Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 7. August 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Faryab, wo er mit seiner Familie zusammengelebt habe. Etwa im Jahr 2011 oder 2012 sei er für vier Jahre in die Türkei gegangen und habe dort als Schneider gearbeitet. Von dort sei er jedoch etwa im Jahr 2015 zurück nach Afghanistan deportiert worden. Etwa 10 Tage nach seiner Rückkehr habe er seine Verlobte geheiratet und zirka sieben Monate später sei er wieder ausgereist. Während dieser Zeit sei er für die Arbaki, die örtliche Polizei, tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe im Wesentlichen darin bestanden, sich an einem Posten in der Nähe seines Hauses aufzuhalten. Er habe auch Essen zubereitet. Zweimal sei er an einem Angriff beteiligt gewesen, Menschen getötet habe er jedoch nie. Wegen seiner Tätigkeit für die Arbaki fürchte er sich davor, von den Taliban getötet zu werden. Er sei regelmässig von diesen angerufen und bedroht worden. Etwa im August 2015 seien bei einer kriegerischen Auseinandersetzung mit den Taliban etwa 25 Mitglieder der Arbaki getötet worden. Nach diesem Vorfall hätten die Taliban noch öfter angerufen und ihm gedroht. Er habe daher Angst bekommen und sei einige Tage später ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban die Kontrolle über sein Dorf übernommen und vom Vater eine Geldsumme verlangt. Sie hätten alle Personen aufgesucht, deren Verwandte bei den Arbaki arbeiteten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des Bürgermeisters von Faryab zu den Akten. Zudem reichte er eine Bescheinigung über seine Konversion zum Christentum in der Schweiz sowie den Ausweis einer Kirche in der Schweiz in Kopie ein. B. Am 11. November 2016 (Eingang SEM) teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR dem SEM mit, dass sie den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete, und ersuchte um Akteneinsicht bei Entscheidfällung. C. Mit Verfügung vom 25. August 2017 - eröffnet am 29. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 bis 6). Zugleich gewährte es der Rechtsvertretung Einsicht in die Akten. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abschreibung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. Prozessgegenstand ist demnach allein der Asyl- und Wegweisungspunkt.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem ablehnenden Entscheid nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Jahr 2015 nach Afghanistan bei den Arbaki gearbeitet habe und dass bei einem Vorfall in diesem Jahr Angehörige der Arbaki umgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht hinreichend substantiieren können, dass er persönlich von den Taliban bedroht worden sei und daher eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Afghanistan zu befürchten habe. Zwar habe er immer wieder in allgemeiner Weise Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Arbaki und zum Vorfall im Jahr 2015 gemacht, gleichzeitig habe er seine Vorbringen zur Bedrohung durch die Taliban jedoch nicht weiter konkretisiert, und hätten seine Vorbringen Schilderungen von Situationen mit individuellem Bezug vermissen lassen. Auf wiederholtes Nachfragen zum Inhalt der telefonischen Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Taliban habe er lediglich allgemein die Beteiligung von Arbaki an Einsätzen und die Tötung von Taliban an diesen Einsätzen erwähnt und zudem nur kurze, einsilbige Antworten gegeben. Auch die Anzahl der Anrufe der Taliban habe er nicht angeben können. Eigene konkret erlittene Nachteile habe er - auch auf erneute Nachfrage - nicht geltend gemacht, sondern lediglich generell angebracht, dass sein Leben in Gefahr sei und er in einer unsicheren Gegend lebe. Stattdessen habe er wiederum generell auf Probleme vieler Freunde mit den Taliban verwiesen, oder etwa darauf, dass sich ein Kommandant seine eigene Sicherheit mit der Schenkung eines Rangers an die Taliban erkauft habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicher über eigene erlebte Nachteile hätte berichten können. Weiterhin müsse der Beweiswert des Schreibens des Bürgermeisters als äusserst gering eingestuft werden. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Im Übrigen verfüge das Schreiben - von einem nicht fälschungssicheren Nassstempel abgesehen - über keinerlei weiteren Sicherheitshinweise, und es bestätige lediglich den eingangs nicht bezweifelten Sachverhalt. Vorliegend seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund der Konversion zum Christentum in der Schweiz eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Nur ein paar Freunde im Camp in der Schweiz wüssten davon, jedoch niemand in Afghanistan. Auf die eingereichte Bescheinigung über die Konversion und die Kopie des Ausweises der Kirche in der Schweiz sei nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer daraus bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es erübrige sich im Weiteren auch, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Weiter hielt er der Vorinstanz entgegen, er sei bereits vor dem Vorfall im Jahr 2015, als die 25 Arbaki getötet worden seien, bedroht worden. Nach dem Angriff hätten ihn die Taliban auch für den Tod von vier Taliban-Kämpfern aus seinem Dorf verantwortlich gemacht, die beim Angriff getötet worden seien. Er habe in der Anhörung erklärt, weshalb die Taliban seine Telefonnummer gekannt (A26 F66) und dass sie immer wieder andere Telefonnummern verwendet hätten (A26 F74). Zudem habe er präzise und vielfach in der direkten Rede ausgeführt, mit welchen Worten sie ihm gedroht hätten, und welche Antworten er darauf gegeben habe (A26 F67, F73). Das könne nicht als blosse allgemeine Schilderung bewertet werden. Es handle sich dabei vielmehr um Erzählungen über Selbsterlebtes. Weiter sei er in der Lage gewesen, mehrere Anrufe in einen konkreten persönlichen Kontext zu stellen (letzter Anruf in der Nacht in Kandahar, als er im Hotel geschlafen und auf den Bus für die Weiterreise gewartet habe [A26 F70]; Anruf zu Hause am Abendessen nach dem Vorfall im August 2015 [A26 F72]); Drohanruf eines ihm bekannten Gelehrten, er (der Beschwerdeführer) wisse was passiere, wenn er mit der Tätigkeit als Arbaki nicht aufhöre [A26 F76]). Seine Schilderungen würden demnach einen individuellen Bezug aufweisen und konkret aufzeigen, wie er von den Taliban bedroht worden sei. Darüber hinaus habe er persönlich mitbekommen, wie Freunde von ihm von den Taliban gefangen genommen und getötet worden seien (A26 F67). Ungeachtet der Glaubhaftmachung falle er als Person, welche sich - unzweifelhaft - den bewaffneten Arbaki angeschlossen und gegen die Taliban gekämpft habe, in eine konkrete Risikogruppe, welche von regierungsfeindlichen Gruppen - insbesondere den Taliban - angegriffen und bedroht würde. Aufgrund des Vorwurfs der Taliban, dass er bei einem konkreten Angriff gegen sie und bei der Tötung von vier Talibankämpfern beteiligt gewesen sein soll, habe er eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Zudem sei nicht von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in Afghanistan gegen Angriffe der Taliban und anderer regimefeindlicher Verbände auszugehen. Die Vorinstanz habe sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass er unter eine spezifische Risikogruppe falle und bereits deshalb eine asylrelevante Verfolgung fürchten müsse.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan, bei den Arbaki gearbeitet hat. Weiterhin bestreitet die Vorinstanz nicht, dass bei einem Vorfall im Jahr 2015 Mitglieder der Arbaki umgekommen sind. Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer eine gezielte und gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Afghanistan - oder die ernsthafte Befürchtung einer solchen - glaubhaft machen konnte. Insbesondere vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die konkrete und gezielte Bedrohung seiner Person nicht genügend substantiieren konnte.
E. 5.3 Dabei ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung durchaus verschiedentlich mit individuellem Bezug und einem gewissen Detailgrad die Umstände der telefonischen Bedrohung geschildert hat. So konnte er beispielsweise in einem Fall einen ihm bekannten Anrufer namentlich bezeichnen, und schilderte zusätzlich die persönliche Beziehung zwischen seiner Familie des Beschwerdeführers und dem Anrufer (A26 F76). Bei zwei anderen Anrufen gab er konkret an, in was für einer Situation er sich zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Anrufes befand (A26 F70, F72). Der Beschwerdeführer gab weiterhin verschiedentlich den Inhalt der telefonischen Drohungen in direkter Rede wieder (A26 F67, F72, F76, F80). Allerdings ähnelt sich der von ihm angegebene Wortlaut der Gespräche für die verschiedenen Drohanrufe jeweils ausgesprochen und die Ausführungen bleiben auch sehr knapp. So gab er den Inhalt der verschiedenen Gespräche jeweils mit einer Variante der relativ generischen Aussage "Verlass deine Arbeit, sonst weisst du was passiert" oder "Verlass deine Arbeit, sonst wirst du getötet" wieder. Während solche Wiederholungen nicht per se als unglaubhaft einzustufen sind, so vermögen sie doch ernsthafte Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen. Insgesamt kann der Vorinstanz allerdings in ihrem Schluss nicht gefolgt werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchgehend oberflächlich und nicht hinreichend substantiiert seien, mithin die mangelnde Substantiierung der Vorbringen als Hauptgrund für die fehlende Glaubhaftigkeit einzustufen sei. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, liegen allerdings noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente vor.
E. 5.4 Insbesondere scheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht plausibel. Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Arbaki von den Taliban Anrufe erhalten hat, die ihn aufforderten, diese Mitgliedschaft niederzulegen. Allerdings bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer derart in den Fokus der Taliban gelangt sein sollte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nur gerade während einiger Monate für die Arbaki engagierte und zudem überwiegend an einem Posten tätig war. Die angeblichen Beteiligungen an Angriffen vermochte der Beschwerdeführer sodann kaum genügend zu substanziieren. Ausserdem gibt er an, bei dem Vorfall, bei welchem vier Taliban-Kämpfer getötet wurden, und der vom Beschwerdeführer als eine der Hauptursachen der gegen ihn gerichteten Verfolgung angeführt wird, gar nicht dabei gewesen zu sein (A26 F66). Weiterhin waren bei dem anderen Vorfall, den der Beschwerdeführer als Ursache für die Verfolgung nennt, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zwischen 60 und 70 andere Arbaki beteiligt (A26 F56, F81). Während von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass bei diesem Vorfall ein Teil der Arbaki in Kampfhandlungen von den Taliban getötet wurden, so ist trotzdem festzuhalten, dass - wiederum gemäss Aussage des Beschwerdeführers - der grössere Teil der beteiligten Arbaki den Vorfall überlebt haben (A26 F56). Dass also die Person des Beschwerdeführers - zu diesem Zeitpunkt gemäss Sachverhalt vermutlich weniger als ein halbes Jahr bei den Arbaki - im Nachgang dieser Ereignisse derart ausgesondert in den Fokus der Taliban geraten sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich bleibt auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz der anhaltenden Bedrohungslage keinerlei Schutzmassnahmen ergriffen haben will, weiterhin zu Hause wohnte und auch seine Telefonnummer nicht änderte.
E. 5.5 Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer bei den Aussagen zu den gerade erwähnten Angriffen selbst. In der Anhörung unterscheidet er noch zwischen dem Vorfall, bei welchem 25 Arbaki getötet wurden (A26 F65), und dem Vorfall, bei welchem die vier Taliban getötet wurden (A26 F66), wobei er angibt, den ersten selbst miterlebt zu haben, beim zweiten aber nicht anwesend gewesen zu sein. In der Beschwerdeschrift hingegen werden die beiden Vorfälle als eine einzige kriegerische Auseinandersetzung dargestellt, bei welcher sowohl 25 Arbaki als auch vier Talibankämpfer getötet worden seien, und es wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bei dem Angriff nicht anwesend gewesen sei (Beschwerdeschrift S. 4). Dass sich der Beschwerdeführer nicht einheitlich zu seiner Teilnahme an diesen Vorfällen äussern kann, ist als gewichtiger Widerspruch zu werten, zumal der Beschwerdeführer angibt, nach diesen Vorfällen hätten sich die Bedrohungen durch die Taliban intensiviert (Beschwerdeschrift S. 3, A26 F71). Im Übrigen blieben die Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung auch sonst streckenweise inkonsistent. So gab er einmal an, von den Taliban ,ein paar Mal' angerufen worden zu sein (A26 F67), nur um in der nächsten Antwort anzugeben, er sei ,wirklich sehr oft' angerufen worden (A26 F68). Wenig später sagte er, dass er nicht wisse, wie oft sie (die Taliban) ihn angerufen hätten (A26 F70). Zuletzt brachte er vor, ,mehrere Male' angerufen worden zu sein (A26 F80). Diese Inkonsistenz - wiederum in Bezug auf ein zentrales Element seiner Vorbringen - und der vage Charakter der Aussagen legt nahe, dass sich der in den Vorbringen des Beschwerdeführers geltend gemachte Sachverhalt so nicht zugetragen hat.
E. 5.6 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel - das Schreiben des örtlichen Bürgermeisters - ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als sie geltend macht, dass dem Dokument lediglich reduzierter Beweiswert zukommen kann, selbst wenn die Bestätigung nicht von Verwandten stammt. Im Übrigen führte das SEM diesbezüglich zu Recht aus, darin würden lediglich die als glaubhaft erachteten Sachverhaltselemente bestätigt, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst ernsthaft in den Fokus der Taliban geraten wäre. Dazu wurde auf Beschwerdeebene nichts weiter ausgeführt.
E. 5.7 Angesichts obiger Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, schlüssig und plausibel glaubhaft zu machen, dass er persönlich und gezielt verfolgt wurde. Damit ist der Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, und es ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, seine Version des Sachverhalts gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, dass die Arbaki als spezifische Risikogruppe einzustufen seien, und dass der Beschwerdeführer ganz abgesehen von einer konkreten Bedrohung durch die Taliban durch seine Tätigkeit als bewaffneter Arbaki dieser Risikogruppe angehöre. Er sei deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppen ausgesetzt.
E. 6.2 Arbaki sind lokale Milizen, die oftmals auf der Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen, oder lokale Polizeiaufgaben wahrnehmen. Heute wird der Begriff für alle Arten von semi- oder nicht-offiziellen Milizgruppen verwendet, wobei verschiedene Ausprägungen möglich sind, und insbesondere auffällt, dass die lokalen Polizeikräfte oft nicht von Arbaki differenziert werden (vgl. hierzu mit weiteren Verweisen: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Arbaki-Milizen (Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung) [a-10202], 22. Juni 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 1408517.html, abgerufen am 14. Juni 2018). Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass es sich bei den Arbaki um die örtliche, zivile Polizei handle (A26 F13; vgl. auch A4 F7.01). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sich die Gefährdungslage von Arbaki-Milizen nicht wesentlich von derjenigen der afghanischen Lokalpolizei unterscheidet.
E. 6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstel-lationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiert-heit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu ge-hören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne führt allerdings praxisgemäss für sich alleine noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung. In Bezug auf Personen, die bei der afghanischen Lokalpolizei tätig waren, hat das Gericht bereits verschiedentlich festgestellt, dass der blosse Umstand, dass eine Person als Polizist gearbeitet hat, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4). Da es dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht gelungen ist, eine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist das Vorliegen einer solchen individuell konkretisierten Gefährdung im vorliegenden Fall zu verneinen.
E. 7.1 Die Vorinstanz prüft schliesslich die Asylrelevanz der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz zum Christentum konvertiert (A26 F59). Entsprechend stellt sich die Frage, ob die Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund gemäss Art. 54 AsylG geeignet ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu begründen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung des vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Konversion geschilderten Sachverhalts, behielt sich eine solche allerdings ausdrücklich vor. Das Gericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung im vorliegenden Fall erübrigt, da auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 FK zu qualifizieren.
E. 7.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 setzt sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit Fragen zur Apostasie vom Islam und Konversion auseinander. Im Wesentlichen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Konversion und Apostasie unter bestimmten Umständen zur begründeten Furcht vor Verfolgung führen kann (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.; ferner bspw. die Urteile des BVGer E-5377/2015 vom 26. Februar 2018 E. 5.2 und D-1267/2016 vom 26. März 2018 E. 8.3). Anders als im zitierten Urteil weist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein sehr wenig exponiertes Profil auf. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall. Er selber betonte ausdrücklich, dass er seine Konversion nicht als Asylgrund betrachte, was darauf hinweist, dass er aus subjektiver Perspektive keine besondere Bedrohungslage wahrnimmt (A26 F59). Im Übrigen gibt er an, dass niemand in Afghanistan von seiner Konversion wisse (A26 F83). Diesbezüglich wurde dann auch auf Beschwerdeebene nichts weiter ausgeführt. Demnach ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 FK auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 8 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.4 Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 3. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 5. Oktober 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 4 Stunden zu Fr. 200.- geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten für Kopien und Porto von Fr. 20.- sowie Dolmetscherkosten von einer Stunde (à Fr. 70.-). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Der weitere entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 750.- inklusive Auslagen festzusetzen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5490/2017 plo Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 7. August 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Faryab, wo er mit seiner Familie zusammengelebt habe. Etwa im Jahr 2011 oder 2012 sei er für vier Jahre in die Türkei gegangen und habe dort als Schneider gearbeitet. Von dort sei er jedoch etwa im Jahr 2015 zurück nach Afghanistan deportiert worden. Etwa 10 Tage nach seiner Rückkehr habe er seine Verlobte geheiratet und zirka sieben Monate später sei er wieder ausgereist. Während dieser Zeit sei er für die Arbaki, die örtliche Polizei, tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe im Wesentlichen darin bestanden, sich an einem Posten in der Nähe seines Hauses aufzuhalten. Er habe auch Essen zubereitet. Zweimal sei er an einem Angriff beteiligt gewesen, Menschen getötet habe er jedoch nie. Wegen seiner Tätigkeit für die Arbaki fürchte er sich davor, von den Taliban getötet zu werden. Er sei regelmässig von diesen angerufen und bedroht worden. Etwa im August 2015 seien bei einer kriegerischen Auseinandersetzung mit den Taliban etwa 25 Mitglieder der Arbaki getötet worden. Nach diesem Vorfall hätten die Taliban noch öfter angerufen und ihm gedroht. Er habe daher Angst bekommen und sei einige Tage später ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban die Kontrolle über sein Dorf übernommen und vom Vater eine Geldsumme verlangt. Sie hätten alle Personen aufgesucht, deren Verwandte bei den Arbaki arbeiteten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des Bürgermeisters von Faryab zu den Akten. Zudem reichte er eine Bescheinigung über seine Konversion zum Christentum in der Schweiz sowie den Ausweis einer Kirche in der Schweiz in Kopie ein. B. Am 11. November 2016 (Eingang SEM) teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR dem SEM mit, dass sie den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete, und ersuchte um Akteneinsicht bei Entscheidfällung. C. Mit Verfügung vom 25. August 2017 - eröffnet am 29. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 bis 6). Zugleich gewährte es der Rechtsvertretung Einsicht in die Akten. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abschreibung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. Prozessgegenstand ist demnach allein der Asyl- und Wegweisungspunkt. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem ablehnenden Entscheid nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Jahr 2015 nach Afghanistan bei den Arbaki gearbeitet habe und dass bei einem Vorfall in diesem Jahr Angehörige der Arbaki umgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht hinreichend substantiieren können, dass er persönlich von den Taliban bedroht worden sei und daher eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Afghanistan zu befürchten habe. Zwar habe er immer wieder in allgemeiner Weise Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Arbaki und zum Vorfall im Jahr 2015 gemacht, gleichzeitig habe er seine Vorbringen zur Bedrohung durch die Taliban jedoch nicht weiter konkretisiert, und hätten seine Vorbringen Schilderungen von Situationen mit individuellem Bezug vermissen lassen. Auf wiederholtes Nachfragen zum Inhalt der telefonischen Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Taliban habe er lediglich allgemein die Beteiligung von Arbaki an Einsätzen und die Tötung von Taliban an diesen Einsätzen erwähnt und zudem nur kurze, einsilbige Antworten gegeben. Auch die Anzahl der Anrufe der Taliban habe er nicht angeben können. Eigene konkret erlittene Nachteile habe er - auch auf erneute Nachfrage - nicht geltend gemacht, sondern lediglich generell angebracht, dass sein Leben in Gefahr sei und er in einer unsicheren Gegend lebe. Stattdessen habe er wiederum generell auf Probleme vieler Freunde mit den Taliban verwiesen, oder etwa darauf, dass sich ein Kommandant seine eigene Sicherheit mit der Schenkung eines Rangers an die Taliban erkauft habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicher über eigene erlebte Nachteile hätte berichten können. Weiterhin müsse der Beweiswert des Schreibens des Bürgermeisters als äusserst gering eingestuft werden. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Im Übrigen verfüge das Schreiben - von einem nicht fälschungssicheren Nassstempel abgesehen - über keinerlei weiteren Sicherheitshinweise, und es bestätige lediglich den eingangs nicht bezweifelten Sachverhalt. Vorliegend seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund der Konversion zum Christentum in der Schweiz eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Nur ein paar Freunde im Camp in der Schweiz wüssten davon, jedoch niemand in Afghanistan. Auf die eingereichte Bescheinigung über die Konversion und die Kopie des Ausweises der Kirche in der Schweiz sei nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer daraus bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es erübrige sich im Weiteren auch, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Weiter hielt er der Vorinstanz entgegen, er sei bereits vor dem Vorfall im Jahr 2015, als die 25 Arbaki getötet worden seien, bedroht worden. Nach dem Angriff hätten ihn die Taliban auch für den Tod von vier Taliban-Kämpfern aus seinem Dorf verantwortlich gemacht, die beim Angriff getötet worden seien. Er habe in der Anhörung erklärt, weshalb die Taliban seine Telefonnummer gekannt (A26 F66) und dass sie immer wieder andere Telefonnummern verwendet hätten (A26 F74). Zudem habe er präzise und vielfach in der direkten Rede ausgeführt, mit welchen Worten sie ihm gedroht hätten, und welche Antworten er darauf gegeben habe (A26 F67, F73). Das könne nicht als blosse allgemeine Schilderung bewertet werden. Es handle sich dabei vielmehr um Erzählungen über Selbsterlebtes. Weiter sei er in der Lage gewesen, mehrere Anrufe in einen konkreten persönlichen Kontext zu stellen (letzter Anruf in der Nacht in Kandahar, als er im Hotel geschlafen und auf den Bus für die Weiterreise gewartet habe [A26 F70]; Anruf zu Hause am Abendessen nach dem Vorfall im August 2015 [A26 F72]); Drohanruf eines ihm bekannten Gelehrten, er (der Beschwerdeführer) wisse was passiere, wenn er mit der Tätigkeit als Arbaki nicht aufhöre [A26 F76]). Seine Schilderungen würden demnach einen individuellen Bezug aufweisen und konkret aufzeigen, wie er von den Taliban bedroht worden sei. Darüber hinaus habe er persönlich mitbekommen, wie Freunde von ihm von den Taliban gefangen genommen und getötet worden seien (A26 F67). Ungeachtet der Glaubhaftmachung falle er als Person, welche sich - unzweifelhaft - den bewaffneten Arbaki angeschlossen und gegen die Taliban gekämpft habe, in eine konkrete Risikogruppe, welche von regierungsfeindlichen Gruppen - insbesondere den Taliban - angegriffen und bedroht würde. Aufgrund des Vorwurfs der Taliban, dass er bei einem konkreten Angriff gegen sie und bei der Tötung von vier Talibankämpfern beteiligt gewesen sein soll, habe er eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Zudem sei nicht von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in Afghanistan gegen Angriffe der Taliban und anderer regimefeindlicher Verbände auszugehen. Die Vorinstanz habe sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass er unter eine spezifische Risikogruppe falle und bereits deshalb eine asylrelevante Verfolgung fürchten müsse. 4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan, bei den Arbaki gearbeitet hat. Weiterhin bestreitet die Vorinstanz nicht, dass bei einem Vorfall im Jahr 2015 Mitglieder der Arbaki umgekommen sind. Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer eine gezielte und gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Afghanistan - oder die ernsthafte Befürchtung einer solchen - glaubhaft machen konnte. Insbesondere vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die konkrete und gezielte Bedrohung seiner Person nicht genügend substantiieren konnte. 5.3 Dabei ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung durchaus verschiedentlich mit individuellem Bezug und einem gewissen Detailgrad die Umstände der telefonischen Bedrohung geschildert hat. So konnte er beispielsweise in einem Fall einen ihm bekannten Anrufer namentlich bezeichnen, und schilderte zusätzlich die persönliche Beziehung zwischen seiner Familie des Beschwerdeführers und dem Anrufer (A26 F76). Bei zwei anderen Anrufen gab er konkret an, in was für einer Situation er sich zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Anrufes befand (A26 F70, F72). Der Beschwerdeführer gab weiterhin verschiedentlich den Inhalt der telefonischen Drohungen in direkter Rede wieder (A26 F67, F72, F76, F80). Allerdings ähnelt sich der von ihm angegebene Wortlaut der Gespräche für die verschiedenen Drohanrufe jeweils ausgesprochen und die Ausführungen bleiben auch sehr knapp. So gab er den Inhalt der verschiedenen Gespräche jeweils mit einer Variante der relativ generischen Aussage "Verlass deine Arbeit, sonst weisst du was passiert" oder "Verlass deine Arbeit, sonst wirst du getötet" wieder. Während solche Wiederholungen nicht per se als unglaubhaft einzustufen sind, so vermögen sie doch ernsthafte Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen. Insgesamt kann der Vorinstanz allerdings in ihrem Schluss nicht gefolgt werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchgehend oberflächlich und nicht hinreichend substantiiert seien, mithin die mangelnde Substantiierung der Vorbringen als Hauptgrund für die fehlende Glaubhaftigkeit einzustufen sei. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, liegen allerdings noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente vor. 5.4 Insbesondere scheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht plausibel. Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Arbaki von den Taliban Anrufe erhalten hat, die ihn aufforderten, diese Mitgliedschaft niederzulegen. Allerdings bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer derart in den Fokus der Taliban gelangt sein sollte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nur gerade während einiger Monate für die Arbaki engagierte und zudem überwiegend an einem Posten tätig war. Die angeblichen Beteiligungen an Angriffen vermochte der Beschwerdeführer sodann kaum genügend zu substanziieren. Ausserdem gibt er an, bei dem Vorfall, bei welchem vier Taliban-Kämpfer getötet wurden, und der vom Beschwerdeführer als eine der Hauptursachen der gegen ihn gerichteten Verfolgung angeführt wird, gar nicht dabei gewesen zu sein (A26 F66). Weiterhin waren bei dem anderen Vorfall, den der Beschwerdeführer als Ursache für die Verfolgung nennt, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zwischen 60 und 70 andere Arbaki beteiligt (A26 F56, F81). Während von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass bei diesem Vorfall ein Teil der Arbaki in Kampfhandlungen von den Taliban getötet wurden, so ist trotzdem festzuhalten, dass - wiederum gemäss Aussage des Beschwerdeführers - der grössere Teil der beteiligten Arbaki den Vorfall überlebt haben (A26 F56). Dass also die Person des Beschwerdeführers - zu diesem Zeitpunkt gemäss Sachverhalt vermutlich weniger als ein halbes Jahr bei den Arbaki - im Nachgang dieser Ereignisse derart ausgesondert in den Fokus der Taliban geraten sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich bleibt auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz der anhaltenden Bedrohungslage keinerlei Schutzmassnahmen ergriffen haben will, weiterhin zu Hause wohnte und auch seine Telefonnummer nicht änderte. 5.5 Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer bei den Aussagen zu den gerade erwähnten Angriffen selbst. In der Anhörung unterscheidet er noch zwischen dem Vorfall, bei welchem 25 Arbaki getötet wurden (A26 F65), und dem Vorfall, bei welchem die vier Taliban getötet wurden (A26 F66), wobei er angibt, den ersten selbst miterlebt zu haben, beim zweiten aber nicht anwesend gewesen zu sein. In der Beschwerdeschrift hingegen werden die beiden Vorfälle als eine einzige kriegerische Auseinandersetzung dargestellt, bei welcher sowohl 25 Arbaki als auch vier Talibankämpfer getötet worden seien, und es wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bei dem Angriff nicht anwesend gewesen sei (Beschwerdeschrift S. 4). Dass sich der Beschwerdeführer nicht einheitlich zu seiner Teilnahme an diesen Vorfällen äussern kann, ist als gewichtiger Widerspruch zu werten, zumal der Beschwerdeführer angibt, nach diesen Vorfällen hätten sich die Bedrohungen durch die Taliban intensiviert (Beschwerdeschrift S. 3, A26 F71). Im Übrigen blieben die Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung auch sonst streckenweise inkonsistent. So gab er einmal an, von den Taliban ,ein paar Mal' angerufen worden zu sein (A26 F67), nur um in der nächsten Antwort anzugeben, er sei ,wirklich sehr oft' angerufen worden (A26 F68). Wenig später sagte er, dass er nicht wisse, wie oft sie (die Taliban) ihn angerufen hätten (A26 F70). Zuletzt brachte er vor, ,mehrere Male' angerufen worden zu sein (A26 F80). Diese Inkonsistenz - wiederum in Bezug auf ein zentrales Element seiner Vorbringen - und der vage Charakter der Aussagen legt nahe, dass sich der in den Vorbringen des Beschwerdeführers geltend gemachte Sachverhalt so nicht zugetragen hat. 5.6 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel - das Schreiben des örtlichen Bürgermeisters - ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als sie geltend macht, dass dem Dokument lediglich reduzierter Beweiswert zukommen kann, selbst wenn die Bestätigung nicht von Verwandten stammt. Im Übrigen führte das SEM diesbezüglich zu Recht aus, darin würden lediglich die als glaubhaft erachteten Sachverhaltselemente bestätigt, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst ernsthaft in den Fokus der Taliban geraten wäre. Dazu wurde auf Beschwerdeebene nichts weiter ausgeführt. 5.7 Angesichts obiger Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, schlüssig und plausibel glaubhaft zu machen, dass er persönlich und gezielt verfolgt wurde. Damit ist der Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, und es ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, seine Version des Sachverhalts gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, dass die Arbaki als spezifische Risikogruppe einzustufen seien, und dass der Beschwerdeführer ganz abgesehen von einer konkreten Bedrohung durch die Taliban durch seine Tätigkeit als bewaffneter Arbaki dieser Risikogruppe angehöre. Er sei deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppen ausgesetzt. 6.2 Arbaki sind lokale Milizen, die oftmals auf der Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen, oder lokale Polizeiaufgaben wahrnehmen. Heute wird der Begriff für alle Arten von semi- oder nicht-offiziellen Milizgruppen verwendet, wobei verschiedene Ausprägungen möglich sind, und insbesondere auffällt, dass die lokalen Polizeikräfte oft nicht von Arbaki differenziert werden (vgl. hierzu mit weiteren Verweisen: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Arbaki-Milizen (Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung) [a-10202], 22. Juni 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 1408517.html, abgerufen am 14. Juni 2018). Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass es sich bei den Arbaki um die örtliche, zivile Polizei handle (A26 F13; vgl. auch A4 F7.01). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sich die Gefährdungslage von Arbaki-Milizen nicht wesentlich von derjenigen der afghanischen Lokalpolizei unterscheidet. 6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstel-lationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiert-heit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu ge-hören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne führt allerdings praxisgemäss für sich alleine noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung. In Bezug auf Personen, die bei der afghanischen Lokalpolizei tätig waren, hat das Gericht bereits verschiedentlich festgestellt, dass der blosse Umstand, dass eine Person als Polizist gearbeitet hat, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4). Da es dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht gelungen ist, eine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist das Vorliegen einer solchen individuell konkretisierten Gefährdung im vorliegenden Fall zu verneinen. 7. 7.1 Die Vorinstanz prüft schliesslich die Asylrelevanz der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz zum Christentum konvertiert (A26 F59). Entsprechend stellt sich die Frage, ob die Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund gemäss Art. 54 AsylG geeignet ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu begründen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung des vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Konversion geschilderten Sachverhalts, behielt sich eine solche allerdings ausdrücklich vor. Das Gericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung im vorliegenden Fall erübrigt, da auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 FK zu qualifizieren. 7.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 setzt sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit Fragen zur Apostasie vom Islam und Konversion auseinander. Im Wesentlichen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Konversion und Apostasie unter bestimmten Umständen zur begründeten Furcht vor Verfolgung führen kann (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.; ferner bspw. die Urteile des BVGer E-5377/2015 vom 26. Februar 2018 E. 5.2 und D-1267/2016 vom 26. März 2018 E. 8.3). Anders als im zitierten Urteil weist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein sehr wenig exponiertes Profil auf. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall. Er selber betonte ausdrücklich, dass er seine Konversion nicht als Asylgrund betrachte, was darauf hinweist, dass er aus subjektiver Perspektive keine besondere Bedrohungslage wahrnimmt (A26 F59). Im Übrigen gibt er an, dass niemand in Afghanistan von seiner Konversion wisse (A26 F83). Diesbezüglich wurde dann auch auf Beschwerdeebene nichts weiter ausgeführt. Demnach ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 FK auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 8. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.4 Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 3. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 5. Oktober 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 4 Stunden zu Fr. 200.- geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten für Kopien und Porto von Fr. 20.- sowie Dolmetscherkosten von einer Stunde (à Fr. 70.-). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Der weitere entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 750.- inklusive Auslagen festzusetzen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: