opencaselaw.ch

D-7912/2009

D-7912/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juni 2009 und gelangte am 10. August 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 11. August 2009 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ machte er unter anderem geltend, er sei erst 17 Jahre alt. A.b. Aufgrund der starken Zweifel an der geltend gemachten Minder­jährigkeit des Beschwerdeführers wurde er am 20. August 2009 am Kantonspital N._______ einer Altersbestimmungsanalyse unterzogen. Der ärztliche Befund ergab ein Knochenalter von neunzehn Jahren. A.c. Am 27. August 2009 fand eine Nachbefragung des Beschwerde­führers statt (vgl. Akten der Vorinstanz A15/3). Dabei wurde ihm unter anderem das recht­liche Gehör zum Resultat der Knochenaltersbestimmung und zu seinen Aussagen bezüglich der angeblichen Minderjährigkeit be­ziehungsweise der Tazkara gewährt. A.d. Mit schlecht leserlicher Eingabe per Fax vom 2. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine summarische Zusammenfassung seiner Asylvorbringen ein. A.e. Am 7. September 2009 wurde er direkt durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt, wo er zuletzt die Schule besucht habe. Zwei Jahre lang sei er mit einem Mädchen befreundet gewesen. Eines Tages hätten sie sich im Restaurant der Schule ge­troffen, wo sie von ihrem Bruder und ihrem Onkel ertappt worden seien. Diese hätten den Beschwerdeführer geschlagen und dabei ver­letzt. Das Mädchen hätten sie mitgenommen. Eine Nachts habe ihn seine Freundin angerufen und ihm erzählt, ihre Familie wolle sie gegen ihren Willen verheiraten. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sie deshalb Selbstmord begangen habe. Ihre Familie habe den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht. Die Familie sei reich und einflussreich gewesen und hätte später ihre Bodyguards in die Schule geschickt, doch der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schule gewesen. Danach habe er sich versteckt und schliesslich sei er im Juni 2009 aus Afghanistan ausgereist. C. Mit Verfügung vom 23. November 2009 - eröffnet am 24. November 2009 - erachtete das BFM die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft, lehnte das Asylgesuch des Be­schwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. C.a. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dem Be­schwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung gehe es im Allgemeinen und damit auch im vor­liegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Altersangaben einer Asyl suchenden Person sprechen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Aussagen des Be­schwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erweisen würden. Dies treffe sowohl auf die behauptete Identität als auch auf die Tazkara und die Asylvorbringen zu. Die vom BFM durchgeführte Knochenalters­analyse habe ergeben, dass das Skelettalter des Beschwerdeführers einem Alter von mindestens 19 Jahren (mit einer doppelten Standard­abweichung von +/- 26 Monaten) entspreche. Auch sein Erscheinen und sein Verhalten bestätigten von Beginn weg die Zweifel an der be­haupteten Minderjährigkeit. Zudem habe er undifferenzierte Angaben bezüglich seiner Person, der Familie und der Herkunft gemacht. Bereits seine Aussagen zum Herkunftsort seien unstimmig und wiederholt widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, in Kabul geboren zu sein. Bei der direkten Anhörung durch das BFM (DBA) habe er im Zusammenhang mit der Frage, warum seine Tazkara in Panschir und nicht in Kabul ausgestellt worden sei, vorerst ent­gegnet, er sei in der Provinz Panschir geboren beziehungsweise man müsse sich seine Identitätskarte in der Geburtsprovinz ausstellen lassen. Auf Vorhalt hin habe er erneut angegeben, in Kabul geboren zu sein, aber seine Eltern würden aus Panschir stammen. Auch bezüglich seiner Familie habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben, seine Familie würde sich in Kabul aufhalten. Erst bei der DBA habe er vier weitere in Kabul lebende Schwestern erwähnt, um dann im Zusammenhang mit seiner Verfolgungs­geschichte in der DBA zu erklären, die ganze Familie habe Kabul wegen der Probleme verlassen. Bezüglich der eingereichten Tazkara hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Tazkara im Zeitpunkt der Ausstellung im Jahre 2007 (1386 gemäss dem afghanischen Kalender) 14 Jahr alt gewesen sei. Bei der BzP sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Abweichung von einem Jahr zu erklären und habe bestätigt, 17 Jahre alt zu sein. Diese Aussage sei somit nicht mit den Angaben der Tazkara vereinbar, wonach er heute 16 Jahre alt wäre. Erst auf Vorhalt hin habe er bei der DBA erklärt, er werde in vier Monaten 17. Schliesslich sei bezüglich der Tazkara noch festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage handle, auf die anschliessend Vermerke eingetragen worden seien. Die Behörden würden indes üblicher Weise gedruckte Formulare verwenden. Da ein solches Papier in jedem Copyshop gegen Bezahlung problemlos erhältlich sei, könne es als nicht rechtsgenüglich qualifiziert werden. Daran könne auch die Be­teuerung des Beschwerdeführers, es handle sich um ein Original nichts ändern. Folglich seien die Angaben des Beschwerdeführers be­treffend die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren, so dass diese unbewiesen bleibe und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Gesuchs volljährig gewesen sei. Die in casu angewandte Praxis des BFM sei in einem Grundsatzurteil der ehemaligen Schweizerische Asylrekurs­kommission (ARK) vom 29. Oktober 2004 ausdrücklich bestätigt worden. C.b. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeb­lichen Verfolgungssituation seien als äusserst unsubstanziiert, wider­sprüchlich und realitätsfremd zu qualifizieren. So habe er kaum etwas über die zwei Jahre dauernde Beziehung zu seiner Freundin erzählen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Begegnung mit der Familie des Mädchens im Restaurant der Schule zu datieren. Bei der BzP habe er angegeben, das Mädchen habe ihn einen Monat nach dem Vorfall angerufen und von der geplanten Zwangsverheiratung erzählt. Sieben Tage danach habe er von ihrem Selbstmord erfahren. Wiederum sieben Tage später sei er in der Schule gesucht worden. Demgegenüber habe er bei der DBA erklärt, das Mädchen habe ihn eine Woche nach dem Vorfall angerufen. Bei der BzP habe er des Weiteren geschildert, er sei geschlagen und am Kinn verletzt worden. Dagegen habe er bei der DBA erzählt, man habe ihm einen Zahn be­schädigt. Ausserdem habe er sich in einen weiteren Widerspruch ver­wickelt, als er auf Nachfrage im Zusammenhang mit der Suche der Bodyguards nach ihm entgegnet habe, er wisse nicht, ob man ihn weiter gesucht habe, seine Familie habe Haus und Umgebung ver­lassen. Diesbezüglich habe er bei der BzP sowie zu Beginn der DBA noch geltend gemacht, die Familie sei zu Hause in Kabul. Der Be­schwerdeführer habe zudem ausgeführt, bei der Familie seiner Freundin handle es sich um eine reiche und einflussreiche Familie. Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass er den Namen einer solch einflussreichen Familie nicht kenne. Es sei nochmals festzuhalten, dass er die Beziehung zum Mädchen während zwei Jahren unter­halten haben wolle und sie zudem in seiner Umgebung gelebt haben solle. Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers realitäts­fremd. So seien die von ihm geltend gemachten Vorbringen im sozio­kulturellen Umfeld von Afghanistan unmöglich. Es sei ausgeschlossen, dass ein unverheiratetes und minderjähriges Liebespaar in der Öffentlichkeit unbehelligt verkehre - insbesondere während zwei Jahren. Auch sein Erklärungsversuch, er und das Mädchen hätten immer wieder versucht, irgendwo anders spazieren zu gehen, ver­möge nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer in der DBA selber den Vorhalt des Befragers bestätigt habe, wonach es sich dabei um ein gefährliches Verhalten gehandelt habe und weiter zu Protokoll ge­geben habe, der Islam untersage solche Beziehungen. Die per Fax eingereichte handschriftliche Zusammenfassung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, der keinerlei Beweiswert zukomme, zumal daraus der Ab­sender nicht eruierbar sei. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM zu einer Vernehmlassung eingeladen. F. F.a. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, bei den nach­gereichten Beweismitteln (angeblich von den heimatlichen Behörden ausgestellte Dokumente) handle es sich lediglich um Farbkopien. Zudem seien gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM ge­fälschte afghanische Dokumente jeder Art sowie Blankodokumente relativ leicht erhältlich, so dass ihr Beweiswert generell als niedrig eingestuft werden müsse. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen der Rechtsvertretung (RV) in der Eingabe vom 18. Dezember 2009 verwiesen, wonach Verwandte des Beschwerdeführers die Dokumente käuflich bei der Polizei erworben hätten. Zum Inhalt der eingereichten Kopien könne Folgendes festgehalten werden: Die Angaben, die der Beschwerdeführer im Verlauf des Asyl­verfahrens gemacht habe, stimmten nicht mit denen überein, die die angeblichen Beweismittel lieferten. So hielten diese fest, dass sich das Mädchen am 25. April 2009 das Leben genommen beziehungsweise der Beschwerdeführer am 29. April 2000 (recte: 29. April 2009) das Land verlassen habe. Aus den eingereichten Papieren gehe auch hervor, dass das Aus­reisedatum von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers und weiteren Personen gegenüber den afghanischen Behörden bestätigt worden sei. Betreffend der diesbezüglichen Aussagen werde auf den Asylentscheid vom 23. November 2009 verwiesen. Schliesslich werde auch darauf gewiesen, dass gemäss der eingereichten Beweis­mittel der Beschwerdeführer von den Behörden zu Hause gesucht werde und diese dabei auf die Familie des Beschwerdeführers ge­troffen seien. Auch zum Aufenthaltsort seiner Familie habe der Be­schwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht, aus welchen hervorgehe, dass er Kontakt zu seinem Bruder in Afghanistan gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens habe der Beschwerde­führer die Suche der Behörden nach ihm erwähnt. Er habe lediglich die Bodyguards erwähnt, die ihn in der Schule gesucht hätten. Die nachgereichten Beweismittel könnten die Unglaubwürdigkeit des Be­schwerdeführers beziehungsweise seiner Vorbringen nicht widerlegen. Im Übrigen werde, auch bezüglich der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 23. November 2009 verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.b. Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 replizierte der Beschwerde­führer fristgerecht. Dabei verwies er im Zusammenhang mit dem Be­weiswert seiner Tazkara sowie bezüglich der von ihm geltend ge­machten Minderjährigkeit auf das Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2009 verweist der Beschwerdeführer unter anderem auf das Urteil D-4472/2008 vom 5. Februar 2009, wo sich das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Echtheit einer Tazkara geäussert habe. Demnach seien bei der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokumentes nicht nur die schweizerischen Bedingungen, sondern immer auch die Bedingungen des Ausstellungslandes zu berücksichtigen. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen Qualitätsstandards nicht entspreche und die Massstäbe, welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten festlege, nicht erfülle, dürfe der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht. Die Tatsache, dass die abgegebene Tazkara kein einziges Sicherheitsmerkmal aufweise, lasse zwar vermuten, dass es auch nach afghanischen Bestimmungen nicht als fälschungssicher zu qualifizieren wäre, zumal zu erwarten sei, dass Afghanistan die selbst ausgestellten Identitätskarten mit gewissen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet habe. Mit hinreichender Sicherheit stehe dies indessen nicht fest, womit einerseits ein gewisser Klärungsbedarf bestehe und andererseits nicht - wie von der Vorinstanz - der Schluss gezogen werden könne, es handle sich mangels Sicherheitsmerkmalen nicht um ein Identitätspapier im Sinne der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation zwei Dinge. Zum einen lag dem zitierten Entscheid ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es in erster Linie um die Frage, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, da die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sei, und ob es sich bei der von ihm abgegebenen Tazkara um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle. Das BFM kam in diesem Fall zum Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers insgesamt nicht rechtsgenüglich belegt worden sei und somit nicht feststehe. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, werde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich verletzt und die Asylbehörden zu täuschen versucht, weshalb die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes bei fehlenden Hinweisen nicht nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen hätten. Im vorliegenden Fall hingegen wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Darüber hinaus taxierte das BFM die Tazkara noch aus anderen Gründen, als den im zitierten Fall erwähnten, als unecht. Insbesondere der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge 17 Jahre alt gewesen sein will, währendem er seiner Tazkara zufolge im Zeitpunkt ihrer Ausstellung im Jahre 2007 (1386 gemäss dem afghanischen Kalender) 14 Jahre alt gewesen sein soll und somit zum Zeitpunkt der Verfügung 16 Jahre alt gewesen wäre. Auf entsprechenden Vorhalt hin konnte der Beschwerdeführer weder bei der BZP noch bei der DBA die Abweichung von einem Jahr erklären (vgl. Ausführungen vorstehend unter C.a). Auch auf Beschwerdeebene gelang es ihm nicht, die Unstimmigkeiten durch seine Ausführungen sowie anhand der nachgereichten Beweismittel auszuräumen. Das BFM hielt denn auch in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens nicht mit denen übereinstimmten, die aus den angeblichen Beweismitteln hervorgingen. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus dem zitierten Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818).

E. 6.5 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche Lageanalyse vor und kam dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. a.a.O E. 9.9.1). Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichtes des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. a.a.O E. 9.9.2). Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. a.a.O). Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O).

E. 6.6 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 6.6.1 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer gesund. Somit lassen im vorliegenden Fall medizinische Gründe den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen.

E. 6.6.2 Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte dieser seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul (vgl. A1/10 S. 1), wo er zehn Jahre lang die Schule besucht habe (vgl. A1/10 S. 3), und wo heute noch seine Eltern und seine beiden verheirateten Brüder mit ihren Familien wohnen (vgl. a.a.O.); auch seine vier Schwestern leben in Afghanistan (vgl. A15/14 S. 5 F. 25). Der Beschwerdeführer kann daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einem sozialen Beziehungsnetz in Kabul rechnen, welches ihm bei der Wohnungssuche behilflich sein wird und ihn allenfalls beherbergen kann. Seinen eigenen Angaben zufolge hat ihm sein Vater mit dem Verkauf eines Grundstücks in Panschir die Ausreise finanziert (vgl. A15/14 S. 9 F. 69). Auch seine bisherigen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten wurden von seinem Vater beglichen, welcher als Chauffeur seinen Lebensunterhalt verdient (vgl. A15/14 S. 5 F. 30). Es ist somit davon auszugehen, dass sein Vater auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführer nach Afghanistan wieder für diesen aufkommen wird, zumal in dessen Heimat die Bedeutung der Fa­milie einen weitaus grösseren Raum als in Mitteleuropa einnimmt, über die bei uns übliche Kernfamilie hinausgeht und unter anderem bedeutet, dass man sich auch für Familienangehörige, die über die nächste Verwandtschaft hinausgehen, verpflichtet fühlt.

E. 6.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädi­gung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7912/2009 Urteil vom 12. Juli 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung¸ Verfügung des BFM vom 23. November 2009 / N. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juni 2009 und gelangte am 10. August 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 11. August 2009 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ machte er unter anderem geltend, er sei erst 17 Jahre alt. A.b. Aufgrund der starken Zweifel an der geltend gemachten Minder­jährigkeit des Beschwerdeführers wurde er am 20. August 2009 am Kantonspital N._______ einer Altersbestimmungsanalyse unterzogen. Der ärztliche Befund ergab ein Knochenalter von neunzehn Jahren. A.c. Am 27. August 2009 fand eine Nachbefragung des Beschwerde­führers statt (vgl. Akten der Vorinstanz A15/3). Dabei wurde ihm unter anderem das recht­liche Gehör zum Resultat der Knochenaltersbestimmung und zu seinen Aussagen bezüglich der angeblichen Minderjährigkeit be­ziehungsweise der Tazkara gewährt. A.d. Mit schlecht leserlicher Eingabe per Fax vom 2. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine summarische Zusammenfassung seiner Asylvorbringen ein. A.e. Am 7. September 2009 wurde er direkt durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt, wo er zuletzt die Schule besucht habe. Zwei Jahre lang sei er mit einem Mädchen befreundet gewesen. Eines Tages hätten sie sich im Restaurant der Schule ge­troffen, wo sie von ihrem Bruder und ihrem Onkel ertappt worden seien. Diese hätten den Beschwerdeführer geschlagen und dabei ver­letzt. Das Mädchen hätten sie mitgenommen. Eine Nachts habe ihn seine Freundin angerufen und ihm erzählt, ihre Familie wolle sie gegen ihren Willen verheiraten. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sie deshalb Selbstmord begangen habe. Ihre Familie habe den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht. Die Familie sei reich und einflussreich gewesen und hätte später ihre Bodyguards in die Schule geschickt, doch der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schule gewesen. Danach habe er sich versteckt und schliesslich sei er im Juni 2009 aus Afghanistan ausgereist. C. Mit Verfügung vom 23. November 2009 - eröffnet am 24. November 2009 - erachtete das BFM die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft, lehnte das Asylgesuch des Be­schwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. C.a. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dem Be­schwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung gehe es im Allgemeinen und damit auch im vor­liegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Altersangaben einer Asyl suchenden Person sprechen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Aussagen des Be­schwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erweisen würden. Dies treffe sowohl auf die behauptete Identität als auch auf die Tazkara und die Asylvorbringen zu. Die vom BFM durchgeführte Knochenalters­analyse habe ergeben, dass das Skelettalter des Beschwerdeführers einem Alter von mindestens 19 Jahren (mit einer doppelten Standard­abweichung von +/- 26 Monaten) entspreche. Auch sein Erscheinen und sein Verhalten bestätigten von Beginn weg die Zweifel an der be­haupteten Minderjährigkeit. Zudem habe er undifferenzierte Angaben bezüglich seiner Person, der Familie und der Herkunft gemacht. Bereits seine Aussagen zum Herkunftsort seien unstimmig und wiederholt widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, in Kabul geboren zu sein. Bei der direkten Anhörung durch das BFM (DBA) habe er im Zusammenhang mit der Frage, warum seine Tazkara in Panschir und nicht in Kabul ausgestellt worden sei, vorerst ent­gegnet, er sei in der Provinz Panschir geboren beziehungsweise man müsse sich seine Identitätskarte in der Geburtsprovinz ausstellen lassen. Auf Vorhalt hin habe er erneut angegeben, in Kabul geboren zu sein, aber seine Eltern würden aus Panschir stammen. Auch bezüglich seiner Familie habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben, seine Familie würde sich in Kabul aufhalten. Erst bei der DBA habe er vier weitere in Kabul lebende Schwestern erwähnt, um dann im Zusammenhang mit seiner Verfolgungs­geschichte in der DBA zu erklären, die ganze Familie habe Kabul wegen der Probleme verlassen. Bezüglich der eingereichten Tazkara hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Tazkara im Zeitpunkt der Ausstellung im Jahre 2007 (1386 gemäss dem afghanischen Kalender) 14 Jahr alt gewesen sei. Bei der BzP sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Abweichung von einem Jahr zu erklären und habe bestätigt, 17 Jahre alt zu sein. Diese Aussage sei somit nicht mit den Angaben der Tazkara vereinbar, wonach er heute 16 Jahre alt wäre. Erst auf Vorhalt hin habe er bei der DBA erklärt, er werde in vier Monaten 17. Schliesslich sei bezüglich der Tazkara noch festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage handle, auf die anschliessend Vermerke eingetragen worden seien. Die Behörden würden indes üblicher Weise gedruckte Formulare verwenden. Da ein solches Papier in jedem Copyshop gegen Bezahlung problemlos erhältlich sei, könne es als nicht rechtsgenüglich qualifiziert werden. Daran könne auch die Be­teuerung des Beschwerdeführers, es handle sich um ein Original nichts ändern. Folglich seien die Angaben des Beschwerdeführers be­treffend die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren, so dass diese unbewiesen bleibe und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Gesuchs volljährig gewesen sei. Die in casu angewandte Praxis des BFM sei in einem Grundsatzurteil der ehemaligen Schweizerische Asylrekurs­kommission (ARK) vom 29. Oktober 2004 ausdrücklich bestätigt worden. C.b. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeb­lichen Verfolgungssituation seien als äusserst unsubstanziiert, wider­sprüchlich und realitätsfremd zu qualifizieren. So habe er kaum etwas über die zwei Jahre dauernde Beziehung zu seiner Freundin erzählen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Begegnung mit der Familie des Mädchens im Restaurant der Schule zu datieren. Bei der BzP habe er angegeben, das Mädchen habe ihn einen Monat nach dem Vorfall angerufen und von der geplanten Zwangsverheiratung erzählt. Sieben Tage danach habe er von ihrem Selbstmord erfahren. Wiederum sieben Tage später sei er in der Schule gesucht worden. Demgegenüber habe er bei der DBA erklärt, das Mädchen habe ihn eine Woche nach dem Vorfall angerufen. Bei der BzP habe er des Weiteren geschildert, er sei geschlagen und am Kinn verletzt worden. Dagegen habe er bei der DBA erzählt, man habe ihm einen Zahn be­schädigt. Ausserdem habe er sich in einen weiteren Widerspruch ver­wickelt, als er auf Nachfrage im Zusammenhang mit der Suche der Bodyguards nach ihm entgegnet habe, er wisse nicht, ob man ihn weiter gesucht habe, seine Familie habe Haus und Umgebung ver­lassen. Diesbezüglich habe er bei der BzP sowie zu Beginn der DBA noch geltend gemacht, die Familie sei zu Hause in Kabul. Der Be­schwerdeführer habe zudem ausgeführt, bei der Familie seiner Freundin handle es sich um eine reiche und einflussreiche Familie. Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass er den Namen einer solch einflussreichen Familie nicht kenne. Es sei nochmals festzuhalten, dass er die Beziehung zum Mädchen während zwei Jahren unter­halten haben wolle und sie zudem in seiner Umgebung gelebt haben solle. Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers realitäts­fremd. So seien die von ihm geltend gemachten Vorbringen im sozio­kulturellen Umfeld von Afghanistan unmöglich. Es sei ausgeschlossen, dass ein unverheiratetes und minderjähriges Liebespaar in der Öffentlichkeit unbehelligt verkehre - insbesondere während zwei Jahren. Auch sein Erklärungsversuch, er und das Mädchen hätten immer wieder versucht, irgendwo anders spazieren zu gehen, ver­möge nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer in der DBA selber den Vorhalt des Befragers bestätigt habe, wonach es sich dabei um ein gefährliches Verhalten gehandelt habe und weiter zu Protokoll ge­geben habe, der Islam untersage solche Beziehungen. Die per Fax eingereichte handschriftliche Zusammenfassung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, der keinerlei Beweiswert zukomme, zumal daraus der Ab­sender nicht eruierbar sei. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM zu einer Vernehmlassung eingeladen. F. F.a. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, bei den nach­gereichten Beweismitteln (angeblich von den heimatlichen Behörden ausgestellte Dokumente) handle es sich lediglich um Farbkopien. Zudem seien gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM ge­fälschte afghanische Dokumente jeder Art sowie Blankodokumente relativ leicht erhältlich, so dass ihr Beweiswert generell als niedrig eingestuft werden müsse. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen der Rechtsvertretung (RV) in der Eingabe vom 18. Dezember 2009 verwiesen, wonach Verwandte des Beschwerdeführers die Dokumente käuflich bei der Polizei erworben hätten. Zum Inhalt der eingereichten Kopien könne Folgendes festgehalten werden: Die Angaben, die der Beschwerdeführer im Verlauf des Asyl­verfahrens gemacht habe, stimmten nicht mit denen überein, die die angeblichen Beweismittel lieferten. So hielten diese fest, dass sich das Mädchen am 25. April 2009 das Leben genommen beziehungsweise der Beschwerdeführer am 29. April 2000 (recte: 29. April 2009) das Land verlassen habe. Aus den eingereichten Papieren gehe auch hervor, dass das Aus­reisedatum von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers und weiteren Personen gegenüber den afghanischen Behörden bestätigt worden sei. Betreffend der diesbezüglichen Aussagen werde auf den Asylentscheid vom 23. November 2009 verwiesen. Schliesslich werde auch darauf gewiesen, dass gemäss der eingereichten Beweis­mittel der Beschwerdeführer von den Behörden zu Hause gesucht werde und diese dabei auf die Familie des Beschwerdeführers ge­troffen seien. Auch zum Aufenthaltsort seiner Familie habe der Be­schwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht, aus welchen hervorgehe, dass er Kontakt zu seinem Bruder in Afghanistan gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens habe der Beschwerde­führer die Suche der Behörden nach ihm erwähnt. Er habe lediglich die Bodyguards erwähnt, die ihn in der Schule gesucht hätten. Die nachgereichten Beweismittel könnten die Unglaubwürdigkeit des Be­schwerdeführers beziehungsweise seiner Vorbringen nicht widerlegen. Im Übrigen werde, auch bezüglich der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 23. November 2009 verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.b. Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 replizierte der Beschwerde­führer fristgerecht. Dabei verwies er im Zusammenhang mit dem Be­weiswert seiner Tazkara sowie bezüglich der von ihm geltend ge­machten Minderjährigkeit auf das Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2009 verweist der Beschwerdeführer unter anderem auf das Urteil D-4472/2008 vom 5. Februar 2009, wo sich das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Echtheit einer Tazkara geäussert habe. Demnach seien bei der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Dokumentes nicht nur die schweizerischen Bedingungen, sondern immer auch die Bedingungen des Ausstellungslandes zu berücksichtigen. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen Qualitätsstandards nicht entspreche und die Massstäbe, welche Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten festlege, nicht erfülle, dürfe der Schluss gezogen werden, das Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit nicht. Die Tatsache, dass die abgegebene Tazkara kein einziges Sicherheitsmerkmal aufweise, lasse zwar vermuten, dass es auch nach afghanischen Bestimmungen nicht als fälschungssicher zu qualifizieren wäre, zumal zu erwarten sei, dass Afghanistan die selbst ausgestellten Identitätskarten mit gewissen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet habe. Mit hinreichender Sicherheit stehe dies indessen nicht fest, womit einerseits ein gewisser Klärungsbedarf bestehe und andererseits nicht - wie von der Vorinstanz - der Schluss gezogen werden könne, es handle sich mangels Sicherheitsmerkmalen nicht um ein Identitätspapier im Sinne der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. 4.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation zwei Dinge. Zum einen lag dem zitierten Entscheid ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es in erster Linie um die Frage, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, da die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sei, und ob es sich bei der von ihm abgegebenen Tazkara um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle. Das BFM kam in diesem Fall zum Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers insgesamt nicht rechtsgenüglich belegt worden sei und somit nicht feststehe. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, werde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich verletzt und die Asylbehörden zu täuschen versucht, weshalb die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes bei fehlenden Hinweisen nicht nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen hätten. Im vorliegenden Fall hingegen wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Darüber hinaus taxierte das BFM die Tazkara noch aus anderen Gründen, als den im zitierten Fall erwähnten, als unecht. Insbesondere der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge 17 Jahre alt gewesen sein will, währendem er seiner Tazkara zufolge im Zeitpunkt ihrer Ausstellung im Jahre 2007 (1386 gemäss dem afghanischen Kalender) 14 Jahre alt gewesen sein soll und somit zum Zeitpunkt der Verfügung 16 Jahre alt gewesen wäre. Auf entsprechenden Vorhalt hin konnte der Beschwerdeführer weder bei der BZP noch bei der DBA die Abweichung von einem Jahr erklären (vgl. Ausführungen vorstehend unter C.a). Auch auf Beschwerdeebene gelang es ihm nicht, die Unstimmigkeiten durch seine Ausführungen sowie anhand der nachgereichten Beweismittel auszuräumen. Das BFM hielt denn auch in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens nicht mit denen übereinstimmten, die aus den angeblichen Beweismitteln hervorgingen. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus dem zitierten Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. 4.3. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818). 6.5. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche Lageanalyse vor und kam dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. a.a.O E. 9.9.1). Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichtes des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. a.a.O E. 9.9.2). Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. a.a.O). Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O). 6.6. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen. 6.6.1. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer gesund. Somit lassen im vorliegenden Fall medizinische Gründe den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. 6.6.2. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte dieser seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul (vgl. A1/10 S. 1), wo er zehn Jahre lang die Schule besucht habe (vgl. A1/10 S. 3), und wo heute noch seine Eltern und seine beiden verheirateten Brüder mit ihren Familien wohnen (vgl. a.a.O.); auch seine vier Schwestern leben in Afghanistan (vgl. A15/14 S. 5 F. 25). Der Beschwerdeführer kann daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einem sozialen Beziehungsnetz in Kabul rechnen, welches ihm bei der Wohnungssuche behilflich sein wird und ihn allenfalls beherbergen kann. Seinen eigenen Angaben zufolge hat ihm sein Vater mit dem Verkauf eines Grundstücks in Panschir die Ausreise finanziert (vgl. A15/14 S. 9 F. 69). Auch seine bisherigen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten wurden von seinem Vater beglichen, welcher als Chauffeur seinen Lebensunterhalt verdient (vgl. A15/14 S. 5 F. 30). Es ist somit davon auszugehen, dass sein Vater auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführer nach Afghanistan wieder für diesen aufkommen wird, zumal in dessen Heimat die Bedeutung der Fa­milie einen weitaus grösseren Raum als in Mitteleuropa einnimmt, über die bei uns übliche Kernfamilie hinausgeht und unter anderem bedeutet, dass man sich auch für Familienangehörige, die über die nächste Verwandtschaft hinausgehen, verpflichtet fühlt. 6.6.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädi­gung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: