächtigt habe. Dieser Bruder habe in E._______ Asyl erhalten. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene, in welchen vorwiegend in repetitiver Weise auf die Gefährdungslage der Christen und Konvertiten in Afghanistan hingewiesen wird, wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 und 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sein Vater im Jahre 2005 von Moskau, wo er zum Christentum konvertiert sei, nach Hause zurückgekehrt sei und seinen Söhnen diese Religion vorgestellt und näher gebracht habe, so dass beide zum Christentum konvertiert seien. Im gleichen Jahr seien Vater und Mutter (...) umgekommen. Der Beschwerdeführer gab sodann an, niemand, ausser vielleicht andere Konvertiten, habe Kenntnis von seiner Konversion gehabt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der (...) einen religiösen Hintergrund hatte beziehungsweise auf die Abwendung des Vaters vom muslimischen Glauben zurückzuführen ist (vgl. B7/25 Antwort 101). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dies sei nur eine Vermutung (vgl. B7/25 Antwort 126).
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer konnte sodann überzeugend darlegen, dass seine Mutter gegen eine Konversion war, da sie offenbar als Analphabetin den Islam nicht hinterfragte, und dass sein Vater ihm den Unterschied zwischen den beiden Religionen beibrachte, indem er ihm erklärte, der Islam fordere zur Gewalt auf, während das Christentum einen liebevollen Umgang miteinander predige. Weiter konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er in der Bibel gelesen und sich in mancher Hinsicht mit den christlichen Grundsätzen auseinandergesetzt hat (vgl. B7/25, Antworten 80, 83 f. 116 und 190). Wie er jedoch mehrmals betonte, wusste über diese Konversion niemand Bescheid. Demnach lebte er seinen christlichen Glauben nicht öffentlich, sondern lediglich ausschliesslich in privaten Sphären aus. Zudem konnte er, trotz der von der Vorinstanz zu Recht geschilderten Allgegenwärtigkeit des Islam, offenbar immer begründen, warum er nicht in die Moschee gegangen sei, ohne dass andere Verdacht geschöpft hätten (vgl. B7/25 Antwort 114). Insgesamt erscheint daher der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Konversion stimmig und frei von Widersprüchen, weshalb das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) genügen, mithin davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet hat.
E. 5.1.3 Demgegenüber kann die missionierende Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Er war sich offensichtlich der grossen Gefährlichkeit eines solchen Handelns bewusst und gab denn auch an, dass sie gesteinigt worden wären, hätte man sie dabei erwischt. Überdies sei das Material deswegen auch von seinem Bruder in einem separaten Schrank aufbewahrt worden. Dass er und sein Bruder trotz dieser Gefahr während zweier Jahre täglich Bibeln und Filme sowie religiöses Material auch an Fremde verschenkt haben wollen, ohne dabei irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben (vgl. B7/25 Antworten 147 f.), erscheint gerade auch vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM, Ziff. II, 1.b und c). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. So vermag insbesondere die Beteuerung in der Beschwerde, Christen würden ihr Leben gerne riskieren und den Märtyrertod auf sich nehmen, nicht zuletzt aufgrund des damals noch jungen Alters des Beschwerdeführers von (...) Jahren, nicht zu überzeugen. zumal er erklärte, die ganze Zeit grosse Angst gehabt zu haben. Unglaubhaft wurde zudem auch der Vorfall geschildert, wonach der Bruder vom Mullah angeschossen worden sein soll, da der Beschwerdeführer das Ereignis bei der Anhörung anders darstellte (B7/25 Antworten 79 und 153 ff.) als in seiner ersten Beschwerde vom 30. April 2012 (A18/6). So gab er anlässlich der Anhörung an, im siebten oder achten respektive im vierten oder fünften Monat des Jahres 2007 im zweiten Stock des Ladens gewesen zu sein, als er einen Knall gehört habe. Anschliessend habe er den Mullah, der allein gewesen sei, aus dem Haus kommen und ins Auto einsteigen sehen, worauf er im zweiten Stock aus dem Fenster gesprungen respektive nach unten gegangen und durch das hinterste Fenster geflüchtet sei. In der erwähnten Beschwerde machte er hingegen geltend, dass er gegen Ende des Jahres 2007, er sei gerade im ersten Stock des Ladens beschäftigt gewesen, durch einen grossen Lärm aufgeschreckt worden sei. Der bewaffnete Imam sei mit einer Schar erboster Männer ins Haus gestürmt, worauf er aus dem Fenster gesprungen sei. Diese divergierenden Darstellungen lassen darauf schliessen, dass sich der Vorfall nicht ereignet hat.
E. 5.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Gefährdung erlitten hatte.
E. 5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen ist.
E. 5.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.2 In einem als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 wurde unter anderem festgehalten, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen aber äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.5.2).
E. 5.2.3 Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.5.5 f.).
E. 5.3 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Anders als im zitierten Referenzurteil D-4952/2014 weist der Beschwerdeführer in casu ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. So hielt er seine Konversion während Jahren offenbar geheim und konnte damit in Afghanistan unbehelligt leben. Er äusserte sich nicht öffentlich kritisch zum Islam und widersetzte sich auch nicht ausdrücklich grundsätzlichen isalmischen Sitten, Gebräuchen und Glaubensregeln. Er fiel aufgrund seiner Art und Persönlichkeit in keiner Weise auf. Auch seine im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben vorgenommenen Tätigkeiten in der Schweiz machte der Beschwerdeführer anderen afghanischen Staatsangehörigen gegenüber bisher offenbar nicht bekannt, wie bereits die Vor-instanz unter Verweis auf die entsprechende Protokollstelle zu Recht festhielt. Daher ist es ihm zumutbar, seine Konversion auch in Zukunft geheim zu halten, ohne dass dies für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten würde.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.7 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf konvertierte Christen vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen E._______, (Nr. 43611/11), § 144, §§ 156-157).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5377/2015 Urteil vom 26. Februar 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara aus der Provinz B._______ - gelangte eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007 über Griechenland und Ungarn nach Deutschland, wo er festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden sei. Anschliessend sei er nach Ungarn überstellt worden, wo er sechs Monate im Gefängnis verbracht habe. Dort und ebenfalls in Österreich habe er um Asyl nachgesucht, bevor er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17. Februar 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 20. März 2017 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt und es wurde ihm zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn beziehungsweise Österreich das rechtliche Gehör gewährt. B. Das vormalige BFM (heute SEM) trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 17. April 2012 nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. April 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2354/2012 vom 27. März 2014 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und das BFM angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. C. Am 25. September 2014 führte das BFM die Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, der in Moskau studiert und gearbeitet habe, sei im Jahre 2005 definitiv nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe in Russland zum Christentum konvertiert und habe diese Religion der Familie näher gebracht. Er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder hätten zum Christentum konvertiert, während die Mutter sich geweigert habe. Der Vater habe mit Hilfe anderer Personen, darunter einem gewissen D._______, heimlich die Bibel von Pakistan nach Afghanistan bringen lassen, um sie unter die Leute zu verteilen. Seine Eltern seien kurz nach diesem Ereignis (...), ums Leben gekommen. Er habe nie erfahren aus welchem Grunde dies geschehen sei, vermute aber, dass es sich um ein Attentat gehandelt habe. Nach diesem Ereignis habe er mit seinem Bruder den Kiosk (wohl ein Laden; Anmerkung des Gerichts) seines Vaters, in welchem (...) verkauft worden sei, weitergeführt. Dabei habe sein Bruder den Leuten, die etwas gekauft hätten, eine Bibel oder einen Film gegeben und auch noch etwas über das Christentum erzählt. In den Jahren 2006 - 2007 hätten sie den Kiosk problemlos führen können. Im April/Mai 2007 sei es zu einem Vorfall gekommen. Als er (der Beschwerdeführer) in den zweiten Stock des Ladens Bücher holen gegangen sei, sei sein Bruder vom Mullah der Dorfmoschee angeschossen worden. Daraufhin sei er sofort nach Hause zum Onkel gerannt und habe mit ihm anschliessend den Bruder nach B._______ ins Spital gebracht, wo dieser während dreier Monate in Behandlung gewesen sei. In dieser Zeit sei er (der Beschwerdeführer) nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Anschliessend seien sie über den Iran in die Türkei gegangen, wo sie erfahren hätten, dass ihr Kiosk abgebrannt sei. In der Türkei hätten sie sich getrennt und der Bruder sei nach E._______ gegangen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkara, ein Schreiben der evangelischen Freikirche F._______ vom Juli 2012 und ein Foto, auf welchem seine Taufe dokumentiert werde, zu den Akten. D. Am 30. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. E. Mit Verfügung vom 4. August 2015 - eröffnet am 5. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4663/2015 vom 5. August 2015 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Mit Eingabe vom 3. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, diese sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter verschiedene Schriften zum Christentum, einen Auszug aus einem Buch, in welchem ein Konvertit die Talibanherrschaft überlebt habe, eine Berichtigung seiner Aussagen bei der Bundesanhörung, da der Dolmetscher als Moslem diese nicht korrekt übersetzt habe, und eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes (...) vom 17. September 2015 ein. Zudem ersuchte er das Gericht wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Mit weiteren Eingaben vom 6., 8., 13., 17. und 19. Oktober 2015 wurden verschiedene Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen er seine Glaubwürdigkeit beteuert und auf das missliche Leben der Christen in Afghanistan hinweist, eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vor-instanz zur Vernehmlassung. L. Mit Eingaben vom 22. und 26. Oktober 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu christlichen Themen und übermittelte dem Gericht einen Auszug aus einem Buch über das Christentum. M. Das SEM reichte am 5. November 2015 eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. November 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zum schiitischen Islam und erneut zur Konversion zum Christentum. O. Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte er ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 16. Juni 2017 ein, wonach die vom Beschwerdeführer eingeleitete Suchanfrage, seinen Bruder in E._______ ausfindig zu machen, gescheitert sei. P. Mit Schreiben vom 25. September 2017 wurden Auszüge aus einem Text zur Apostasie eingereicht. In Schreiben vom 10., 11., und 15. November 2017 wurde erneut auf seine angeblich glaubhaften Vorbringen und die religiöse Problematik in Afghanistan hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine missionierende Tätigkeit in Afghanistan, wonach er religiöses Material an Kunden abgegeben habe, laufe der allgemeinen Erfahrung zuwider. Nach seinen Aussagen habe er keine Konvertiten im Dorf gekannt, weil es nicht üblich sei, sich gegenseitig über Religionswechsel auszutauschen. Diese Darstellung der Allgemeingegenwärtigkeit des Islam im Dorf und des zurückhaltenden Verhaltens der Dorfbewohner stehe im krassen Gegensatz zu seinen Schilderungen zur Verteilung von Bibeln und Filmmaterial. Das Bild, welches er von der gespannten Atmosphäre in seinem Heimatland betreffend Religion gezeichnet habe, die Art und Weise, wie sein Vater seinen neuen Glauben gelebt habe sowie öffentlich zugängliche Quellen würden den Schilderungen zu seiner missionierenden Tätigkeit grundlegend entgegenlaufen. Am 29. März 2006 sei in der Onlineversion der Zeitschrift "Spiegel" ein Artikel zu afghanischen Staatsangehörigen erschienen, welche zum Christentum konvertiert seien. Ein langjähriger Konvertit habe das tägliche Versteckspiel im Namen des Glaubens, welches Christen in Afghanistan zu ihrer Sicherheit betreiben müssten, beschrieben. Dabei habe er auch ausgesagt, dass aus Sicherheitsgründen bei den meisten Messen keine Bibel dabei sei. Anderen öffentlichen Quellen seien gleiche oder bisweilen ähnliche Informationen zu entnehmen. Zwar habe der Bruder den Beschwerdeführer darüber informiert, dass dieses Material sehr gefährlich sei, und er sei sich bewusst gewesen, dass ihre Handlungen sogar mit dem Tod bestraft werden könnten. Sicherheitsvorkehrungen hätten sie aber - ausser das Material in einem separatem Schrank aufzubewahren - keine getroffen. Weiter habe der Beschwerdeführer angeführt, dass sich diejenigen Personen, die eine Bibel mitgenommen hätten, im Fall einer Anzeige bei den Behörden selbst in Gefahr gebracht hätten. Gemäss weiteren Aussagen habe es auch Leute gegeben, die keine religiösen Unterlagen hätten mitnehmen wollen. Diese Personen hätten den Beschwerdeführer sehr wohl bei den Behörden oder religiösen Institutionen anzeigen können. Ebenfalls befremdlich sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob bestimmte Personen nach Durchsicht der ausgehändigten religiösen Unterlagen Interesse an einer Konversion gezeigt hätten. Es wirke stossend, dass der Beschwerdeführer durch das Verteilen der Bibeln und Filme im Namen seiner Religion einerseits ein sehr grosses Risiko eingegangen sein wolle, andererseits sich gar nicht dafür interessieren würde, ob irgendeine dieser Personen schliesslich dieselben Vorstellungen wie er angenommen habe oder sogar einen Glaubenswechsel vollziehen würde. Sodann erstaune, dass der Mullah, der den Bruder des Beschwerdeführers angeschossen habe, nicht bereits früher von seiner Tätigkeit in der kleinen Ortschaft erfahren habe, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen durchschnittlich zwei bis drei Bibeln pro Tag verschenkt habe, was bei einer fünf-Tage-Woche rund 780 Bibeln pro Jahr ergeben würde. Auch das Vorgehen des Mullahs widerspreche der allgemeinen Handlungslogik, wäre eine öffentliche Anklage und ein entsprechender Prozess vor einem weltlichen oder religiösen Gericht doch wesentlich effektiver gewesen als ein misslungener Mordversuch. Schliesslich sei es zu mehreren kleinen Ungereimtheiten gekommen, die zum bereits entstandenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbingen beitragen würden. Die geltend gemachten Ereignisse betreffend das Verteilen der religiösen Unterlagen sowie den Anschlag auf das Leben des Bruders würden nämlich zahlreiche schwer nachvollziehbare und der allgemeinen Handlungslogik widersprechende Komponenten aufweisen. Dass (...) der Eltern ein religiös motivierter Anschlag gewesen sei, sei lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers. Diese Vorbringen seien somit als unglaubhaft zu werten. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und im Christentum eine neue Orientierung gefunden habe, habe er indes glaubhaft vermittelt. Allerdings ergebe sich aus der Konversion an sich gemäss Rechtsprechung keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass er sich in der Schweiz bei der Evangelischen Freikirche in F._______ engagiere und die Taufe empfangen habe. Allerdings habe er auch ausgesagt, dass er dies vor den anderen afghanischen Staatsangehörigen geheim halte. Da ihm die missionierende Tätigkeit im Heimatland nicht geglaubt werden könne und er keine glaubhaften Hinweise dazu habe liefern können, dass die Behörden in Afghanistan auf seine Konversion und seine Handlungen aufmerksam gemacht worden seien, bestünden keine subjektiven Nachfluchtgründe, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. 4.2 In der Beschwerde und der Vielzahl weiterer Schreiben des Rechtsvertreters wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr differenziert seine Zuwendung zum christlichen Glauben als kontinuierlichen, innerfamiliären Prozess geschildert habe. Der angefochtenen Verfügung könne auch nicht entnommen werden, dass sich die religiöse Neuorientierung des Vaters und das religiöse Denken nicht so zugetragen hätten, was die Vorinstanz auch zu Recht nicht in Frage gestellt habe. In der angefochtenen Verfügung werde kein Grund erwähnt, warum die Konversion nicht in Afghanistan stattgefunden haben sollte, und zwar unabhängig davon, ob sein Vater tatsächlich einem religionspolitisch motivierten Verbrechen zum Opfer gefallen sei oder nicht. Der Tod des Vaters habe seine religiöse Überzeugung nicht erschüttert, sondern bestärkt. Die Vor- instanz zweifle zu Unrecht an der missionierenden Tätigkeit, ohne den ideologisch hochbefrachteten Begriff der Mission im Sinne eines Sendungsauftrags mit der nötigen Sorgfalt zu analysieren und zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Angst erwähnt und mehrmals geschildert, dass das Angebot einer Bibel nicht wahllos, sondern aufgrund eines gezielten Wahlvorgangs getätigt worden sei. Missverständlich sei sodann die Verwendung des Begriffs "Dorf", das heisse, eine Ortschaft mit 7000 Haushalten und mehr als 20'000 Einwohnern, wie dies der Beschwerdeführer beschrieben habe, als Dorf zu bezeichnen. Dies sei klar auf eine undeutliche Übersetzung zurückzuführen, ebenso wie die Verwendung des Wortes "Kiosk", das keinesfalls zu der hier damit verbundenen Assoziation zu dieser Art von Verkaufslokal passe. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei den Empfängern der geschenkten Bibeln später nicht über deren Reaktion interessiert und nachgefragt habe, sei keineswegs stossend. Es sei ein differenziertes Persönlichkeitsmerkmal, ob sich jemand nach der Wirkung des eigenen Verhaltens erkundige oder nicht. Dies lasse nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen. Auch beim Tötungsversuch des Mullahs trage die Vorinstanz der Unterschiedlichkeit der Denk-, Empfindungs-, Motivations- oder Handlungsweise einzelner geprägter Individuen in keiner Weise Rechnung. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers kohärent und ohne Stilbrüche. Mit der Tatsache, dass sich die Vorinstanz auf die fehlende Logik des Handelns berufe, baue sie in ihrem Entscheid eine nicht tragfähige und reflexiv abgestützte Konstruktion auf. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem in E._______ lebenden, ebenfalls konvertierten, Bruder verloren habe, da dieser ihn angesichts des in Ungarn erlittenen Gefängnisaufenthalts eines entehrenden Deliktes verdächtigt habe. Dieser Bruder habe in E._______ Asyl erhalten. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene, in welchen vorwiegend in repetitiver Weise auf die Gefährdungslage der Christen und Konvertiten in Afghanistan hingewiesen wird, wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 und 3 AsylG zu Recht verneint hat. 5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sein Vater im Jahre 2005 von Moskau, wo er zum Christentum konvertiert sei, nach Hause zurückgekehrt sei und seinen Söhnen diese Religion vorgestellt und näher gebracht habe, so dass beide zum Christentum konvertiert seien. Im gleichen Jahr seien Vater und Mutter (...) umgekommen. Der Beschwerdeführer gab sodann an, niemand, ausser vielleicht andere Konvertiten, habe Kenntnis von seiner Konversion gehabt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der (...) einen religiösen Hintergrund hatte beziehungsweise auf die Abwendung des Vaters vom muslimischen Glauben zurückzuführen ist (vgl. B7/25 Antwort 101). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dies sei nur eine Vermutung (vgl. B7/25 Antwort 126). 5.1.2 Der Beschwerdeführer konnte sodann überzeugend darlegen, dass seine Mutter gegen eine Konversion war, da sie offenbar als Analphabetin den Islam nicht hinterfragte, und dass sein Vater ihm den Unterschied zwischen den beiden Religionen beibrachte, indem er ihm erklärte, der Islam fordere zur Gewalt auf, während das Christentum einen liebevollen Umgang miteinander predige. Weiter konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er in der Bibel gelesen und sich in mancher Hinsicht mit den christlichen Grundsätzen auseinandergesetzt hat (vgl. B7/25, Antworten 80, 83 f. 116 und 190). Wie er jedoch mehrmals betonte, wusste über diese Konversion niemand Bescheid. Demnach lebte er seinen christlichen Glauben nicht öffentlich, sondern lediglich ausschliesslich in privaten Sphären aus. Zudem konnte er, trotz der von der Vorinstanz zu Recht geschilderten Allgegenwärtigkeit des Islam, offenbar immer begründen, warum er nicht in die Moschee gegangen sei, ohne dass andere Verdacht geschöpft hätten (vgl. B7/25 Antwort 114). Insgesamt erscheint daher der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Konversion stimmig und frei von Widersprüchen, weshalb das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) genügen, mithin davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet hat. 5.1.3 Demgegenüber kann die missionierende Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Er war sich offensichtlich der grossen Gefährlichkeit eines solchen Handelns bewusst und gab denn auch an, dass sie gesteinigt worden wären, hätte man sie dabei erwischt. Überdies sei das Material deswegen auch von seinem Bruder in einem separaten Schrank aufbewahrt worden. Dass er und sein Bruder trotz dieser Gefahr während zweier Jahre täglich Bibeln und Filme sowie religiöses Material auch an Fremde verschenkt haben wollen, ohne dabei irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben (vgl. B7/25 Antworten 147 f.), erscheint gerade auch vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM, Ziff. II, 1.b und c). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. So vermag insbesondere die Beteuerung in der Beschwerde, Christen würden ihr Leben gerne riskieren und den Märtyrertod auf sich nehmen, nicht zuletzt aufgrund des damals noch jungen Alters des Beschwerdeführers von (...) Jahren, nicht zu überzeugen. zumal er erklärte, die ganze Zeit grosse Angst gehabt zu haben. Unglaubhaft wurde zudem auch der Vorfall geschildert, wonach der Bruder vom Mullah angeschossen worden sein soll, da der Beschwerdeführer das Ereignis bei der Anhörung anders darstellte (B7/25 Antworten 79 und 153 ff.) als in seiner ersten Beschwerde vom 30. April 2012 (A18/6). So gab er anlässlich der Anhörung an, im siebten oder achten respektive im vierten oder fünften Monat des Jahres 2007 im zweiten Stock des Ladens gewesen zu sein, als er einen Knall gehört habe. Anschliessend habe er den Mullah, der allein gewesen sei, aus dem Haus kommen und ins Auto einsteigen sehen, worauf er im zweiten Stock aus dem Fenster gesprungen respektive nach unten gegangen und durch das hinterste Fenster geflüchtet sei. In der erwähnten Beschwerde machte er hingegen geltend, dass er gegen Ende des Jahres 2007, er sei gerade im ersten Stock des Ladens beschäftigt gewesen, durch einen grossen Lärm aufgeschreckt worden sei. Der bewaffnete Imam sei mit einer Schar erboster Männer ins Haus gestürmt, worauf er aus dem Fenster gesprungen sei. Diese divergierenden Darstellungen lassen darauf schliessen, dass sich der Vorfall nicht ereignet hat. 5.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Gefährdung erlitten hatte. 5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen ist. 5.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 In einem als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 wurde unter anderem festgehalten, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen aber äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.5.2). 5.2.3 Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.5.5 f.). 5.3 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Anders als im zitierten Referenzurteil D-4952/2014 weist der Beschwerdeführer in casu ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. So hielt er seine Konversion während Jahren offenbar geheim und konnte damit in Afghanistan unbehelligt leben. Er äusserte sich nicht öffentlich kritisch zum Islam und widersetzte sich auch nicht ausdrücklich grundsätzlichen isalmischen Sitten, Gebräuchen und Glaubensregeln. Er fiel aufgrund seiner Art und Persönlichkeit in keiner Weise auf. Auch seine im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben vorgenommenen Tätigkeiten in der Schweiz machte der Beschwerdeführer anderen afghanischen Staatsangehörigen gegenüber bisher offenbar nicht bekannt, wie bereits die Vor-instanz unter Verweis auf die entsprechende Protokollstelle zu Recht festhielt. Daher ist es ihm zumutbar, seine Konversion auch in Zukunft geheim zu halten, ohne dass dies für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten würde. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.7 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf konvertierte Christen vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen E._______, (Nr. 43611/11), § 144, §§ 156-157).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: