Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 8. Februar 2018 fand eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, Distrikt Jaghouri, Provinz Ghazni, geboren und aufgewachsen. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er dort die Schule besucht. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, zwei Frauen und sieben Kinder) in B._______ gelebt. Er habe in C._______, Provinz Ghazni, als Schweisser gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er auf dem Weg zur Arbeit zwei Personen in seinem Fahrzeug mitgenommen. Diese hätten eine Bibel im Fahrzeug zurückgelassen. Er - damals noch praktizierender Moslem - habe die Bibel genommen und diese gelesen. Der Inhalt habe ihn überzeugt, so dass er sich fortan dem christlichen Glauben angeschlossen habe. Weil er seine Meinung zum Christentum auch öffentlich geäussert habe, habe er zunehmend Probleme bekommen. So sei er, nachdem er sich anlässlich einer Hochzeitsfeier mit anderen Gästen über das Christentum unterhalten habe, von diesen körperlich angegangen, als Nichtgläubiger beschimpft und gegen seinen Willen festgehalten worden. Nachdem er die Flucht habe ergreifen können, habe er sich mit seinen zwei Söhnen und seinem Bruder in den nahegelegenen Bergen versteckt. Ein Freund, welcher ihm schliesslich zur Flucht aus Afghanistan verholfen habe, habe ihm bereits einen Tag nach dem Vorfall an der Hochzeit mitgeteilt, dass die religiöse Gemeinschaft in Jaghouri ihn wegen der erfolgten Konversion zum Tode verurteilt habe. In der Schweiz habe er sich nun taufen lassen und sei Mitglied der persisch-christlichen Gemeinde. Als Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira (afghanisches Identitätsdokument; im Original), eine Erklärung des hohen islamischen Geistlichen und Gelehrten der Provinz Ghazni vom 8. Mai 2015 (in Kopie mit Übersetzung), ein Arbeitszeugnis (in Kopie), ein Empfehlungsschreiben der reformierten Kirche D._______, je eine Kopie seines Taufbekenntnisses und seiner Mitgliederkarte bei der persisch-christlichen Gemeinde. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. März 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es indes die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 24. April 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Taufbescheinigung der afghanisch christlichen Gemeinschaft (in Kopie) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik und eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 In der vorliegenden Beschwerde wird unter Verweis auf Art. 54 AsylG beantragt, dass aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er als solcher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen und betreffend die Frage des Asyls ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen sofern sie nachgewiesen oder glaubhaftgemacht werden können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG) und führen daher lediglich zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits im Jahr 2013 in Afghanistan zum Christentum konvertiert und deswegen im Heimatstaat verfolgt und zum Tode verurteilt worden sein soll, als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend, weil es seine Aussagen dazu als widersprüchlich und oberflächlich qualifizierte. Hinsichtlich der geltend gemachten formellen Konversion in der Schweiz hielt das SEM fest, eine solche vermöge die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer wegen der erfolgten Hinwendung zum Christentum in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe die Konversion in Afghanistan nicht glaubhaft machen können. Zudem wüssten lediglich einige bestimmte Personen über die erfolgte Konversion in der Schweiz Bescheid. Der Kreis der Eingeweihten bestehe lediglich aus ihm wohlgesinnten Personen ausserhalb Afghanistans und seine religiösen Aktivitäten würden sich auf die Teilnahme an Gottesdiensten beschränken. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er eine besondere Aufmerksamkeit ausserhalb seines Freundeskreises erlangt habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst darauf, den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederzugeben. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Konversion zum Christentum im Jahr 2013 und die daraus resultierende Verfolgung geht er nicht ein beziehungsweise hält er den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nichts Stichhaltiges entgegen. In seiner Eingabe beantragt er ausdrücklich lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und begründet diese mit seiner nach der Einreise in die Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen hält er im Wesentlichen entgegen, dass die von ihm eingereichten Beweismittel die vollzogene Taufe in der Schweiz und damit die Konversion belegen würden. Er führt weiter aus, dass er die Bibel beherrsche und jeden Sonntag am Gottesdienst sowie an kirchlichen Aktivitäten teilnehme. Ferner bringt er vor, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seine Religion nicht ausleben zu können. Hierzu führt er aus, dass er dort mit einer langjährigen Haftstrafe oder mit einer Verurteilung zum Tode rechnen müsse. Hinzu komme, dass er auch durch die Taliban und andere radikale Gruppierungen verfolgt würde, weil er in ihren Augen mit der Konversion ein schlimmes Verbrechen begangen habe. Der afghanische Staat sei weder willens noch fähig, gegen eine solche Verfolgung vorzugehen und genügend Schutz zu bieten. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seine Religion verheimliche. Auch sei es für ihn nicht möglich, diese "mit etwas Vorsicht" auszuüben. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgehalten, dass bei der Gefahr, wegen Homosexualität verfolgt zu werden, von den Betroffenen nicht erwartet werden könne, durch Zurück- oder Geheimhaltung ihrer sexuellen Orientierung die Verfolgungsgefahr zu verringern. Dasselbe müsse in Bezug auf die Ausübung des Glaubens gelten. Das permanente Verstecken der religiösen Ausrichtung und Verleugnen derselben würden bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Aufgrund seines kritischen Wesens und seiner extrovertierten Art werde er bereits in der Schweiz von seinen Landsleuten gemieden.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, er könne seinen christlichen Glauben nicht in seinem Heimatstaat ausleben, auf den Standpunkt, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kollektivverfolgung der Christen in Afghanistan verneint werde. Auch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe nicht von einer Kollektivverfolgung aus. Das SEM hält weiter fest, dass die Situation von konvertierten Christen in Afghanistan zwar nach wie vor bedenklich sei, sich jedoch in den letzten Jahren nicht massgeblich verändert habe, weshalb weiterhin nicht davon auszugehen sei, dass Christen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung würden. Die Konversion zum Christentum alleine vermöge folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Es würden nach wie vor keine überzeugenden Hinweise vorliegen, wonach die heimatlichen Behörden über seine Konversion in Kenntnis wären.
E. 5.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er mit seiner Konversion zum Christentum nach seiner Ausreise (recte: Einreise) in die Schweiz sowohl sich als auch seine Familie ernsthaft gefährdet habe. Das SEM gehe zwar davon aus, dass es in Afghanistan keine Kollektivverfolgung von Christen gebe, wobei es jedoch vergesse, dass dort bereits Menschen aufgrund der Konversion zum Christentum enthauptet worden seien. Soweit sich das SEM auf den Standpunkt stelle, die afghanischen Behörden hätten keine Kenntnis von seiner Konversion, sei festzuhalten, dass sein ganzer Freundeskreis darüber Bescheid wisse. Folglich könne ihn einer seiner Freunde bei den Behörden verraten. Er habe ohnehin bereits über sein Facebook-Profil mitgeteilt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Weil er danach von verschiedenen Seiten bedroht worden sei, habe er sein Profil wieder gelöscht. Er gehe deshalb davon aus, dass die afghanischen Behörden bereits über seine Konversion informiert worden seien. Es sei auch für seine Ehefrau und seine beiden Kinder deswegen unvorstellbar, weiterhin in Afghanistan zu leben.
E. 6 6.1.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 - welches im Übrigen in der Beschwerdeeingabe über mehrere Seiten hinweg ohne Bezug zum konkreten Fall zitiert wird - hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung in diesem Bereich darstelle. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens sei diese Prüfung denn auch besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit könne - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls könnten zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden seien aber im Gesamtkontext, zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie könnten in der Regel alleine die Konversion nicht glaubhaft machen. Die asylsuchende Person müsse hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft darlegen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt habe. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Während des Asylverfahrens könnten offene Fragen zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigentlichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese innere Überzeugung geben. Dabei müssten aber immer die persönlichen Umstände, wie der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund, besonders berücksichtigt werden. 6.1.2 Ausgeführt wurde weiter, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. 6.1.3 Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie oder Konversion öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.; ferner die Urteile des BVGer E-5377/2015 vom 26. Februar 2018, E. 5.2 und D-1267/2016 vom 26. März 2018 E. 8.3).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E. 7.2.1 Im Hinblick auf die Konversion des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe (seine Hinwendung zum christlichen Glauben und eine damit einhergehende Verfolgung) zu Recht als unglaubhaft befunden hat. Dies ist vorliegend insofern von Relevanz, weil - wie bereits ausgeführt - die Prüfung einer erfolgten Konversion nicht nur von der Einreichung formeller Glaubensbekenntnisse wie der Taufurkunde abhängt, sondern insbesondere von der inneren Überzeugung, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt, welches er bei der Einreichung seines Asylgesuchs selbständig ausgefüllt hat, keine Religion vermerkt (A1/2). In der Erstbefragung gab er sodann an, seit drei Jahren Atheist zu sein (A5/12, S. 3, Ziff. 1.13). Diese Angaben sind mit seinen Aussagen in der Anhörung, wonach er bereits im Jahre 2013 zum Christentum konvertiert sei (A18, F72), nicht vereinbar. Diese Unstimmigkeit konnte der Beschwerdeführer weder in der Anhörung (vgl. A18, F131) noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar erklären. Angesprochen darauf, warum er auf dem Personalienblatt keine Konfession angegeben habe, erwiderte er, es sei ihm lediglich möglich gewesen, Schiit oder Sunnit anzukreuzen, was - wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat - tatsachenwidrig ist (vgl. A1/2). Seine Schilderungen zur Konversion sind sodann nicht plausibel ausgefallen. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass sein Vorbringen, wonach zwei per Zufall von ihm mitgenommene Personen in seinem Auto eine Bibel liegen gelassen hätten, welche er studiert habe, an sich und auch unter Berücksichtigung der Region, in welcher der Beschwerdeführer gelebt hat, wenig wahrscheinlich erscheinen. Auch seine Ausführungen zur behaupteten Auseinandersetzung anlässlich einer Hochzeit mit dem Direktor der Pilgerreisen, dem Kommandanten der islamischen Partei und einem Finanzdirektor sowie die Ausführungen zur angeblichen Festnahme auf dieser Hochzeit und seiner anschliessenden Flucht sind nicht schlüssig und wirken konstruiert. Es kann hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu S. 4), welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, verwiesen werden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen einer Konversion zum Christentum in den Fokus der afghanischen Behörden oder der afghanischen Gesellschaft geraten ist.
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat durch die Einreichung einer Taufurkunde belegt, dass er in der Schweiz formell zum Christentum konvertiert ist. Aufgrund der vorgenannten Umstände ist es jedoch äusserst fraglich, dass er sich tatsächlich aufgrund seiner inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Diese Frage kann vorliegend letztlich offen gelassen werden, weil sich aus den Akten ohnehin keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen ergeben und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass die erfolgte (formelle) Konversion in seinem Heimatland bekannt geworden ist. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, ist der Kreis derjenigen, welche ausserhalb der Schweiz leben und von der erfolgten Konversion des Beschwerdeführers Bescheid wissen, klein. So sollen lediglich seine Familie, welche zwischenzeitlich in Pakistan leben soll, und zwei Freunde in Deutschland darüber Bescheid wissen (A18, F146 f.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe nun vorbringt, er habe seine Konversion zwischenzeitlich über sein Facebook-Profil mitgeteilt, weshalb die Gefahr bestehe, dass jemand ihn bei den afghanischen Behörden verraten könne, führt dies zu keiner anderen Gewichtung, zumal diese Behauptung weder konkretisiert noch belegt wird und er dieses Profil wieder gelöscht haben will. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Schweiz bisher diskret in seiner Gemeinde ausgelebt hat. So gab er anlässlich der Anhörung an, hierzulande lediglich zweimal im Monat den Gottesdienst zu besuchen, gelegentlich an kirchlichen Anlässen teilzunehmen und sich ehrenamtlich zu engagieren (A18, F139-141). Daneben lese er "das Buch" (wohl die Bibel gemeint; Anmerkung des Gerichts) mit seinen Freunden aus dem Asylheim und diskutiere anschliessend mit ihnen darüber (A18, F143). Es kann dem Beschwerdeführer folglich zugemutet werden, seinen Glauben auch im Heimatland diskret auszuleben, ohne dass für ihn dadurch ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht bereits der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Einer Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das SEM aber mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG SR 142.20 ) Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf konvertierte Christen vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden Nr. 43611/11 , § 144, §§ 156-157).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2018 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
E. 10.2 Nachdem mit derselben Verfügung das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde, ist kein Honorar geschuldet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2380/2018 Urteil vom 19. Juli 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 8. Februar 2018 fand eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, Distrikt Jaghouri, Provinz Ghazni, geboren und aufgewachsen. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er dort die Schule besucht. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, zwei Frauen und sieben Kinder) in B._______ gelebt. Er habe in C._______, Provinz Ghazni, als Schweisser gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er auf dem Weg zur Arbeit zwei Personen in seinem Fahrzeug mitgenommen. Diese hätten eine Bibel im Fahrzeug zurückgelassen. Er - damals noch praktizierender Moslem - habe die Bibel genommen und diese gelesen. Der Inhalt habe ihn überzeugt, so dass er sich fortan dem christlichen Glauben angeschlossen habe. Weil er seine Meinung zum Christentum auch öffentlich geäussert habe, habe er zunehmend Probleme bekommen. So sei er, nachdem er sich anlässlich einer Hochzeitsfeier mit anderen Gästen über das Christentum unterhalten habe, von diesen körperlich angegangen, als Nichtgläubiger beschimpft und gegen seinen Willen festgehalten worden. Nachdem er die Flucht habe ergreifen können, habe er sich mit seinen zwei Söhnen und seinem Bruder in den nahegelegenen Bergen versteckt. Ein Freund, welcher ihm schliesslich zur Flucht aus Afghanistan verholfen habe, habe ihm bereits einen Tag nach dem Vorfall an der Hochzeit mitgeteilt, dass die religiöse Gemeinschaft in Jaghouri ihn wegen der erfolgten Konversion zum Tode verurteilt habe. In der Schweiz habe er sich nun taufen lassen und sei Mitglied der persisch-christlichen Gemeinde. Als Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira (afghanisches Identitätsdokument; im Original), eine Erklärung des hohen islamischen Geistlichen und Gelehrten der Provinz Ghazni vom 8. Mai 2015 (in Kopie mit Übersetzung), ein Arbeitszeugnis (in Kopie), ein Empfehlungsschreiben der reformierten Kirche D._______, je eine Kopie seines Taufbekenntnisses und seiner Mitgliederkarte bei der persisch-christlichen Gemeinde. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. März 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es indes die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 24. April 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Taufbescheinigung der afghanisch christlichen Gemeinschaft (in Kopie) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik und eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. In der vorliegenden Beschwerde wird unter Verweis auf Art. 54 AsylG beantragt, dass aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er als solcher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen und betreffend die Frage des Asyls ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen sofern sie nachgewiesen oder glaubhaftgemacht werden können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG) und führen daher lediglich zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits im Jahr 2013 in Afghanistan zum Christentum konvertiert und deswegen im Heimatstaat verfolgt und zum Tode verurteilt worden sein soll, als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend, weil es seine Aussagen dazu als widersprüchlich und oberflächlich qualifizierte. Hinsichtlich der geltend gemachten formellen Konversion in der Schweiz hielt das SEM fest, eine solche vermöge die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer wegen der erfolgten Hinwendung zum Christentum in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe die Konversion in Afghanistan nicht glaubhaft machen können. Zudem wüssten lediglich einige bestimmte Personen über die erfolgte Konversion in der Schweiz Bescheid. Der Kreis der Eingeweihten bestehe lediglich aus ihm wohlgesinnten Personen ausserhalb Afghanistans und seine religiösen Aktivitäten würden sich auf die Teilnahme an Gottesdiensten beschränken. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er eine besondere Aufmerksamkeit ausserhalb seines Freundeskreises erlangt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst darauf, den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederzugeben. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Konversion zum Christentum im Jahr 2013 und die daraus resultierende Verfolgung geht er nicht ein beziehungsweise hält er den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nichts Stichhaltiges entgegen. In seiner Eingabe beantragt er ausdrücklich lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und begründet diese mit seiner nach der Einreise in die Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen hält er im Wesentlichen entgegen, dass die von ihm eingereichten Beweismittel die vollzogene Taufe in der Schweiz und damit die Konversion belegen würden. Er führt weiter aus, dass er die Bibel beherrsche und jeden Sonntag am Gottesdienst sowie an kirchlichen Aktivitäten teilnehme. Ferner bringt er vor, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seine Religion nicht ausleben zu können. Hierzu führt er aus, dass er dort mit einer langjährigen Haftstrafe oder mit einer Verurteilung zum Tode rechnen müsse. Hinzu komme, dass er auch durch die Taliban und andere radikale Gruppierungen verfolgt würde, weil er in ihren Augen mit der Konversion ein schlimmes Verbrechen begangen habe. Der afghanische Staat sei weder willens noch fähig, gegen eine solche Verfolgung vorzugehen und genügend Schutz zu bieten. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seine Religion verheimliche. Auch sei es für ihn nicht möglich, diese "mit etwas Vorsicht" auszuüben. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgehalten, dass bei der Gefahr, wegen Homosexualität verfolgt zu werden, von den Betroffenen nicht erwartet werden könne, durch Zurück- oder Geheimhaltung ihrer sexuellen Orientierung die Verfolgungsgefahr zu verringern. Dasselbe müsse in Bezug auf die Ausübung des Glaubens gelten. Das permanente Verstecken der religiösen Ausrichtung und Verleugnen derselben würden bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Aufgrund seines kritischen Wesens und seiner extrovertierten Art werde er bereits in der Schweiz von seinen Landsleuten gemieden. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, er könne seinen christlichen Glauben nicht in seinem Heimatstaat ausleben, auf den Standpunkt, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kollektivverfolgung der Christen in Afghanistan verneint werde. Auch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe nicht von einer Kollektivverfolgung aus. Das SEM hält weiter fest, dass die Situation von konvertierten Christen in Afghanistan zwar nach wie vor bedenklich sei, sich jedoch in den letzten Jahren nicht massgeblich verändert habe, weshalb weiterhin nicht davon auszugehen sei, dass Christen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung würden. Die Konversion zum Christentum alleine vermöge folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Es würden nach wie vor keine überzeugenden Hinweise vorliegen, wonach die heimatlichen Behörden über seine Konversion in Kenntnis wären. 5.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er mit seiner Konversion zum Christentum nach seiner Ausreise (recte: Einreise) in die Schweiz sowohl sich als auch seine Familie ernsthaft gefährdet habe. Das SEM gehe zwar davon aus, dass es in Afghanistan keine Kollektivverfolgung von Christen gebe, wobei es jedoch vergesse, dass dort bereits Menschen aufgrund der Konversion zum Christentum enthauptet worden seien. Soweit sich das SEM auf den Standpunkt stelle, die afghanischen Behörden hätten keine Kenntnis von seiner Konversion, sei festzuhalten, dass sein ganzer Freundeskreis darüber Bescheid wisse. Folglich könne ihn einer seiner Freunde bei den Behörden verraten. Er habe ohnehin bereits über sein Facebook-Profil mitgeteilt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Weil er danach von verschiedenen Seiten bedroht worden sei, habe er sein Profil wieder gelöscht. Er gehe deshalb davon aus, dass die afghanischen Behörden bereits über seine Konversion informiert worden seien. Es sei auch für seine Ehefrau und seine beiden Kinder deswegen unvorstellbar, weiterhin in Afghanistan zu leben. 6. 6.1.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 - welches im Übrigen in der Beschwerdeeingabe über mehrere Seiten hinweg ohne Bezug zum konkreten Fall zitiert wird - hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung in diesem Bereich darstelle. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens sei diese Prüfung denn auch besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit könne - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls könnten zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden seien aber im Gesamtkontext, zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie könnten in der Regel alleine die Konversion nicht glaubhaft machen. Die asylsuchende Person müsse hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft darlegen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt habe. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Während des Asylverfahrens könnten offene Fragen zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigentlichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese innere Überzeugung geben. Dabei müssten aber immer die persönlichen Umstände, wie der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund, besonders berücksichtigt werden. 6.1.2 Ausgeführt wurde weiter, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. 6.1.3 Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie oder Konversion öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.; ferner die Urteile des BVGer E-5377/2015 vom 26. Februar 2018, E. 5.2 und D-1267/2016 vom 26. März 2018 E. 8.3). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 7.2 7.2.1 Im Hinblick auf die Konversion des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe (seine Hinwendung zum christlichen Glauben und eine damit einhergehende Verfolgung) zu Recht als unglaubhaft befunden hat. Dies ist vorliegend insofern von Relevanz, weil - wie bereits ausgeführt - die Prüfung einer erfolgten Konversion nicht nur von der Einreichung formeller Glaubensbekenntnisse wie der Taufurkunde abhängt, sondern insbesondere von der inneren Überzeugung, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt, welches er bei der Einreichung seines Asylgesuchs selbständig ausgefüllt hat, keine Religion vermerkt (A1/2). In der Erstbefragung gab er sodann an, seit drei Jahren Atheist zu sein (A5/12, S. 3, Ziff. 1.13). Diese Angaben sind mit seinen Aussagen in der Anhörung, wonach er bereits im Jahre 2013 zum Christentum konvertiert sei (A18, F72), nicht vereinbar. Diese Unstimmigkeit konnte der Beschwerdeführer weder in der Anhörung (vgl. A18, F131) noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar erklären. Angesprochen darauf, warum er auf dem Personalienblatt keine Konfession angegeben habe, erwiderte er, es sei ihm lediglich möglich gewesen, Schiit oder Sunnit anzukreuzen, was - wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat - tatsachenwidrig ist (vgl. A1/2). Seine Schilderungen zur Konversion sind sodann nicht plausibel ausgefallen. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass sein Vorbringen, wonach zwei per Zufall von ihm mitgenommene Personen in seinem Auto eine Bibel liegen gelassen hätten, welche er studiert habe, an sich und auch unter Berücksichtigung der Region, in welcher der Beschwerdeführer gelebt hat, wenig wahrscheinlich erscheinen. Auch seine Ausführungen zur behaupteten Auseinandersetzung anlässlich einer Hochzeit mit dem Direktor der Pilgerreisen, dem Kommandanten der islamischen Partei und einem Finanzdirektor sowie die Ausführungen zur angeblichen Festnahme auf dieser Hochzeit und seiner anschliessenden Flucht sind nicht schlüssig und wirken konstruiert. Es kann hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu S. 4), welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, verwiesen werden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen einer Konversion zum Christentum in den Fokus der afghanischen Behörden oder der afghanischen Gesellschaft geraten ist. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat durch die Einreichung einer Taufurkunde belegt, dass er in der Schweiz formell zum Christentum konvertiert ist. Aufgrund der vorgenannten Umstände ist es jedoch äusserst fraglich, dass er sich tatsächlich aufgrund seiner inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Diese Frage kann vorliegend letztlich offen gelassen werden, weil sich aus den Akten ohnehin keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen ergeben und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass die erfolgte (formelle) Konversion in seinem Heimatland bekannt geworden ist. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, ist der Kreis derjenigen, welche ausserhalb der Schweiz leben und von der erfolgten Konversion des Beschwerdeführers Bescheid wissen, klein. So sollen lediglich seine Familie, welche zwischenzeitlich in Pakistan leben soll, und zwei Freunde in Deutschland darüber Bescheid wissen (A18, F146 f.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe nun vorbringt, er habe seine Konversion zwischenzeitlich über sein Facebook-Profil mitgeteilt, weshalb die Gefahr bestehe, dass jemand ihn bei den afghanischen Behörden verraten könne, führt dies zu keiner anderen Gewichtung, zumal diese Behauptung weder konkretisiert noch belegt wird und er dieses Profil wieder gelöscht haben will. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Schweiz bisher diskret in seiner Gemeinde ausgelebt hat. So gab er anlässlich der Anhörung an, hierzulande lediglich zweimal im Monat den Gottesdienst zu besuchen, gelegentlich an kirchlichen Anlässen teilzunehmen und sich ehrenamtlich zu engagieren (A18, F139-141). Daneben lese er "das Buch" (wohl die Bibel gemeint; Anmerkung des Gerichts) mit seinen Freunden aus dem Asylheim und diskutiere anschliessend mit ihnen darüber (A18, F143). Es kann dem Beschwerdeführer folglich zugemutet werden, seinen Glauben auch im Heimatland diskret auszuleben, ohne dass für ihn dadurch ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht bereits der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Einer Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das SEM aber mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG SR 142.20 ) Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf konvertierte Christen vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden Nr. 43611/11 , § 144, §§ 156-157).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2018 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 10.2 Nachdem mit derselben Verfügung das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde, ist kein Honorar geschuldet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj