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D-3671/2012

D-3671/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3671/2012 Urteil vom 28. August 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2012 - eröffnet am 5. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen, dass für den Inhalt der Beschwerde, der mehrere Beweismittel beiliegen (vgl. S. 7 der Eingabe), auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 aufschiebende Wirkung gewährte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwies, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, und dem BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gab, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2012 an ihren Anträgen festhielt, dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2012 ein Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2012 einreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass diese am 18. Januar 2012 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die deutschen Behörden am 14. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vom 5. Juni 2012 bestritt, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, sich jedoch dahingehend äusserte, sie habe nichts gegen die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einzuwenden, dass die deutschen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2012 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung nachträglich ausdrücklich zustimmten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2012 vorbrachte, sie sei am 7. Februar 2012 von Deutschland aus - wo sie ein Asylgesucht gestellt, dieses aber zurückgezogen habe - in den Iran zurückgekehrt, da man ihr mitgeteilt habe, sie sei in ihrer Heimat nicht mehr in Gefahr, dass sie in ihrer Heimat vom 18. Februar 2012 bis zum 16. Mai 2012 ein Praktikum absolviert habe, dass sie indessen erneut bedroht worden sei und sich zur Flucht gezwungen gesehen habe, dass sie den Aufenthalt in Deutschland den schweizerischen Behörden gegenüber verschwiegen habe, da sie befürchtet habe, Deutschland werde ein neuerliches Asylgesuch nicht mehr behandeln und sie in den Iran wegweisen, dass sie den Iran erst drei Monate nach ihrer Rückkehr wieder verlassen und die Schweiz am 24. Mai 2012 erreicht habe, wo sie gleichentags um Asyl nachgesucht habe, dass sie zum Beleg dieser Darstellung Kopien eines Schreibens der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 1. Februar 2012, einer Grenzübertrittsbescheinigung vom 7. Februar 2012 und einer Arbeitsbestätigung von Rechtsanwältin B._______ vom 7. Juli 2012 (mit Übersetzung) einreichte, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend machte, die frühere Zuständigkeit (Deutschlands) gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erlösche, wenn ein Asylsuchender das Dublin-Gebiet freiwillig und für mehr als drei Monate verlassen habe, was vorliegend der Fall sei, dass das BFM den deutschen Behörden bislang (noch) nicht offengelegt habe, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, sondern im Wiederaufnahmegesuch vom 14. Juni 2012 erklärt habe, sie habe das Dublin-Gebiet nicht verlassen, dass das BFM die deutschen Behörden in seinem Übernahmegesuch vom 14. Juni 2012 nicht darauf hinweisen konnte, dass die Beschwerdeführerin in den Iran zurückgekehrt sei, da diese bei ihrer Befragung vom 5. Juni 2012 anderslautende Angaben machte, dass die Angaben, die das BFM an die deutschen Behörden übermittelte, vollumfänglich der damaligen Aktenlage entsprachen, dass gestützt auf Art. 16. Abs. 3 Dublin-II-Verordnung die Verpflichtungen nach Abs. 1 dieses Artikels zwar erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, diese Bestimmung einer freiwilligen Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen aber nicht entgegensteht, dass die Anfrage des BFM vom 14. Juni 2012 an die deutschen Behörden nicht als irreführend bezeichnet werden kann, da diese aufgrund der der Beschwerdeführerin abgenommenen Fingerabdrücke Kenntnis von ihrem vorherigen Aufenthalt in Deutschland, dem Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Deutschland und - aufgrund der Anfrage - demjenigen der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz hatten, dass es den deutschen Behörden somit offengestanden wäre, allfällige Nachfragen zu stellen, hätten sie ihre Zuständigkeit als fraglich erachtet, dass die deutschen Behörden schliesslich am 4. Juli 2012 ausdrücklich erklärten, dem Wiederaufnahmeersuchen werde gemäss Art. 20 Abs. 1 c Dublin-II-Verordnung (fiktive Zustimmung wegen Fristablaufs) entsprochen, dass dem Standard-Hinweis in der Anlage zur Zustimmung vom 4. Juli 2012, wonach eine Überstellung nur dann erfolgen könne, wenn die Zuständigkeit Deutschlands zwischenzeitlich nicht erloschen sei, keine rechtliche Bedeutung (mehr) zukommen kann, da die Zuständigkeit an Deutschland bereits durch Verfristung übergegangen war, dass der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5922/2011 vom 2. November 2011 schliesslich zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, da die Beschwerdeführerin vorliegend im Unterschied zum Asylsuchenden in jenem Fall den schweizerischen Asylbehörden gegenüber wahrheitswidrige Angaben machte, und ihre Berufung im Rechtsmittelverfahren auf einen anderen als den geltend gemachten Sachverhalt als gegen Treu und Glauben verstossend erscheint, dass das BFM in seiner Vernehmlassung berechtigterweise darauf hinweist, es sei nicht Sache der asylsuchenden Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen, sondern die Bestimmung desselben allein den beteiligten Dublin-Staaten obliegt, dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-Verordnung nur dann gerügt werden kann, wenn sich durch eine Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen Gründen eine Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3158/2012 vom 19. Juni 2012 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die deutschen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass sie im Übrigen anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2012 keine solchen Befürchtungen vorbrachte und ausdrücklich erklärte, keine grundsätzlichen Einwände gegen die Überstellung nach Deutschland zu haben, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Wegweisung in den Iran bei den deutschen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass ihre Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: