Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten - zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater - am 13. März 2012 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Die Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 26. Februar 2012 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden waren, was die Eheleute in ihren Befragungen auch bestätigten. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien (Dublin-Verfahren). Die gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-3158/2012 vom 19. Juni 2012 abgewiesen. B. Am 16. Juli 2012 ging beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ein. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2012 abgewiesen. Der Entscheid blieb unangefochten. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-3158/2012 vom 19. Juni 2012. Das Gericht trat indessen auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-3987/2012 vom 28. August 2012 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten. D. Am 1. Oktober 2012 wurden die Beschwerdeführenden (einschliesslich des Ehemannes und Vaters) nach Italien überstellt. E. Am 5. Oktober 2012 reiste die Familie erneut in die Schweiz ein. Gestützt auf die frühere (rechtskräftige) Wegweisungsverfügung wurden alle Familienangehörigen, nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör gewährt worden war, am 8. Mai 2013 wiederum nach Italien überstellt. F. Am 23. Mai 2013 gelangten die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Ehemann und Vater ein drittes Mal in die Schweiz. In der Folge wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann am 26. September 2013 durch die Kantonspolizei C._______ befragt. Am 3. Dezember 2013 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim BFM ein "dringendes Wiedererwägungsgesuch und Ersuchen um Selbsteintritt nach Dublinverordnung" ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Opfer schwerer häuslicher Gewalt geworden und lebe - zusammen mit ihrem Sohn - nunmehr getrennt vom Ehemann. Eine entsprechende Anzeigeerstattung sei erfolgt. Der Ehemann habe überdies angedroht, das Kind zu entführen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 3. Dezember 2013 zu. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Juni 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Überdies wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid erheben. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die ursprüngliche Wegweisung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden sei in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Faxeingabe vom 9. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erneut um sofortige Anordnung eines Vollzugsstopps.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls (so auch vorliegend, vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) endgültig (Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Anzumerken ist sodann, dass die 30-tägige Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, indes steht einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegen, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der Eingabe vom 7. Januar 2014 ohne weiteres davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden sei darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es lägen keine konkrete Hinweise vor, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Im Weiteren sei auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) hinzuweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Als Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind würden die Beschwerdeführenden als vulnerable Personen gelten. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, wonach ihnen die italienischen Behörden nicht die entsprechenden privilegierten Rechte und besonderen Schutz gewähren würden. Im Übrigen obliege es der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den italienischen Behörden - allenfalls auf dem Rechtsweg - durchzusetzen. Überdies hielt das Bundesamt fest, das Dublin Office Schweiz unterhalte einen engen Kontakt mit dem Dublin Office Italien, um einen reibungslosen Ablauf von Überstellungen vulnerabler Personen sicherzustellen. Zudem verfüge das BFM über eine Verbindungsperson in Italien, welche einen direkten Kontakt mit dem Dublin Office Italien und den verschiedenen in die Überstellung involvierten Stellen erlaube und sicherstelle, dass die überstellte Person von den zuständigen Organisationen in Empfang genommen und betreut werde. Um der heiklen Situation der Beschwerdeführenden speziell Rechnung zu tragen, würden sie getrennt vom Ehemann und Vater überstellt und das italienische Dublin Office über die entsprechenden Gegebenheiten informiert. Hinsichtlich einer angedrohten Kindesentführung sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügte, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juni 2012 beseitigen könnten.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, weshalb - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Was die grundsätzliche Situation für Asylsuchende in Italien anbelangt, besteht kein Anlass davon auszugehen, den Beschwerdeführenden drohe aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Dabei ist bezüglich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf das Urteil E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 (Erwägungen 5.3.1 - 5.3.3) und die dort aufgeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen. An der Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien keiner ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wären, vermag die Ehetrennung und das von der Beschwerdeführerin in der Schweiz anhängig gemachte Strafverfahren zufolge erlittener häuslicher Gewalt ebenso wenig etwas zu ändern wie die angedrohte Kindesentführung. Zum Einen wurde vom Bundesamt - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - zutreffend festgehalten, dass von der Schutzfähigkeit als auch vom Schutzwillen der italienischen Behörden auszugehen ist. Die pauschal vorgetragenen Befürchtungen, die italienischen Behörden vermöchten die Beschwerdeführenden nicht vor strafrechtlich relevanten Übergriffen durch den Ehemann oder Dritte zu schützen und wollten dies auch nicht, überzeugen nicht. Zum Anderen ist sich das Bundesamt bewusst - und hat das kantonale Migrationsamt auch entsprechend informiert - dass nur eine vom Ehemann und Vater getrennt durchzuführende Überstellung der Beschwerdeführenden in Frage kommen kann. Zudem erging am 3. Januar 2014 (vgl. diesem Urteil beiliegende Kopie) eine Mitteilung an das Dublin Office Italien, dass die Ehegatten aufgrund des Vorliegens häuslicher Gewalt getrennt lebten und demzufolge eine separate Überstellung zu erfolgen habe. Überdies wurde um Auskunft darüber gebeten, ob angesichts der speziellen Situation die Möglichkeit von Überstellungen der Ehegatten an unterschiedliche Orte - mithin in verschiedene Städte - bestehe. Insgesamt ergibt sich, dass weder die erfolgte Trennung der Eheleute, noch das hängige Strafverfahren im Lichte der Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung und des nationalen Asylrechts einen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz bildet. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl oder andere humanitäre Gründe zu einer abweichenden Betrachtungsweise führen sollten. Inwiefern sich bei dieser Sachlage aus den Strafakten relevante Erkenntnisse in Bezug auf die Überstellung ergeben könnten, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, weshalb auf den beantragten Beizug der Strafakten zu verzichten ist; der entsprechende Antrag ist abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2). Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es Sache der Strafbehörden sein wird, für den ordnungsgemässen Gang des Strafverfahrens zu sorgen, was im Übrigen dadurch erleichtert werden dürfte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Strafverfahren bestellt worden ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nicht mehr näher einzugehen. Mit dem vorliegenden Abschluss des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Entscheid über die Gesuche um Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Angesichts des direkten Entscheids ist sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind - unabhängig von einer vorliegenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Beschwerdebegehren, wie vorstehend aufgezeigt, als aussichtlos zu qualifizieren sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären demzufolge die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen erscheint es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles angezeigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die Beschwerdeführenden getrennt vom Ehemann und Vater (D._______) nach Italien zu überstellen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-67/2014 Urteil vom 10. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), sowie das Kind B._______, geboren (...) Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) [Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid]; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten - zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater - am 13. März 2012 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Die Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 26. Februar 2012 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden waren, was die Eheleute in ihren Befragungen auch bestätigten. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien (Dublin-Verfahren). Die gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-3158/2012 vom 19. Juni 2012 abgewiesen. B. Am 16. Juli 2012 ging beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ein. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2012 abgewiesen. Der Entscheid blieb unangefochten. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-3158/2012 vom 19. Juni 2012. Das Gericht trat indessen auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-3987/2012 vom 28. August 2012 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten. D. Am 1. Oktober 2012 wurden die Beschwerdeführenden (einschliesslich des Ehemannes und Vaters) nach Italien überstellt. E. Am 5. Oktober 2012 reiste die Familie erneut in die Schweiz ein. Gestützt auf die frühere (rechtskräftige) Wegweisungsverfügung wurden alle Familienangehörigen, nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör gewährt worden war, am 8. Mai 2013 wiederum nach Italien überstellt. F. Am 23. Mai 2013 gelangten die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Ehemann und Vater ein drittes Mal in die Schweiz. In der Folge wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann am 26. September 2013 durch die Kantonspolizei C._______ befragt. Am 3. Dezember 2013 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim BFM ein "dringendes Wiedererwägungsgesuch und Ersuchen um Selbsteintritt nach Dublinverordnung" ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Opfer schwerer häuslicher Gewalt geworden und lebe - zusammen mit ihrem Sohn - nunmehr getrennt vom Ehemann. Eine entsprechende Anzeigeerstattung sei erfolgt. Der Ehemann habe überdies angedroht, das Kind zu entführen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 3. Dezember 2013 zu. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Juni 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Überdies wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid erheben. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die ursprüngliche Wegweisung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden sei in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Faxeingabe vom 9. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erneut um sofortige Anordnung eines Vollzugsstopps. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls (so auch vorliegend, vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Anzumerken ist sodann, dass die 30-tägige Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, indes steht einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegen, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der Eingabe vom 7. Januar 2014 ohne weiteres davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. 6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden sei darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es lägen keine konkrete Hinweise vor, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Im Weiteren sei auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) hinzuweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Als Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind würden die Beschwerdeführenden als vulnerable Personen gelten. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, wonach ihnen die italienischen Behörden nicht die entsprechenden privilegierten Rechte und besonderen Schutz gewähren würden. Im Übrigen obliege es der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den italienischen Behörden - allenfalls auf dem Rechtsweg - durchzusetzen. Überdies hielt das Bundesamt fest, das Dublin Office Schweiz unterhalte einen engen Kontakt mit dem Dublin Office Italien, um einen reibungslosen Ablauf von Überstellungen vulnerabler Personen sicherzustellen. Zudem verfüge das BFM über eine Verbindungsperson in Italien, welche einen direkten Kontakt mit dem Dublin Office Italien und den verschiedenen in die Überstellung involvierten Stellen erlaube und sicherstelle, dass die überstellte Person von den zuständigen Organisationen in Empfang genommen und betreut werde. Um der heiklen Situation der Beschwerdeführenden speziell Rechnung zu tragen, würden sie getrennt vom Ehemann und Vater überstellt und das italienische Dublin Office über die entsprechenden Gegebenheiten informiert. Hinsichtlich einer angedrohten Kindesentführung sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügte, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juni 2012 beseitigen könnten. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, weshalb - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Was die grundsätzliche Situation für Asylsuchende in Italien anbelangt, besteht kein Anlass davon auszugehen, den Beschwerdeführenden drohe aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Dabei ist bezüglich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf das Urteil E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 (Erwägungen 5.3.1 - 5.3.3) und die dort aufgeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen. An der Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien keiner ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wären, vermag die Ehetrennung und das von der Beschwerdeführerin in der Schweiz anhängig gemachte Strafverfahren zufolge erlittener häuslicher Gewalt ebenso wenig etwas zu ändern wie die angedrohte Kindesentführung. Zum Einen wurde vom Bundesamt - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - zutreffend festgehalten, dass von der Schutzfähigkeit als auch vom Schutzwillen der italienischen Behörden auszugehen ist. Die pauschal vorgetragenen Befürchtungen, die italienischen Behörden vermöchten die Beschwerdeführenden nicht vor strafrechtlich relevanten Übergriffen durch den Ehemann oder Dritte zu schützen und wollten dies auch nicht, überzeugen nicht. Zum Anderen ist sich das Bundesamt bewusst - und hat das kantonale Migrationsamt auch entsprechend informiert - dass nur eine vom Ehemann und Vater getrennt durchzuführende Überstellung der Beschwerdeführenden in Frage kommen kann. Zudem erging am 3. Januar 2014 (vgl. diesem Urteil beiliegende Kopie) eine Mitteilung an das Dublin Office Italien, dass die Ehegatten aufgrund des Vorliegens häuslicher Gewalt getrennt lebten und demzufolge eine separate Überstellung zu erfolgen habe. Überdies wurde um Auskunft darüber gebeten, ob angesichts der speziellen Situation die Möglichkeit von Überstellungen der Ehegatten an unterschiedliche Orte - mithin in verschiedene Städte - bestehe. Insgesamt ergibt sich, dass weder die erfolgte Trennung der Eheleute, noch das hängige Strafverfahren im Lichte der Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung und des nationalen Asylrechts einen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz bildet. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl oder andere humanitäre Gründe zu einer abweichenden Betrachtungsweise führen sollten. Inwiefern sich bei dieser Sachlage aus den Strafakten relevante Erkenntnisse in Bezug auf die Überstellung ergeben könnten, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, weshalb auf den beantragten Beizug der Strafakten zu verzichten ist; der entsprechende Antrag ist abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2). Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es Sache der Strafbehörden sein wird, für den ordnungsgemässen Gang des Strafverfahrens zu sorgen, was im Übrigen dadurch erleichtert werden dürfte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Strafverfahren bestellt worden ist.
7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nicht mehr näher einzugehen. Mit dem vorliegenden Abschluss des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Entscheid über die Gesuche um Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Angesichts des direkten Entscheids ist sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind - unabhängig von einer vorliegenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Beschwerdebegehren, wie vorstehend aufgezeigt, als aussichtlos zu qualifizieren sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären demzufolge die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen erscheint es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles angezeigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die Beschwerdeführenden getrennt vom Ehemann und Vater (D._______) nach Italien zu überstellen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: