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E-4614/2013

E-4614/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4614/2013 Urteil vom 23. August 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (...). in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-DVO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge­richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 nicht auf das Asylgesuch eintrat und den Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Ver­fahrens nach Italien wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2012 abwies (Beschwerdeverfahren E-5731/2012), dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 als seit dem 28. No­vember 2012 verschwunden gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er in der Befragung zur Person vom 19. Juni 2013 vorbrachte, er sei zurück nach Syrien gereist, habe sich etwa vier Monate dort aufgehalten und sei am 10. Juni 2013 wieder in die Schweiz gelangt, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 (eröffnet am 7. August 2013) das Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und dieses abwies (Dispositiv-Ziffer 1), wobei es feststellte, seine vom 24. Okto­ber 2012 datierte Verfügung sei rechtskräftig und vollziehbar (Dispositiv-Ziffer 2), dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 3), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2013 (Poststem­pel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 26. Juli 2013 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten, dass die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nach Italien festzustellen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. August 2013 den Wegweisungsvollzug vorsorglich bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, es liege ein Wiedererwägungsgesuch vor, da die Verfügung vom 24. Oktober 2012 nach wie vor gültig und die Wegweisung nach Italien vollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Zwischenzeit nach Syrien ausgereist und vom 10.-18. Juni 2013 in der Psychiatrischen Klinik (...) stationär behandelt worden, dass das Bundesamt weiter ausführt, der Beschwerdeführer mache sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Weg­weisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegnet, sein Gesuch hätte als zweites Asylgesuch behandelt werden müssen, weil die Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch nach seinem siebenmonatigen Aufenthalt in Syrien erloschen sei, dass für dieses zweite Asylgesuch die Schweiz zuständig sei, weshalb ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen sei, dass damit einerseits zu prüfen ist, ob das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch betrachtete und ob es - gegebenenfalls - das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abwies, dass die Schweiz Italien am 23. August 2012 um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte, dass innert zwei Monaten keine Antwort auf das Gesuch erfolgt, womit Italien seiner Zuständigkeit für das Asylverfahren und der Aufnahme des Beschwerdeführers implizit zustimmte (Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO), dass das BFM Italien am 12. Dezember 2012 über das Verschwinden des Beschwerdeführers unterrichtete und um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO), dass diese Mitteilung innert der ursprünglichen sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgte (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-DVO), dass Italien nicht auf das Gesuch antwortete und damit wiederum implizit zustimmte, dass die Überstellungsfrist damit, wie vom BFM richtig festgestellt, am 24. April 2014 abläuft, dass Italien damit grundsätzlich, unter Vorbehalt eines späteren Erlöschens der Zuständigkeit, nach wie vor für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig und zu dessen Übernahme verpflichtet ist, dass das BFM das "Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013 zu Recht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch behandelte, da sich das Gesuch gegen die in der Verfügung vom 24. Oktober 2012 festgestellte Unzuständigkeit der Schweiz (und der Zuständigkeit Italiens) richtete und zur Begründung nach dem Zeitpunkt der Verfügung eingetretene Sachverhaltselemente geltend machte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.), dass es sich zudem auch insofern nicht um ein erneutes Asylgesuch handeln kann, als der Beschwerdeführer keine (neuen) Fluchtgründe geltend macht, dass allerdings die Zuständigkeit Italiens erloschen wäre, falls der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublinstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im November 2012 über die Türkei nach Syrien zurückgekehrt, wo er vier Monate geblieben sei, dass er am 28. oder 29. Mai 2013 Syrien wieder verlassen habe und erneut in die Schweiz gekommen sei, dass er angibt, er sei in Syrien wegen seiner Traumatisierung durch den brutalen Bürgerkrieg und seiner psychischen Beschwerden zu einem Arzt gegangen und als Beweismittel dieser Konsultation ein Schreiben dieses Arztes einreicht, dass er zudem auf Beschwerdeebene ein Schreiben des Dorfvorstehers des Dorfes (...) einreicht, in dem dieser ausführt, der Beschwerdeführer habe sich am 28. und 29. Mai 2013 in seinem Dorf aufgehalten, dass das BFM diese Behauptung des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft bezeichnete, dass der Beschwerdeführer sich nur sehr vage und unsubstantiiert über seinen Aufenthalt in Syrien und insbesondere seine Reisen von der Schweiz nach Syrien und zurück äusserte, dass die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente einen sehr geringen Beweiswert besitzen, da Dokumente dieser Art leicht gefälscht beziehungsweise beschafft werden können, dass zudem eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den umkämpften Norden Syriens als sehr unwahrscheinlich angesehen werden muss und es über eine solche Reise im gegenwärtigen Zeitpunkt zweifellos einiges zu erzählen gegeben hätte, zumal er behauptete, der brutale Bürgerkrieg habe ihn Traumatisierung und er leide deshalb an psychischen Leiden, dass ihm angesichts seiner dürren Schilderung der Rückreise und seines Aufenthalts nicht geglaubt werden kann, dass er sich während mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten hat, und die Zuständigkeit Italiens damit nicht erloschen ist, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Anpassungsstörungen, Panikstörungen, mit Differenzialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung) keine rechtsgenügenden Gründe gegen seine Überstellung nach Italien darstellen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese in Italien angemessen behandelt werden können und der Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste (...) vom 18. Juni 2013 keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung diagnostizierte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 abzuweisen ist, dass zwar die Feststellung des BFM, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 3), der gesetzlichen Regelung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) widerspricht - wobei selbstverständlich im Wiedererwägungsverfahren die bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde nichts an der Vollstreckbarkeit der früheren rechtskräftig gewordenen Verfügung ändert -, und das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als Gesuch um Vollzugsaussetzung i.S. von Art. 112 AsylG zu verstehen ist, welches allerdings mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: