Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Den Akten zufolge reisten die Beschwerdeführenden am 13. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 29. März 2012 machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere geltend, sie seien zirka am 11. August 2011 in Griechenland eingereist, wo sie sich etwa sieben Monate aufgehalten hätten. Anschliessend seien sie mit einem Schnellboot nach Italien gefahren. Von dort hätten sie sich nach ein paar Tagen nach Frankreich begeben, von wo sie nach wenigen Tagen in die Schweiz gelangt seien. B. Gestützt auf diese Aussagen sowie die EURODAC-Treffer vom 26. Februar 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 29. März 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Griechenlands, Italiens oder Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen, Italien sei kein Land für Asylbewerber, sie hätten dort kein Asylgesuch gestellt. Ihr Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. C. Gestützt auf die EURODAC-Treffer vom 26. Februar 2012 stellte das BFM am 4. April 2012 an Italien ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (BFM-Akten A 18/6, A 19/6). Da sich die italienischen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist nicht zum Aufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 - eröffnet am 12. Juni 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. März 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2012 (Poststempel; vorab per Fax) ans Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
E. 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2012 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist seien. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 5. Juni 2012 auf Italien übergegangen. Die Beschwerdeführende 2 habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, Italien sei kein Land für Asylbewerber. Der Beschwerdeführende 1 habe angefügt, sie hätten in Italien kein Asylgesuch eingereicht. Ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien gemäss Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Diese Verordnung bestimme die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für einen Gesuchsteller nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz des Gesuchstellers im Normalfall keine Beachtung finden könne. Dass die Beschwerdeführenden in Italien kein Asylgesuch eingereicht hätten, vermöge an der festgestellten Zuständigkeit nichts zu ändern, da Italien gemäss Dublin-II-VO aufgrund der durch die Zentraleinheit EURODAC belegte illegale Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an der italienischen Grenze feststehe. Italien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Den Beschwerdeführenden sei es daher zuzumuten, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um eventuell nötige Unterstützung zu beantragen. Zudem sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könnten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien somit nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art.19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 5. Dezember 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.3 Aus den Akten - insbesondere den EURODAC-Treffern - ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2012 in H._______ von den italienischen Behörden aufgegriffen wurden, diese sie am gleichen Tag daktyloskopisch registriert haben und sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz immer in Italien beziehungsweise Frankeich aufhielten. Da das BFM die italienischen Behörden am 4. April 2012 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vor, weshalb die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, sie hätten - was sie bereits anlässlich der Befragungen vom 29. März 2012 übereinstimmend ausgesagt hätten - zirka am 11. August 2011 den Dublinraum in Griechenland betreten, wo sie sich ungefähr sieben Monate aufgehalten hätten, bevor sie nach Italien weitergereist seien, von wo sie dann via Frankreich in die Schweiz gelangt seien. Alle Beweismittel und Indizien sprächen klar dafür, dass sie nicht - wie vom BFM angenommen - in Italien, sondern in Griechenland den Dublinraum betreten hätten, weshalb vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Griechenland - und nicht Italien - für die Beurteilung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend einen angeblichen erstmaligen Aufenthalt im europäischen Raum in Griechenland - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht rechtsgenüglich belegt werden. Abgesehen davon ist es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates obliegt alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten (vgl. dazu Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19). Eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-VO kann nur dann gerügt werden, wenn sich durch eine Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen Gründen eine Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben würde, was im Falle von Italien nicht zutrifft, weswegen die Beschwerdeführenden gar nicht berechtigt sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-VO geltend zu machen. Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere diejenigen aus der KRK, das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen mit kleinen Kindern bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Daher ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen erhältlich machen. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Italien bleibt daher für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Allein der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Grund, eine Überstellung nach Italien auszuschliessen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägungen).
E. 6.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien sind zu bestätigen.
E. 7 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären.
E. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3158/2012 Urteil vom 19. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...) dessen Ehefrau
2. C._______ geboren (...) alias D.______, geboren (...), und deren Kind
3. E._______, geboren (...), alias F._______ geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Den Akten zufolge reisten die Beschwerdeführenden am 13. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 29. März 2012 machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere geltend, sie seien zirka am 11. August 2011 in Griechenland eingereist, wo sie sich etwa sieben Monate aufgehalten hätten. Anschliessend seien sie mit einem Schnellboot nach Italien gefahren. Von dort hätten sie sich nach ein paar Tagen nach Frankreich begeben, von wo sie nach wenigen Tagen in die Schweiz gelangt seien. B. Gestützt auf diese Aussagen sowie die EURODAC-Treffer vom 26. Februar 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 29. März 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Griechenlands, Italiens oder Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen, Italien sei kein Land für Asylbewerber, sie hätten dort kein Asylgesuch gestellt. Ihr Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. C. Gestützt auf die EURODAC-Treffer vom 26. Februar 2012 stellte das BFM am 4. April 2012 an Italien ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (BFM-Akten A 18/6, A 19/6). Da sich die italienischen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist nicht zum Aufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 - eröffnet am 12. Juni 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. März 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2012 (Poststempel; vorab per Fax) ans Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2012 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist seien. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 5. Juni 2012 auf Italien übergegangen. Die Beschwerdeführende 2 habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, Italien sei kein Land für Asylbewerber. Der Beschwerdeführende 1 habe angefügt, sie hätten in Italien kein Asylgesuch eingereicht. Ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien gemäss Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Diese Verordnung bestimme die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für einen Gesuchsteller nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz des Gesuchstellers im Normalfall keine Beachtung finden könne. Dass die Beschwerdeführenden in Italien kein Asylgesuch eingereicht hätten, vermöge an der festgestellten Zuständigkeit nichts zu ändern, da Italien gemäss Dublin-II-VO aufgrund der durch die Zentraleinheit EURODAC belegte illegale Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an der italienischen Grenze feststehe. Italien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Den Beschwerdeführenden sei es daher zuzumuten, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um eventuell nötige Unterstützung zu beantragen. Zudem sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könnten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien somit nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art.19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 5. Dezember 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.3 Aus den Akten - insbesondere den EURODAC-Treffern - ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2012 in H._______ von den italienischen Behörden aufgegriffen wurden, diese sie am gleichen Tag daktyloskopisch registriert haben und sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz immer in Italien beziehungsweise Frankeich aufhielten. Da das BFM die italienischen Behörden am 4. April 2012 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vor, weshalb die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, sie hätten - was sie bereits anlässlich der Befragungen vom 29. März 2012 übereinstimmend ausgesagt hätten - zirka am 11. August 2011 den Dublinraum in Griechenland betreten, wo sie sich ungefähr sieben Monate aufgehalten hätten, bevor sie nach Italien weitergereist seien, von wo sie dann via Frankreich in die Schweiz gelangt seien. Alle Beweismittel und Indizien sprächen klar dafür, dass sie nicht - wie vom BFM angenommen - in Italien, sondern in Griechenland den Dublinraum betreten hätten, weshalb vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Griechenland - und nicht Italien - für die Beurteilung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend einen angeblichen erstmaligen Aufenthalt im europäischen Raum in Griechenland - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht rechtsgenüglich belegt werden. Abgesehen davon ist es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates obliegt alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten (vgl. dazu Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19). Eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-VO kann nur dann gerügt werden, wenn sich durch eine Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen Gründen eine Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben würde, was im Falle von Italien nicht zutrifft, weswegen die Beschwerdeführenden gar nicht berechtigt sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-VO geltend zu machen. Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere diejenigen aus der KRK, das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen mit kleinen Kindern bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Daher ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen erhältlich machen. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Italien bleibt daher für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Allein der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Grund, eine Überstellung nach Italien auszuschliessen. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägungen). 6.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien sind zu bestätigen.
7. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. 9. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: