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D-5258/2010

D-5258/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 14. Juli 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5258/2010 Urteil vom 31. Oktober 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Afghanistan, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, Provinz C._______, stammen­de Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehörigkeit seinen Heimatstaat im Juni 2010 auf dem Landweg verliess und über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 21. Juni 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte, dass am 24. Juni 2010 eine Knochenaltersbestimmung nach Greulich und Pyle vorgenommen wurde, welche ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 im E._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt und im Rahmen von gleichentags durchgeführten Nachbefragungen zu seiner gesundheitlichen Situation, seinem Alter, zum Reiseweg sowie zum eingereichten Identitätsdokument befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zum Umstand, dass das BFM die angeführte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte, gewährt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer überdies am 6. Juli 2010 direkt anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe keine öffentliche Schule, jedoch die Schule in der Dorfmoschee besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet sowie die Tiere ihrer Familie gehütet, dass er sich am (...) zusammen mit zwei Kollegen und den Tieren vom Feld auf den Heimweg gemacht habe, als sie von vermummten Angehörigen der Taliban angehalten, gefesselt und mit verbundenen Augen in deren Camp geführt worden seien, wo man sie wiederholt erfolglos für den heiligen Krieg habe rekrutieren wollen, weshalb sie geschlagen worden seien, dass nach einer Woche einer der Kollegen von den Taliban mitgenommen worden und nicht mehr zurückgekehrt sei und das Gleiche einige Tage später mit dem zweiten Kollegen geschehen sei, worauf er um sein Leben gefürchtet und bei der nächstbesten Gelegenheit die Flucht ergriffen habe, dass er zwei Tage durch Wälder und danach einer Strasse entlang gegangen und schliesslich am (...) bei seinem in F._______, Provinz G._______, lebenden Onkel eingetroffen sei, welcher in der Folge seine Ausreise organisiert habe, da er Repressalien sowohl von Seiten der Taliban als auch der Behörden, die ihn der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigen könnten, befürchtet habe, dass er überdies vor etwa (...) Jahren sein linkes Auge durch einen Bajonettstich verloren habe, als die Taliban ihr Dorf überfallen hätten, worauf er sich damals während (...) Monaten in einem Spital in H._______, I._______, habe pflegen lassen und sich dort noch während (Angabe Zeitdauer) bei seiner Tante zwecks Nachkontrollen aufgehalten habe, dass er im Weiteren nie einen Reisepass besessen habe, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 das Original seines Identitätsausweises (Tazkara) zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 14. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und den afghanischen Identitätsausweis Nr. 749754 einzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Anbetracht der Gesamtumstände (Knochenaltersbestimmung; Aussehen des Beschwerdeführers; widersprüchliche Angaben zum Geburtsdatum; unglaubhafte Angaben zum eingereichten Identitätsdokument und zum Erhalt desselben; Zweifel an der Echtheit des Identitätsdokuments) bleibe die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen und es müsse der Schluss gezogen werden, dass es sich bei ihm entgegen seinen Angaben um eine volljährige Person handle, weshalb die direkte Anhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei, dass aufgrund stereotyper und unsubstanziierter Angaben des Beschwer­deführers zum Reiseweg keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass davon ausgegangen werden müsse, er sei mit eigenen Reisepapieren von Afghanistan in die Schweiz gereist und habe diese zur Verschleierung seiner wahren Identität, insbesondere seines Alters, nicht zu den Akten gereicht, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit den Angehörigen der Taliban im (...), dem Aufenthalt in deren Camp und seiner anschliessenden Flucht durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd, widersprüchlich, vage und keine Realkennzeichen enthaltend ausgefallen seien, weshalb es ihm in keiner Weise gelungen sei, den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte selber erlebt habe, dass die Vorbringen betreffend den Vorfall vor (...) Jahren, als er bei einem Überfall der Taliban das linke Auge verloren habe, nicht als asylrelevant zu erachten sei, da die diesbezüglich notwendige medizinische Behandlung abgeschlossen sei und er diesen Vorfall selber nicht als ausreiserelevant bezeichnet habe, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei die Sache an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, sowohl auf das Asylgesuch einzutreten als auch seine Minderjährigkeit festzustellen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2010 die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2010 eine Kopie seiner Geburtsurkunde nachreichte, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. August 2010 die Übernahme des Mandats bekannt gab und die vormalige Rechtsvertretung ([...]) mit Schreiben vom 1. September 2010 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2010 das Ori­ginal seiner bereits in Kopie eingereichten Geburtsurkunde ins Recht legte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Min­der­jäh­rig­keit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab und diese Unterlassung vorliegend unbestritten ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ lediglich eine Faxkopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, dass unter den Begriff der Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt werden und grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2010, mithin fünfzehn Tage nach Einreichung des Asylgesuchs, seine Tazkara im Original zu den Akten reichte, dass eine afghanische Tazkara grundsätzlich ein Identitäts- oder Reisepapier im Sinne der mit BVGE 2007/7 begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5319/2007 vom 18. Januar 2008 E. 4.4), dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung seiner Tazkara vorzubringen vermag, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Nachbefragung und der direkten Anhörung vorbrachte, er habe seine Identitätskarte bei seinem Onkel zurückgelassen, weil er gewusst habe, dass er illegal ausreise, und es schwierig gewesen sei, die Papiere mitzunehmen (vgl. act. A15/15, S. 4), respektive er habe Angst gehabt, seine Tazkara auf dem Fluchtweg zu verlieren (vgl. act. A11/5, S. 2), dass er am Morgen des 2. Juli 2010 seinen Onkel telefonisch gebeten habe, ihm das Original seiner Identitätskarte zukommen zu lassen, worauf dieser gleichentags den Ausweis auf der Post aufgegeben habe (vgl. act. A15/15, S. 2, 9 und 10), dass der Beschwerdeführer aber dadurch nicht glaubhaft zu machen vermag, er habe seine Identitätskarte aus zwingenden Gründen zurücklassen müssen (BVGE 2010/2 E. 6.2 S. 29), zumal er nicht darlegt, weshalb es schwierig gewesen wäre, ein faltbares A4-Blatt grosses Identitätsdokument auf seiner Reise in die Schweiz, die mit verschiedenen Fahrzeugen bewerkstelligt worden sei, mitzuführen, dass ebenso wenig die blosse Angst, während der Ausreise das Identitätsdokument zu verlieren, einen zwingenden Grund darzustellen vermag, dass zwar aus den Akten - unbesehen des tatsächlichen, vorherigen Aufbewahrungsortes der Tazkara (vgl. act. A18/11, S. 4 unten) - und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen nach Einreichung seines Asylgesuches ein Identitätsdokument im Original ins Recht legte, insgesamt der Schluss gezogen werden kann, er habe sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, den schweizerischen Asylbehörden innert angemessener Frist ein Identitätsdokument nachzureichen, dass das fragliche Identitätsdokument aber nicht als rechtsgenüglich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erachtet werden kann, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Gründe inhaltlicher Natur, die zu diesem Schluss führen, in einlässlicher Weise darlegte, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass, da sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den entsprechenden Vorhalten (so hinsichtlich des Ausstellungsdatums der Tazkara, der fehlenden Angaben zum genauen Geburtsdatum, der unleserlichen zentralen Angaben, der unscharfen Fotografie) nicht äussert, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden vorinstanz­lichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer einwendet, das BFM habe eine eigentliche Prüfung des Ausweises unterlassen, behaupte ohne besseres Wissen, von diesem Dokument könne nicht auf seine Personalien geschlossen werden, verweise pauschal auf die generell leichte Fälschbarkeit von afghanischen Identitätsdokumenten und erkläre eine Dokumentenprüfung als nicht durchführbar, da diese Art von afghanischen Dokumenten keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, und auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-4472/2008 bezüglich Echtheitsprüfung einer Tazkara einen gewissen Klärungsbedarf erkannt, dass die Einwände als nicht stichhaltig zu erachten sind, dass nämlich der im zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteil entschiedene Sachverhalt von dem hier zu beurteilenden abweicht, da die Vorinstanz in ihrem Entscheid bloss in einem Nebenargument auf die leichte Käuflichkeit von afghanischen Identitätsdokumenten (auch von Blanko-Originalen) und die Nichtdurchführbarkeit einer Dokumentenprüfung einging, jedoch im Wesentlichen den Inhalt der Tazkara und damit zusammenhängende Aussagen des Beschwerdeführers beurteilte, dass im Übrigen die mit Eingabe vom 7. September 2010 nachgereichte Geburtsurkunde im Original kein Identitäts- oder Reisepapier im Sinne von BVGE 2007/7 darstellt, dass demnach insgesamt keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am X._______ geboren wurde, somit heute volljährig ist, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass er die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer zwar ein Identitätsdokument einreichte, dieses jedoch - wie dargelegt - nicht als rechtsgenüglich erachtet werden kann, er sich überdies betreffend sein Geburtsdatum widersprach und sich seine diesbezüglichen Angaben mit denjenigen auf der eingereichten Tazkara nicht in Übereinstimmung bringen lassen, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift rügt, der Beweiswert der Knochenaltersanalyse sei praxisgemäss nur äusserst beschränkt, die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse abstellte, sondern sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandersetzte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten darlegte, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig ungereimten, widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - stützte, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst, dass überdies der eingereichten Tazkara - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erwog - kein genaues Geburtsdatum entnommen werden kann, der Beschwerdeführer jedoch bereits bei der Einreichung des Antrags zum Erhalt dieses Identitätsdokumentes sein genaues Geburtsdatum gekannt haben will (vgl. act. A1/18, S. 2; A15/15, S. 10), dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine damalige Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass sodann zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft feststellte noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht weder als glaubhaft noch als asylrelevant qualifizierte, zumal sich die Ausführungen zu den angeführten Geschehnissen mit den Taliban als vage, substanzlos, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen versehen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) erweisen (vgl. act. A15/15, S. 6 ff.), dass auch die Schilderungen betreffend die Flucht aus dem Camp der Taliban und der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Onkel in der Folge mit der Familie in Kontakt getreten seien, obwohl der Beschwerdeführer über (Angabe Zeitdauer) verschwunden gewesen sei (vgl. act. A15/15, S. 4 und 8), offenkundig als realitätswidrig und daher als unglaubhaft zu erachten sind, dass die Ereignisse, die vor Jahren zur Verletzung des linken Auges des Beschwerdeführers führten, klarerweise als asylirrelevant zu qualifizieren sind und denn auch von ihm selber als mit seiner Ausreise nicht in Zusammenhang stehend bezeichnet wurden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorins­tanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, zumal der pauschale Einwand, die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen würden belegen, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig sei, angesichts der realitätsfremden, substanzlosen und mit Widersprüchen in wesentlichen Sachverhaltselementen behafteten Vorbringen in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine Lageanalyse be­treffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan vornahm, dass darin festgehalten wurde, dass sich die Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg, inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul, ständig verschlechtert habe und deshalb - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden müsse, dass, da bezüglich der Stadt Kabul die Sicherheitslage als weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten als weniger dramatisch zu erachten sei, eine Rückkehr in die Stadt Kabul nicht als generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen (namentlich: tragfähiges soziales Netz, guter Gesundheitszustand) - auch im Sinne eine zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer aus der östlichen Provinz C._______ stammt, wobei auch das BFM offensichtlich von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgeht, dass sich aber auch die vom BFM genannte Aufenthaltsalternative bei einem in F._______, Provinz G._______, lebenden Onkel schon deshalb als unzumutbar erweist, da dieser Onkel nicht in der Stadt Kabul selber wohnhaft ist und dadurch die oben genannten restriktiven Bedingungen für die Annahme einer Aufenthaltsalternative in casu in keiner Weise erfüllt sind, dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, dass sich nach den vorangehenden Erwägung der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar erweist, dass die oben erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und bei Vorliegen nur einer der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2), weshalb auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse somit verzichtet werden kann, dass die Beschwerde daher zusammenfassend gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, und im Übrigen abzuweisen ist, dass die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juli 2010 aufzuheben sind und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und auch die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden können, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, weshalb ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass von der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, indes auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-13 VGKE) die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 14. Juli 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: