Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus A._______ mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ in der Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im April 2008 und reiste über unbekannte Länder am 13. Mai 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am folgenden Tag wurde er polizeilich festgenommen, worauf er am 16. Mai 2008 ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt und am 22. Mai 2008 im Spital E._______ einer radiologischen Untersuchung unterzogen. Am 29. Mai 2008 wurde ihm im Rahmen einer kurzen Befragung zum Resultat der Untersuchung das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt. Am 6. Juni 2008 führte der vom BFM beauftragte Experte ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches am 17. und 19. Juni 2008 eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse erstellt wurde. Am 23. Juni 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig und sein Vater habe die Taleban unterstützt, solange diese an der Macht gewesen seien, worauf er am 18. Dezember 2005 im Kampf gegen die Regierungstruppen gefallen sei. Anschliessend habe sich der im gleichen Dorf lebende Onkel väterlicherseits seiner Familie angenommen. Angestellte einer Hilfsorganisation respektive ein gewisser G._______ hätten ihn und seine Familie hin und wieder besucht und ihnen Hilfsgüter abgegeben. Vor ein paar Monaten habe G._______ angefangen, für den christlichen Glauben zu missionieren und den Beschwerdeführer motiviert, christliche Bücher zu lesen. Seit Januar oder Februar 2008 habe er deshalb seinen Angehörigen aus den christlichen Büchern vorgelesen. Nachdem die Nachbarn dies erfahren hätten, sei er beim Mullah und bei den Behörden denunziert worden, worauf am Abend des 29. März 2008 fünf oder sechs Regierungsbeamte an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, ihn und seine Mutter geschlagen sowie die im Haus befindlichen christlichen Bücher konfisziert hätten. Der Beschwerdeführer sei auf den Polizeiposten mitgenommen, inhaftiert, verhört und nach dem Aufenthaltsort von G._______ gefragt worden. Anlässlich des ersten Besuchs des Onkels während der Haft habe ihm dieser mitgeteilt, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers von Leuten aus der Umgebung in Brand gesetzt und seine Mutter schwer verletzt worden sei. Eine Woche später teilte ihm der Onkel bei seinem zweiten Besuch mit, dass die Mutter inzwischen verstorben sei. Nach der Freilassung am 13. April 2008 habe sich der Beschwerdeführer zu seinem Onkel, der ihn freigekauft habe, begeben und in der zweiten Aprilhälfte seine vom Onkel organisierte Reise in die Schweiz angetreten. Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ stellte die Vorinstanz am 29. Mai 2008 fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft sei, weshalb er für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig gelte. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung und deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestünden, da der Beschwerdeführer bereits markant männliche Gesichtszüge und einen starken Bartwuchs aufweise, der trotz sauberer Rasur klar erkennbar sei, und die medizinische Handknochenaltersanalyse die vorgebrachten Altersangaben nicht zu stützen vermöge. Den Vorhalten des BFM habe der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2008 nichts Substanzielles entgegenhalten können. Damit sei die behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben und der Beschwerdeführer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das BFM gehe unter diesen Umständen davon aus, er sei volljährig. Bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen Tazkara handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), da afghanische Identitätskarten gemäss den Erkenntnissen des BFM leicht käuflich erwerbbar seien und die vorliegende Tazkara auf der Basis einer fotokopierten Vorlage erstellt worden sei. Behörden würden indessen üblicherweise Druckvorlagen verwenden. Zudem dürfe grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Beschwerdeführer in erster Linie Papiere einreichten, welche für die Zureise in die Schweiz verwendet worden seien, was für die Tazkara nicht zutreffe. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Ausstellung der ins Recht gelegten Tazkara sowie über die Umstände seines Reisewegs auffällig substanzlos und realitätsfremd ausgefallen, weshalb sie als haltlos zu bezeichnen seien. Insgesamt sei die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt worden. Sie stehe somit nicht fest. Zudem lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Den Schilderungen des Beschwerdeführers mangle es an Substanz, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen. So habe er den Namen der Organisation, welche ihm christliche Bücher gegeben habe, nicht gewusst. Ausserdem wäre - in Würdigung des politischen und kulturellen Kontextes in Afghanistan - zu erwarten gewesen, dass er die christlichen Bücher nach der Entdeckung durch Nachbarn aus dem Haus hätte verschwinden lassen. Die Angaben über seine Verhaftung und das Verhör seien vage ausgefallen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden zu täuschen versucht habe, weil seine Asylvorbringen unglaubhaft seien. Der von ihm behauptete Tod seiner Mutter könne somit auch nicht geglaubt werden. Zweifel angebracht seien auch an seinen Aussagen zur Identität, zur Dauer des letztmaligen Aufenthaltes in der Provinz C._______, zum bestehenden sozialen Beziehungsnetz und zur persönlichen wirtschaftlichen Situation. Unter diesen Umständen habe er die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich verletzt und die Asylbehörden zu täuschen versucht, weshalb die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes bei fehlenden Hinweisen nicht nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter sei in H._______ aufgewachsen und er habe dort Verwandte mütterlicherseits. Damit bestehe für ihn eine Aufenthaltsalternative. Ein Umzug nach H._______ sei gemäss seinen Aussagen auch vom Onkel vorgesehen gewesen. Aufgrund der üblicherweise von den Schleppern verlangten hohen Preise für die Ausreisekosten sei überdies von erheblichen finanziellen Mitteln der Familie auszugehen. Damit sei auch ein langjähriger Aufenthalt in Kabul finanzierbar. Schliesslich sei der Beschwerdeführer jung und gesund. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdefrist rechtsstaatlich bedenklich zu kurz bemessen sei, um die Fluchtgründe im Detail wiederzugeben. Es werde deshalb darum gebeten, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei er nicht papierlos, da er eine Tazkara abgegeben habe. Aus der Tatsache, dass viele Tazkaras gefälscht seien, könne nicht der Schluss gezogen werden, seine Identitätskarte sei nicht echt. Zudem müsse eine Fälschung durch die zuständigen Fachpersonen festgestellt werden. Eine blosse Behauptung genüge nicht. Das BFM anerkenne die Tazkara zwar nicht als Reisepapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1; das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5319/2007 indessen gegenteilig entschieden. Bei der Ausstellung einer Tazkara in Afghanistan werde das Alter aufgrund der Zeugen und der Amtsperson geschätzt, weshalb es durchaus möglich sei, dass das Alter in seinem Fall nicht mit seinem wirklichen Alter übereinstimme. Die Echtheit des Dokuments sei indessen dadurch nicht in Frage zu stellen und über sein Alter habe er deswegen auch nicht getäuscht. Er habe das Alter angegeben, das in seiner Tazkara stehe, weil er mit diesem Dokument auch die Schule besucht habe. Der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit sei somit nicht erfüllt. Zudem seien weitere Abklärungen nötig. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er den Namen der Hilfsorganisation gewusst, indem er ihn in Dari angegeben, was übersetzt "Hilfe für Menschen, welche den Vater oder Ehemann verloren haben", heisst, jedoch nicht wie ein richtiger Name klinge. Es sei somit zu Unrecht von der Unkenntnis des Namens der Hilfsorganisation ausgegangen worden. Schliesslich habe die anwesende Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht festgehalten, dass die Schilderungen detailliert und persönlich ausgefallen seien, was auf die Glaubwürdigkeit hinweise. Er beantrage deshalb, dass der erwähnte Bericht vom Gericht angefordert und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Beispielsweise müsse überprüft werden, ob es die erwähnte Hilfsorganisation gebe und ob der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert worden sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Der Beschwerde lagen Kopien der Seiten 1 und 8 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 i.S. D-5319/2007 bei. D. Am 7. Juli 2008 trafen die Vorakten des BFM beim Bundesverwaltungsgericht ein. Kopien der Tazkara und deren Übersetzung fehlten. E. Am 8. Juli 2008 stellte das BFM die Kopie der Tazkara zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 teilte das BVGer dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, eine Übersetzung der Tazkara sowie allfällige Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Echtheit des Dokuments nachzureichen und sich einlässlich zur Echtheit der Tazkara zu äussern. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 8. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dass eine Urkundenprüfung durch die Fachstelle nicht angebracht sei, weil das allfällige Resultat, es seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar, an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermöchte. Die Korrektheit der Erwägungen des BFM werde untermauert durch weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere habe er unterschiedlich dargestellt, wie er zu seiner Tazkara gekommen sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Übersetzung sei schon längst vorgenommen worden und befinde sich in der Dossierhülle des N-Dossiers. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 30. September 2008 bestritt er die vom BFM angeführten Ungereimtheiten respektive die Unstubstanziiertheit. Den Erhalt der Tazkara habe er sehr ausführlich und glaubhaft dargestellt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich diese Angaben auf einen Zeitpunkt bezögen, in welchem er 13 Jahre alt gewesen sei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist ist auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu verweisen. Seine formellen Einwände sind nicht stichhaltig und das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen, da die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Bezeichnenderweise reichte er auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Beschwerdeergänzung ein.
E. 4 Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren eine Tazkara (afghanische Identitätskarte) ab, welche sein Onkel für ihn besorgt habe. Das BFM erachtete dieses Dokument nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und legte dar, die Tazkara könne gemäss seinen Erkenntnissen leicht gefälscht werden und sei leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie nicht als Reise- und Identitätspapier gelte. Zudem handle es sich bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen Tazkara um eine kopierte Vorlage, welche mit Originaleinträgen versehen worden sei. Behörden würden indessen üblicherweise Druckvorlagen verwenden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Beschwerdeschrift auf der Echtheit der abgegebenen Tazkara. Allein aus dem Umstand, dass viele Tazkaras gefälscht seien, könne nicht auf eine Fälschung in seinem Fall geschlossen werden. Zudem dürfe die Feststellung, ein Dokument sei als gefälscht zu betrachten, nicht nur behauptet werden; vielmehr sei das BFM diesbezüglich beweispflichtig, weshalb das Dokument durch eine zuständige Fachperson hätte überprüft werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner in einem Urteil (i.S. D-5319/2007) entschieden, dass der Tazkara die Qualität eines Reise- und Identitätspapiers im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 zukomme.
E. 5.3 Das BFM ging in seiner Vernehmlassung davon aus, dass eine Urkundenprüfung der Tazkara durch eine Fachstelle nicht angebracht sei, weil selbst das Resultat, es lägen keine objektiven Fälschungsmerkmale vor, an den Schlussfolgerungen, es müsse sich um ein gefälschtes Dokument handeln, nichts zu ändern vermöchte. Die Schlussfolgerung des BFM stütze sich zudem nicht nur auf den Umstand, dass die Formularvorlage der Tazkara eine Fotokopie sei; vielmehr würden weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers diesen Schluss stützen. Insbesondere habe er - im Gegensatz zur Beschwerdeschrift - bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, dass er sich als Dreizehnjähriger zwecks Erhalt der Tazkara in Begleitung von zwei Zeugen persönlich bei der zuständigen Behörde habe melden müssen. Seine diesbezüglichen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren seien auffällig substanzarm ausgefallen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber in seiner Replik vom 30. September 2008 dar, er habe glaubhaft und ausführlich berichtet, wie er die Tazkara erhalten habe. In beiden Befragungen habe er widerspruchsfrei die gleichen Angaben zu Protokoll gegeben. Ausserdem sei er im Zeitpunkt des Erhalts der Tazkara erst 13 Jahre alt gewesen.
E. 5.5 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7) fallen nur Dokumente und Ausweise unter den Begriff der Reise- und Identitätspapiere, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Reise- und Identitätspapiere die Identität des Inhabers und dessen Staatsangehörigkeit fälschungssicher und zweifelsfrei belegen sowie den Vollzug der Wegweisung sicherstellen müssen. Als Beispiele für Reise- und Identitätspapiere, welche den verschärften gesetzlichen Anforderungen in der Regel genügen, erwähnte das Gericht Reisepässe, Identitätskarten und Inlandpässe. Dabei ist der Ausdruck "fälschungssicher" nicht in einer absoluten Form zu verstehen und zu gebrauchen. Identitätsausweise und -papiere genügen den Anforderungen, wenn sie "praktisch fälschungssicher" oder nur "sehr schwer zu fälschen" sind. Leicht oder sehr leicht fälschbare Ausweise hingegen vermögen die Voraussetzungen an ein fälschungssicheres Identitätspapier nicht zu erfüllen.
E. 5.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische Identitätskarte - die Tazkara - erfüllt im Fall ihrer Echtheit eine der genannten Voraussetzungen, nämlich die Ausstellung durch die heimatlichen Behörden zur Feststellung der Identität. Indessen ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass das Dokument auf der Basis einer kopierten Vorlage erstellt wurde, was ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar ist. Es enthält damit keine Sicherheitsmerkmale und ist leicht fälschbar, weshalb es den Anforderungen an den engen, in BVGE 2007/7 festgehaltenen Begriff des Identitätspapiers nach schweizerischen Massstäben nicht zu genügen vermag. Gemäss der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind indessen bezüglich der Qualifikation eines Dokumentes als "fälschungssicher" respektive als "leicht fälschbar" nicht nur die schweizerischen Bedingungen zur Festlegung der Fälschungssicherheit, sondern immer auch die Bedingungen des ausstellenden Staates zu berücksichtigen, was bedeutet, dass vorliegend (auch) die Referenznormen bezüglich der Fälschungssicherheit, welche sich Afghanistan gegeben hat, massgeblich sind. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen Qualitätsstandard nicht entspricht und die Massstäbe, welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten bestimmt, nicht erfüllt, darf der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht (vgl. a.a.O. E. 5.1.3 S. 67). Die Tatsache, dass die abgegebene Tazkara kein einziges Sicherheitsmerkmal aufweist, lässt zwar vermuten, dass es auch nach afghanischen Bestimmungen nicht als fälschungssicher zu qualifizieren wäre, zumal zu erwarten ist, dass Afghanistan die selbst ausgestellten Identitätskarten mit gewissen Sicherheitsmerkmalen ausstattet. Mit hinreichender Sicherheit steht dies indessen nicht fest, womit einerseits ein gewisser Klärungsbedarf besteht und andererseits nicht - wie von der Vorinstanz - der Schluss gezogen werden kann, es handle sich mangels Sicherheitsmerkmalen nicht um ein Identitätspapier im Sinne der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 5.7 In diesem Zusammenhang ist erneut auf die zuvor schon erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/7) hinzuweisen. Da nicht alle Staaten ihren Bürgern Identitätspapiere ausstellen, die dem zuvor erwähnten Kriterium der Fälschungssicherheit entsprechen, versteht es sich von selbst, dass entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines fälschungssicheren Identitätspapiers zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f,). Vorliegend lässt sich aus einer Aktennotiz des BFM entnehmen, dass die für die Dokumentenanlyse zuständige Abteilung des BFM nicht in der Lage sei, die Echtheit der vorliegenden Identitätskarte festzustellen oder zu verneinen und dass in der Regel als Formularvorlagen nicht Kopien verwendet würden, indessen nicht bekannt sei, ob dies in einzelnen Gegenden nicht doch gemacht werde (Akte A15/1). Diese Information deckt sich im Übrigen mit Erkenntnissen internationaler Organisationen, gemäss welchen sich das Format der afghanischen Identitätskarte geändert haben soll, indessen Unklarheit über die Details der neuen Form der afghanischen Identitätskarte - somit auch über allfällige Sicherheitsmerkmale - bestehen (vgl. The Danish Immigration Service, The political conditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, April 2004, S. 64; Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 16. Oktober 2006, S. 199; Country of Origin Research, Responses to Information Requests, 1. Oktober 2003). Gestützt auf die Aktennotiz des BFM und die Berichte von internationalen Organisationen kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass afghanische Behörden Tazkaras auf kopierten Vorlagen in der Grösse von A4 - wie vom Beschwerdeführer abgegeben - ausstellen. Damit stellt sich erneut (vgl. Ziff. 5.6 Schluss) die Frage, ob eine ohne Sicherheitsmerkmale und auf der Basis einer kopierten Vorlage ausgestellte Identitätskarte durch afghanische Behörden in Afghanistan üblich ist, dem afghanischen Standard entspricht und unter diesen Umständen trotz der leichten Fälschbarkeit als rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 anerkannt werden müsste.
E. 5.8 Jedenfalls hat die Vorinstanz infolge der bestehenden Unklarheiten zu Unrecht den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer habe kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft dargelegt, weil die von ihm eingereichte Tazkara infolge der kopierten Formularvorlage als gefälscht (vgl. Vernehmlassung vom 8. September 2008) zu betrachten sei respektive leicht fälschbar sei und nicht den Anforderungen an Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 entspreche. Dessen angebliche Unechtheit vermochte im Übrigen die zuständige Fachstelle des BFM nicht zu bestätigen, weshalb das BFM mit seiner Aussage, das Dokument sei gefälscht, auch nicht in Übereinstimmung mit seiner eigenen Fachstelle entschied. Aufgrund des Hinweises der für die Dokumentenanalyse zuständigen Abteilung sowie der bestehenden Unklarheiten über die Ausstellungsmodalitäten können die Echtheit der abgegebenen Tazkara und damit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter beziehungsweise allfällige entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall fehlt und die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung der erwähnten Gesetzesgrundlage nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Gestützt auf diese Erwägungen besteht ein offensichtlicher Klärungsbedarf, weshalb das BFM verpflichtet gewesen wäre, die unklar gebliebenen Fragen hinsichtlich der afghanischen Identitätskarten zu klären. Zwar ist der Erklärung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, eine Urkundenprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara durch eine Fachstelle sei nicht angebracht, weil das Resultat des Labors, es bestünden keine objektiven Fälschungsmerkmale, nicht weiterführen könne, im Hinblick auf die festgestellten fehlenden Sicherheitsmerkmale zuzustimmen. Indessen wären zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts klärende Informationen aus Afghanistan nötig und somit von den afghanischen Behörden einzuholen gewesen. Jedenfalls ist die Nichteintretensverfügung schon aus dem erwähnten Grund nicht mit dem Gesetz vereinbar. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Frage, ob das BFM vorliegend die Rechte einer unbegleiteten minderjährigen Person verletzt und damit allenfalls einen weiteren Grund zu einer Kassation gegeben hat, zu klären.
E. 5.9 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären, die indessen unterblieben sind. Infolge des unvollständig festgestellten Sachverhalts kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, es würden keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers vorliegen respektive es sei kein Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entsprechendes Reise- oder Identitätspapier abgegeben worden.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 28. Oktober 2008 macht die Rechtsvertreterin für den Zeitraum zwischen dem 2. Juli und 28. Oktober 2008 einen Arbeitsaufwand von 7,25 Stunden und Auslagen von Fr. 56.30 geltend. Die Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer erst seit dem 17. Juli 2008 bestand, was sich im Übrigen mit der vom Beschwerdeführer zwar mit einer c/o Adresse versehenen, aber selbst unterzeichneten und ohne einen Briefkopf der Rechtsvertretung erstellten Beschwerdeschrift deckt, weshalb die davor geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen in Abzug zu bringen sind. Gestützt auf die eingereichte Kostennote ergibt dies für den Zeitraum zwischen dem 17. Juli und dem 28. Oktober 2008 insgesamt einen Arbeitsaufwand von 2.75 Stunden à Fr. 150.--, was total Fr. 412.50, zusätzlich Auslagen in der Höhe von Fr 56.30, entspricht. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 470.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des Bundesamtes vom 30. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 470.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4472/2008 {T 0/2} Urteil vom 5. Februar 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, alias _______, Afghanistan, vertreten durch Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus A._______ mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ in der Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im April 2008 und reiste über unbekannte Länder am 13. Mai 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am folgenden Tag wurde er polizeilich festgenommen, worauf er am 16. Mai 2008 ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt und am 22. Mai 2008 im Spital E._______ einer radiologischen Untersuchung unterzogen. Am 29. Mai 2008 wurde ihm im Rahmen einer kurzen Befragung zum Resultat der Untersuchung das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt. Am 6. Juni 2008 führte der vom BFM beauftragte Experte ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches am 17. und 19. Juni 2008 eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse erstellt wurde. Am 23. Juni 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig und sein Vater habe die Taleban unterstützt, solange diese an der Macht gewesen seien, worauf er am 18. Dezember 2005 im Kampf gegen die Regierungstruppen gefallen sei. Anschliessend habe sich der im gleichen Dorf lebende Onkel väterlicherseits seiner Familie angenommen. Angestellte einer Hilfsorganisation respektive ein gewisser G._______ hätten ihn und seine Familie hin und wieder besucht und ihnen Hilfsgüter abgegeben. Vor ein paar Monaten habe G._______ angefangen, für den christlichen Glauben zu missionieren und den Beschwerdeführer motiviert, christliche Bücher zu lesen. Seit Januar oder Februar 2008 habe er deshalb seinen Angehörigen aus den christlichen Büchern vorgelesen. Nachdem die Nachbarn dies erfahren hätten, sei er beim Mullah und bei den Behörden denunziert worden, worauf am Abend des 29. März 2008 fünf oder sechs Regierungsbeamte an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, ihn und seine Mutter geschlagen sowie die im Haus befindlichen christlichen Bücher konfisziert hätten. Der Beschwerdeführer sei auf den Polizeiposten mitgenommen, inhaftiert, verhört und nach dem Aufenthaltsort von G._______ gefragt worden. Anlässlich des ersten Besuchs des Onkels während der Haft habe ihm dieser mitgeteilt, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers von Leuten aus der Umgebung in Brand gesetzt und seine Mutter schwer verletzt worden sei. Eine Woche später teilte ihm der Onkel bei seinem zweiten Besuch mit, dass die Mutter inzwischen verstorben sei. Nach der Freilassung am 13. April 2008 habe sich der Beschwerdeführer zu seinem Onkel, der ihn freigekauft habe, begeben und in der zweiten Aprilhälfte seine vom Onkel organisierte Reise in die Schweiz angetreten. Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ stellte die Vorinstanz am 29. Mai 2008 fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft sei, weshalb er für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig gelte. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung und deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestünden, da der Beschwerdeführer bereits markant männliche Gesichtszüge und einen starken Bartwuchs aufweise, der trotz sauberer Rasur klar erkennbar sei, und die medizinische Handknochenaltersanalyse die vorgebrachten Altersangaben nicht zu stützen vermöge. Den Vorhalten des BFM habe der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2008 nichts Substanzielles entgegenhalten können. Damit sei die behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben und der Beschwerdeführer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das BFM gehe unter diesen Umständen davon aus, er sei volljährig. Bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen Tazkara handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), da afghanische Identitätskarten gemäss den Erkenntnissen des BFM leicht käuflich erwerbbar seien und die vorliegende Tazkara auf der Basis einer fotokopierten Vorlage erstellt worden sei. Behörden würden indessen üblicherweise Druckvorlagen verwenden. Zudem dürfe grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Beschwerdeführer in erster Linie Papiere einreichten, welche für die Zureise in die Schweiz verwendet worden seien, was für die Tazkara nicht zutreffe. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Ausstellung der ins Recht gelegten Tazkara sowie über die Umstände seines Reisewegs auffällig substanzlos und realitätsfremd ausgefallen, weshalb sie als haltlos zu bezeichnen seien. Insgesamt sei die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt worden. Sie stehe somit nicht fest. Zudem lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Den Schilderungen des Beschwerdeführers mangle es an Substanz, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen. So habe er den Namen der Organisation, welche ihm christliche Bücher gegeben habe, nicht gewusst. Ausserdem wäre - in Würdigung des politischen und kulturellen Kontextes in Afghanistan - zu erwarten gewesen, dass er die christlichen Bücher nach der Entdeckung durch Nachbarn aus dem Haus hätte verschwinden lassen. Die Angaben über seine Verhaftung und das Verhör seien vage ausgefallen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden zu täuschen versucht habe, weil seine Asylvorbringen unglaubhaft seien. Der von ihm behauptete Tod seiner Mutter könne somit auch nicht geglaubt werden. Zweifel angebracht seien auch an seinen Aussagen zur Identität, zur Dauer des letztmaligen Aufenthaltes in der Provinz C._______, zum bestehenden sozialen Beziehungsnetz und zur persönlichen wirtschaftlichen Situation. Unter diesen Umständen habe er die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich verletzt und die Asylbehörden zu täuschen versucht, weshalb die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes bei fehlenden Hinweisen nicht nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter sei in H._______ aufgewachsen und er habe dort Verwandte mütterlicherseits. Damit bestehe für ihn eine Aufenthaltsalternative. Ein Umzug nach H._______ sei gemäss seinen Aussagen auch vom Onkel vorgesehen gewesen. Aufgrund der üblicherweise von den Schleppern verlangten hohen Preise für die Ausreisekosten sei überdies von erheblichen finanziellen Mitteln der Familie auszugehen. Damit sei auch ein langjähriger Aufenthalt in Kabul finanzierbar. Schliesslich sei der Beschwerdeführer jung und gesund. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei Asyl respektive die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdefrist rechtsstaatlich bedenklich zu kurz bemessen sei, um die Fluchtgründe im Detail wiederzugeben. Es werde deshalb darum gebeten, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei er nicht papierlos, da er eine Tazkara abgegeben habe. Aus der Tatsache, dass viele Tazkaras gefälscht seien, könne nicht der Schluss gezogen werden, seine Identitätskarte sei nicht echt. Zudem müsse eine Fälschung durch die zuständigen Fachpersonen festgestellt werden. Eine blosse Behauptung genüge nicht. Das BFM anerkenne die Tazkara zwar nicht als Reisepapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1; das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5319/2007 indessen gegenteilig entschieden. Bei der Ausstellung einer Tazkara in Afghanistan werde das Alter aufgrund der Zeugen und der Amtsperson geschätzt, weshalb es durchaus möglich sei, dass das Alter in seinem Fall nicht mit seinem wirklichen Alter übereinstimme. Die Echtheit des Dokuments sei indessen dadurch nicht in Frage zu stellen und über sein Alter habe er deswegen auch nicht getäuscht. Er habe das Alter angegeben, das in seiner Tazkara stehe, weil er mit diesem Dokument auch die Schule besucht habe. Der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit sei somit nicht erfüllt. Zudem seien weitere Abklärungen nötig. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er den Namen der Hilfsorganisation gewusst, indem er ihn in Dari angegeben, was übersetzt "Hilfe für Menschen, welche den Vater oder Ehemann verloren haben", heisst, jedoch nicht wie ein richtiger Name klinge. Es sei somit zu Unrecht von der Unkenntnis des Namens der Hilfsorganisation ausgegangen worden. Schliesslich habe die anwesende Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht festgehalten, dass die Schilderungen detailliert und persönlich ausgefallen seien, was auf die Glaubwürdigkeit hinweise. Er beantrage deshalb, dass der erwähnte Bericht vom Gericht angefordert und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Beispielsweise müsse überprüft werden, ob es die erwähnte Hilfsorganisation gebe und ob der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert worden sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Der Beschwerde lagen Kopien der Seiten 1 und 8 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 i.S. D-5319/2007 bei. D. Am 7. Juli 2008 trafen die Vorakten des BFM beim Bundesverwaltungsgericht ein. Kopien der Tazkara und deren Übersetzung fehlten. E. Am 8. Juli 2008 stellte das BFM die Kopie der Tazkara zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 teilte das BVGer dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, eine Übersetzung der Tazkara sowie allfällige Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Echtheit des Dokuments nachzureichen und sich einlässlich zur Echtheit der Tazkara zu äussern. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 8. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dass eine Urkundenprüfung durch die Fachstelle nicht angebracht sei, weil das allfällige Resultat, es seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar, an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermöchte. Die Korrektheit der Erwägungen des BFM werde untermauert durch weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere habe er unterschiedlich dargestellt, wie er zu seiner Tazkara gekommen sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Übersetzung sei schon längst vorgenommen worden und befinde sich in der Dossierhülle des N-Dossiers. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 30. September 2008 bestritt er die vom BFM angeführten Ungereimtheiten respektive die Unstubstanziiertheit. Den Erhalt der Tazkara habe er sehr ausführlich und glaubhaft dargestellt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich diese Angaben auf einen Zeitpunkt bezögen, in welchem er 13 Jahre alt gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist ist auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu verweisen. Seine formellen Einwände sind nicht stichhaltig und das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen, da die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Bezeichnenderweise reichte er auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Beschwerdeergänzung ein. 4. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren eine Tazkara (afghanische Identitätskarte) ab, welche sein Onkel für ihn besorgt habe. Das BFM erachtete dieses Dokument nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und legte dar, die Tazkara könne gemäss seinen Erkenntnissen leicht gefälscht werden und sei leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie nicht als Reise- und Identitätspapier gelte. Zudem handle es sich bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen Tazkara um eine kopierte Vorlage, welche mit Originaleinträgen versehen worden sei. Behörden würden indessen üblicherweise Druckvorlagen verwenden. 5.2 Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Beschwerdeschrift auf der Echtheit der abgegebenen Tazkara. Allein aus dem Umstand, dass viele Tazkaras gefälscht seien, könne nicht auf eine Fälschung in seinem Fall geschlossen werden. Zudem dürfe die Feststellung, ein Dokument sei als gefälscht zu betrachten, nicht nur behauptet werden; vielmehr sei das BFM diesbezüglich beweispflichtig, weshalb das Dokument durch eine zuständige Fachperson hätte überprüft werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner in einem Urteil (i.S. D-5319/2007) entschieden, dass der Tazkara die Qualität eines Reise- und Identitätspapiers im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 zukomme. 5.3 Das BFM ging in seiner Vernehmlassung davon aus, dass eine Urkundenprüfung der Tazkara durch eine Fachstelle nicht angebracht sei, weil selbst das Resultat, es lägen keine objektiven Fälschungsmerkmale vor, an den Schlussfolgerungen, es müsse sich um ein gefälschtes Dokument handeln, nichts zu ändern vermöchte. Die Schlussfolgerung des BFM stütze sich zudem nicht nur auf den Umstand, dass die Formularvorlage der Tazkara eine Fotokopie sei; vielmehr würden weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers diesen Schluss stützen. Insbesondere habe er - im Gegensatz zur Beschwerdeschrift - bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, dass er sich als Dreizehnjähriger zwecks Erhalt der Tazkara in Begleitung von zwei Zeugen persönlich bei der zuständigen Behörde habe melden müssen. Seine diesbezüglichen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren seien auffällig substanzarm ausgefallen. 5.4 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber in seiner Replik vom 30. September 2008 dar, er habe glaubhaft und ausführlich berichtet, wie er die Tazkara erhalten habe. In beiden Befragungen habe er widerspruchsfrei die gleichen Angaben zu Protokoll gegeben. Ausserdem sei er im Zeitpunkt des Erhalts der Tazkara erst 13 Jahre alt gewesen. 5.5 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7) fallen nur Dokumente und Ausweise unter den Begriff der Reise- und Identitätspapiere, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Reise- und Identitätspapiere die Identität des Inhabers und dessen Staatsangehörigkeit fälschungssicher und zweifelsfrei belegen sowie den Vollzug der Wegweisung sicherstellen müssen. Als Beispiele für Reise- und Identitätspapiere, welche den verschärften gesetzlichen Anforderungen in der Regel genügen, erwähnte das Gericht Reisepässe, Identitätskarten und Inlandpässe. Dabei ist der Ausdruck "fälschungssicher" nicht in einer absoluten Form zu verstehen und zu gebrauchen. Identitätsausweise und -papiere genügen den Anforderungen, wenn sie "praktisch fälschungssicher" oder nur "sehr schwer zu fälschen" sind. Leicht oder sehr leicht fälschbare Ausweise hingegen vermögen die Voraussetzungen an ein fälschungssicheres Identitätspapier nicht zu erfüllen. 5.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische Identitätskarte - die Tazkara - erfüllt im Fall ihrer Echtheit eine der genannten Voraussetzungen, nämlich die Ausstellung durch die heimatlichen Behörden zur Feststellung der Identität. Indessen ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass das Dokument auf der Basis einer kopierten Vorlage erstellt wurde, was ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar ist. Es enthält damit keine Sicherheitsmerkmale und ist leicht fälschbar, weshalb es den Anforderungen an den engen, in BVGE 2007/7 festgehaltenen Begriff des Identitätspapiers nach schweizerischen Massstäben nicht zu genügen vermag. Gemäss der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind indessen bezüglich der Qualifikation eines Dokumentes als "fälschungssicher" respektive als "leicht fälschbar" nicht nur die schweizerischen Bedingungen zur Festlegung der Fälschungssicherheit, sondern immer auch die Bedingungen des ausstellenden Staates zu berücksichtigen, was bedeutet, dass vorliegend (auch) die Referenznormen bezüglich der Fälschungssicherheit, welche sich Afghanistan gegeben hat, massgeblich sind. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen Qualitätsstandard nicht entspricht und die Massstäbe, welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten bestimmt, nicht erfüllt, darf der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht (vgl. a.a.O. E. 5.1.3 S. 67). Die Tatsache, dass die abgegebene Tazkara kein einziges Sicherheitsmerkmal aufweist, lässt zwar vermuten, dass es auch nach afghanischen Bestimmungen nicht als fälschungssicher zu qualifizieren wäre, zumal zu erwarten ist, dass Afghanistan die selbst ausgestellten Identitätskarten mit gewissen Sicherheitsmerkmalen ausstattet. Mit hinreichender Sicherheit steht dies indessen nicht fest, womit einerseits ein gewisser Klärungsbedarf besteht und andererseits nicht - wie von der Vorinstanz - der Schluss gezogen werden kann, es handle sich mangels Sicherheitsmerkmalen nicht um ein Identitätspapier im Sinne der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. 5.7 In diesem Zusammenhang ist erneut auf die zuvor schon erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/7) hinzuweisen. Da nicht alle Staaten ihren Bürgern Identitätspapiere ausstellen, die dem zuvor erwähnten Kriterium der Fälschungssicherheit entsprechen, versteht es sich von selbst, dass entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines fälschungssicheren Identitätspapiers zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f,). Vorliegend lässt sich aus einer Aktennotiz des BFM entnehmen, dass die für die Dokumentenanlyse zuständige Abteilung des BFM nicht in der Lage sei, die Echtheit der vorliegenden Identitätskarte festzustellen oder zu verneinen und dass in der Regel als Formularvorlagen nicht Kopien verwendet würden, indessen nicht bekannt sei, ob dies in einzelnen Gegenden nicht doch gemacht werde (Akte A15/1). Diese Information deckt sich im Übrigen mit Erkenntnissen internationaler Organisationen, gemäss welchen sich das Format der afghanischen Identitätskarte geändert haben soll, indessen Unklarheit über die Details der neuen Form der afghanischen Identitätskarte - somit auch über allfällige Sicherheitsmerkmale - bestehen (vgl. The Danish Immigration Service, The political conditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, April 2004, S. 64; Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 16. Oktober 2006, S. 199; Country of Origin Research, Responses to Information Requests, 1. Oktober 2003). Gestützt auf die Aktennotiz des BFM und die Berichte von internationalen Organisationen kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass afghanische Behörden Tazkaras auf kopierten Vorlagen in der Grösse von A4 - wie vom Beschwerdeführer abgegeben - ausstellen. Damit stellt sich erneut (vgl. Ziff. 5.6 Schluss) die Frage, ob eine ohne Sicherheitsmerkmale und auf der Basis einer kopierten Vorlage ausgestellte Identitätskarte durch afghanische Behörden in Afghanistan üblich ist, dem afghanischen Standard entspricht und unter diesen Umständen trotz der leichten Fälschbarkeit als rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 anerkannt werden müsste. 5.8 Jedenfalls hat die Vorinstanz infolge der bestehenden Unklarheiten zu Unrecht den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer habe kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft dargelegt, weil die von ihm eingereichte Tazkara infolge der kopierten Formularvorlage als gefälscht (vgl. Vernehmlassung vom 8. September 2008) zu betrachten sei respektive leicht fälschbar sei und nicht den Anforderungen an Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 entspreche. Dessen angebliche Unechtheit vermochte im Übrigen die zuständige Fachstelle des BFM nicht zu bestätigen, weshalb das BFM mit seiner Aussage, das Dokument sei gefälscht, auch nicht in Übereinstimmung mit seiner eigenen Fachstelle entschied. Aufgrund des Hinweises der für die Dokumentenanalyse zuständigen Abteilung sowie der bestehenden Unklarheiten über die Ausstellungsmodalitäten können die Echtheit der abgegebenen Tazkara und damit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter beziehungsweise allfällige entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall fehlt und die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung der erwähnten Gesetzesgrundlage nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Gestützt auf diese Erwägungen besteht ein offensichtlicher Klärungsbedarf, weshalb das BFM verpflichtet gewesen wäre, die unklar gebliebenen Fragen hinsichtlich der afghanischen Identitätskarten zu klären. Zwar ist der Erklärung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, eine Urkundenprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara durch eine Fachstelle sei nicht angebracht, weil das Resultat des Labors, es bestünden keine objektiven Fälschungsmerkmale, nicht weiterführen könne, im Hinblick auf die festgestellten fehlenden Sicherheitsmerkmale zuzustimmen. Indessen wären zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts klärende Informationen aus Afghanistan nötig und somit von den afghanischen Behörden einzuholen gewesen. Jedenfalls ist die Nichteintretensverfügung schon aus dem erwähnten Grund nicht mit dem Gesetz vereinbar. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Frage, ob das BFM vorliegend die Rechte einer unbegleiteten minderjährigen Person verletzt und damit allenfalls einen weiteren Grund zu einer Kassation gegeben hat, zu klären. 5.9 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären, die indessen unterblieben sind. Infolge des unvollständig festgestellten Sachverhalts kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, es würden keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers vorliegen respektive es sei kein Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entsprechendes Reise- oder Identitätspapier abgegeben worden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 28. Oktober 2008 macht die Rechtsvertreterin für den Zeitraum zwischen dem 2. Juli und 28. Oktober 2008 einen Arbeitsaufwand von 7,25 Stunden und Auslagen von Fr. 56.30 geltend. Die Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer erst seit dem 17. Juli 2008 bestand, was sich im Übrigen mit der vom Beschwerdeführer zwar mit einer c/o Adresse versehenen, aber selbst unterzeichneten und ohne einen Briefkopf der Rechtsvertretung erstellten Beschwerdeschrift deckt, weshalb die davor geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen in Abzug zu bringen sind. Gestützt auf die eingereichte Kostennote ergibt dies für den Zeitraum zwischen dem 17. Juli und dem 28. Oktober 2008 insgesamt einen Arbeitsaufwand von 2.75 Stunden à Fr. 150.--, was total Fr. 412.50, zusätzlich Auslagen in der Höhe von Fr 56.30, entspricht. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 470.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 30. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 470.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: