Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- werden den Gesuchstellern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-813/2014, D-814/2014, D-815/2014 Urteil vom 25. Februar 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Dublin-Verfahren); Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 (E-6521/2013) und vom 23. Dezember 2013 (D-6497/2013 und D-6586/2013) betreffend Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung / N (...), N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden syrischer Nationalität - beim Gesuchsteller 1 handelt es sich um den Neffen der Gesuchstellerin 2 beziehungsweise den Cousin deren Tochter (3) - am 22. August 2012 erstmals in der Schweiz zusammen um Asyl nachsuchten, dass aufgrund eines EURODAC-Treffers festgestellt wurde, dass alle drei Gesuchstellenden am 14. August 2012 in Italien ein Asylgesuch (in D._______) gestellt hatten, dass das BFM mit separaten - unangefochten gebliebenen - Verfügungen vom 14. September 2012 gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Gesuchstellenden nach Italien wegwies, dass sie am 20. November 2012 (N ...) beziehungsweise am 6. Dezember 2012 (N ... und N ...) nach Italien überstellt wurden, dass die Gesuchstellenden im Juli 2013 erneut in die Schweiz einreisten und abermals um Asyl nachsuchten, dass sie dabei im Rahmen ihrer Befragungen geltend machten, sie seien nach ihrer Überstellung nach Italien wegen der dortigen schlechten Aufenthaltsbedingungen noch im Dezember 2012 in die Türkei gereist, wo sie bis Ende Juni 2013 beziehungsweise Mitte Juli 2013 gelebt hätten, dass sie zur Untermauerung ihres angeblichen mehrmonatigen Aufenthalts in der Türkei ein Schreiben des Dorfvorstehers E._______ einreichten, worin dieser bestätigte, dass sich die Gesuchstellenden vom 22. Dezember 2012 bis am 18. Mai 2013 in F._______ in der Türkei aufgehalten hätten, dass sie im Weiteren drei vom 18. Mai 2013 datierende Busbillette nach Istanbul zu den Akten reichten, dass das BFM die italienischen Behörden am 23. September 2013 (N ... und N ...) beziehungsweise am 3. Oktober 2013 (N ...) um Übernahme der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), ersuchte, wobei es auf den behaupteten Türkeiaufenthalt der Gesuchstellenden hinwies und darlegte, weshalb dieser unglaubhaft erscheine, dass die italienischen Behörden den Übernahmegesuchen am 25. September 2013 (N ... und N ...) beziehungsweise am 9. Oktober 2013 (N ...) gestützt auf die vorgenannte Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 29. Oktober 2013 in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche erneut nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Gesuchstellenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Gesuchstellenden im November 2013 Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM einreichten, dass sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Kopien dreier "Kennkarten für Asylsuchende" in der Türkei inklusive deutscher Übersetzung einreichten, das das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit UrteilenE-6521/2013 vom 20. Dezember 2013 sowie D-6497/2013 undD-6586/2013 vom 23. Dezember 2013 abwies, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres jetzigen Rechtsvertreters vom 14. Februar 2014 um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6497/2013 und D-6586/2013 vom 23. Dezember 2013 sowie des Urteils E-6521/2013 vom 20. Dezember 2013 ersuchen und dabei beantragen liessen, die Urteile seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben sei, dass sie ferner beantragen liessen, im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei der Vollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und das mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, sofort und bis zum Entscheid über den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass der Instruktionsrichter - nachdem er noch nicht im Besitz der Vorakten war - den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller per sofort einstweilen aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass im Gesuch vom 14. Februar 2014 der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt wird, dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass der Rechtsvertreter mit seiner Revisionseingabe die Originale der drei türkischen "Kennkarten für Asylsuchende" einreichte, dass er sich dabei auf den Standpunkt stellt, diese Beweismittel seien im revisionsrechtlichen Sinne neu, da nunmehr eben die Originale und nicht nur - wie bis anhin - bloss Kopien der Kennkarten für Asylsuchende vorliegen würden, dass der Rechtsvertreter mit seiner Argumentation zu verkennen scheint, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschwerdeurteilen D-6497/2013, D-6586/2013 und E-6521/2013 inhaltlich Bezug auf die bereits damals in Kopie bei den Akten befindlichen "Kennkarten für Asylsuchende" genommen und in diesem Zusammenhang insbesondere erwogen hat, die eingereichten Beweismittel würden mehr Fragen aufwerfen als Klarheit schaffen, zumal die Gesuchstellenden weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erwähnt hätten, während ihres Aufenthalts in der Türkei jemals mit den türkischen Behörden bezüglich einer Asylgewährung in Kontakt gekommen zu sein beziehungsweise zeitweise (im entsprechenden Lager der türkischen Ausländerbehörden) in der Provinz H._______ im (...) der Türkei gelebt zu haben, dass überdies von den im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden ohne Weiteres eine Erklärung für die bis zu diesem Zeitpunkt fehlende Erwähnung des angeblich in der Türkei anhängig gemachten Asylverfahrens hätte erwartet werden können, dass all diese Überlegungen zu überwiegenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Türkeiaufenthalts führen würden, dass vor diesem Hintergrund den nunmehr auf Revisionsebene im Original eingereichten "Kennkarten für Asylsuchende" die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen ist, dass sich im Weiteren die auf Revisionsebene erhobene Behauptung, die Gesuchstellenden hätten diese Kennkarten (in Kopie) erst auf Beschwerdeebene eingereicht, weil sie früher irrigerweise gedacht hätten, die Schweiz hätte im Wissen um ihre Asylantragsstellung in der Türkei sonst automatisch ihre Rücküberstellung dorthin veranlasst, a priori als unbehilflich erweist, da sie mit der gesetzlich in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht und dabei insbesondere mit der Pflicht, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), unvereinbar ist, dass sich die "Kennkarten für Asylsuchende" darüber hinaus auch als nicht erheblich erweisen, da sie allenfalls einen kurzzeitigen, nicht aber einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei belegen könnten, dass indessen selbst dann, wenn die revisionsweise eingereichten Originalbeweismittel einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt der Gesuchstellenden ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen vermöchten, diesen die revisionsrechtliche Erheblichkeit abgesprochen werden müsste, dass nämlich gestützt auf Art. 16. Abs. 3 Dublin-II-Verordnung die Verpflichtungen nach Abs. 1 dieses Artikels zwar erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, diese Bestimmung aber einer freiwilligen Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht, dass die Anfragen des BFM vom 23. September 2013 beziehungsweise vom 3. Oktober 2013 an die italienischen Behörden klarerweise nicht als irreführend bezeichnet werden können, zumal diese aufgrund der den Gesuchstellenden abgenommenen Fingerabdrücke Kenntnis von ihrem vorherigen Aufenthalt in Italien und - aufgrund der Anfrage - demjenigen der Stellung der Asylgesuche in der Schweiz hatten, dass die Schweiz den italienischen Behörden überdies im Rahmen ihres zweiten Rückübernahmeersuchens mitteilte, dass die Gesuchstellenden behauptet hätten, sich nach ihrer Rücküberstellung nach Italien in der Folge in die Türkei begeben zu haben, wo sie längere Zeit gelebt hätten, was aus Sicht der Schweiz indessen als nicht glaubhaft erscheine, dass es den italienischen Behörden somit offengestanden wäre, allfällige Nachfragen zu stellen, hätten sie ihre Zuständigkeit als fraglich erachtet, dass die italienischen Behörden schliesslich am 25. September 2013 beziehungsweise 9. Oktober 2013 ausdrücklich erklärten, dem Wiederaufnahmeersuchen werde gemäss Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-Verordnung entsprochen, dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-Verordnung nur dann gerügt werden kann, wenn sich durch eine Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen Gründen eine Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3158/2012 vom 19. Juni 2012 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Rügen der Gesuchstellenden indessen in den Beschwerdeurteilen E-6521/2013 vom 20. Dezember 2013 sowie D-6497/2013 und D-6586/2013 vom 23. Dezember 2013 abgewiesen hat, womit eine "res iudicata" vorliegt, dass es den Gesuchstellenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Wegweisung nach Syrien bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass aufgrund des Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, dass das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 beziehungsweise vom 23. Dezember 2013 demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'600.- in solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- werden den Gesuchstellern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: