Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5731/2012 Urteil vom 14. November 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 17. August 2012 insbesondere ausführte, er habe Syrien am dritten Tag des Ramadans 2012 (22. Juli 2012) auf der Flucht vor den syrischen Polizeikräften verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt, dass er nach seiner Ankunft im Hafen von Ancona von den italienischen Behörden angehalten und daktyloskopisch erfasst worden sei, jedoch kein Asylgesuch gestellt habe, weil er zu seinen Verwandten in die Schweiz habe reisen wollen, dass er einige Stunden festgehalten worden und dann in Begleitung einer Polizeibeamtin mit dem Bus zu einer Unterkunft gefahren sei, dass er in Italien nicht habe bleiben wollen und deshalb nach viertägigem Aufenthalt mit dem Zug weiter nach Chiasso gereist sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei angab, lieber nach Syrien als nach Italien zurückkehren zu wollen, da er in Italien niemanden habe und bei seinem in der Schweiz lebenden Onkel bleiben wolle, dass sich die italienischen Behörden zu dem vom BFM am 23. August 2012 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestellten Gesuch um Übernahme innert der zweimonatigen Frist von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung nicht vernehmen liessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 - eröffnet am 31. Oktober 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen und infolge Verfristung sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens und die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten, da ein Beziehungsnetz (in der Schweiz) mit Ausnahme der Kernfamilie für die Anwendung der Dublin-II-Verordnung und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien nicht ausschlaggebend sei, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. April 2013 zu erfolgen habe, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise bestünden, ihm drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführt, die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens sei unklar; Italien könne sich durchaus gegen seine Aufnahme aussprechen, dass er in keinem anderen Land als der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen und überdies aufgrund der erlebten Kriegsereignisse in Syrien psychisch instabil sei sowie typische Symptome einer (...) zeige, weshalb er ein funktionierendes familiäres und soziales Netzwerk brauche, welches er nur bei seinem Onkel und dessen Familie in der Schweiz finden könne, dass eine Rückkehr nach Italien seine Gesundheit negativ beeinflussen würde, da er dort keine sozialen Kontakte habe und einem schlechten Umgang ausgesetzt wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. November 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird, dass in Abweichung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. K8 und 11 zu Art. 3), dass gemäss der Dublin-II-Verordnung - unter anderem - derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, dessen Grenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angab, sich unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz während zwei Tagen in Griechenland (mutmasslich erster Mitgliedsstaat) und anschliessend während etwa vier Tagen in Italien (mutmasslich zweiter Mitgliedsstaat) aufgehalten zu haben, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob - wie es das BFM tut - für den vorliegenden Fall aus Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit Italiens abgeleitet werden kann, da es sich dabei allenfalls nicht um den erstbetretenen Mitgliedsstaat handelt, dass diese Frage indes offen bleiben kann, da eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-Verordnung nur dann gerügt (und durch das Gericht beurteilt) werden kann, wenn sich durch eine Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat eine Verletzung der EMRK ergeben würde (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K10 zu Art. 19 sowie das Urteil D-3158/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2012, E. 5.3), dass sich aus den bestehenden Akten jedoch keine Hinweise auf eine EMRK-Verletzung bei einer Überstellung nach Italien ergeben, dass das BFM zudem seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass mit dem Eintritt der Verfristung gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers definitiv geworden ist und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung nach Italien vorbringt, er sei psychisch instabil und benötige ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, dass die Ausführungen hinsichtlich des angeblichen Vorliegens einer (...) unbelegte Behauptungen darstellen und ebenso wie mangelnde soziale Kontakte in Italien keine Überstellungshindernisse zu begründen vermögen, dass Italien Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten würde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse - insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - bestehen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Rahmen des Dublinverfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - die beschwerdeführerischen Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, und das entsprechende Gesuch demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: