opencaselaw.ch

E-4865/2012

E-4865/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'998.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'998.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4865/2012 Urteil vom 28. Januar 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Isabelle A. Müller, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährige Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 27. Juli 2012 unter anderem ausführte, aus Afghanistan zu stammen und im Sommer 2011 ihren Heimatstaat verlassen zu haben, auf dem Landweg bzw. zu Wasser über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, ­- auf Vorhalt der befragenden Person hin ­- Ungarn und Österreich schliesslich am 11. Juli 2012 in die Schweiz gelangt zu sein, dass sie auf Vorhalt angab, in Ungarn am 28. März 2012 ein Asylgesuch gestellt zu haben, welches einen Monat später abgelehnt worden sei, wogegen sie Beschwerde erhoben habe, welche drei Monate später ebenfalls abgelehnt worden sei, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn in einem Camp untergebracht worden seien, aus welchem sie nach der Beschwerdeabweisung geflüchtet seien, da die ungarischen Behörden sie hätten nach Serbien abschieben wollen, dass sie unterwegs nach Österreich erneut von den ungarischen Behörden aufgegriffen und im selben Lager untergebracht worden seien, woraus sie erneut geflüchtet seien, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einwandte, Ungarn sei ein armes Land, Flüchtlinge führten dort ein "Hundeleben", sie hätten oft hungrig schlafen gehen müssen, weil die finanzielle Hilfe nur für knapp zwei Wochen ausgereicht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2012 - eröffnet am 11. September 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, er sei aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), wahrzunehmen und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin [recte: die Asylgesuche der Beschwerdeführenden] materiell zu prüfen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss sei zu verzichten, dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 18. September 2012 die kantonalen Vollzugsbehörden antragsgemäss anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden worden sei, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2013 (Poststempel: 12. Juni 2013) eine Bestätigung betreffend (...)therapeutische Behandlung der volljährigen Beschwerdeführerin durch einen (...) für (...) und (...)therapie (...) sowie eine Honorarnote zu den Akten reichte, dass sie mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 ein weiteres Schreiben des oben erwähnten (...) ins Recht legte und auf die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden hinwies, dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 (vorab per Telefax) nach dem Verfahrensstand erkundigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtete und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 an seiner Verfügung festhielt und Beschwerdeabweisung beantragte, dass es der Beschwerde mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenhielt, die kritisierten Mängel im ungarischen Asylsystem seien inzwischen verbessert worden, insbesondere werde nun auf eine quasisystematische Inhaftierung von Asylsuchenden verzichtet und Serbien werde nicht mehr als sicherer Drittstaat betrachtet, weshalb die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich nicht mehr bestehe, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Regelwerks nach Ungarn überstellt würden, nicht generell der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots ausgesetzt seien und ihre Überstellung somit nicht generell unzulässig sei, dass von systematischen Mängeln im ungarischen Asylsystem aus aktueller Sicht nicht gesprochen werden könne, dass Ungarn spezielle Unterbringungszentren für vulnerable Personen kenne und die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene eingeräumt hätten, in Ungarn medizinisch versorgt worden zu sein, weshalb ihnen -entgegen der Beschwerde - zuzumuten sei, eine allfällig weitere notwendige Behandlung respektive Unterstützung dort einzufordern, dass die ungarischen Behörden vor der Überstellung zudem rechtzeitig über eine Behandlungsbedürftigkeit informiert würden, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn mit ihrer Beschwerde erwirkt hätten, dass ein neues Asylverfahren aufgenommen worden sei, dass sie sich damit offensichtlich erfolgreich für ihre Rechte eingesetzt hätten, dass dieses Asylverfahren in der Folge wegen ihres Untertauchens abgeschrieben worden sei, weil sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten, dass sie als Dublin-Rückkehrer aber die Möglichkeit hätten, in Ungarn die materielle Behandlung ihrer Asylgesuche zu verlangen, wobei ihnen in diesem Zusammenhang zu raten sei, ihre Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und den ungarischen Behörden fortan zur Verfügung zu stehen, damit sie die Voraussetzungen für eine Asylhaft nicht erfüllten, dass Familien mit minderjährigen Kindern ohnehin nur unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und für maximal 30 Tage inhaftiert werden könnten, dass kein Grund zur Annahme bestehe, Ungarn habe im vorliegenden Fall die Asylgesuche nicht korrekt geprüft bzw. werde sie nicht korrekt prüfen, dass Ungarn die frühere Praxis, Serbien als sicheres Transitland zu betrachten und einzelne Gesuchsteller ohne materielle Prüfung der Asylgründe nach Serbien abzuschieben, aufgegeben habe, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft von den ungarischen Behörden empfangen würden, wobei geklärt werde, ob sie ein Asylgesuch stellten bzw. ein laufendes Verfahren fortsetzen möchten, dass die ungarischen Behörden auch eine Refoulement-Prüfung vornähmen und nach der Befragung einen Entscheid über den Status und die Unterbringung träfen, dass es somit keine konkreten Hinweise auf Verletzung der Grundrechte und insbesondere des Non-Refoulement-Gebots gebe, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, die Beschwerdeführenden wären nach einer Überstellung in Ungarn sich selbst überlassen, hätten keinen Zugang zu einer familienadäquaten Unterkunft oder würden keine Unterstützung erhalten, dass auch der Zugang zu medizinischer Versorgung in Ungarn gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in angeschlagenem (...) Zustand zwar eine gewisse Belastung aufzuweisen scheine, sie sich in der Vergangenheit aber erfolgreich für ihre Rechte habe einsetzen können, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie in eine persönliche Notlage geraten würde, zumal sie offenbar auch im Stande gewesen sei, selbständig und mitsamt ihren fünf Kindern von Ungarn über Österreich in die Schweiz zu reisen, während ihr Asylverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen gewesen sei, dass eine Rückkehr der Familie nach Ungarn auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zulässig und zumutbar erscheine, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2013 (Poststempel: 27. Dezember 2013) replizierten und drei weitere Beweismittel einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukäme, dass hingegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass eine entspre­chende Prüfung, soweit not­wendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was vorliegend nicht der Fall ist, dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der volljährigen Beschwerde-führerin mit der Datenbank Eurodac ergab, dass sie in Ungarn am 28. März 2012 und am 10. Juli 2012 daktyloskopisch erfasst worden war, dass sie zudem an der Befragung zur Person aussagte, in Ungarn am 28. März 2012 um Asyl nachgesucht zu haben und am 10. Juli 2013 in Ungarn erneut aufgegriffen worden zu sein, dass das BFM die ungarischen Behörden am 6. August 2012 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 27. August 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO explizit anerkannten und dabei ausführten, die volljährige Beschwerdeführerin habe am 27. März 2012 zusammen mit ihren fünf Kindern in Ungarn um Asyl nachgesucht, die Asylgesuche seien abgewiesen worden und sie habe dagegen ein Rechtsmittel eingelegt, worauf ein neues Asylverfahren eingeleitet worden sei ("a new asylum process has started"), welches wegen ihres Verschwindens am 13. Juli 2012 eingestellt worden sei ("the process was ceased"), dass Ungarn somit zur Durchführung des ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, dass indes zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden kann und von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Perosnengruppe Rechnung zu tragen ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden als (...) angeschlagene alleinerziehende Mutter mit fünf minderjährigen Kindern um in besonderen Masse verletzliche Personen handelt, weshalb aufgrund der Aufnahmebedingungen in Ungarn Zurückhaltung bei der Annahme der Zulässigkeit der Überstellung geboten ist, dass hinsichtlich der Einwände gegen das ungarische Asylverfahren und der geäusserten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Rückschiebung von Ungarn nach Serbien festzuhalten ist, dass es ungeachtet der allgemein bekannten Probleme in der ungarischen Asylpraxis auch den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass Ungarn über ein mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt und es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Asylgründe und Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Serbien bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass Asylsuchende in Ungarn gemäss übereinstimmenden Berichten zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden, wobei der EGMR in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse Verbesserungen vor Ort festgestellt hat (vgl. arrêt de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12), dass vorliegend aber keine konkreten Gründe ersichtlich sind und solche seitens der Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt werden, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag, dass weiter festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden bereits ein Asylgesuch in Ungarn gestellt haben, welches bei einer Rückkehr sodann als "Folgeantrag" behandelt würde, in dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten, dass solche Folgeanträge nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben und die Beschwerdeführenden in solchen Fällen eine sofortige Rückführung riskieren (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.3.2 f.), dass gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom 27. August 2012 nach Einreichen eines Rechtsmittels ein neues Asylverfahren begonnen habe, welches indes wegen des Verschwindens der Beschwerdeführenden am 13. Juli 2012 beendet worden sei, dass trotz der Wiederaufnahmeerklärung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO davon auszugehen ist, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden, sollten diese nach Ungarn zurückkehren, lediglich als Folgeanträge behandelt würden und nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten, dass dies mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die Asylgründe der Beschwerdeführenden, welche sie dazu bewogen, ihre Heimat zu verlassen, von Ungarn nicht geprüft würden, dass den Beschwerdeführenden deshalb, und da ihre Gesuche möglicherweise keine aufschiebende Wirkung hätten, eine sofortige Rückführung nach Afghanistan drohen würde, ohne dass ihre Asylgründe je von einem Vertragsstaat der Dublin-II-VO geprüft worden wären, dass dies dem Ziel der Dublin-II-VO, dass jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, durch die Mitgliedstaaten geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO), widersprechen würde, dass hinzukommt, dass die Beschwerdeführenden sich seit Stellen ihrer Asylgesuche am 11. Juli 2012 in der Schweiz seit mehr als 18 Monaten im Dublin-Verfahren befinden, dass diese Dauer im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) (vgl. C-411/10 und C-493/10 [verbundene Rechtssachen] E. 4.8.6) und angesichts des Grundsatzes, Asylsuchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu einem Asylverfahren zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE E-6525/2009 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), problematisch erscheint, dass es nach dem Gesagten die Würdigung aller Umstände als angemessen erscheinen lässt, Art. 29a AsylV 1 anzuwenden und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass die angefochtene Verfügung folglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen, dass, was die begründete Rüge, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der in Ungarn herrschenden Lage, insbesondere mit den dortigen Aufnahme- und Verfahrensbedingungen und der Gefahr einer (Ketten-) Abschiebung nicht auseinandergesetzt, betrifft, festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihr Versäumnis in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 nachgeholt hat, dass der entsprechende Mangel damit, soweit er heilbar ist, als im Beschwerdeverfahren geheilt zu erachten ist, dass darüber hinaus angesichts der Kassation der angefochtenen Verfügung und der Anweisung der Vorinstanz durch das Gericht zum Selbsteintritt auf die Asylgesuche das Rechtsschutzinteresse an einer Kassation der angefochtenen Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingefallen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der von der Rechtsvertreterin in der Replik ausgewiesene Aufwand im Gesamtbetrag von Fr. 1'998.- angemessen erscheint, dass die Vorinstanz demnach in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'998.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: