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E-7879/2008

E-7879/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______, Provinz C._______, seinen Heimatstaat Ende Juli 2007. Am 13. September 2007 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer machte bei seiner Einreise geltend, erst 16 Jahre alt und somit minderjährig zu sein. Das BFM kam aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes zum Schluss, das angegebene Alter erscheine nicht als glaubhaft. Die am 20. September 2007 durchgeführte Knochenalteranalyse ergab gemäss ärztlichem Bericht ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 26. September 2009 gewährten rechtlichen Gehörs machte er geltend, das Alter so angegeben zu haben, wie es in seiner vom Grossvater beantragten Identitätskarte stehe, und keinen Grund zu haben, sich als Minderjähriger auszugeben. Zum Beweis seiner Minderjährigkeit stellte er die Einreichung seiner Identitätskarte in Aussicht. Für die Reise habe er die eigene ID-Karte mitgenommen, sei jedoch nirgends kontrolliert worden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass an seiner Minderjährigkeit starke Zweifel bestünden und er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und ihm keine Vertrauensperson beigegeben werde. B. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. September 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörung vom 7. Oktober 2007 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Da sein Vater den Taliban angehört habe, habe seine Familie Probleme mit der Regierung gehabt. Sein Vater sei einige Monate vor dem Einmarsch der Amerikaner bei Kämpfen gegen Anhänger Massouds in E._______ ums Leben gekommen. Nach der Niederlage der Taliban sei er (der Beschwerdeführer) von deren Gegnern, die an die Macht gekommen seien, bedroht worden. Diese hätten ihn beschuldigt, Kalaschnikows versteckt zu haben. Die Dorfältesten hätten sich über dieses Vorgehen beschwert, da er noch sehr jung gewesen sei und die Waffen deshalb nicht habe besitzen können. Dennoch sei er weiterhin bedroht worden. F._______, der zu dieser Zeit die Provinz regiert habe und auch heute noch über grossen Einfluss verfüge, habe als Warnung das Haus des Beschwerdeführers angezündet. Danach habe seine Mutter die Familie verlassen und erneut geheiratet, worauf er und seine Brüder zum Grossvater gezogen seien. Wegen seines vermeintlichen Waffenbesitzes sei er mehrmals verhört und von Soldaten mitgenommen worden. Die Dorfältesten hätten erreichen können, dass er nach ungefähr drei Tagen wieder freigelassen worden sei. Daraufhin habe der Grossvater ihm mitgeteilt, er müsse Afghanistan verlassen und habe ihm das Geld für die Reise gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich, seit er in der Schweiz sei, bemüht, seine Identitätskarte zu bekommen. Er habe einen Bekannten angerufen, um mit dem Grossvater in Kontakt zu treten. Dieser Bekannte habe ihm aber mitgeteilt, sein Grossvater und seine Brüder hätten ebenfalls fliehen müssen. Er (der Beschwerdeführer) solle sich nicht mehr bei ihm melden, da die Telefone abgehört würden. C. Mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet tags darauf - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Tazkara zu den Akten, aus welcher das Geburtsjahr (...) hervorgeht. Ausserdem reichte er eine Kopie der Tazkara seines Vaters, Kopien von Fotos seines Vaters sowie einen UNHCR-Bericht zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung. F. Mit Eingaben vom 16. beziehungsweise 30. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara, die Tazkara seines Vaters, Fotografien seines Vaters (alles im Original) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der Tazkaras zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 machte die nun zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008) betreffend Sicherheitslage und humanitäre Situation in Afghanistan aufmerksam und setzte Frist zur Vernehmlassung. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 hob das BFM wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. November 2008 auf und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. I. Mit Schreiben vom 17. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, soweit sie aufgrund der vorläufigen Aufnahme nicht gegenstandslos geworden war, und ergänzte diese. J. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2011 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die Abweisung der noch hängigen Beschwerdebegehren. K. Mit Eingabe vom "17. August 2011" (Datum des Poststempels: 22. September 2011) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und machte unter Beilage einer Kopie der Tazkara, gemäss welcher der Beschwerdeführer (...) geboren sei, unter anderem geltend, zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung minderjährig gewesen zu sein. L. Eine beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebene Prüfung der Tazkara ergab gemäss Bericht vom 18. November 2011, dass es sich beim Dokument um einen Ausweis bescheidener Qualität handle, welcher keinerlei Sicherheitselemente aufweise, wobei an den Inhaltseinträgen keine Manipulationsspuren feststellbar seien.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist aufgrund der von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung gewährten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2008 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) beschränkt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und auf die Beigabe einer Vertrauensperson verzichtete.

E. 3.1 Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um sogenannte Knochenalteranalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.).

E. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass, nachdem der Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. November 2011 dem Beschwerdeführer vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, dieser in den nachfolgenden Erwägungen nicht weiter berücksichtigt wird. Eine Kopie des Berichts wird zusammen mit dem Urteil dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

E. 3.3 Das BFM stellte bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer sei volljährig, hauptsächlich auf die Knochenalteranalyse vom 20. September 2007 ab. Anlässlich der diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete es dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, damit, dass er keine Identitätspapiere abgegeben habe, die Knochenalteranalyse zum Resultat habe, dass er 19 Jahre oder älter sei, und er älter aussehe als es sich aus dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ergebe. In der angefochtenen Verfügung stützte sich das BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ebenfalls auf das Resultat der Knochenalteranalyse und darauf, dass er bis zum Entscheiddatum keinerlei Ausweispapiere zu den Akten gereicht habe.

E. 3.4 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Rückweisung zwecks Neubeurteilung. Da die Minderjährigkeit von der Vorinstanz nicht habe widerlegt werden können, hätte diese unter Anerkennung derselben ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Art. 17 Abs. 3 AsylG verletzt, weshalb sich die Kassation der Verfügung aufdränge.

E. 3.5 Mit den Aussagen, die Knochenalteranalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei und seine persönliche Glaubwürdigkeit durch seine Falschangabe zu seiner Identität massiv beeinträchtigt sei, verkennt das BFM, dass einer Knochenalteranalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt und das Bundesverwaltungsgericht von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19). Dennoch ist die Einschätzung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei unglaubhaft, im Ergebnis zu stützen. Bei fraglicher Minderjährigkeit trägt nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188). Dieser Grundsatz wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 Erw. 5.2, S. 208). Bis zum Entscheiddatum hatte der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht, welche sein angebliches Geburtsdatum belegen könnten. Seine Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Knochenalteranalyse fielen unsubstantiiert aus. So konnte der Beschwerdeführer kaum Angaben zum Alter seiner Eltern machen. Anlässlich der Befragung zur Person und auch bei der Anhörung zu den Asylgründen machte er geltend, er könne seine Identitätskarte nicht einreichen, da sie ihm vom Schlepper abgenommen worden sei und er sie von diesem nicht mehr zurückbekommen habe (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S.4 und A20 S. 3). Wie ihm diese dann doch zugestellt werden konnte, wird weder in der Beschwerde noch in einer seiner späteren Eingaben erklärt. Auch die Angaben zum Reiseweg, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person machte, werfen Fragen auf und sind als unglaubhaft zu beurteilen. Weiter fällt auf, dass er sowohl bei der Befragung zur Person (vgl. A1 S.1) als auch beim rechtlichen Gehör (vgl. A12 S.2) und bei der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A20 S.2) stets angab, im Jahr (...) geboren zu sein. Dies stehe so in seiner Identitätskarte. In der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätskarte ist jedoch das Jahr (...) als Geburtsjahr eingetragen. Dazu kommt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer afghanischen Tazkara aufgrund fehlender Sicherheitselemente nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt (vgl. beispielsweise D-4472/2008). Die Argumentation in der Beschwerde vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. So ist der Aussage, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien grundsätzlich glaubhaft und ausführlich, zu widersprechen. Weiter wird in der Beschwerde am Geburtsjahr (...) festgehalten, während der Tazkara das Jahr (...) zu entnehmen ist (vgl. Beschwerde S. 3). Die Aussage, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter habe nicht widerlegt werden können, weshalb die Vorinstanz von dessen Minderjährigkeit hätte ausgehen müssen, verkennt, dass die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit beim Beschwerdeführer und nicht bei der Vorinstanz liegt (vgl. obige Ausführungen, 3.1.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit im vorinstanzlichen und auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auf die Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b bzw. c AsylG wurde demnach zu Recht verzichtet. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So werde seine persönliche Glaubwürdigkeit durch die Falschaussage zu seiner Identität (Minderjährigkeit) massiv beeinträchtigt. Soweit er geltend mache, unter dem Verdacht des Waffenbesitzes inhaftiert worden zu sein, sei er auch nach wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die entsprechenden Ereignisse glaubhaft zu schildern, seine Antworten seien oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Die angeblichen Befragungen und Drohungen habe er zeitlich nicht einzuordnen vermocht und die Aussagen zur Inhaftierung seien widersprüchlich gewesen. Während er bei der Befragung zur Person von einer zweiwöchigen Haft gesprochen habe, habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, während ungefähr drei Tagen in Haft gewesen zu sein. Diese Ungereimtheiten würden bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zunächst weitgehend seine bei der Vorinstanz vorgebrachten Asylgründe, um dann im Einzelnen auf die Erwägungen des BFM einzugehen. So seien die in der Verfügung gemachten Ausführungen betreffend sein Alter unzutreffend, da im Untersuchungsbericht selber auf die Ungenauigkeit einer solchen Altersfeststellung hingewiesen worden sei und auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgehe. Weiter führe das BFM aus, die Antworten des Beschwerdeführers seien sehr oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal er substanziierte Angaben zu den Bedrohungen gemacht habe. Namentlich habe er ausführliche und genaue Angaben zu den Personen gemacht, die ihn bedroht und befragt hätten. Es sei hervorzuheben, dass er detaillierte Aussagen habe machen können trotz der Tatsache, dass er Analphabet sei. Ausserdem falle auf, dass der Befragungsstil bei der Anhörung sehr aggressiv gewesen sei, was den Beschwerdeführer verunsichert habe. Daten könne er sehr wohl angeben, es könne jedoch nicht erwartet werden, dass er bei etwa 20 Befragungen eine genaue zeitliche Einordnung machen könne. Auch habe der Beschwerdeführer klar erklärt, inwiefern sich die ausgesprochenen Drohungen zugespitzt hätten; ein Bekannter seines Vaters habe seinem Grossvater erzählt, der Beschwerdeführer würde eine erneute Verhaftung wohl nicht überleben. Bei dem vom BFM angeführten Widerspruch bezüglich der Haft handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Überhaupt gebe es einige Ungenauigkeiten bei der Übersetzung. Der Beschwerdeführer habe sich beim Übersetzer beklagt, dass dieser seine Antworten nur in sehr zusammengefasster Form übersetzt habe. Dieser habe ihm versichert, dass dies unproblematisch sei. Ausserdem sei die Befragung zur Person und die Anhörung nicht in seiner Muttersprache Paschtu durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe aus all diesen Gründen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.

E. 5.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 17. August 2011 hält der Beschwerdeführer hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an seiner Beschwerde fest und macht auf die angespannte Situation im Distrikt G._______ aufmerksam. Weiter führt er aus, er sei nach wie vor gefährdet, da F._______, der für seine Verfolgung mitverantwortlich gewesen sei, immer noch zu den einflussreichsten Persönlichkeiten in G._______ gehöre. Dies belegt er mit Zitaten aus einem Artikel des "Afghanistan Analysts Network" vom 19. Juli 2011.

E. 5.4 In seiner die Ablehnung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 2. September 2011 verweist das Bundesamt vollumfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Weiter macht es auf einen Fehler in der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung seiner Tazkara aufmerksam und weist darauf hin, dass der Stempel über dem Foto der Tazkara unleserlicher und mangelhafter Qualität sei und solche Dokumente leicht käuflich seien.

E. 5.5 In seiner Replik vom "17. August 2011" (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2011) entschuldigt sich der Beschwerdeführer für die mangelhafte Übersetzung und gibt in handschriftlicher Übersetzung die fraglichen Stellen, so wie sie lauten sollten, wieder. Weiter hält er an seinen früheren Ausführungen im Beschwerdeverfahren fest.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung (dort E. I) getroffene Glaubhaftigkeitsprüfung den durch Gesetz und Praxis festgelegten Ansprüchen genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist insbesondere in der Feststellung zu stützen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung und seine Freilassung sehr unsubstantiiert sind und sich ausserdem seine Aussagen diesbezüglich bei der Anhörung zu den Asylgründen von jenen bei der Befragung zur Person unterscheiden. Auch kann der Beschwerdeführer seine Aussagen zeitlich nicht genügend einordnen. Seine Antworten fallen, wie vom BFM richtig festgestellt, durchs Band vage und ausweichend aus. Er erzählt nicht frei, sondern muss bei der Anhörung immer wieder auf Aussagen hingewiesen werden, die er bei der Befragung zur Person gemacht hat. Die Ungenauigkeit und Oberflächlichkeit seiner Aussagen lassen darauf schliessen, dass er das Erzählte nicht tatsächlich erlebt hat. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Entkräftungsversuche und Gegenargumente überzeugen nicht und bleiben erfolglos. So wird die widersprüchliche Aussage bezüglich der Haft des Beschwerdeführers mit einem Übersetzungsfehler erklärt. Die Qualität der Übersetzung sei mittelmässig gewesen und der Übersetzer habe die Aussagen des Beschwerdeführers nur in sehr zusammengefasster Form rückübersetzt. Ausserdem sei er auf Dari befragt worden, nicht in seiner Muttersprache Paschtu. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage, wie er den Dolmetscher verstanden habe, mit "sehr gut" beantwortete (vgl. A20 S.12). Ausserdem gab er anlässlich der Befragung zur Person an, er spreche fliessend Dari, da dies die Sprache seines Vaters sei, und erklärte sich einverstanden, auf Dari befragt zu werden (vgl. A1 S.3). Auf dem Personalienblatt gab er sogar Dari als Muttersprache an (vgl. A2 Nr. 9). Hinweise auf eine unvollständige Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich den Protokollen keine entnehmen. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Misshandlung kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, da diese zuvor in keiner der Befragungen geltend gemacht worden ist und in der Beschwerdeschrift nur kurz erwähnt wird, ohne Begründung dafür, warum sie nicht schon früher vorgebracht wurde. Im Verlaufe des nun beinahe dreijährigen Verfahrens hätte er ausserdem genügend Gelegenheit gehabt, das in diesem Zusammenhang erwähnte ärztliche Zeugnis beizubringen.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft machen können. Aufgrund dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Auf die weiteren durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, namentlich die Fotografien, die Tazkaras und den UNHCR-Bericht, ist nicht näher einzugehen, da diese aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9)

E. 8 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zur Zeit zu verzichten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG); die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ist die Beschwerde aufgrund der durch die Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gegen-standslos geworden und abzuschreiben.

E. 10 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bisher noch nicht beurteilt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 30. Dezember 2008 jedoch als erstellt zu erachten, und die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Er reichte mit seiner Eingabe vom 17. August 2011 eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 1205.50 ein, welche angemessen erscheint. Nach diesem Zeitpunkt machte die Rechtsvertreterin noch eine Eingabe, welche als notwendig zu beurteilen und zu entschädigen ist. Der Gesamtrechnungsbetrag ist deshalb auf angemessene Fr. 1300.-- zu erhöhen. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 650.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Parteientschädigung wird auf gesamthaft Fr. 650.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7879/2008 Urteil vom 6. Januar 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (...) Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______, Provinz C._______, seinen Heimatstaat Ende Juli 2007. Am 13. September 2007 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer machte bei seiner Einreise geltend, erst 16 Jahre alt und somit minderjährig zu sein. Das BFM kam aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes zum Schluss, das angegebene Alter erscheine nicht als glaubhaft. Die am 20. September 2007 durchgeführte Knochenalteranalyse ergab gemäss ärztlichem Bericht ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 26. September 2009 gewährten rechtlichen Gehörs machte er geltend, das Alter so angegeben zu haben, wie es in seiner vom Grossvater beantragten Identitätskarte stehe, und keinen Grund zu haben, sich als Minderjähriger auszugeben. Zum Beweis seiner Minderjährigkeit stellte er die Einreichung seiner Identitätskarte in Aussicht. Für die Reise habe er die eigene ID-Karte mitgenommen, sei jedoch nirgends kontrolliert worden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass an seiner Minderjährigkeit starke Zweifel bestünden und er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und ihm keine Vertrauensperson beigegeben werde. B. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. September 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörung vom 7. Oktober 2007 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Da sein Vater den Taliban angehört habe, habe seine Familie Probleme mit der Regierung gehabt. Sein Vater sei einige Monate vor dem Einmarsch der Amerikaner bei Kämpfen gegen Anhänger Massouds in E._______ ums Leben gekommen. Nach der Niederlage der Taliban sei er (der Beschwerdeführer) von deren Gegnern, die an die Macht gekommen seien, bedroht worden. Diese hätten ihn beschuldigt, Kalaschnikows versteckt zu haben. Die Dorfältesten hätten sich über dieses Vorgehen beschwert, da er noch sehr jung gewesen sei und die Waffen deshalb nicht habe besitzen können. Dennoch sei er weiterhin bedroht worden. F._______, der zu dieser Zeit die Provinz regiert habe und auch heute noch über grossen Einfluss verfüge, habe als Warnung das Haus des Beschwerdeführers angezündet. Danach habe seine Mutter die Familie verlassen und erneut geheiratet, worauf er und seine Brüder zum Grossvater gezogen seien. Wegen seines vermeintlichen Waffenbesitzes sei er mehrmals verhört und von Soldaten mitgenommen worden. Die Dorfältesten hätten erreichen können, dass er nach ungefähr drei Tagen wieder freigelassen worden sei. Daraufhin habe der Grossvater ihm mitgeteilt, er müsse Afghanistan verlassen und habe ihm das Geld für die Reise gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich, seit er in der Schweiz sei, bemüht, seine Identitätskarte zu bekommen. Er habe einen Bekannten angerufen, um mit dem Grossvater in Kontakt zu treten. Dieser Bekannte habe ihm aber mitgeteilt, sein Grossvater und seine Brüder hätten ebenfalls fliehen müssen. Er (der Beschwerdeführer) solle sich nicht mehr bei ihm melden, da die Telefone abgehört würden. C. Mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet tags darauf - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Tazkara zu den Akten, aus welcher das Geburtsjahr (...) hervorgeht. Ausserdem reichte er eine Kopie der Tazkara seines Vaters, Kopien von Fotos seines Vaters sowie einen UNHCR-Bericht zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung. F. Mit Eingaben vom 16. beziehungsweise 30. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara, die Tazkara seines Vaters, Fotografien seines Vaters (alles im Original) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der Tazkaras zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 machte die nun zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008) betreffend Sicherheitslage und humanitäre Situation in Afghanistan aufmerksam und setzte Frist zur Vernehmlassung. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 hob das BFM wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. November 2008 auf und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. I. Mit Schreiben vom 17. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, soweit sie aufgrund der vorläufigen Aufnahme nicht gegenstandslos geworden war, und ergänzte diese. J. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2011 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die Abweisung der noch hängigen Beschwerdebegehren. K. Mit Eingabe vom "17. August 2011" (Datum des Poststempels: 22. September 2011) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und machte unter Beilage einer Kopie der Tazkara, gemäss welcher der Beschwerdeführer (...) geboren sei, unter anderem geltend, zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung minderjährig gewesen zu sein. L. Eine beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebene Prüfung der Tazkara ergab gemäss Bericht vom 18. November 2011, dass es sich beim Dokument um einen Ausweis bescheidener Qualität handle, welcher keinerlei Sicherheitselemente aufweise, wobei an den Inhaltseinträgen keine Manipulationsspuren feststellbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist aufgrund der von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung gewährten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2008 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) beschränkt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und auf die Beigabe einer Vertrauensperson verzichtete. 3.1. Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um sogenannte Knochenalteranalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.). 3.2. Vorab ist festzustellen, dass, nachdem der Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. November 2011 dem Beschwerdeführer vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, dieser in den nachfolgenden Erwägungen nicht weiter berücksichtigt wird. Eine Kopie des Berichts wird zusammen mit dem Urteil dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. 3.3. Das BFM stellte bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer sei volljährig, hauptsächlich auf die Knochenalteranalyse vom 20. September 2007 ab. Anlässlich der diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete es dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, damit, dass er keine Identitätspapiere abgegeben habe, die Knochenalteranalyse zum Resultat habe, dass er 19 Jahre oder älter sei, und er älter aussehe als es sich aus dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ergebe. In der angefochtenen Verfügung stützte sich das BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ebenfalls auf das Resultat der Knochenalteranalyse und darauf, dass er bis zum Entscheiddatum keinerlei Ausweispapiere zu den Akten gereicht habe. 3.4. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Rückweisung zwecks Neubeurteilung. Da die Minderjährigkeit von der Vorinstanz nicht habe widerlegt werden können, hätte diese unter Anerkennung derselben ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Art. 17 Abs. 3 AsylG verletzt, weshalb sich die Kassation der Verfügung aufdränge. 3.5. Mit den Aussagen, die Knochenalteranalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei und seine persönliche Glaubwürdigkeit durch seine Falschangabe zu seiner Identität massiv beeinträchtigt sei, verkennt das BFM, dass einer Knochenalteranalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt und das Bundesverwaltungsgericht von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19). Dennoch ist die Einschätzung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei unglaubhaft, im Ergebnis zu stützen. Bei fraglicher Minderjährigkeit trägt nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188). Dieser Grundsatz wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 Erw. 5.2, S. 208). Bis zum Entscheiddatum hatte der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht, welche sein angebliches Geburtsdatum belegen könnten. Seine Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Knochenalteranalyse fielen unsubstantiiert aus. So konnte der Beschwerdeführer kaum Angaben zum Alter seiner Eltern machen. Anlässlich der Befragung zur Person und auch bei der Anhörung zu den Asylgründen machte er geltend, er könne seine Identitätskarte nicht einreichen, da sie ihm vom Schlepper abgenommen worden sei und er sie von diesem nicht mehr zurückbekommen habe (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S.4 und A20 S. 3). Wie ihm diese dann doch zugestellt werden konnte, wird weder in der Beschwerde noch in einer seiner späteren Eingaben erklärt. Auch die Angaben zum Reiseweg, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person machte, werfen Fragen auf und sind als unglaubhaft zu beurteilen. Weiter fällt auf, dass er sowohl bei der Befragung zur Person (vgl. A1 S.1) als auch beim rechtlichen Gehör (vgl. A12 S.2) und bei der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A20 S.2) stets angab, im Jahr (...) geboren zu sein. Dies stehe so in seiner Identitätskarte. In der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätskarte ist jedoch das Jahr (...) als Geburtsjahr eingetragen. Dazu kommt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer afghanischen Tazkara aufgrund fehlender Sicherheitselemente nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt (vgl. beispielsweise D-4472/2008). Die Argumentation in der Beschwerde vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. So ist der Aussage, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien grundsätzlich glaubhaft und ausführlich, zu widersprechen. Weiter wird in der Beschwerde am Geburtsjahr (...) festgehalten, während der Tazkara das Jahr (...) zu entnehmen ist (vgl. Beschwerde S. 3). Die Aussage, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter habe nicht widerlegt werden können, weshalb die Vorinstanz von dessen Minderjährigkeit hätte ausgehen müssen, verkennt, dass die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit beim Beschwerdeführer und nicht bei der Vorinstanz liegt (vgl. obige Ausführungen, 3.1.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit im vorinstanzlichen und auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auf die Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b bzw. c AsylG wurde demnach zu Recht verzichtet. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So werde seine persönliche Glaubwürdigkeit durch die Falschaussage zu seiner Identität (Minderjährigkeit) massiv beeinträchtigt. Soweit er geltend mache, unter dem Verdacht des Waffenbesitzes inhaftiert worden zu sein, sei er auch nach wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die entsprechenden Ereignisse glaubhaft zu schildern, seine Antworten seien oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Die angeblichen Befragungen und Drohungen habe er zeitlich nicht einzuordnen vermocht und die Aussagen zur Inhaftierung seien widersprüchlich gewesen. Während er bei der Befragung zur Person von einer zweiwöchigen Haft gesprochen habe, habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, während ungefähr drei Tagen in Haft gewesen zu sein. Diese Ungereimtheiten würden bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zunächst weitgehend seine bei der Vorinstanz vorgebrachten Asylgründe, um dann im Einzelnen auf die Erwägungen des BFM einzugehen. So seien die in der Verfügung gemachten Ausführungen betreffend sein Alter unzutreffend, da im Untersuchungsbericht selber auf die Ungenauigkeit einer solchen Altersfeststellung hingewiesen worden sei und auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgehe. Weiter führe das BFM aus, die Antworten des Beschwerdeführers seien sehr oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal er substanziierte Angaben zu den Bedrohungen gemacht habe. Namentlich habe er ausführliche und genaue Angaben zu den Personen gemacht, die ihn bedroht und befragt hätten. Es sei hervorzuheben, dass er detaillierte Aussagen habe machen können trotz der Tatsache, dass er Analphabet sei. Ausserdem falle auf, dass der Befragungsstil bei der Anhörung sehr aggressiv gewesen sei, was den Beschwerdeführer verunsichert habe. Daten könne er sehr wohl angeben, es könne jedoch nicht erwartet werden, dass er bei etwa 20 Befragungen eine genaue zeitliche Einordnung machen könne. Auch habe der Beschwerdeführer klar erklärt, inwiefern sich die ausgesprochenen Drohungen zugespitzt hätten; ein Bekannter seines Vaters habe seinem Grossvater erzählt, der Beschwerdeführer würde eine erneute Verhaftung wohl nicht überleben. Bei dem vom BFM angeführten Widerspruch bezüglich der Haft handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Überhaupt gebe es einige Ungenauigkeiten bei der Übersetzung. Der Beschwerdeführer habe sich beim Übersetzer beklagt, dass dieser seine Antworten nur in sehr zusammengefasster Form übersetzt habe. Dieser habe ihm versichert, dass dies unproblematisch sei. Ausserdem sei die Befragung zur Person und die Anhörung nicht in seiner Muttersprache Paschtu durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe aus all diesen Gründen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. 5.3. Mit Beschwerdeergänzung vom 17. August 2011 hält der Beschwerdeführer hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an seiner Beschwerde fest und macht auf die angespannte Situation im Distrikt G._______ aufmerksam. Weiter führt er aus, er sei nach wie vor gefährdet, da F._______, der für seine Verfolgung mitverantwortlich gewesen sei, immer noch zu den einflussreichsten Persönlichkeiten in G._______ gehöre. Dies belegt er mit Zitaten aus einem Artikel des "Afghanistan Analysts Network" vom 19. Juli 2011. 5.4. In seiner die Ablehnung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 2. September 2011 verweist das Bundesamt vollumfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Weiter macht es auf einen Fehler in der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung seiner Tazkara aufmerksam und weist darauf hin, dass der Stempel über dem Foto der Tazkara unleserlicher und mangelhafter Qualität sei und solche Dokumente leicht käuflich seien. 5.5. In seiner Replik vom "17. August 2011" (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2011) entschuldigt sich der Beschwerdeführer für die mangelhafte Übersetzung und gibt in handschriftlicher Übersetzung die fraglichen Stellen, so wie sie lauten sollten, wieder. Weiter hält er an seinen früheren Ausführungen im Beschwerdeverfahren fest. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung (dort E. I) getroffene Glaubhaftigkeitsprüfung den durch Gesetz und Praxis festgelegten Ansprüchen genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist insbesondere in der Feststellung zu stützen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung und seine Freilassung sehr unsubstantiiert sind und sich ausserdem seine Aussagen diesbezüglich bei der Anhörung zu den Asylgründen von jenen bei der Befragung zur Person unterscheiden. Auch kann der Beschwerdeführer seine Aussagen zeitlich nicht genügend einordnen. Seine Antworten fallen, wie vom BFM richtig festgestellt, durchs Band vage und ausweichend aus. Er erzählt nicht frei, sondern muss bei der Anhörung immer wieder auf Aussagen hingewiesen werden, die er bei der Befragung zur Person gemacht hat. Die Ungenauigkeit und Oberflächlichkeit seiner Aussagen lassen darauf schliessen, dass er das Erzählte nicht tatsächlich erlebt hat. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Entkräftungsversuche und Gegenargumente überzeugen nicht und bleiben erfolglos. So wird die widersprüchliche Aussage bezüglich der Haft des Beschwerdeführers mit einem Übersetzungsfehler erklärt. Die Qualität der Übersetzung sei mittelmässig gewesen und der Übersetzer habe die Aussagen des Beschwerdeführers nur in sehr zusammengefasster Form rückübersetzt. Ausserdem sei er auf Dari befragt worden, nicht in seiner Muttersprache Paschtu. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage, wie er den Dolmetscher verstanden habe, mit "sehr gut" beantwortete (vgl. A20 S.12). Ausserdem gab er anlässlich der Befragung zur Person an, er spreche fliessend Dari, da dies die Sprache seines Vaters sei, und erklärte sich einverstanden, auf Dari befragt zu werden (vgl. A1 S.3). Auf dem Personalienblatt gab er sogar Dari als Muttersprache an (vgl. A2 Nr. 9). Hinweise auf eine unvollständige Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich den Protokollen keine entnehmen. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Misshandlung kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, da diese zuvor in keiner der Befragungen geltend gemacht worden ist und in der Beschwerdeschrift nur kurz erwähnt wird, ohne Begründung dafür, warum sie nicht schon früher vorgebracht wurde. Im Verlaufe des nun beinahe dreijährigen Verfahrens hätte er ausserdem genügend Gelegenheit gehabt, das in diesem Zusammenhang erwähnte ärztliche Zeugnis beizubringen. 6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft machen können. Aufgrund dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Auf die weiteren durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, namentlich die Fotografien, die Tazkaras und den UNHCR-Bericht, ist nicht näher einzugehen, da diese aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9)

8. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zur Zeit zu verzichten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG); die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ist die Beschwerde aufgrund der durch die Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gegen-standslos geworden und abzuschreiben.

10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bisher noch nicht beurteilt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 30. Dezember 2008 jedoch als erstellt zu erachten, und die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Er reichte mit seiner Eingabe vom 17. August 2011 eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 1205.50 ein, welche angemessen erscheint. Nach diesem Zeitpunkt machte die Rechtsvertreterin noch eine Eingabe, welche als notwendig zu beurteilen und zu entschädigen ist. Der Gesamtrechnungsbetrag ist deshalb auf angemessene Fr. 1300.-- zu erhöhen. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 650.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Parteientschädigung wird auf gesamthaft Fr. 650.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: