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D-709/2011

D-709/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-709/2011 Urteil vom 15. Februar 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______, stammende Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehörigkeit seinen Heimatstaat Anfang Oktober 2010 verliess und über D._______, E._______, F._______ und G._______ bis in die Schweiz reiste, wo er am 5. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass am 7. Dezember 2010 eine Knochenaltersbestimmung vorgenommen wurde, welche ein Skelettalter von mindestens (...) Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 im EVZ (...) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zum Umstand, dass das BFM die angeführte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte, gewährt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer überdies am 17. Dezember 2010 vertieft anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in seiner Kindheit sei sein Vater - ein Kommandeur oder Offizier der Partei H._______ - von Leuten der verfeindeten Partei I._______ ermordet worden, dass er danach zusammen mit seiner Mutter, seinen beiden Brüdern sowie den väterlichen Grosseltern und Tanten nach D._______ gegangen sei, wo sie zusammen acht Jahre gelebt hätten, dass sie jedoch wegen der dortigen Überschwemmungen Anfang Oktober 2010 beziehungsweise zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise und somit im Juli/August 2010 (vgl. A1, S. 2 und A14, S. 2) nach Afghanistan zurückgekehrt und gemeinsam in ein Haus nach Kabul gezogen seien, dass der Beschwerdeführer sich vor Nachstellungen seitens der Feinde seines Vaters gefürchtet und deshalb kurz nach der Rückkehr in seine Heimat Afghanistan wieder verlassen habe, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden einen für afghanische Staatsangehörige ausgestellten Identitätsausweis aus D._______ einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2011 - eröffnet am 20. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Anbetracht der Gesamtumstände (Knochenaltersbestimmung; Erscheinungsbild des Beschwerdeführers; diverse Ungereimtheiten zur Angabe seines Alters im Verlauf des Verfahrens; keine Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises trotz mehrfacher Aufforderung) bleibe die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen, und es müsse der Schluss gezogen werden, dass es sich bei ihm entgegen seinen Angaben um eine volljährige Person handle, weshalb die direkte Anhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei, dass aufgrund stereotyper und unsubstanziierter Angaben des Beschwer­deführers zur Bewältigung seines gesamten Reiseweges keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere aus seiner Heimat einzureichen, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge hier über heimatliche Ausweisdokumente, diese aber den schweizerischen Behörden zwecks Erlangung eines zweifelhaften Vorteils vorenthalte, dass er die geltend gemachte Gefährdung, die ihm in seiner Heimat von den damaligen Gegnern seines Vaters drohe, nicht näher zu präzisieren vermocht habe, dass er nur rudimentäre Angaben zur Tätigkeit seines Vaters und dessen Funktion innerhalb der Partei H._______ habe machen können, die zu den geschilderten Feindseligkeiten geführt hätten, dass ein diesbezügliches Mindestmass an Kenntnissen jedoch vorausgesetzt werden müsse, wenn dies zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben sollte, dass das sich regelmässige Anbieten in den Strassen Kabuls für eine Arbeit auf dem Bau nicht gerade für ein Verhalten einer Person spreche, die sich fürchte, entdeckt zu werden, dass sein jüngerer Bruder aus dem abgeleiteten Gefährdungsprofil des Vaters ebenfalls gefährdet sein müsste, dieser sich jedoch nach wie vor in Kabul aufhalten und dort als Schuhputzer arbeiten soll, dass diese Tätigkeit in der Öffentlichkeit keineswegs auf eine Gefährdung schliessen lasse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit insgesamt betrachtet als nicht glaubhaft zu bewerten seien und diese noch weitere, durchaus wesentliche Ungereimtheiten enthielten, dass jedoch aufgrund der Offensichtlichkeit der erwähnten Ungereimtheiten darauf verzichtet werden könne, auf diese im Einzelnen einzugehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zudem sei ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2011 die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG jedoch abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2011 seine am 16. September 2010 in Kabul ausgestellte Taskira nachreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juni 2011 in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 13. Juli 2011 eingeladen wurde, dass das BFM sich mit Eingabe vom 12. Juli 2011 fristgemäss vernehmen liess und insbesondere darauf hinwies, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass es im Übrigen auf seine Erwägungen verwies, an denen es vollumfänglich festhalte und daher die Abweisung der Beschwerde beantrage, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2011 das Replikrecht gewährt wurde, dass er sich mit Eingabe vom 16. August 2011 zur damals aktuellen Lebens- und Wohnsituation seiner Familienangehörigen in Kabul äusserte, das Bundesverwaltungsgericht über seine Aktivitäten auf einem Weblog unterrichtete, mitteilte, sein in der Schweiz lebender Stiefvater habe sich, da seit rund vier Wochen keine Kontaktaufnahme mit der Familie mehr möglich gewesen sei, nach Afghanistan zur Suche nach der Familie begeben, und diesbezügliche Auskünfte würden nach der Rückkehr so rasch als möglich nachgeliefert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit - trotz der in Aussichtstellung von weiteren Auskünften zur Lebens- und Wohnsituation seiner Familienangehörigen in Afghanistan und zu seinen Aktivitäten auf dem World Wide Web - keine weiteren Eingaben machte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache äussert, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, seine Anhörung durch das BFM hätte im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt werden sollen, dass er als sein Geburtsjahr (...) angab und zum Zeitpunkt der vorins­tanzlichen Anhörung vom 17. Dezember 2010 noch minderjährig gewesen wäre, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass er die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer zwar ein Identitätsdokument einreichte, dieses jedoch - wie nachfolgend dargelegt - nicht als rechtsgenüglich erachtet werden kann, und es überdies - wie das BFM bereits zutreffend vermerkte - im Verlauf des Verfahrens zu diversen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinem Alter kam, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2011 Nr. 23 E. 4), dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, der Beweiswert der Knochenaltersanalyse sei praxisgemäss nur äusserst beschränkt, die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse abstellte, sondern sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandersetzte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten darlegte, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei der Beurteilung zutreffend auf die offenkundig ungereimten und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, die chronologische Einreihung wichtiger Geschehnisse in seinem Leben und die Bewältigung des Reiseweges betreffend - stützte, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2011 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine damalige Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass deshalb die Durchführung der direkten Anhörung ohne Vertrauensperson nicht zu beanstanden ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernissen ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff der Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt werden und grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den Asylbehörden als einziges Dokument einen für afghanische Staatsangehörige in D._______ ausgestellten Identitätsausweis einreichte und dieses Dokument die eben erwähnten Anforderungen nicht zu erfüllen vermag, dass somit vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine Taskira, welche er sich gemäss eigenen Angaben bei seinem Aufenthalt in Kabul im Herbst 2010 habe ausstellen lassen, nachreichte, dass eine afghanische Taskira (oder Tazkara) grundsätzlich ein Identitäts- oder Reisepapier im Sinne der mit BVGE 2007/7 begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5319/2007 vom 18. Januar 2008 E. 4.4), dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung seiner Taskira vorzubringen vermag, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er habe seine Taskira bei seinem Grossvater in Kabul zurückgelassen und die Zustellung verzögere sich aufgrund von Schwierigkeiten bei der afghanischen Post, dass der Beschwerdeführer aber dadurch nicht glaubhaft zu machen vermag, er habe seine Identitätskarte aus zwingenden Gründen zurücklassen müssen (BVGE 2010/2 E. 6.2 S. 29), zumal er nicht darlegt, weshalb es schwierig gewesen wäre, ein faltbares A4-Blatt grosses Identitätsdokument auf seiner Reise in die Schweiz mitzuführen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise von Afghanistan in die Schweiz ohne Ausweispapier bewältigen können, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als lebensfremd, nicht nachvollziehbar und stereotyp bezeichnet werden muss und nicht glaubhaft ist, dass demnach insgesamt keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, dass sich damit auch eine amtliche Übersetzung der nachträglich eingereichten Taskira erübrigt und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag somit abzulehnen ist, dass sodann zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft feststellte noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht weder als glaubhaft noch als asylrelevant qualifizierte, zumal sich seine Ausführungen zum abgeleiteten Gefährdungsprofil im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters als vage, substanzlos, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen versehen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) erweisen (vgl. A1 und A14), dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteleingaben den vor­ins­tanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, sondern vorwiegend in allgemeiner und pauschalisierender Weise auf die vorhandenen soziokulturellen Probleme im Zusammenhang mit dem Krieg in Afghanistan verweist, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Replik vom 16. August 2011 nachgereichten Weblog-Beiträge, deren Verfasser vom Beschwerdeführer ohnehin nicht rechtsgenüglich ausgewiesen wurden, nichts zu ändern vermögen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/5 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass daran die Anwesenheit seines Stiefvaters in der Schweiz nichts ändert, da dieser hier lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung und nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit Hinweisen) verfügt und mithin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verneinen ist, zumal er ohnehin volljährig ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sein Stiefvater - wie erwähnt - nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine Lageanalyse betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan vornahm, dass darin unter anderem festgehalten wurde, dass sich die Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg, inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul, ständig verschlechtert habe und deshalb - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden müsse, dass, da bezüglich der Stadt Kabul die Sicherheitslage als weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten als weniger dramatisch zu erachten sei, eine Rückkehr in die Stadt Kabul nicht als generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen (namentlich: tragfähiges soziales Beziehungsnetz, guter Gesundheitszustand) - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Provinz C._______) stammt und mehrere Jahre seiner Kindheit zusammen mit der Familie in D._______ verbracht hatte, ehe sie im Jahr 2010 nach Kabul übersiedelten, wo er vor seiner Ausreise im Oktober 2010 zwei bis drei Monate verbrachte, dass gemäss letztem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts die sechsköpfige Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul in einem kleinen Haus wohnt (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 16. August 2011), dass der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer somit in Kabul über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal keine gegenteiligen Informationen vorliegen und davon auszugehen ist, solche wären nach der Rückkehr des Stiefvaters aus Afghanistan nachgeliefert worden, dass er über berufliche Erfahrungen als Teppichknüpfer und auf dem Bau verfügt und seine Familienangehörigen in Kabul ihn bei der beruflichen Integration unterstützen können, dass ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern wird (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]), und er zudem auf die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Stiefvaters zurückgreifen kann, dass somit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass vorliegend von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und zudem seine Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos erschienen, dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: