Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein [ethnische und religiöse Zugehörigkeit] aus der Provinz Faryab (Afghanistan), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 18. beziehungsweise 20. Juni 2009 und reiste am 13. Juli 2010 nach einem einjährigen Aufenthalt im [Ausland] von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Da er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterzeichnung verstanden zu haben bestätigte, zur Aushändigung von Reise- oder Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. B. Am 29. Juli 2010 befragte das BFM den Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg, seinen Stationen und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich der Anhörung vom 9. August 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seine Heimatprovinz Faryab sei insbesondere nachts von den Taliban kontrolliert worden. Diese hätten von der Bevölkerung Geld erpresst. Im Frühling 2009 seien sie auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten 50'000 Afghani erpresst. Die Männer hätten ihm zwei Tage Zeit gegeben, um das Geld zu beschaffen. Er habe das Geld jedoch nicht auftreiben können und sei deshalb von den Taliban in einen Wald verschleppt worden. Dort sei er verprügelt und schliesslich zu Zwangsarbeit gezwungen worden. Er habe einen Monat für sie gearbeitet und sei dann für zwei Tage nach Hause zurückgekehrt. Kurz darauf sei die Polizei erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass der Kommandant B._______ und zwei seiner Söldner umgebracht worden seien. Er habe sich von dieser Tat distanziert, woraufhin der Dorfälteste sowie zwei "Weissbärtige" für ihn gebürgt hätten, dass er sich am Folgetag persönlich bei der Polizei melde beziehungsweise sie ihn dort abliefern würden. Auf Rat seiner Eltern hin habe er das Gebiet jedoch noch in der selben Nacht verlassen. Nun werde er von der Polizei, den Taliban und den Söhnen des Ermordeten gesucht. Mit der finanziellen Unterstützung seines Onkels sei er dann in den Iran gelangt. Durch ein Telefonat aus dem Iran habe er erfahren, dass die drei Bürgen beziehungsweise der Dorfälteste für einen Tag inhaftiert worden seien. Nach deren Entlassung sei sein Vater währen zwanzig Tagen festgehalten worden. Der Vater sei freigelassen worden mit der Auflage, den Sohn zu finden und der Polizei zu übergeben. Bezüglich des Verbleibs seiner Identitäts- oder Reisepapiere führte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung aus, er habe keinen Pass, hingegen eine Identitätskarte besessen. Diese habe er zu Hause zurückgelassen. Er werde seinen Onkel anrufen und diesen bitten, dass er seine Taskara (Identitätskarte) hierher schicke. Anlässlich der Anhörung vom 9. August 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe noch am Tag der summarischen Befragung mit seinem Onkel aus C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem gesagt, dass er seine Taskara brauche. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2010 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Für die Begründung der Verfügung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 19. August 2010 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der vom BFM offenbar nicht als sicher eingestuften Herkunftsprovinz Faryab beantragte der Beschwerdeführer, ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erklären. Jedenfalls dürfe aus dem Fehlen der Taskara ohne weitere Befragung zur Herkunftregion nicht abgeleitet werden, dass er gar nicht aus dieser Provinz stamme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Verfügung vom 26. August 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verwies sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der angeblich bereits der afghanischen Post mit Sendung (...) übergebenen Taskara. F. Am 30. August 2010 reichte der Beschwerdeführer dem BFM seine Taskara im Original ein. G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Bezirksrats von D._______ samt Übersetzung zu den Akten, gemäss welcher er im Tötungsdelikt des Offiziers B._______ als Verdächtiger gelte. H. Am 25. Oktober 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 1. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Vernehmlassung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2010 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. J. Am 16. November 2010 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf diese Stellungnahme wird ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 4. Januar 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 VwVG) ist mithin einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 4.1 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung vom 15. Juli 2010 nach Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts- bzw. Reisepapiere innert Frist nicht Folge geleistet. Weiter hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Taskara des Beschwerdeführers fest, seine Angaben dazu seien ausweichend ausgefallen, was den Verdacht nahe lege, dass er sich möglichst viele Optionen hinsichtlich der Dateneinträge bei einer allfälligen Nachbeschaffung (Erschleichen, Fälschen) offen lassen wolle. Bezeichnenderweise vermöchten denn auch seine Angaben über seine Reise ohne Identitäts- und Reisepapiere nicht zu überzeugen. So sei vor dem Hintergrund der politischen Lage in Afghanistan realitätsfremd, dass er bei der Fahrt von C._______ nach E._______ dank Bestechung keine Probleme beim Passieren der zahlreichen Checkpoints gehabt habe. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Aufenthaltsdauer [im Ausland] widersprochen (2 Monate bzw. Zeitdauer unbekannt) und sich unterschiedlich darüber geäussert, wie er in die Schweiz gelangt sei (per Zug bzw. zu Fuss). Aus diesen Gründen lägen keine entschuldbaren Gründe dafür vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe den Erhalt der Taskara immerhin auf 2 bis 3 Jahre zurückzudatieren vermocht. Weiter habe er zu erklären versucht, weshalb er sich nicht an den Monat der Ausstellung erinnern könne. Gemäss Akten habe er die Taskara beim Onkel noch am Tag der Befragung zur Person (also am 29. Juli 2010) angefordert. Dieser habe die Taskara gemäss neuster telefonischer Anfrage zwischenzeitlich ans EVZ gesandt. Die Sendungsnummer der Afghanischen Nationalpost laute (...). Es sei davon auszugehen, dass die Sendung in den nächsten Tagen eintreffe. Angesichts dieser Sachlage und des Verstreichens von nur 14 Tagen seit der Befragung sei das Vorliegen von entschuldbaren Gründen zu bejahen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 1. November 2010 nahm das BFM zum Nachreichen der Taskara - diese ist am 30. August 2010 beim BFM eingegangen - wie folgt Stellung: Die Einreichung der Urkunde sei erst zwei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 48 Stunden erfolgt. Gemäss der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe der Zweck der Aufforderung zur Abgabe von rechtsgenüglichen Identitäts- bzw. Reisepapieren innert 48 Stunden darin, die Gesuchsteller zu motivieren, bereits existierende und für die Reise verwendete Papiere abzugeben. Es gehe nicht darum, in der Heimat zurückgelassene Ausweispapiere nachzubeschaffen. Die nachträgliche Einreichung einer Taskara sei daher nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid zu erschüttern, zumal Taskaras bekanntlich käuflich erwerbbar und leicht zu fälschen seien.
E. 4.4 Auf Replikebene führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe es unterlassen, die Urteile anzugeben, welchen es den wiedergegebenen Sinn des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst.a AsylG entnommen habe. Hinsichtlich der angeführten Zweifel an der Echtheit der Taskara verwies der Rechtsvertreter auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-4472/2008), in welchem dieses festgehalten habe, dass bei der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokumentes immer auch die Bedingungen des Ausstellungslandes zu berücksichtigen seien. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen Qualitätsstandard nicht entspreche und die Massstäbe, welche Afghanistan für die Fälschungssicherheit von Identitätskarten bestimme, nicht erfüllt seien, dürfe der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht. Hinsichtlich des eingereichten Dokumentes bestehe in dieser Hinsicht Klärungsbedarf, zumal sich der Fälschungsvorwurf der Vorinstanz einzig darauf stütze, dass das Dokument nicht innert 48 Stunden eingereicht worden sei.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Kreuzlingen am 14. Juli 2010 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
E. 5.2 Nachfolgend stellt sich somit die Frage nach dem Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe der geforderten Papiere. Bei der Befragung im EVZ am 29. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer betreffend Besitz von Ausweispapieren an, er habe nie einen Pass, hingegen eine Identitätskarte besessen, welche zwei Jahre vor seiner Ausreise in C._______ ausgestellt worden sei. Diese habe er legal und mit Hilfe seines in C._______ wohnhaften Onkels mütterlicherseits erhalten. Nach seinen Bemühungen betreffend die Pflicht zur Abgabe der Papiere innert 48 Stunden gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er werde diesen Onkel anrufen und ihn bitten, die Taskara zu Hause abzuholen und hierher schicken zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde auf diese Ankündigung hin die Adresse des EVZ ausgehändigt. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG am 9. August 2010 führte der Beschwerdeführer bezüglich seiner weiteren Bemühungen aus, er habe noch am 29. Juli 2010 nachmittags mit seinem Onkel in C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm in Aussicht gestellt, dass die Taskara in wenigen Tagen geschickt würde. In der Beschwerdeschrift vom 19. August 2010 machte er weiter geltend, die Identitätskarte sei mit der Sendungsnummer (...) unterwegs in die Schweiz. Einer Aktennotiz des BFM ist zu entnehmen, dass die Taskara dort am 30. August 2010 eingegangen sei. Die Taskara wurde in der Folge samt Couvert (abgestempelt am 14. August 2010 in F._______, Afghanistan) und Übersetzung ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
E. 5.3 Die Anwendung der Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person einerseits glaubhaft darzulegen vermag, dass sie nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich andererseits umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 insb. E. 6).
E. 5.3.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zur Begründung, weshalb er keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat, geltend, er habe diese in der Eile der Flucht im Heimatland zurückgelassen. Aufgrund der geschilderten Reiseroute auf dem Land- und Seeweg und der angegebenen Bestechung des Kontrollpersonals innerhalb von Afghanistan sowie der Hilfe eines Schleppers ist entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Identitätspapiere gereist ist und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz keine Reise- oder Identitätspapiere auf sich getragen hat. Die seitens des BFM diesbezüglich weiter angeführte Begründung, dass auch die unterschiedlichen Angaben zum Verbleib in den Transitländern und diejenigen zur Einreise in die Schweiz gegen die Entschuldbarkeit sprächen, vermag das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach der polizeilichen Suche nach ihm in Eile, noch in der selben Nacht, die Flucht ergriffen habe und einzig noch beim Onkel väterlicherseits, der im Nachbarhaus gelebt habe, Geld geliehen habe, sind widerspruchsfrei dargelegt worden (vgl. A1 S. 6, A8 S. 7, 11); dass dabei die Taskara vergessen worden sei, kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft gewürdigt werden. Weiter versicherte der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zur Person glaubhaft, dass er nach Hause telefonieren und seine Identitätskarte schicken lassen werde. An der Anhörung am 9. August 2010 erklärte er sodann, er habe noch am 29. Juli 2010 mit dem Onkel telefoniert; dieser habe ihm in Aussicht gestellt, dass seine Taskara in die Schweiz geschickt werde. Tatsächlich ist die Taskara bereits fünf Tage nach der Anhörung der afghanischen Post in F._______ übergeben worden und noch im August 2010 bei den Asylbehörden eingetroffen. Der blosse Hinweis des BFM in seiner Vernehmlassung, afghanische Taskaras seien leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar, vermag nicht auszureichen, um der vorgelegten Taskara grundsätzlich den Beweiswert abzusprechen; dass es sich beim vorgelegten Dokument konkret um eine Fälschung handle, hat das BFM jedenfalls nicht mit konkreten und begründeten Fälschungsmerkmalen aufgezeigt. Die der Sanktionierung der Nichtabgabe zugrunde liegende Vermutung, der Beschwerdeführer enthalte den Schweizer Asylbehörden seine Ausweispapiere absichtlich vor, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug aus der Schweiz zu verhindern oder zumindest zu erschweren, ist damit quasi widerlegt. Der Beschwerdeführer vermag mit den umgehend eingeleiteten Massnahmen zur Beschaffung der Taskara vielmehr glaubhaft zu machen, dass dem Umstand der Nichtabgabe innert 48 Stunden nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zur Kategorie jener asylsuchenden Personen, deren Verhalten der Gesetzgeber durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktionieren wollte. Das Gericht kommt in diesem Zusammenhang nicht umhin anzumerken, dass das strikte Festhalten des BFM an der 48 Stunden-Frist beziehungsweise das Verneinen von entschuldbaren Gründen nur schwer mit der am 9. August 2010 nochmals geäusserten Aufforderung zur Abgabe von Papieren vereinbar ist (A8/18, S. 2).
E. 5.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Angaben zum Verbleib seines Identitätsausweises und zum Reiseweg sowie des Umstandes, dass er beim BFM innert kurzer Zeit ein Identitätspapier mittels Zustellcouvert nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen.
E. 5.4 Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2010/2 E. 7.4). Nachdem es dem Beschwerdeführer gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen und nachdem er sich ernsthaft und erfolgreich um die Zusendung aus Afghanistan bemüht hat, kommt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend nicht in Betracht.
E. 6 Damit ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. August 2010 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowohl der Eintretens- als auch der Vollzugsfrage zurückzuweisen. Die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen - die Taskara samt Zustellcouvert und Übersetzung sowie die Bestätigung des Bezirksrats von D._______ samt Zustellcouvert und Übersetzung - gehen im Original an die Vorinstanz zur Mitberücksichtigung im vorinstanzlichen Verfahren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 4. Januar 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin macht er einen Aufwand von acht Stunden und ein Honorar von Fr. 150.- pro Stunde sowie Aufwendungen im Betrag von Fr. 40.- geltend. Der angeführte Aufwand und die Kosten inklusive Tarif erscheinen als angemessen. Das BFM ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1240.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen - Taskara samt Zustellcouvert und Übersetzung; Bestätigung des Bezirksrats von D._______ samt Zustellcouvert und Übersetzung - gehen im Original an die Vorinstanz zur Mitberücksichtigung bei der Neubeurteilung.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1240.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5952/2010 Urteil vom 1. März 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein [ethnische und religiöse Zugehörigkeit] aus der Provinz Faryab (Afghanistan), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 18. beziehungsweise 20. Juni 2009 und reiste am 13. Juli 2010 nach einem einjährigen Aufenthalt im [Ausland] von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Da er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterzeichnung verstanden zu haben bestätigte, zur Aushändigung von Reise- oder Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. B. Am 29. Juli 2010 befragte das BFM den Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg, seinen Stationen und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich der Anhörung vom 9. August 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seine Heimatprovinz Faryab sei insbesondere nachts von den Taliban kontrolliert worden. Diese hätten von der Bevölkerung Geld erpresst. Im Frühling 2009 seien sie auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten 50'000 Afghani erpresst. Die Männer hätten ihm zwei Tage Zeit gegeben, um das Geld zu beschaffen. Er habe das Geld jedoch nicht auftreiben können und sei deshalb von den Taliban in einen Wald verschleppt worden. Dort sei er verprügelt und schliesslich zu Zwangsarbeit gezwungen worden. Er habe einen Monat für sie gearbeitet und sei dann für zwei Tage nach Hause zurückgekehrt. Kurz darauf sei die Polizei erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass der Kommandant B._______ und zwei seiner Söldner umgebracht worden seien. Er habe sich von dieser Tat distanziert, woraufhin der Dorfälteste sowie zwei "Weissbärtige" für ihn gebürgt hätten, dass er sich am Folgetag persönlich bei der Polizei melde beziehungsweise sie ihn dort abliefern würden. Auf Rat seiner Eltern hin habe er das Gebiet jedoch noch in der selben Nacht verlassen. Nun werde er von der Polizei, den Taliban und den Söhnen des Ermordeten gesucht. Mit der finanziellen Unterstützung seines Onkels sei er dann in den Iran gelangt. Durch ein Telefonat aus dem Iran habe er erfahren, dass die drei Bürgen beziehungsweise der Dorfälteste für einen Tag inhaftiert worden seien. Nach deren Entlassung sei sein Vater währen zwanzig Tagen festgehalten worden. Der Vater sei freigelassen worden mit der Auflage, den Sohn zu finden und der Polizei zu übergeben. Bezüglich des Verbleibs seiner Identitäts- oder Reisepapiere führte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung aus, er habe keinen Pass, hingegen eine Identitätskarte besessen. Diese habe er zu Hause zurückgelassen. Er werde seinen Onkel anrufen und diesen bitten, dass er seine Taskara (Identitätskarte) hierher schicke. Anlässlich der Anhörung vom 9. August 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe noch am Tag der summarischen Befragung mit seinem Onkel aus C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem gesagt, dass er seine Taskara brauche. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2010 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Für die Begründung der Verfügung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 19. August 2010 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der vom BFM offenbar nicht als sicher eingestuften Herkunftsprovinz Faryab beantragte der Beschwerdeführer, ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erklären. Jedenfalls dürfe aus dem Fehlen der Taskara ohne weitere Befragung zur Herkunftregion nicht abgeleitet werden, dass er gar nicht aus dieser Provinz stamme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Verfügung vom 26. August 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verwies sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der angeblich bereits der afghanischen Post mit Sendung (...) übergebenen Taskara. F. Am 30. August 2010 reichte der Beschwerdeführer dem BFM seine Taskara im Original ein. G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Bezirksrats von D._______ samt Übersetzung zu den Akten, gemäss welcher er im Tötungsdelikt des Offiziers B._______ als Verdächtiger gelte. H. Am 25. Oktober 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 1. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Vernehmlassung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2010 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. J. Am 16. November 2010 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf diese Stellungnahme wird ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 4. Januar 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 VwVG) ist mithin einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung vom 15. Juli 2010 nach Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts- bzw. Reisepapiere innert Frist nicht Folge geleistet. Weiter hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Taskara des Beschwerdeführers fest, seine Angaben dazu seien ausweichend ausgefallen, was den Verdacht nahe lege, dass er sich möglichst viele Optionen hinsichtlich der Dateneinträge bei einer allfälligen Nachbeschaffung (Erschleichen, Fälschen) offen lassen wolle. Bezeichnenderweise vermöchten denn auch seine Angaben über seine Reise ohne Identitäts- und Reisepapiere nicht zu überzeugen. So sei vor dem Hintergrund der politischen Lage in Afghanistan realitätsfremd, dass er bei der Fahrt von C._______ nach E._______ dank Bestechung keine Probleme beim Passieren der zahlreichen Checkpoints gehabt habe. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Aufenthaltsdauer [im Ausland] widersprochen (2 Monate bzw. Zeitdauer unbekannt) und sich unterschiedlich darüber geäussert, wie er in die Schweiz gelangt sei (per Zug bzw. zu Fuss). Aus diesen Gründen lägen keine entschuldbaren Gründe dafür vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 4.2. Auf Beschwerdeebene wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe den Erhalt der Taskara immerhin auf 2 bis 3 Jahre zurückzudatieren vermocht. Weiter habe er zu erklären versucht, weshalb er sich nicht an den Monat der Ausstellung erinnern könne. Gemäss Akten habe er die Taskara beim Onkel noch am Tag der Befragung zur Person (also am 29. Juli 2010) angefordert. Dieser habe die Taskara gemäss neuster telefonischer Anfrage zwischenzeitlich ans EVZ gesandt. Die Sendungsnummer der Afghanischen Nationalpost laute (...). Es sei davon auszugehen, dass die Sendung in den nächsten Tagen eintreffe. Angesichts dieser Sachlage und des Verstreichens von nur 14 Tagen seit der Befragung sei das Vorliegen von entschuldbaren Gründen zu bejahen. 4.3. In der Vernehmlassung vom 1. November 2010 nahm das BFM zum Nachreichen der Taskara - diese ist am 30. August 2010 beim BFM eingegangen - wie folgt Stellung: Die Einreichung der Urkunde sei erst zwei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 48 Stunden erfolgt. Gemäss der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe der Zweck der Aufforderung zur Abgabe von rechtsgenüglichen Identitäts- bzw. Reisepapieren innert 48 Stunden darin, die Gesuchsteller zu motivieren, bereits existierende und für die Reise verwendete Papiere abzugeben. Es gehe nicht darum, in der Heimat zurückgelassene Ausweispapiere nachzubeschaffen. Die nachträgliche Einreichung einer Taskara sei daher nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid zu erschüttern, zumal Taskaras bekanntlich käuflich erwerbbar und leicht zu fälschen seien. 4.4. Auf Replikebene führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe es unterlassen, die Urteile anzugeben, welchen es den wiedergegebenen Sinn des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst.a AsylG entnommen habe. Hinsichtlich der angeführten Zweifel an der Echtheit der Taskara verwies der Rechtsvertreter auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-4472/2008), in welchem dieses festgehalten habe, dass bei der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokumentes immer auch die Bedingungen des Ausstellungslandes zu berücksichtigen seien. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen Qualitätsstandard nicht entspreche und die Massstäbe, welche Afghanistan für die Fälschungssicherheit von Identitätskarten bestimme, nicht erfüllt seien, dürfe der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht. Hinsichtlich des eingereichten Dokumentes bestehe in dieser Hinsicht Klärungsbedarf, zumal sich der Fälschungsvorwurf der Vorinstanz einzig darauf stütze, dass das Dokument nicht innert 48 Stunden eingereicht worden sei. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Kreuzlingen am 14. Juli 2010 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 5.2. Nachfolgend stellt sich somit die Frage nach dem Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe der geforderten Papiere. Bei der Befragung im EVZ am 29. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer betreffend Besitz von Ausweispapieren an, er habe nie einen Pass, hingegen eine Identitätskarte besessen, welche zwei Jahre vor seiner Ausreise in C._______ ausgestellt worden sei. Diese habe er legal und mit Hilfe seines in C._______ wohnhaften Onkels mütterlicherseits erhalten. Nach seinen Bemühungen betreffend die Pflicht zur Abgabe der Papiere innert 48 Stunden gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er werde diesen Onkel anrufen und ihn bitten, die Taskara zu Hause abzuholen und hierher schicken zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde auf diese Ankündigung hin die Adresse des EVZ ausgehändigt. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG am 9. August 2010 führte der Beschwerdeführer bezüglich seiner weiteren Bemühungen aus, er habe noch am 29. Juli 2010 nachmittags mit seinem Onkel in C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm in Aussicht gestellt, dass die Taskara in wenigen Tagen geschickt würde. In der Beschwerdeschrift vom 19. August 2010 machte er weiter geltend, die Identitätskarte sei mit der Sendungsnummer (...) unterwegs in die Schweiz. Einer Aktennotiz des BFM ist zu entnehmen, dass die Taskara dort am 30. August 2010 eingegangen sei. Die Taskara wurde in der Folge samt Couvert (abgestempelt am 14. August 2010 in F._______, Afghanistan) und Übersetzung ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. 5.3. Die Anwendung der Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person einerseits glaubhaft darzulegen vermag, dass sie nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich andererseits umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 insb. E. 6). 5.3.1. Vorliegend machte der Beschwerdeführer zur Begründung, weshalb er keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat, geltend, er habe diese in der Eile der Flucht im Heimatland zurückgelassen. Aufgrund der geschilderten Reiseroute auf dem Land- und Seeweg und der angegebenen Bestechung des Kontrollpersonals innerhalb von Afghanistan sowie der Hilfe eines Schleppers ist entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Identitätspapiere gereist ist und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz keine Reise- oder Identitätspapiere auf sich getragen hat. Die seitens des BFM diesbezüglich weiter angeführte Begründung, dass auch die unterschiedlichen Angaben zum Verbleib in den Transitländern und diejenigen zur Einreise in die Schweiz gegen die Entschuldbarkeit sprächen, vermag das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach der polizeilichen Suche nach ihm in Eile, noch in der selben Nacht, die Flucht ergriffen habe und einzig noch beim Onkel väterlicherseits, der im Nachbarhaus gelebt habe, Geld geliehen habe, sind widerspruchsfrei dargelegt worden (vgl. A1 S. 6, A8 S. 7, 11); dass dabei die Taskara vergessen worden sei, kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft gewürdigt werden. Weiter versicherte der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zur Person glaubhaft, dass er nach Hause telefonieren und seine Identitätskarte schicken lassen werde. An der Anhörung am 9. August 2010 erklärte er sodann, er habe noch am 29. Juli 2010 mit dem Onkel telefoniert; dieser habe ihm in Aussicht gestellt, dass seine Taskara in die Schweiz geschickt werde. Tatsächlich ist die Taskara bereits fünf Tage nach der Anhörung der afghanischen Post in F._______ übergeben worden und noch im August 2010 bei den Asylbehörden eingetroffen. Der blosse Hinweis des BFM in seiner Vernehmlassung, afghanische Taskaras seien leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar, vermag nicht auszureichen, um der vorgelegten Taskara grundsätzlich den Beweiswert abzusprechen; dass es sich beim vorgelegten Dokument konkret um eine Fälschung handle, hat das BFM jedenfalls nicht mit konkreten und begründeten Fälschungsmerkmalen aufgezeigt. Die der Sanktionierung der Nichtabgabe zugrunde liegende Vermutung, der Beschwerdeführer enthalte den Schweizer Asylbehörden seine Ausweispapiere absichtlich vor, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug aus der Schweiz zu verhindern oder zumindest zu erschweren, ist damit quasi widerlegt. Der Beschwerdeführer vermag mit den umgehend eingeleiteten Massnahmen zur Beschaffung der Taskara vielmehr glaubhaft zu machen, dass dem Umstand der Nichtabgabe innert 48 Stunden nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zur Kategorie jener asylsuchenden Personen, deren Verhalten der Gesetzgeber durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktionieren wollte. Das Gericht kommt in diesem Zusammenhang nicht umhin anzumerken, dass das strikte Festhalten des BFM an der 48 Stunden-Frist beziehungsweise das Verneinen von entschuldbaren Gründen nur schwer mit der am 9. August 2010 nochmals geäusserten Aufforderung zur Abgabe von Papieren vereinbar ist (A8/18, S. 2). 5.3.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Angaben zum Verbleib seines Identitätsausweises und zum Reiseweg sowie des Umstandes, dass er beim BFM innert kurzer Zeit ein Identitätspapier mittels Zustellcouvert nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen. 5.4. Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2010/2 E. 7.4). Nachdem es dem Beschwerdeführer gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen und nachdem er sich ernsthaft und erfolgreich um die Zusendung aus Afghanistan bemüht hat, kommt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend nicht in Betracht.
6. Damit ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. August 2010 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowohl der Eintretens- als auch der Vollzugsfrage zurückzuweisen. Die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen - die Taskara samt Zustellcouvert und Übersetzung sowie die Bestätigung des Bezirksrats von D._______ samt Zustellcouvert und Übersetzung - gehen im Original an die Vorinstanz zur Mitberücksichtigung im vorinstanzlichen Verfahren. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 4. Januar 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin macht er einen Aufwand von acht Stunden und ein Honorar von Fr. 150.- pro Stunde sowie Aufwendungen im Betrag von Fr. 40.- geltend. Der angeführte Aufwand und die Kosten inklusive Tarif erscheinen als angemessen. Das BFM ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1240.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen - Taskara samt Zustellcouvert und Übersetzung; Bestätigung des Bezirksrats von D._______ samt Zustellcouvert und Übersetzung - gehen im Original an die Vorinstanz zur Mitberücksichtigung bei der Neubeurteilung.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1240.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: