Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Die BFM-Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die BFM-Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2354/2012 Urteil vom 27. März 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...) , Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der afghanische, aus der Provinz Ghazni stammende Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) mit Schreiben vom 19. März 2012 unter Beilegung einer Vollmacht des Beschwerdeführers gegenüber dem BFM seine Mandatierung anzeigte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei christlichen Glaubens, dass er weiter vortrug, er habe in Ungarn und Österreich jeweils Asylgesuche gestellt und sei in diesen beiden Staaten daktyloskopisch erfasst worden, dass er in Ungarn zunächst in B._______ und danach in C._______ gelebt habe und dabei während sechs Monaten inhaftiert worden sei, dass er nach seinem ersten Aufenthalt in Ungarn nach Deutschland gegangen sei, wo er einen Monat lang inhaftiert gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer vom BFM gleichentags das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, dass er weiter damit konfrontiert wurde, dass gemäss den bestehenden EURODAC-Treffern vom 13. August 2008 und 22. Januar 2012 davon auszugehen sei, dass mutmasslich Ungarn oder Österreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, sein Asylgesuch in Ungarn sei am 19. Januar 2012 abgelehnt worden und man habe ihn anschliessend nach Afghanistan deportieren wollen, weshalb er nach Österreich weitergereist sei, dass er ferner vortrug, er gerate wieder in Gefängnishaft, falls er nach Ungarn zurückgeschickt werde; er sei während seines Gefängnisaufenthaltes in Ungarn geschlagen worden, weshalb er sich in Österreich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen; die Gefängnisse in Ungarn seien alle mit Flüchtlingen vollbesetzt, die an psychischen Krankheiten leiden würden, dass das BFM/Dublin Office die ungarischen Behörden am 12. April 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ("take-back") ersucht hat, dass das Dublin-Office in Ungarn am 16. April 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass das Dublin-Office in Ungarn weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe am 11. August 2008 in Ungarn um Asyl nachgesucht; dieser sei am 10. November 2008 von den deutschen Behörden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt worden; das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Ungarn sei am 18. November 2009 vom zuständigen Gericht abgelehnt worden, worauf der Beschwerdeführer Ungarn mit unbekanntem Ziel verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2012 gestützt auf (den damals in Kraft stehenden) Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das BFM ferner festhielt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt, und einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme gemäss Art. 107a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine aufschiebende Wirkung zu, dass die BFM-Verfügung vom 17. April 2012 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (HEKS) am 23. April 2012 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer (im eigenen Namen) mit frist- und formgerecht eingereichter Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführer dabei die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 17. April 2012 und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid, die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufige Aufnahme, beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht namentlich darum ersuchte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu erteilen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vortrug, er habe aufgrund seines christlichen Glaubens im Heimatstaat Afghanistan flüchtlingsrelevante Nachteile erlitten, dass seine Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft der Hauptgrund für seine Verfolgungssituation im Heimatland gewesen sei, dass seine Eltern im Jahr 2005 unter nie abgeklärten Umständen umgebracht worden seien, dass er zudem betreffend seines Asylverfahrens in Ungarn Verfahrensmängel anlässlich seiner Befragung durch die ungarischen Behörde vortrug und geltend machte, er habe im ungarischen Verfahren seine Asylgründe nie darlegen können; die ungarische Befragungsbeamtin habe sich nicht für seine Vorbringen hinsichtlich seines christlichen Glaubens interessiert, dass er nach seiner Asylgesuchseinreichung in Ungarn in D._______ inhaftiert gewesen und anschliessend weiter nach Deutschland gereist sei, wo er während eines Monates inhaftiert worden sei, dass er von Deutschland aus wieder nach Ungarn geschickt worden sei, wo er nochmals für sechs Monate im Gefängnis von D._______ verbracht worden sei, dass er während seines Gefängnisaufenthaltes in D._______ (Ungarn) teilweise in Einzelhaft, ohne irgendeine Beschäftigung, gestanden sei, dass er nach der Entlassung aus der zweiten Gefängnishaft einen negativen, materiellen Entscheid der ungarischen Asylbehörden erhalten habe, welcher vom zuständigen Gericht bestätigt worden sei, dass er ein weiteres Mal vor Gericht zitiert worden sei, ohne dass er jemals seine persönlichen Asylgründe habe vortragen können, dass ihm seitens der ungarischen Justizbehörde mitgeteilt worden sei, dass er nach Kabul zurückkehren müsse, worauf er nach Österreich und anschliessend in die Schweiz geflohen sei, dass er weder in Ungarn, noch in Österreich oder der Schweiz seine Asylgründe habe darlegen können, dass ihm im Falle einer Rückschaffung nach Ungarn eine Rückschiebung nach Afghanistan drohe, wo er als Christ an Leib und Leben einer Gefährdung ausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer explizit festhielt, er behalte sich vor, durch einen Rechtsvertreter Ergänzungen nachzureichen, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe mehrere Beweismittel, namentlich zwei fremdsprachige Dokumente, bei denen es sich um ein ungarisches Gerichtsurteil und eine Vorladung handeln solle, beigelegt hat, dass die damalige Rechtsvertretung (HEKS) mit Schreiben vom 30. April 2012 das Mandat schriftlich niedergelegt hat, dass am 1. Mai 2012 per Telefax eine weitere Eingabe des heutigen Rechtsvertreters (datiert vom 30. April 2012) beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass in dieser Eingabe sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Ansetzung einer 10-tägigen Frist zur Beschwerdeergänzung gestellt wurde, dass in materieller Hinsicht auf die grundlegenden Schwächen des ungarischen Asylverfahrens hingewiesen und dazu geltend gemacht wurde, es fehle an einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschiebung nach Ungarn die zwangsweise Rückführung nach Afghanistan drohe, wo Verfolgungsgefahr bestehe, unter anderem weil die Zugehörigkeit eines Afghanen zum Christentum als Hochverrat am Staat betrachtet werde, dass in der Rechtsmittelschrift des Rechtsvertreters auf diverse Beweismittel (Berichte von UNHCR, Hungarian Helsinki Committee u.a.m.) verwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 1. Mai 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aussetzte, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, die beiden fremdsprachigen Beweismittel übersetzen zu lassen beziehungsweise seine Beschwerdeeingabe zu ergänzen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer weitere Eingaben (datiert vom 7. und 10. Mai 2012) mit Beweismittelm nachreichen liess und dabei unter anderem auf den Umstand hinwies, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in Ungarn minderjährig und Vollwaise gewesen sei, wobei sein Bruder in Schweden lebe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2012 eine Beschwerdeergänzung nachreichte und dabei Ausführungen zum wesentlichen Inhalt der beiden fremdsprachigen Dokumente machte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel (Urteil des Landgerichts C._______ vom [...] 2012 sowie Vorladungsbeschluss des [Behörde] vom ...]) anfertigen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2012 weitere schriftliche Ausführungen zu seinem Asylverfahren in Ungarn nachreichte, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2012 die beiden amtlichen Übersetzungen der von ihm eingereichten Beweismittel zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten wurde, sich zu diesen Übersetzungen schriftlich zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 vortrug, dem übersetzten Urteil sei nichts zu entnehmen, was seinen bisherigen Vorbringen widersprechen würde; es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen sein Aufenthaltsstatus in Ungarn gewährt respektive widerrufen worden sei; dem ungarischen Urteil sei zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren verfahrenswirksam seine im schweizerischen Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe hätte darlegen können; durch die Vorladung vom (...) 2012 werde jedoch sein Vorbringen erhärtet, wonach sein Alter um zwei Jahre erhöht worden sei; es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Ungarn eine Korrektur der Verfahrensmängel erreichen könne, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte und ergänzend ausführte, es sei aus den eingereichten Akten zum ungarischen Asylverfahren ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei; diese Aufenthaltsbewilligung sei zu einem späteren Zeitpunkt überprüft und aufgehoben worden; gegen diesen Aufhebungsentscheid habe der Beschwerdeführer die Rechtsmittelinstanz angerufen und sei unterlegen; er habe sich gemäss Vorladungsbeschluss vom (...) 2012 anscheinend hierzu äussern können; materielle Entscheide eines zuständigen Dublin-Mitgliedstaates seien grundsätzlich nicht neu zu überprüfen oder zu werten, es sei denn, es drohe eine systematische Verletzung der EMRK; bei Ungarn könne nicht von einer anhaltend unbefriedigenden Situation oder einer systematischen Verletzung grundlegender Verfahrensrechte ausgegangen werden; auch gemäss Schweizer Recht würden vorläufige Aufnahmen regelmässig überprüft und Wegweisungen nach Kabul könnten auch nach Schweizer Praxis angeordnet werden; auch die Überprüfung der Minderjährigkeit von Gesuchstellern erfolge in der Schweizer Praxis, und bei ausreichenden Hinweisen werde das Alter entsprechend angepasst, was sowohl mit nationalem Recht als auch mit der Dublin-II-VO vereinbar sei, im Weiteren könnten auch in der Schweiz Asylsuchende mehrere Monate lang in Haft genommen werden; in Ungarn werde die angeordnete Haft gerichtlich überprüft; schliesslich liege es alleine an den ungarischen Behörden, zu entscheiden, ob sie ein Dublin-Verfahren einleiten würden oder nicht; die entsprechende Zustimmung der Zuständigkeit obliege einzig den beteiligten Dublin-Staaten, wozu auf das Urteil D-3158/2012 vom 19. Juni 2012 verwiesen werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2012 eine Replik einreichen liess, nochmals auf seine bisher vorgetragenen Beanstandungen zum Asylverfahren in Ungarn verwies und eine Kostennote seines Rechtsvertreters nachreichte, dass das BFM im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9.Oktober 2013 ergänzend Stellung nahm und - unter Verweis auf die in Ungarn ergangenen Entscheide zum Asylgesuch des Beschwerdeführers - festhielt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ungarn definitiv werde zu verlassen haben und es daher auch möglich sei, dass er in Ungarn in Haft genommen werde, um den Vollzug seiner Wegweisung sicherzustellen, der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit habe, diese Haft gerichtlich überprüfen zu lassen, dass dem BFM keine Hinweise vorliegen würden, wonach die ungarischen Behörden das Non-Refoulement-Gebot missachten würden, und dass auch das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss komme, es könne angenommen werden, dass die Grundrechte in Ungarn gewahrt würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6., 7., 13. und 14. Januar 2014 zu dieser ergänzenden Vernehmlassung Stellung bezog und ein weiteres Beweismittel nachreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren bisher keine Datenweitergabe an den Heimatstaat erfolgt ist, zumal es sich um ein Dublin-Überstellungsverfahren handelt, weshalb der entsprechende Antrag in der Beschwerdeeingabe gegenstandslos ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von altArt. 32-35a AsylG aufgehoben worden sind, dass neu, das heisst ab 1. Februar 2014, Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, wobei der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG der bis 31. Januar 2014 geltenden Regelung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukäme, dass hingegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG), dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführ sein Asylgesuch am 18. Februar 2012 stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 12. April 2012 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was vorliegend nicht der Fall ist, dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den in der Dublin-II-VO geregelten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac ergab, dass er in Ungarn am 13. August 2008 ein Asylgesuch gestellt hat und daktyloskopisch erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer zudem an der Befragung zur Person am 20. März 2012 angab, in Ungarn, Deutschland und Österreich um Asyl nachgesucht zu haben, wobei die ungarischen Behörden sein Asylgesuch am 19. Januar 2012 abgelehnt hätten, dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. April 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (abgeschlossenes Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) ersuchte und die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 16. April 2012 explizit anerkannten und dabei festhielten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei vom zuständigen ungarischen Gericht am 18. November 2009 abgelehnt worden, dass Ungarn somit zur Durchführung des ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner (zur Zeit der Asylgesuchseinreichung in Ungarn bestehenden) Minderjährigkeit respektive seine Hinweise auf Familienangehörige in Schweden aufgrund des sogenannten Versteinerungsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO nichts an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermöchten, dass indes zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. die Grundsatzentscheide BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschenden Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel vereint hat, jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2), dass daher jeweils, unter Beobachtung respektive Berücksichtigung der aktuellen Lage des ungarischen Asylsystems (im Sinne einer ex-nunc-Betrachtung), eine sorgfältige Individualprüfung über allfällige vorhandene Überstellungshindernisse nach Ungarn stattzufinden hat (vgl. E-2093/2012 E. 9.2) dass sich seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides vom 17. April 2012 die Situation für Asylsuchende in Ungarn verändert hat, dass das ungarische Parlament Ende 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet hat, welche ab dem 1. Januar 2013 in der Praxis zur Folge hatten, dass beispielsweise Asylsuchende nicht mehr ohne materielle Prüfung ihres Asylantrages nach Serbien oder die Ukraine (Staaten, die zuvor durch Ungarn als sichere Drittstaaten erachtet wurden) zurückgeschafft wurden, und dass eine Inhaftierung von Asylsuchenden, auch von Dublin-Rückkehrenden, nicht mehr möglich war, sofern der Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt wurde, und dass Dublin-Rückkehrende die Möglichkeit hatten, ein materiell noch nicht entschiedenes Verfahren abzuschliessen (vgl. zum Ganzen: E-2093/2012 E. 5.2, 7.1, 7.2 und 8.1), dass aufgrund dieser Änderungen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Mohammed gegen Österreich (Beschwerde Nr. 2283/12) vom 6. Juni 2013 im Falle des betreffenden sudanesischen Asylsuchenden befunden hat, dass eine Überstellung nach Ungarn im Lichte der veränderten Situation für diesen kein reales und individuelles Risiko einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle; es erscheine, dass nach Ungarn rücküberstellte Personen nunmehr Zugang zum Asylverfahren erhalten würden und sie, sofern sie sofort nach ihrer Rückkehr um Asyl ersuchten, den Ausgang des Verfahrens in Ungarn abwarten könnten (vgl. a.a.O. §§ 110), dass das Asylsystem in Ungarn zwischenzeitlich weitere Änderungen erfahren hat, und insbesondere am 1. Juli 2013 weitere Gesetzesänderungen im Asylwesen in Kraft traten, dass darin erneut eine Inhaftierung von Asylsuchenden für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist (unter anderem zwecks Feststellung der Identität oder Nationalität oder bei Annahme von Gründen für eine Verfahrensverzögerung oder Vereitelung des Verfahrens: vgl. im Einzelnen: E-2093/2012 E. 8.2), dass diese Regelung aufgrund ihrer vagen Formulierung bei verschiedenen Institutionen auf Kritik gestossen ist, da darin ein erhöhtes Risiko einer (erneuten) systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden erblickt wird, dass die Anzahl Asylsuchender in Ungarn im vergangenen Jahr enorm gestiegen ist und die hauptsächlichen Empfangszentren überbelegt sind, was zur Verschlechterung der hygienischen Verhältnisse und zu Spannungen beiträgt (vgl. dazu: Hungarian Helsinki Committee: "Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of Juli 2013", http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-update-hungary-asylum-1-Juli-2013.pdf, abgerufen am 3. März 2014; United Nations Human Rights Office on the High Commissioner: "Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon the conclusion of its visit to Hungary [23 September-2 October 2013]"), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 sowohl den Änderungen von Ende 2012 als auch den seit 1. Juli 2013 geltenden Neuregelungen Rechnung getragen hat (vgl. E. 7 und 8), jedoch dabei zum Schluss kam, dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen nicht generell verhaftet würden, und dass auch nicht davon ausgegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, dass - wie bereits festgestellt wurde - jedoch die Vermutung, Ungarn halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden kann und von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist (E-2093/2012 E. 9 ff.), dass es vorab zwar grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, weshalb bezüglich seiner Person die Annahme naheliege, dass die im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat verantwortlichen Behörden in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. dazu Entscheid des EGMR: M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass vorliegend nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit konkrete Gründe dargelegt werden, weshalb gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte und inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, er hätte bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag, dass andererseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht, er sei nach seiner Asylgesuchseinreichung in Ungarn im Jahr 2012 mindestens sechs Monate in Haft gewesen (vgl. erste Beschwerdeeingabe vom 30. April 2012 S. 3, sowie Akte A7, S. 6), dass gemäss einem Bericht des Jesuite Refugee Service in Europe (JRS) vom Juni 2013 Personen, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden, trotz der Ende 2012 erfolgten Änderungen weiterhin inhaftiert werden, falls diese zuvor in Ungarn einen negativen materiellen Asylentscheid erhalten haben (vgl. JRS, Protection Interrupted, The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection [the DIASP Project], Juni 2013, http://www.jrseurope.org/DIASP-%20Publications/Protection%20Interrupted_JRS%20Europe_June%202013.pdf, S. 137, abgerufen am 3. März 2014), dass sich im vorliegenden Fall jedoch als ausschlaggebend die Prüfung darstellt, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn noch hängig ist oder bereits abgeschlossen sei, und ob er im letzteren Falle bei einer Rückkehr nur noch Gründe im Sinne eines Folgeantrages vortragen könnte, in dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden können, dass solche Folgeanträge nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben und die Betreffenden in solchen Fällen eine sofortige Rückführung riskieren (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 6.3.2 f.), dass, wie oben festgehalten, in diesem Fall auch eine Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden kann, dass gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom 16. April 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom zuständigen Gericht am 18. November 2009 abgelehnt worden ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, er habe den Hauptgrund für seine Verfolgungssituation in Afghanistan - seine Zugehörigkeit zum christlichen Glauben - während seines Asylverfahrens in Ungarn nie deponieren und dazu Ausführungen machen können, er mit anderen Worten vorbringt, sein Asylgesuch in Ungarn sei - bezüglich seines eigentlichen Asylgrundes (und losgelöst von Fragen betreffend den Wegweisungsvollzug) - nie materiell geprüft worden, dass sich die Wiederaufnahmeerklärung der ungarischen Behörden explizit auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO stützt und diese Bestimmung die Konstellation eines abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen (aufnehmenden) Dublin-Mitgliedstaat regelt, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Akten des ungarischen Asylverfahrens nicht vorliegen und deshalb nicht konkret festgestellt werden kann, ob dieses - offenbar negativ abgeschlossene - Asylgesuch in Ungarn jemals einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde, namentlich was die vorgetragene Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft anbelangt, dass aus den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten und amtlich übersetzten Dokumenten, namentlich aus dem Urteil des Landesgerichts C._______ vom (...) 2012 hervorgeht, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) explizit nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens gebildet hat und diese gerichtliche Überprüfung vielmehr auf die Frage des humanitären Schutzbedarfes beziehungsweise des Rückschiebe-verbotes beschränkt war (vgl. deutsche Übersetzung des Urteils vom 19.Januar 2012, S. 5 Mitte), dass einerseits aufgrund der Wiederaufnahmeerklärung der ungarischen Behörden und andererseits angesichts des Inhalts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des ungarischen Asylverfahrens davon auszugehen ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers lediglich als Folgeantrag behandelt würde und nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten, dass dies mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers, welche ihn dazu bewogen haben sollen, seine Heimat zu verlassen - die Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Christen -, von den ungarischen Asylbehörden nicht geprüft würden, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Christen in Afghanistan einen konkreten Hinweis auf eine entsprechende Gefährdungslage darstellt (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 6. August 2013, Seite 44 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Afghanistan Update vom 30. September 2013, S. 19), dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten, und da sein Gesuch möglicherweise keine aufschiebende Wirkung hätte, eine sofortige Rückführung nach Afghanistan drohen könnte, ohne dass gewährleistet wäre, dass seine Asylgründe je von einem Vertragsstaat der Dublin-II-VO materiell geprüft worden wären, dass dies dem Ziel der Dublin-II-VO, dass jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, durch die Mitgliedstaaten geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO), widersprechen würde, dass hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer seit Stellung seines Asylgesuches im Februar 2012 und somit seit mehr als 26 Monaten in der Schweiz im Dublin-Verfahren befindet, dass diese Dauer angesichts des Grundsatzes, Asylsuchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu einem Asylverfahren zu gewährleisten (vgl. dazu Grundsatzurteil BVGE 2010/27 vom 29. Juni 2010, E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3; D-2408/2012 vom 9. Dezember 2013, E. 4.9.7 und E-4865/2012 vom 28. Januar 2014, S. 11) problematisch erscheint, dass auch die Rechtsprechung des EuGH für das Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung ist, da gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; [DAA]; SR 0.142.392.689) die Schweiz verpflichtet ist, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, dass gemäss Rechtsprechung des EuGH der überstellende Dublin-Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selber auf das Asylgesuch einzutreten hat, wenn das Dublin-Verfahren zu lange dauert (vgl. Entscheide des EuGH C-411/10 und C-493/10 [verbundene Rechtssachen] vom 21. Dezember 2011, Rz 98, 108), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass vorliegend weder eine Inhaftierung des Beschwerdeführers in Ungarn noch eine Verletzung des Refoulement-Verbotes hinreichend ausgeschlossen werden können, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände Gründe vorliegen, die einer Wegweisung aus völkerrechtlicher Sicht (Art. 3 EMRK und Art. 33 FK) entgegenstehen und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Selbsteintritt der schweizerischen Asylbehörden vorliegend als sachlich geboten erscheint (vgl. dazu auch D-2408/2012 vom 9. Dezember 2013 und E-4865/2012 vom 28. Januar 2014), dass die angefochtene Verfügung folglich aufzuheben ist und das BFM anzuweisen ist, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 12. September 2012 eine Kostennote eingereicht hat und der seither entstandene, notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten eingeschätzt werden kann, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Vertretungsaufwand im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren in erheblichem Masse überhöht erscheint, zumal im Verfahren wiederholt unaufgefordert Eingaben mit teils redundantem und weitschweifigem Inhalt eingereicht wurden, dass das Gericht den zu entschädigenden Aufwand demnach reduziert und insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erachtet, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die BFM-Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: