Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Ghazni), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 und gelangte zunächst via Pakistan in den Iran, wo er in der Folge bis im April 2007 lebte. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei sei er schliesslich via Griechenland und Italien in die Schweiz weitergereist. Am 26. Juni 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich und wurde in der Folge an das Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ überstellt, wo er am 6. Juli 2007 ein Asylgesuch stellte. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das BFM am 12. Juli 2007 eine Handknochenanalyse durchführen. Am 17. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt. Noch am selben Tag erfolgte eine Nachbefragung, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt wurde. Am 25. Juli 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktanhörung ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil er dort nichts und niemanden mehr gehabt habe. Seine Mutter sei gestorben, als er noch klein gewesen sei, und sein Vater sei ungefähr im Jahr 1997 an Krebs gestorben. Auch seine kleine Schwester sei tot. Ansonsten habe er nur eine Tante, deren Aufenthaltsort ihm jedoch nicht bekannt sei. Er habe sich daher im Jahr 2002 entschieden, in den Iran zu gehen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen, zumal er in Afghanistan aufgrund des Krieges keine Zukunftsperspektive gehabt habe. Er habe vorgehabt, mit dem Ersparten später wieder nach Afghanistan zurückzukehren, um sich dort etwas Neues aufzubauen. Im Iran habe er in der Baubranche gearbeitet. Er habe sich dort allerdings illegal aufgehalten, weil die iranische Regierung afghanischen Flüchtlingen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Arbeit auf dem Bau sei hart gewesen, und er habe dabei nicht viel verdient. Aus diesem Grund habe er schliesslich entschieden, in die Schweiz zu gehen. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. August 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und subeventuell sei der Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag eine Faxkopie des afghanischen Identitätsausweises (Tazkara) des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Das Gesuch um Anordnung von Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe sowie das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zwecks Nachreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Original seiner Identitätskarte sowie deren Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. E. Mit Eingabe vom 23. August 2007 liess der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen um amtliche Übersetzung seiner Tazkara ersuchen. Dieses Gesuch wurde in der Eingabe vom 28. August 2007, welcher eine Farbkopie der Tazkara beilag, wiederholt. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. September 2007 das Original der Tazkara einreichen. Dabei wurde erneut um amtliche Übersetzung dieses Dokuments ersucht. G. In der Vernehmlassung vom 21. September 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie der vom BFM im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen amtlichen Übersetzung der Tazkara und beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 14. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtigte Motivsubstitution und Würdigung der Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG anstelle von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unter Einräumung einer Frist zur entsprechenden Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter anderem - über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240 Rn. 677 und 985; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine Substitution der Motive durch die Beschwerdeinstanz setzt allerdings voraus, dass sich die substituierende Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, hat sie den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O. S. 115 Rn. 314; Fritz Gygi, a.a.O. S. 70).
E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren würdigt das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, nicht - wie dies die Vorinstanz getan hat - unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, sondern unter demjenigen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. die nachstehenden Erwägungen). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens auf die beabsichtigte Motivsubstitution aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen (vgl. die Verfügung vom 14. November 2007). Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung gewahrt.
E. 3.3 Bei diesem Vorgehen kann die Frage offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt wären.
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität umfasst dabei Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung vom 17. Juli 2007 in Bezug auf sein Geburtsdatum geltend, er sei im ersten Monat des Jahres 1368 - dies entspricht März/April des Jahres 1989 gemäss westlichem Kalender - geboren worden. Er sei somit 17 Jahre und einige Monate alt; sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Das BFM bezweifelte die Altersangabe des Beschwerdeführers und liess eine Handknochenanalyse durchführen. Dem Bericht des Spitals Thurgau vom 12. Juli 2007 zufolge wies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Skelettalter von 19 Jahren auf. Anlässlich der Nachbefragung vom 17. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Bezug auf sein Alter die Wahrheit gesagt.
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2007 das Original seines afghanischen Identitätsausweises (Tazkara) einreichen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1379 - dies entspricht dem Jahr 2000 gemäss westlichem Kalender - 21 Jahre alt war. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben im Jahr 1989, sondern vielmehr im Jahr 1979 geboren wurde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was gegen diese Schlussfolgerung sprechen würde. In der Eingabe vom 9. Oktober 2007 liess er in diesem Zusammenhang lediglich ausführen, er habe sein Alter respektive Geburtsdatum im Zeitpunkt der Anhörungen nicht gekannt, sei jedoch vom Dolmetscher dazu angehalten worden, ein Alter anzugeben. Das in der Tazkara angegebene Alter habe ihn überrascht; er habe sich nicht absichtlich als Minderjähriger ausgegeben. Diese Vorbringen sind indessen aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptungen zu werten, zumal der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt des Ergebnisses der Knochenanalyse noch beteuerte, er habe in Bezug auf sein Alter die Wahrheit gesagt (vgl. A15, S. 3). Von der Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, namentlich zur Frage der Identitätstäuschung, zu äussern, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
E. 4.4 Der vom Beschwerdeführer eingereichte originale Identitätsausweis ist grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen, zumal es sich dabei um einen amtlichen Ausweis handelt. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 über seine Identität getäuscht hat, indem er tatsachenwidrige Angaben zu seinem Alter respektive seinem Geburtsdatum machte.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Nichteintretens-tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt ist. Demzufolge ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die durch das BFM angeordnete Wegweisung steht daher im Einklag mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 6.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 6.5 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Aus den Akten, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet hätte.
E. 7.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab festzustellen, dass gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Praxis der Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen Afghanistans - unter bestimmten Voraussetzungen (namentlich Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation) - als zumutbar zu erachten ist, in welchen es seit dem Jahr 2004 zu keinen nennenswerten militärischen Aktivitäten mehr gekommen ist respektive welche nicht einer permanenten Instabilität ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 9; EMARK 2003 Nr. 10 und 30). Bei den fraglichen Regionen handelt es sich um Kabul sowie die nördlich davon gelegenen Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Region Samangan, soweit sie nicht Teil des Hazara-Gebietes ist, sowie um die Provinz Herat im Westen Afghanistans. Dagegen kam die vormalige ARK gestützt auf eine umfassende Lageanalyse unter anderem zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni angesichts der prekären Sicherheits- und Versorgungslage als Existenz bedrohend und damit unzumutbar zu qualifizieren sei (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, insbesondere E. 6c, S. 192 f.). Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2006 bestätigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörungen angegeben, er sei im Jahr 1989 geboren worden und stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Eltern seien beide verstorben. Seine Schwester sei bereits als Kleinkind gestorben, und weitere Geschwister habe er nicht. Er habe zwar noch eine Tante; deren Aufenthaltsort sei ihm jedoch nicht bekannt. Sein Heimatland habe er bereits im Jahr 2002, im Alter von 12 Jahren, in Richtung Iran verlassen. Der Beschwerdeführer hat indessen äusserst unsubstanziierte Angaben zu seinen Familienangehörigen gemacht (vgl. A1, S. 3, A15, S. 1 und 2, A19, S. 5 und 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Afghanistan über keine Bezugspersonen verfüge, ist auch deshalb zu bezweifeln, weil gestützt auf die Ausführungen zum Nichteintretenspunkt davon auszugehen ist, er habe sein Heimatland nicht bereits mit 12 Jahren, sondern erst im Alter von 22 Jahren verlassen. Eine zweiundzwanzigjährige Person hat jedoch in der Regel bereits ein von der Familie unabhängiges und relativ gefestigtes Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Nichteintretenspunkt steht im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat, indem er tatsachenwidrige Angaben zu seinem Alter respektive seinem Geburtsdatum machte. Angesichts dessen ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohnehin nachhaltig erschüttert. Demzufolge müssen auch die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person sowie zu seiner regionalen Herkunft in Frage gestellt werden. Da es nicht Sache der Behörden sein kann, bei zweifelhafter Identität oder Herkunft nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu suchen, hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Identitätstäuschung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugs-hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar zu qualifizieren.
E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - das _______ (Kopie; Beilage: Tazkara Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5319/2007/sch/dua {T 0/2} Urteil vom 18. Januar 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien X._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 31. Juli 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Ghazni), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 und gelangte zunächst via Pakistan in den Iran, wo er in der Folge bis im April 2007 lebte. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei sei er schliesslich via Griechenland und Italien in die Schweiz weitergereist. Am 26. Juni 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich und wurde in der Folge an das Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ überstellt, wo er am 6. Juli 2007 ein Asylgesuch stellte. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das BFM am 12. Juli 2007 eine Handknochenanalyse durchführen. Am 17. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt. Noch am selben Tag erfolgte eine Nachbefragung, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt wurde. Am 25. Juli 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktanhörung ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil er dort nichts und niemanden mehr gehabt habe. Seine Mutter sei gestorben, als er noch klein gewesen sei, und sein Vater sei ungefähr im Jahr 1997 an Krebs gestorben. Auch seine kleine Schwester sei tot. Ansonsten habe er nur eine Tante, deren Aufenthaltsort ihm jedoch nicht bekannt sei. Er habe sich daher im Jahr 2002 entschieden, in den Iran zu gehen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen, zumal er in Afghanistan aufgrund des Krieges keine Zukunftsperspektive gehabt habe. Er habe vorgehabt, mit dem Ersparten später wieder nach Afghanistan zurückzukehren, um sich dort etwas Neues aufzubauen. Im Iran habe er in der Baubranche gearbeitet. Er habe sich dort allerdings illegal aufgehalten, weil die iranische Regierung afghanischen Flüchtlingen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Arbeit auf dem Bau sei hart gewesen, und er habe dabei nicht viel verdient. Aus diesem Grund habe er schliesslich entschieden, in die Schweiz zu gehen. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. August 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und subeventuell sei der Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag eine Faxkopie des afghanischen Identitätsausweises (Tazkara) des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Das Gesuch um Anordnung von Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe sowie das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zwecks Nachreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Original seiner Identitätskarte sowie deren Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. E. Mit Eingabe vom 23. August 2007 liess der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen um amtliche Übersetzung seiner Tazkara ersuchen. Dieses Gesuch wurde in der Eingabe vom 28. August 2007, welcher eine Farbkopie der Tazkara beilag, wiederholt. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. September 2007 das Original der Tazkara einreichen. Dabei wurde erneut um amtliche Übersetzung dieses Dokuments ersucht. G. In der Vernehmlassung vom 21. September 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie der vom BFM im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen amtlichen Übersetzung der Tazkara und beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 14. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtigte Motivsubstitution und Würdigung der Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG anstelle von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unter Einräumung einer Frist zur entsprechenden Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter anderem - über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240 Rn. 677 und 985; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine Substitution der Motive durch die Beschwerdeinstanz setzt allerdings voraus, dass sich die substituierende Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, hat sie den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O. S. 115 Rn. 314; Fritz Gygi, a.a.O. S. 70). 3.2 Im vorliegenden Verfahren würdigt das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, nicht - wie dies die Vorinstanz getan hat - unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, sondern unter demjenigen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. die nachstehenden Erwägungen). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens auf die beabsichtigte Motivsubstitution aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen (vgl. die Verfügung vom 14. November 2007). Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung gewahrt. 3.3 Bei diesem Vorgehen kann die Frage offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt wären. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität umfasst dabei Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung vom 17. Juli 2007 in Bezug auf sein Geburtsdatum geltend, er sei im ersten Monat des Jahres 1368 - dies entspricht März/April des Jahres 1989 gemäss westlichem Kalender - geboren worden. Er sei somit 17 Jahre und einige Monate alt; sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Das BFM bezweifelte die Altersangabe des Beschwerdeführers und liess eine Handknochenanalyse durchführen. Dem Bericht des Spitals Thurgau vom 12. Juli 2007 zufolge wies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Skelettalter von 19 Jahren auf. Anlässlich der Nachbefragung vom 17. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Bezug auf sein Alter die Wahrheit gesagt. 4.3 Auf Beschwerdeebene liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2007 das Original seines afghanischen Identitätsausweises (Tazkara) einreichen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1379 - dies entspricht dem Jahr 2000 gemäss westlichem Kalender - 21 Jahre alt war. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben im Jahr 1989, sondern vielmehr im Jahr 1979 geboren wurde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was gegen diese Schlussfolgerung sprechen würde. In der Eingabe vom 9. Oktober 2007 liess er in diesem Zusammenhang lediglich ausführen, er habe sein Alter respektive Geburtsdatum im Zeitpunkt der Anhörungen nicht gekannt, sei jedoch vom Dolmetscher dazu angehalten worden, ein Alter anzugeben. Das in der Tazkara angegebene Alter habe ihn überrascht; er habe sich nicht absichtlich als Minderjähriger ausgegeben. Diese Vorbringen sind indessen aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptungen zu werten, zumal der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt des Ergebnisses der Knochenanalyse noch beteuerte, er habe in Bezug auf sein Alter die Wahrheit gesagt (vgl. A15, S. 3). Von der Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, namentlich zur Frage der Identitätstäuschung, zu äussern, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 4.4 Der vom Beschwerdeführer eingereichte originale Identitätsausweis ist grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen, zumal es sich dabei um einen amtlichen Ausweis handelt. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 über seine Identität getäuscht hat, indem er tatsachenwidrige Angaben zu seinem Alter respektive seinem Geburtsdatum machte. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Nichteintretens-tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt ist. Demzufolge ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die durch das BFM angeordnete Wegweisung steht daher im Einklag mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 6.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.5 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Aus den Akten, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet hätte. 7.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab festzustellen, dass gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Praxis der Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen Afghanistans - unter bestimmten Voraussetzungen (namentlich Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation) - als zumutbar zu erachten ist, in welchen es seit dem Jahr 2004 zu keinen nennenswerten militärischen Aktivitäten mehr gekommen ist respektive welche nicht einer permanenten Instabilität ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 9; EMARK 2003 Nr. 10 und 30). Bei den fraglichen Regionen handelt es sich um Kabul sowie die nördlich davon gelegenen Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Region Samangan, soweit sie nicht Teil des Hazara-Gebietes ist, sowie um die Provinz Herat im Westen Afghanistans. Dagegen kam die vormalige ARK gestützt auf eine umfassende Lageanalyse unter anderem zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni angesichts der prekären Sicherheits- und Versorgungslage als Existenz bedrohend und damit unzumutbar zu qualifizieren sei (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, insbesondere E. 6c, S. 192 f.). Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2006 bestätigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörungen angegeben, er sei im Jahr 1989 geboren worden und stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Eltern seien beide verstorben. Seine Schwester sei bereits als Kleinkind gestorben, und weitere Geschwister habe er nicht. Er habe zwar noch eine Tante; deren Aufenthaltsort sei ihm jedoch nicht bekannt. Sein Heimatland habe er bereits im Jahr 2002, im Alter von 12 Jahren, in Richtung Iran verlassen. Der Beschwerdeführer hat indessen äusserst unsubstanziierte Angaben zu seinen Familienangehörigen gemacht (vgl. A1, S. 3, A15, S. 1 und 2, A19, S. 5 und 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Afghanistan über keine Bezugspersonen verfüge, ist auch deshalb zu bezweifeln, weil gestützt auf die Ausführungen zum Nichteintretenspunkt davon auszugehen ist, er habe sein Heimatland nicht bereits mit 12 Jahren, sondern erst im Alter von 22 Jahren verlassen. Eine zweiundzwanzigjährige Person hat jedoch in der Regel bereits ein von der Familie unabhängiges und relativ gefestigtes Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Nichteintretenspunkt steht im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat, indem er tatsachenwidrige Angaben zu seinem Alter respektive seinem Geburtsdatum machte. Angesichts dessen ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohnehin nachhaltig erschüttert. Demzufolge müssen auch die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person sowie zu seiner regionalen Herkunft in Frage gestellt werden. Da es nicht Sache der Behörden sein kann, bei zweifelhafter Identität oder Herkunft nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu suchen, hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Identitätstäuschung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugs-hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar zu qualifizieren. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier)
- das _______ (Kopie; Beilage: Tazkara Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: