Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6497/2013 D-6586/2013 Urteil vom 23. Dezember 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), sowie deren Mutter B._______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen (zusammen mit einem Neffen beziehungsweise Cousin) am 22. August 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit (separaten) Verfügungen vom 14. September 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführerinnen nach Italien wegwies, dass sie am 6. Dezember 2012 nach Italien überstellt wurden, dass die Beschwerdeführerinnen am 2. Juli 2013 erneut in die Schweiz einreisten und um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich ihrer Befragungen vom 15. Juli 2013 zusammengefasst geltend machten, sie seien nach ihrer Überstellung nach Italien wegen der dortigen schlechten Aufenthaltsbedingungen in die Türkei gereist, hätten sich dort bis im Juni 2013 aufgehalten und seien in der Folge mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach Frankreich und von dort mit dem Auto in die Schweiz gereist, dass den Beschwerdeführerinnen gleichentags das rechtliche Gehör zu verschiedenen Ungereimtheiten in ihren Aussagen zum Aufenthalt in der Türkei gewährt wurde, dass sie dabei zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien angaben, sie hätten dort keine Unterkunft und müssten auf der Strasse leben, zudem wollten sie bei ihrem in der Schweiz wohnenden Sohn beziehungsweise Bruder bleiben, dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 29. Oktober 2013 - eröffnet am 14. beziehungsweise 18. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche erneut nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. November 2013 (A._______, nachfolgend Beschwerdeführerin 1) sowie mit Eingabe vom 25. November 2013 (B._______, nachfolgend Beschwerdeführerin 2) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei (übereinstimmend) beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen sei einzutreten, eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen, subeventualiter sei von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts im Fall einer Rücküberstellung nach Italien einzuholen, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und sofortige Vollzugsaussetzung ersuchten, dass den Beschwerden drei Berichte über die Situation von Asylsuchenden in Italien beilagen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisungen mit Verfügungen vom 26. November 2013 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise vom 27. November 2013 (Beschwerdeführerin 2) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. beziehungsweise am 28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 10. Dezember 2013 weitere Beweismittel einreichte, dass er überdies mit Eingaben vom 17. Dezember 2013 beantragte, die Verfahren der Beschwerdeführerinnen seien zu sistieren, bis der EGMR über das hängige Verfahren "Tarakhel c. Schweiz", in welchem bereits eine Anhörung auf den 12. Februar 2014 angesetzt sei, entschieden habe, da dieser Entscheid für das ganze Dublin-Verfahren - insbesondere was die Situation von Asylsuchenden in Italien anbelange - von höchster Bedeutung sei, dass diesen Eingaben weitere Beweismittel beilagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Mutter und Tochter handelt, die im Wesentlichen denselben Sachverhalt - auch bezüglich Reisewege - geltend machen und praktisch gleiche Beschwerdebegehren vortragen lassen, weshalb sich die gemeinsame Behandlung der Beschwerdeführerinnen in einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt, dass eine Sistierung der vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angezeigt ist, zumal nicht feststeht, wann der EGMR in dem erwähnten Verfahren, von welchem das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis hat, einen Entscheid fällen und wie dieser ausfallen wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der "EURODAC"-Datenbank - wie schon im ersten Asylverfahren - ergab, dass diese am 14. August 2012 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das BFM die italienischen Behörden am 23. September 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, wobei es auf den behaupteten Türkeiaufenthalt der Beschwerdeführerinnen hinwies und darlegte, weshalb dieser unglaubhaft erscheine, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. September 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen sowie zur Durchführung deren Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien nach ihrer Überstellung nach Italien durch die schweizerischen Behörden am 6. Dezember 2012 nach wenigen Tagen in Italien über Griechenland in die Türkei weitergereist, dass sie sich zunächst in Istanbul und hernach mehrere Monate in C.______ (oder D._______) aufgehalten hätten, dass sie am (...) 2013 mit dem Bus zurück nach Istanbul gereist seien, wo sie sich noch rund eineinhalb Monate in einer Wohnung aufgehalten hätten, dass sie die Türkei am 1. Juli 2013 mit Hilfe eines Schleppers verlassen und auf dem Luftweg zunächst in ein ihnen unbekanntes Land und hernach - wiederum per Flugzeug - nach Frankreich gelangt seien, von wo aus man sie in einem Personenwagen in die Schweiz gebracht habe, dass sie zur Stützung ihrer Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 nebst ihren Identitätskarten eine Aufenthaltsbestätigung eines türkischen Dorfvorstehers sowie je ein Busbillet nach Istanbul vom (...) 2013 (jeweils mit Übersetzung) zu den Akten reichten, dass das BFM dazu ausführte, die Aussagen der Beschwerdeführerinnen zu ihrem über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes würden nicht glaubhaft erscheinen, da die Beschwerdeführerinnen dazu widersprüchliche Angaben, etwa zur Bodenbeschaffenheit vor dem Eingang des Hauses in C._______ sowie zur Frage, wer das Essen eingekauft habe, zu Protokoll gegeben hätten, dass die eingereichten Reisescheine höchstens belegen würden, dass in C._______ je eine Fahrkarte auf den Namen der Beschwerdeführerinnen gekauft worden sei, nicht jedoch, dass sie sich tatsächlich dort aufgehalten und die Reise unternommen hätten, dass überdies der vom Dorfvorsteher ausgestellten Aufenthaltsbestätigung kein hoher Beweiswert zugesprochen werden könne, da diese leicht käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen sei, dass aus diesen Gründen der Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten von den Beschwerdeführerinnen nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene zusammengefasst geltend machen, das Bundesamt habe in verschiedener Hinsicht seine Begründungspflicht verletzt, dass die entsprechenden Einwände indessen in der Sache auf eine Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Aussagen der Beschwerdeführerinnen und Beweismittel) abzielen, dass auf die Frage der Begründungspflicht demzufolge nicht näher einzugehen ist, dass zudem vorgebracht wird, das BFM habe treuwidrig gehandelt, indem es die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersucht habe, ohne dass diese die Möglichkeit gehabt hätten, ihren Türkeiaufenthalt zu belegen, dass dieser Einwand schon deshalb fehl geht, weil die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung vom 15. Juli 2013 angab, sie besitze keine Belege für ihren Aufenthalt in der Türkei (Akten BFM B 5/14 S. 12), während die Beschwerdeführerin 2 gleichentags zu Protokoll gab, sie wisse nicht, ob sie den Aufenthalt nachweisen könne, sie werde nachschauen (B 5/13 S. 12), dass angesichts dieser Angaben nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb die Anfrage an die italienischen Behörden vom 23. September 2013 als verfrüht zu betrachten wäre, hatten die Beschwerdeführerinnen doch über zwei Monate Zeit, um allfällige Beweismittel einzureichen, dass sich die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerinnen den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nicht glaubhaft machen konnten, insgesamt als zutreffend erweist, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten Diskrepanzen in den Aussagen der Beschwerdeführerinnen zwar zutreffend erkannt, indessen für sich genommen nicht entscheidend erscheinen, dass es sich bei der Darstellung des BFM im Verfahren der Beschwerdeführerin 2, diese habe von einem erdigen Boden vor dem Haus in der Türkei gesprochen, um eine offensichtliche Verwechslung der beiden Beschwerdeführerinnen handelt, dass hinsichtlich der durchaus in mehreren Teilen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerinnen zu beachten ist, dass sie sich gemäss ihren Aussagen im ersten Asyl- beziehungsweise Überstellungsverfahren nach der Ausreise aus ihrem Heimatland bereits mehrere Wochen in der Türkei aufgehalten haben, dass dadurch der Stellenwert der übereinstimmenden Angaben erheblich relativiert wird, da solche auch auf diesen ersten Aufenthalt zurückgeführt werden können, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 2 überdies den mehrmonatigen (zweiten) Aufenthalt in der Türkei nur sehr vage beschreiben konnte, so wusste sie beispielsweise den Namen des Dorfes nicht, in welchem sie rund fünf Monate wohnten (vgl. B 5/13 S. 8), ebenso konnte sie nicht angeben, wo sich im fraglichen Haus ein Küchenfenster befand (vgl. B 5/13 S. 9), dass hinsichtlich des Reiseweges zwar nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende ohne Papiere als Mitfahrer in einem Personenwagen auf dem See- und Landweg von Italien in die Türkei gelangen könnten, dass aber in Bezug auf die Wiedereinreise nicht nachvollziehbar erscheint, dass beide Beschwerdeführerinnen weder über die jeweilige Fluggesellschaft noch über den konkreten Reiseweg Auskunft geben konnten, dass das BFM die Beweiskraft der eingereichten Aufenthaltsbestätigungen zu Recht nicht als hoch beurteilte, und dies auch zutreffend und ausreichend begründete, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung verneinte, über ein Busticket aus der Türkei zu verfügen (vgl. B 5/14 S. 12), weshalb die drei Monate spätere Einreichung den Schluss nahelegt, das Busbillet sei nachträglich beschafft worden, dass überdies die entsprechende Eingabe des Rechtsvertreters keinerlei Angabe dazu enthält, unter welchem Umständen die Beschwerdeführerinnen entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin 1 doch noch solche Busbillette einreichen konnten, dass auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten türkischen "Kennkarten für Asylsuchende" eher Fragen aufwerfen, als Klarheit schaffen, dass die Beschwerdeführerinnen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift erwähnten, während ihres Aufenthaltes in der Türkei jemals mit den türkischen Behörden bezüglich einer Asylgewährung in Kontakt getreten zu sein, dass von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres eine Erklärung für die bis anhin fehlende Erwähnung eines türkischen Asylverfahrens hätte erwartet werden können, dass die Kennkarten überdies lediglich in Kopie vorliegen, wobei die Eingabe des Rechtsvertreters auch dazu keine weiteren Angaben enthält, dass all diese Überlegungen zu überwiegenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Türkeiaufenthaltes führen, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerinnen im Weiteren geltend machen, sie hätten keine Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten und hätten unter prekären Bedingungen leben müssen, dass sie bei einer erneuten Überstellung nach Italien riskieren würden, ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, S 0.101) verstosse, dass sie sich zur Stützung ihrer Vorbringen auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und weitere Veröffentlichungen berufen, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten, dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.), dass - entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde - nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O. § 43 und 45), dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach Italien aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass demzufolge auch kein Anlass besteht, von den italienischen Behörden, die der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zustimmten, besondere Zusicherungen zu verlangen, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 gesundheitliche Schwierigkeiten ([...]) geltend macht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl. dazu auch BVGE 2009/2), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin 2 nicht zutrifft und im Übrigen auch nicht (explizit) geltend gemacht wird, dass im Übrigen die medizinische Grundversorgung in Italien gewährleistet ist, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass hinsichtlich des sich in der Schweiz aufhaltenden Bruders beziehungsweise Sohnes der Beschwerdeführerinnen, dessen Asylgesuch hängig ist, auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass bei dieser Sachlage das Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien festzustellen, abzuweisen ist, dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des BFM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und die am 26. und 27. November 2013 verfügten Vollzugsstopps hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: